• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Nationale Verwertungsgesellschaft - Urheberrechtsabgaben

Nationale Verwertungsgesellschaft darf nicht höhere Urheberrechtsabgaben fordern als sie in anderen EU-Mitgliedstaaten gefordert werden


Nationale Verwertungsgesellschaft - Urheberrechtsabgaben

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 27.02.2014 unter dem Aktenzeichen C-351/12 entschieden, dass eine in einem Land ansässige Verwertungsgesellschaft keine Tarife erheben darf, die in der Höhe weit über das in den anderen Mitgliedsstaaten Übliche hinausgehen. Denn ein solches Vorgehen spreche für eine Nutzung der marktbeherrschenden Position.

Zugleich entschied der Europäische Gerichtshof, dass Verwertungsgesellschaften, die ein Gebietsmonopol durch nationales Recht innehaben, bis auf Weiteres zugelassen seien.

Es ging um ein Ersuchen um eine Vorabentscheidung hinsichtlich eines Rechtsstreits zwischen der Ochranný svaz autorský pro práva k dílům hudebním o.s. (im Weiteren: OSA), das ist eine Gesellschaft, die sich der kollektiven Wahrnehmung der Urheberrechte an Musikstücken verschrieben hat und der Léčebné lázně Mariánské lázně a.s. (im Weiteren: Ll), einer Betreiberin einer nichtstaatlichen Gesundheitseinrichtung, die Kurbehandlungen anbietet. Der Streit drehte sich um die Zahlung von urheberrechtlichen Gebühren, die durch die Zugänglichmachung von Fernseh- oder Hörfunksendungen in der Einrichtung angefallen sein sollen.

OSA begehrt von Ll die Zahlung des Betrags von rund 547000 tschechischen Kronen (CZK) nebst Verzugszinsen, weil Ll bestimmte Rundfunksendungen in ihren Räumen angeboten habe, ohne einen Lizenzvertrag mit OSA geschlossen zu haben. Es verstoße nach Ansicht der OSA der § 23 des Urheberrechtsgesetzes (tschechisches Recht), soweit er Gesundheitseinrichtungen von der Zahlung entsprechende Vergütungen befreit, gegen Richtlinie 2001/29.

Ll dagegen trägt vor, von der Ausnahmeregelung des § 23 erfasst zu sein, welcher auch nicht gegen Richtlinie 2001/29 verstoßen würde. Doch falls man einen solchen Verstoß bejahen wolle, sei ein Berufen auf diese Richtlinie in zwischen Einzelnen unmöglich.

Ll macht außerdem geltend, OSA würde ihre Monopolstellung missbrauchen, denn in benachbarten Staaten seien die Tarife für die gleiche Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke wesentlich geringer. Dies verschlechtere die Position der Ll auf dem Markt.

Ihre Einrichtung habe viele Kunden aus dem Ausland, auch ausländische Sender würden dort empfangen werden. Zu besorgen sei die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und es sei im Interesse der Ll, einen Lizenzvertrag mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft zu vereinbaren, welche geringere Urhebervergütungen erhebe.

Der Krajský soud v Plzni hat das Verfahren ausgesetzt legte die entsprechenden Fragen zur Vorabentscheidung dem EuGH vor, welcher der Ll Recht gab. Die Tarife der OSA dürfen nicht über diejenigen der anderen europäischen Verwertungsgesellschaften hinausgehen.

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 27.02.2014, Aktenzeichen C-351/12


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland