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Privatkopien von unveröffentlichten Werken


Privatkopien von unveröffentlichten Werken

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19.03.14 unter dem Aktenzeichen I ZR 35/13 entschieden, dass ein von einem professionellen Fotografen hergestelltes Foto auf einem privaten PC des Kunden eingescannt werden darf, dem der Fotograf das Bild zur Ansicht geschickt hat. Das sei auch dann der Fall, wenn die Bilder ansonsten noch nicht veröffentlicht worden seien.

Die Klägerin ist freiberufliche Porträtfotografin. Sie fertigte digitale Fotografien von dem Beklagten und von dessen Nachbarin. Die Bilder wurden von der Fotografin auf dem Computer bearbeitet. Die von ihr als Entwürfe angesehenen Bilder druckte sie aus und überließ diese Ausdrucke der Nachbarin (des Beklagten) zur Ansicht. Diese Nachbarin gab dem Beklagten die Bilder mit. Dieser scannte sie ein und speicherte die Bilder auf seinem PC.

In diesem Vorgang sieht die Klägerin eine nicht genehmigte Vervielfältigung und einen Eingriff in das Urheberrecht. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, von ihr hergestellte Bilder, die den Beklagten zeigen, zu vervielfältigen. Außerdem möchte sie den Beklagten zur Duldung verurteilen lassen, die Besichtigung des PC durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Darüber hinaus möchte sie Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten.

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts blieb ohne Erfolg. Gegen das Urteil des OLG legte sie nun Revision ein und verfolgt ihr Anliegen weiter.
Doch auch der BGH verhalf der Sache nicht zum Erfolg. Dieser schließt sich im Wesentlichen der Begründung des OLG an. Dieses habe angenommen, dass durch das Einscannen und Speichern weder die Vervielfältigungsrechte der Klägerin noch deren Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Dazu führte das OLG aus, es könne offenbleiben, ob die Entwürfe als Kunstwerke oder Lichtbilder einem Urheberrechtsschutz unterfielen.

Der Beklagte habe zwar das Vervielfältigungsrecht verletzt, doch sei diese Verletzung durch eine Schrankenregelung im Sinne des § 53 UrhG gedeckt, denn der Beklagte habe nur einzelne Vervielfältigungen zum Privatgebrauch vorgenommen. Der Beklagte sei nicht rechtswidrig in den Besitz der Ausdrucke gelangt. Daran ändere auch nichts, dass § 60 UrhG bei einem als Kunstwerk geschützten Bildes eine Verwertung lediglich in Form eines Lichtbildes zulasse. Unter den Begriff des Lichtbildes fielen auch Verfahren wie das Scannen. Hier gelte etwas anderes als etwa für Musiknoten, Bücher und Zeitschriften.

Auch das Urheberpersönlichkeitsrecht sei nicht verletzt worden. Gemäß § 53 Abs. 1 UrhG sei eine Vervielfältigung von Entwürfen erlaubt. Daher seien etwaige Beeinträchtigungen des künstlerischen Prozesses hinzunehmen. Das so genannte Erstmitteilungsrecht der Klägerin könne nicht verletzt worden sein, da sie dieses Recht verbraucht und ausgeübt habe, indem sie der Nachbarin die Arbeiten zur Ansicht gegeben habe.
Die durch das Einscannen vorgenommene Größenveränderung der Bilder sei auch keine Entstellung.
Die Abwägung der betroffenen Interessen führe zu der Ansicht, dass die allgemeine Handlungsfreiheit des Beklagten hinsichtlich der Anfertigung von Vervielfältigungen der Fotos zum Privatgebrauch das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse der Klägerin überwiege.

BGH, Urteil vom 19.03.2014, Az. I ZR 35/13


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