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Nennung des Urhebers auf jeder URL notwendig

Pixelio-Bilder müssen Urhebervermerk verfügen


Nennung des Urhebers auf jeder URL notwendig

1. Verwendet ein Nutzer ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. Foto), so genügt es nicht, wenn er die Urhebernennung nur auf der Artikelseite vornimmt, auf der das Werk verwendet wird. Sofern sich die Datei z.B. vergrößern lässt oder in einer weiteren Unterseite auftaucht, so muss der Nutzer auch dort einen Copyrightvermerk vornehmen.

2. Wird eine einstweilige Verfügung fristgerecht zugestellt, so wird die Fristwahrung nur dann beeinträchtigt, wenn im Tenor der einstweiligen Verfügung Anlagen oder Schriftsätze, die später ergänzend hinzugefügt wurden, explizit erwähnt werden, sie also „integrierender Bestandteil der Verfügung“ sind. Werden sie hingegen lediglich in der Begründung genannt, so hat ihre spätere Zustellung keinen negativen Einfluss auf die Frist.

Hintergrund war die Nutzung eines Fotos auf einer Internetseite. Das Foto konnte über eine eigene URL vergrößert werden und war auf einer weiteren Unterseite mit eigener URL auffindbar. Der Nutzer hatte das Foto von einer bekannten Internetplattform herunter geladen, die urheberrechtlich geschützte Fotos Dritter zur Verfügung stellt. Hierbei machen die Geschäftsbedingungen klar, dass auf jeder vom Verwender veröffentlichten Seite bei Veröffentlichung eines Fotos der entsprechende Urheberrechtsvermerk angebracht werden muss. In vorliegendem Falle war der Urheber zwar auf der Artikelseite genannt worden, dieser Vermerk fehlte jedoch in den URL der Vergrößerung sowie der Unterseite mit eigener URL.

1.1. Das Gericht macht klar, dass es sich bei der Nennung des Urhebers nach § 13 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) um eines der wesentlichen, nur dem Urheber zustehenden, Rechte handele (vgl. OLG München, Az. 6 U 2236/09). Dieser könne dieses Recht zwar auf andere übertragen oder bestimmen, dass seine Werke auch ohne Nennung veröffentlicht werden, allerdings habe alleine er dieses Recht.

1.2. Wenn der Urheber oder sein Lizenzgeber die Namensnennung des Urhebers verlangten, so müsse der Nutzer des Werkes bei jeder eigenständigen Verwendung den Urheberrechtsvermerk vornehmen.

1.3. Solch eine Eigenständigkeit liege immer dann vor, wenn ein Werk auf einer eigenen URL verwendet würde. Wesentlicher Grund hierfür sei, dass man diese URL über Suchmaschinen auffinden könne, ohne dass man dafür die ursprüngliche Artikelseite aufsuchen müsse.

1.4. Zwar könne es im Rahmen allgemein gängiger Branchenbedingungen üblich sein, dass die Namensnennung bei z.B. genutzten Fotos unterbleibe, dem dann der Urheber stillschweigend zustimme, sofern es keine abweichenden Abmachungen hierzu gebe (vgl. BGH I ZR 3/92), er könne jedoch grundsätzlich nach § 97 Abs. 1 UrhG verlangen, dass sein Werk „ohne die ihm zustehende Bezeichnung“ nicht mehr verwendet werden dürfe, selbst wenn er dieser Nutzung zuvor zugestimmt habe.

2.1. Nach gängiger Rechtsprechung werde die Frist für eine einstweilige Verfügung auch dann gewahrt, wenn bestimmte Anlagen oder Schriftsätze, die nicht Bestandteil des Tenors seien, nachgereicht würden. Denn nur durch die Nennung im Tenor seien Anlagen oder Schriftsätze integrierende Bestandteile der Verfügung. (vgl. OLG Köln, Az. 6 W 52/04). Würden diese jedoch nur in der Begründung erwähnt, so würden sie die Frist nicht beeinflussen.

Für die Praxis ist das Urteil von wesentlicher Bedeutung, stellt es doch klar, dass bei Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke immer ein Copyright angegeben werden muss. Dies gilt für alle Verwendungen, also auch dann, wenn ein Werk im Rahmen einer Vergrößerung oder einer weiteren Nutzung auf einer Unter- oder Nebenseite eines Artikels mit einer eigenen URL im Internet aufrufbar ist. Obwohl das Gericht nur in einem Nebensatz darauf eingeht, ist weiterhin erkennbar, dass auch die rechtsrelevante Nutzung des Copyrightvermerks © immer mit angegeben werden sollte.

Weiterhin ist das Urteil auch hinsichtlich der Fristwahrung von Bedeutung, da es klarstellt, dass fristerhebliche Bestandteile einer einstweiligen Verfügung immer im Tenor der Verfügung genannt werden müssen; solche, die lediglich in der Begründung erwähnt werden, haben keinen Einfluss auf die Fristen.

LG Köln, Urteil vom 30.01.2014, Az. 14 O 427/13


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