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Online-Videorekorder: Record-all-Funktion unzulässig

LG München I, Urteil vom 28.09.2016, Az. 37 O 1930/16


Online-Videorekorder: Record-all-Funktion unzulässig

Kann sich die Betreiberin eines Online-Videorekorders, der stets alle empfangenen Fernsehkanäle gleichzeitig aufzeichnet, auf das Privatkopierecht seiner Kunden nach § 53 UrhG berufen? Nein, findet das Landgericht München I mit Urteil vom 28. September 2016 (Az. 37 O 1930/16). Die Nutzer wählten die aufzunehmenden Sendungen nicht selbst. Folglich seien sie nicht die Hersteller der Aufzeichnungen. Im konkreten Fall dürfe die Betreiberin des Online-Videorekorders keine Privatkopien für ihre Kunden anfertigen, weil sie nicht unentgeltlich handle.

Sachverhalt
Bis zum August 2016 zeichnete YouTV alle Sendungen von 42 deutschen Free-TV-Kanälen auf. Gratis-Nutzer hatten nach ihrer Registrierung Zugriff auf eine Mediathek mit den Fernsehsendungen, die während der letzten 24 Stunden ausgestrahlt worden waren. Bei Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements gewährte YouTV eine Woche lang Zugang zu den gespeicherten TV-Sendungen. Zahlende Kunden konnten überdies einzelne Aufzeichnungen in ein persönliches Langzeitarchiv übertragen oder als MP4-Datei auf ihren Computer herunterladen.
Netlantic GmbH, die Betreiberin des Online-Videorekorders, hatte für die Speicherung und das Zugänglichmachen der Fernsehsendungen keine Rechte von den Programmanbietern erworben. Eine Medienunternehmung sah sich durch das Handeln von Netlantic in ihrem ausschließlichen Senderecht verletzt. Sie klagte vor dem Landgericht München I auf ein Verbot, ihre Sendungen ohne eine Interaktion der User aufzuzeichnen. Darüber hinaus verlangte sie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht und die Auskunft über Nutzerzahlen und Bruttoeinnahmen von YouTV.
Netlantic wehrte sich gegen die Anträge der Klägerin mit dem Argument, nicht sie, sondern der Kunde stelle die Aufnahmen her. Es handle sich um zulässige Privatkopien.
Das Landgericht München I verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Seit August 2016 erlaubt YouTV nur noch individuelle Aufnahmen durch den Nutzer. Dennoch hat Netlantic gegen die landgerichtliche Entscheidung Berufung eingelegt.

Urteilsbegründung
Das Landgericht München I hält fest, dass die Beklagte in das Leistungsschutzrecht der Klägerin eingegriffen hat. Der Eingriff sei nicht durch das Recht des Nutzers auf die Herstellung einer Privatkopie nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG gerechtfertigt. Denn nicht der YouTV-Kunde habe die Aufnahmen angefertigt, sondern die Beklagte. Um zu klären, wer der Hersteller sei, sei auf den technischen Vorgang abzustellen. Bei Verwendung einer automatisierten Aufnahmevorrichtung sei der Nutzer Hersteller der Aufzeichnung, wenn er durch seine Programmierung den Speichervorgang auslöse.
Der YouTV-Kunde drückte nach seiner Registrierung einen Knopf mit der Bezeichnung "Aufnahme-Automatic starten". Gleichwohl verneinen die Münchner Richter, dass der User die Speicherung der Aufnahmen ausgelöst hat. Nicht er, sondern die Beklagte habe festgelegt, welche Sendungen aufgenommen würden. Der Kunde habe außerdem bloß beschränkten Zugriff auf die gespeicherten Werke gehabt. Nach 24 Stunden sei der Abruf ohne kostenpflichtiges Abonnement nicht mehr möglich gewesen. Ebenso wenig habe der Nutzer einzelne Aufzeichnungen aus der Mediathek löschen können. Das streitgegenständliche Angebot der Beklagten sei daher weder mit einem fernbedienbaren Videorekorder noch mit einem persönlichen Cloud-Speicher zu vergleichen.
Die Programmaufzeichnung durch die Beklagte falle auch nicht unter die Privilegierung des § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Diese Bestimmung erlaube Privatpersonen zwar, eine Kopie durch Dritte anfertigen zu lassen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Herstellung unentgeltlich geschehe. Die Beklagte verfolge mit ihrer Dienstleistung die Absicht, Gewinn zu erzielen.
Aus den erwähnten Gründen hält das Landgericht München I den Unterlassungsanspruch der Klägerin für berechtigt. Es bejaht darüber hinaus eine Schadensersatzpflicht der Beklagten. Ihr Verschulden liege darin, dass sie erkennbar im Grenzbereich dessen gehandelt habe, was rechtlich zulässig sei. Damit die Klägerin die Schadensersatzforderung bemessen kann, geben die Richter ihrem Auskunftsbegehren statt. Sie beschränken die Auskunftspflicht nicht auf die Erlöse, die die Beklagte in Bezug auf das klägerische Programm erzielt hat. Die Beklagte habe ihre Gebühren nicht nach Sendungen oder Programmen erhoben. Somit sei der Auskunftsantrag der Klägerin, der auf alle Einnahmen von YouTV abziele, nicht zu weit gefasst.

LG München I, Urteil vom 28.09.2016, Az. 37 O 1930/16


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