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P2P-Nutzungsrechte beinhalten nicht Musikrechte bei Spiel

OLG Köln, 6 W 115/14


P2P-Nutzungsrechte beinhalten nicht Musikrechte bei Spiel

Das Oberlandesgericht Köln hat am 19.09.2014 zum Aktenzeichen 6 W 115/14 einen Beschluss in einer urheberrechtlichen Angelegenheit verkündet. Der in diesem Verfahren als „Beteiligter zu 1“ geführte Antragsteller wollte auf der rechtlichen Grundlage des § 101 Absatz 9 UrhG vom Landgericht Köln die richterliche Anordnung darüber erlangen, dass die Verwendung von Verkehrsdaten zum Zwecke der Auskunfterteilung zulässig sei. Diese richterliche Verfügung sollte der Vorbereitung eines urheberrechtlichen Verfahrens gegen den Verwender eines musikalischen Werkes dienen.

Der Beteiligte zu 1) vertrat die Ansicht, zum Stellen eines derartigen Antrages berechtigt zu sein, weil er sich in seinen Rechten verletzt fühlte. Vom Hersteller eines Tonträgers hatte der Beteiligte zu 1) nach eigenem Vortrag das ausschließliche Recht erworben, den Musiktitel „ Playa (Mexicans With Guns Edit)“ in Peer-to-Peer Verbindungen zur öffentlichen Nutzung und Vervielfältigung anzubieten. Nun musste er feststellen, dass dieses Musikstück in einem Computerspiel mit dem Namen „Sleeping Dogs“ als Hintergrundmusik verwendet wurde. Der Beteiligte zu 1) vermutete darin einen Urheberrechtsverstoß und wollte den vermeintlichen Störer, der das Internetspiel „Sleeping Dogs“ zum Download anbietet, abmahnen lassen. Dazu benötigte er die Datenauskunft.
Das Landgericht Köln wies seinen Antrag mit der Begründung zurück, dass der Antragsteller seine persönliche Antragsberechtigung, also seine Passivlegitimation, nicht ausreichend nachgewiesen habe. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Beteiligte zu 1) Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Köln ein. Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde ab.

Die Richter am Oberlandesgericht Köln wiesen in der Beschwerdeinstanz den Antrag auf Erlass der gewünschten Anordnung ebenfalls ab, weil der Beteiligte zu 1) trotz entsprechender richterlicher Hinweise immer noch nicht nachgewiesen hatte, in seinen Rechten verletzt und deshalb antragsbefugt zu sein. Das Oberlandesgericht Köln weist in seiner Entscheidungsbegründung darauf hin, dass der Wortlaut des § 101 UrhG dessen Rechtswirkungen ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung geschehen ist. Folglich muss die Frage, ob eine solche Rechtsverletzung stattgefunden hat, schon bei der Entscheidung über einen Antrag nach §101 Abs. 9 UrhG, der eigentlich nur der Vorbereitung eines urheberrechtlichen Verfahrens dient, ausführlich geprüft werden.

Im vorliegenden Fall machte der Beteiligte zu 1) sein Recht an einem einzelnen, auf einem bestimmten Tonträger verfügbaren Song geltend. Hinsichtlich dieses Musikstücks steht ihm das ausschließliche Recht zu, es über Peer-to-Peer-Verbindungen im Internet zu verbreiten oder zur Verbreitung durch andere freizugeben. Ihm steht damit auch das Recht zu, die Verbreitung des Songs durch Dritte zu verbieten. Das „Verbietungsrecht“ ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln allerdings auf die konkrete Art der dem Rechteinhaber erlaubten Nutzung beschränkt. Im vorliegenden Fall sind die dem Antragsteller erlaubte Art der Nutzung des Musikwerkes und die von ihm beanstandete Nutzungsart durch den Spieleanbieter voneinander deutlich zu unterscheiden.

Ein Recht, die Nutzung der Musik für das Computerspiel trotzdem zu verbieten, könnte sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn durch diese Nutzung die dem Antragsteller erlaubte Nutzung in wirtschaftlicher Hinsicht leiden würde. Die Richter am 6.Senat des Oberlandesgerichts Köln sind zu dem Schluss gekommen, dass die Verwendung als Hintergrundmusik für ein Computerspiel die Verbreitung des Songs als solchen nicht beeinträchtigt. Sie halten es insbesondere für unwahrscheinlich, dass mögliche Kunden ein ganzes, komplexes Computerspiel herunterladen, nur um einen Song zu hören und diesen nicht über die Peer-to-Peer-Verbindung zu bestellen. Darüber hinaus wiesen die Richter am Oberlandesgericht Köln darauf hin, dass sie die Beschwerde auch deshalb abweisen würden, weil der Antragsteller auch in diesem Stadium des Prozesses seine Aktivlegitimation noch nicht ausreichend nachgewiesen habe. Trotz richterlicher Hinweise habe er keine zur Glaubhaftmachung geeigneten Nachweise vorgelegt, dass der Spieleanbieter den verwendeten Song von einem Tonträger des Herstellers bezogen habe, von dem auch der Antragsteller sein Recht am Song ableitet.

OLG Köln, Beschluss vom 19.09.2014, Aktenzeichen 6 W 115/14


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