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Namensnennung bei Creative-Common-Lizenz

Landgericht München, Urteil vom 17.12.2015, Az. 37 O 8778/14


Namensnennung bei Creative-Common-Lizenz

Das Landgericht München hat entschieden, dass es nicht ausreicht, den Urheber lediglich durch eine Mouse-Over-Funktion zu nennen. Eine solche Funktion genügt den Anforderungen der Namensnennung nicht und verletzt das Urheberrecht.

Bilder von Wikipedia für die eigene Webseite nutzen
Die Münchener Richter hatten einen Fall zu entscheiden, in welchem sich die Beklagte ein Bild von der Online-Enzyklopädie Wikipedia heruntergeladen und auf ihrer eigenen Webseite öffentlich zugänglich gemacht hatte. Der wahre Urheber des Bildes wurde lediglich durch eine sogenannte Mouse-Over-Funktion kenntlich gemacht. Eine Mouse-Over-Funktion bedeutet, dass der Name des Urhebers erst erscheint, sobald mit dem Mauszeiger über das Bild gefahren wird. Durch eine Art Pop-up wird der Name temporär eingeblendet. Nur dann ist der Name ersichtlich und bleibt ansonsten unkenntlich. Fraglich ist, ob hierin ein Verstoß gegen das Urheberrecht zu sehen war oder aber ob durch das Pop-up eine ausreichende Namensnennung im Sinne der Creative-Commons-Lizenz vorliegt.

Die Creative-Commons-Lizenz
Grundlage des Urheberrechtsverstoßes ist die Vereinbarung einer Creative-Commons-Lizenz. Creative Common ist eine Non-Profit-Organisation, welche vorgefertigte Lizenzverträge zur Verfügung stellt. Es gibt die unterschiedlichsten Vertragsarten, die unter anderem im Internet oftmals verwendet werden. Im vorliegenden Fall wurde ein Bild auf Wikipedia hochgeladen, welches durch eine Creative-Commons-Lizenz geschützt worden ist. Der Urheber fügte unter dem Bild einen Text ein, in dem er auf die Lizenz und die Bedingungen der Nutzung hinwies.
Demnach ist es gestattet, das Bild herunterzuladen und selbst zu nutzen, allerdings mit der Bedingung, dass immer der Name des wahren Urhebers genannt wird. Eine eigene Nutzung ohne Nennung des Urhebers ist nicht gestattet.

Anforderungen an die Namensnennung
Die Lizenz selbst enthält keine konkreten Angaben zur Namensnennung. Es wird zwar ausdrücklich erwähnt, dass das Bild nur unter Nennung des Urhebers verwendet werden darf, jedoch gibt es keine weiteren Angaben, auf welche Art und Weise dies zu geschehen hat.
Die Beklagte hat vorliegend den Namen des wahren Urhebers durch eine Mouse-Over-Funktion genannt. Der Name war dadurch nicht dauerhaft eingeblendet, sondern erschien nur temporär. Das Landgericht München hat entschieden, dass die Mouse-Over-Funktion den Anforderungen an die Namensnennung nicht genügt. Eine Urheberbenennung könne nur wirksam sein, wenn der Urheber dauerhaft und unmittelbar mit dem entsprechenden Werk verknüpft und wahrnehmbar ist. Nur dann könne gewährleistet werden, dass keine Zweifel über den wirklichen Urheber bestehen. Andernfalls hänge es vom Zufall ab, ob der Hinweis auf den Urheber wahrgenommen wird beziehungsweise überhaupt erscheint. Es sei keinesfalls sichergestellt, dass die Nutzer der Webseite mit dem Mauszeiger über das besagte Bild fahren, sodass anzunehmen sei, dass der Hinweis von einer Vielzahl von Nutzern nicht erfasst werden würde. Ferner spräche auch die technische Entwicklung für einen Urheberrechtsverstoß. Immer mehr Nutzer benutzen mobile Geräte zum Surfen im Internet, bei welchen es gar keinen Mauszeiger mehr gibt, sodass die Mouse-Over-Funktion in diesen Fällen keinesfalls den Anforderungen der Namensnennung genügen könne.
Insgesamt ist dem Urteil des Landgerichts München zweifelslos zuzustimmen. Durch die Mouse-Over-Funktion wird der Urheber des Werkes nicht beziehungsweise nicht in ausreichender Form genannt. Es liegt ein Verstoß gegen die Creative-Commons-Lizenz vor.

Landgericht München, Urteil vom 17.12.2015, Az. 37 O 8778/14


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