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Kopieren von Facebook-Fotos kann zulässig sein

LAG Köln, Urteil vom 19.01.2015, Az. 2 Sa 861/13


Kopieren von Facebook-Fotos kann zulässig sein

Das Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 19.01.2015 unter dem Az. 2 Sa 861/13 entschieden, dass Fotos, die auf der Sozialen Netzwerkplattform Facebook angebracht werden, zu privaten Zwecken kopiert werden dürfen. Dies sei nicht in offensichtlicher Weise rechtswidrig. Eine Verbreitung, die in einer Weise efolge, dass es nicht mehr kontrollierbar wäre, wer Zugriff auf die Bilder bekomme, sei hingegen nur zulässig, wenn die Einwilligung des Rechteinhabers vorliege. Einzelnen Betrachtern könne das jeweilige Foto jedoch gezeigt werden.

Damit hat das Landesarbeitsgericht Köln nach der Berufung des Klägers das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Bonn) geändert. Die Widerklage des Beklagten wurde vollständig abgewiesen. Im Übrigen wurden die Berufungen der beiden Parteien zurückgewiesen.

Die Parteien verklagen sich wechselseitig wegen des Widerrufs und der Unterlassung von Behauptungen sowie wegen Auskunfts- und Zahlungsansprüchen und Herausgabe von Fotos.

Die Parteien waren beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und sind beide aus der Arbeitsstelle ausgeschieden. Der Kläger führte gegen die Arbeitgeberin einen Kündigungsschutzprozess. In Folge dieses Prozesses befragte die Arbeitgeberin die Beklagte. Der Kläger begehrt Unterlassung bzw. Widerruf der von der Beklagten abgegebenen Erklärungen.

Der Kläger besitzt Fotos von der Beklagten. Es soll sich dabei um ein Profilbild der Beklagten handeln, das diese in ihrem Facebook-Auftritt veröffentlicht habe. Weitere Bilder, auf denen keine Kleidung zu erkennen ist, habe ihm die Beklagte auf einem Datenträger gegeben, auf dem sich auch eine Steuererklärung befunden haben soll. Außerdem seien Fotos von einem anderen Kollegen auf dem Datenträger gewesen. Zu Beweiszwecken habe der Kläger die Bilder kopiert und der Beklagten den Datenträger zurückgegeben.

Der Kläger habe der Beklagten ein Fotoalbum geschenkt, das die gemeinsamen Dienstreisen und Freizeitaktivitäten der beiden Parteien dokumentiere und auch Bilder des Klägers beinhalte.
Die Vorinstanz hatte den Kläger verurteilt, diverse Behauptungen zu unterlassen, die den Gesundheitszustand der Beklagten und ihres Vaters, sowie ihren Geisteszustand und ihre Beziehungen betreffen.

Beide Parteien legten Berufung gegen das Urteil ein und haben die Klage erweitert.
Das LAG hält die Klage für z.T. zulässig und z.T. für begründet. Im Übrigen seien beide Berufungen nicht begründet, so das Gericht.

Die Äußerungen seien im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht gefallen. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht.

Es sei auch nicht möglich, einen Prozessvortrag im laufenden Verfahren zu unterbinden, dies würde sonst dazu führen, dass Beweis über Tatsachen erzwungen werden könne, die nicht entscheidungserheblich seien. Es bestehe auch kein Unterlassungsanspruch, wenn die Kernaussage zutreffe, Randbereiche aber nicht. Es sei auch unerheblich, ob etwa die Parteien am Strand gewesen seien und an welchem Wochentag dies gewesen sei. Da die Parteien verbindlich erklärt hätten, keine Äußerungen mehr übereinander tätigen zu wollen, müsse auch keine Entscheidung darüber getroffen werden, ob manche Aussagen im Rahmen der Meinungsfreiheit legal oder bereits so ehrverletzend gewesen seien, dass eine Wiederholung nicht zulässig wäre.
Auch zu einem Widerruf sei keine Entscheidung nötig, da die Arbeitgeberin erklärt habe, es komme auf die entsprechenden Äußerungen nicht an. Ferner fehle es einer Grundlage hinsichtlich der Auskunftsanträge. Es bestehe zwischen den Parteien kein Rechtsverhältnis, aus welchem eine solche Auskunftspflicht folgen könnte. Die Beklagte könne auch nicht zur Wiederholung von Erklärungen gezwungen werden, welche sie nicht mehr tätigen wolle.
Im Hinblick auf die Fotos obliege der Beklagten die Beweislast, dass ihre Bilder nicht für jeden zugänglich gewesen seien. An einem Beweis fehle es.
Der bloße Besitz der Fotos zu privaten Zwecken sei zulässig. Hinsichtlich der Herausgabe des Datenträgers mit Bildern sei ebenfalls keine Entscheidung nötig, denn für einen Herausgabeanspruch fehle es an Bestimmtheit. Man könne schließlich nicht einen Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme eines unbestimmten Datenträgers beauftragen.

LAG Köln, Urteil vom 19.01.2015, Az. 2 Sa 861/13


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