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Korrekte Ermittlung der IP-Adresse bei Filesharing

Korrekte Ermittlung der IP-Adresse bei Filesharing mit Gutachten zu beweisen?


Korrekte Ermittlung der IP-Adresse bei Filesharing

Wer zur Ahndung von Urheberrechtsverstößen die Daten einer Person ermitteln lassen will, muss nachweisen, dass er die zugrundeliegenden IP-Adressen korrekt ermittelt hat. So hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Denn das Urheberrecht verlangt zweierlei: die Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung und die Offensichtlichkeit der Zuordnung einer Rechtsverletzung. Eine Firma darf daher nicht einfach nur behaupten, dass eine von ihr eingesetzte Software IP-Adressen korrekt ermittelt. Sie muss es belegen können.

Das Unternehmen hatte vor dem Landgericht Köln eine richterliche Anordnung beantragt. Es wollte anhand von Verkehrsdaten Namen und Anschriften ermitteln lassen, die sich hinter einer Reihe von IP-Adressen verbargen. Diesen Nutzern warf das Unternehmen Urheberrechtsverletzungen vor. Das Landgericht folgte dem Antrag nicht, wogegen die Firma Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegte. Sie scheiterte. Das OLG argumentierte, dass nicht festzustellen sei, ob von den aufgelisteten IP-Adressen überhaupt Rechtsverletzungen begangen worden sind.

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) setzt einige Hürden für Auskunftsansprüche, denn es verlangt dafür die Offensichtlichkeit einer Rechtsverletzung. Konkret wollten die Richter daher wissen, wie zuverlässig die Ermittlung der vorgelegten IP-Adressen erfolgt war. Die Firma verwendete dafür ein selbstentwickeltes Such- und Überwachungsprogramm. Es suchte anhand von Hashwerten nach IP-Adressen, die bestimmte Dateien anboten. Die Suche führte das Programm nach Eingabe der jeweiligen Werte weitgehend selbstständig durch. Als Nachweis für die Zuverlässigkeit legte die Firma ein Gutachten vor. Es bestätigte, dass die Software gleiche Dateien auf zwei unterschiedlichen Tauschbörsen wiedergefunden hatte. Das genügte dem Gericht aber nicht. Es bemängelte, dass weder die Qualifikation des Gutachters zu erkennen sei, noch ob die Software fehlerfrei arbeiten würde.

Die Aussagen der Firma selbst und einer von ihr beauftragten Ermittlungsfirma, die Software arbeite zuverlässig, hatten daher keinen Erfolg. Denn das Gericht bewertete sie als nicht zu belegende Behauptungen und Wertungen. Für die Software gebe es keine ausreichende Validierung. Eine falsche Erfassung von IP-Adressen lasse sich nicht ausschließen. Das wog für das Gericht umso schwerer, weil die beauftragte Ermittlungsfirma schon in der Vergangenheit Rechtsverletzungen fehlerhaft ermittelt hatte.

Ein weiteres Gutachten lehnte das Oberlandesgericht ab. Im Nachhinein lasse sich schlicht nicht mehr beurteilen, ob die Software bei der Ermittlung der IP-Adressen zuverlässig war. Dafür müssten alle technischen Parameter exakt so vorliegen wie zum Zeitpunkt der Ermittlung und all das beweissicher dokumentiert sein. Das sei mehrere Monate nach der angeblichen Rechtsverletzung nicht mehr möglich.

Das Gericht präzisierte die Anforderungen an ein rechtssicheres Software-System zur Ermittlung von IP-Adressen. Für ein solches System muss nachgewiesen sein, dass es die Adressen nicht fehlerhaft ermittelt. Außerdem muss es regelmäßig überprüft werden. Das OLG orientierte sich dabei am § 45g im Telekommunikationsgesetz (TKG). Er schreibt den Anbietern vor, dass sie ihre Systeme zur Verbindungspreisberechnung regelmäßig auf Genauigkeit und Richtigkeit prüfen müssen. Sie können das entweder durch ein internes Qualitätssystem tun oder einmal jährlich durch vereidigte Sachverständige vornehmen lassen. In Anlehnung daran fordert das Oberlandesgericht eine fortlaufende Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen und eine mindestens jährliche Überprüfung der Zuverlässigkeit der eingesetzten Software.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.09.2011, Az.: 6 W 82/11.


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