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JDownloader2 - Downloadfunktion für geschützte Streams verboten


JDownloader2 - Downloadfunktion für geschützte Streams verboten

Eine Software, die technische Maßnahmen zum Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken umgeht, ist nach einem Beschluss des Landesgerichts Hamburg illegal.

Technische Schutzvorrichtungen, um das Downloaden von urheberrechtlich geschützten Werken auf Onlineportalen zu unterbinden

Urheberrechtlich geschützte Werke sind ein begehrtes Gut im Internet. Viel zu oft werden die dazugehörigen Rechte zur alleinigen Verbreitung und Vervielfältigung verletzt. Nicht ohne Grund wurden technische Schutzmaßnahmen entwickelt, die beispielsweise das unerlaubte Downloaden und damit Vervielfältigung des Werkes auf Onlineportalen unterbinden sollen. Doch wo es Schlösser gibt, da gibt es auch Schlüssel. Ebenso findige Entwickler haben Gegenprogramme zu solchen technischen Schutzmaßnahmen entwickelt, mit deren Hilfe sich der Schutzwall zum Download der Werke umgehen lässt. Dass diese Programme illegal sind, entschied nun auch das Hamburgische Landesgericht. 

Programme, die eben jene technischen Schutzmaßnahmen umgehen können

Im vorliegenden Rechtsstreit ging es dabei um das Programm "JDownloader", das im Internet erhältlich war. Das Programm eignete sich dazu, die technischen Schutzmaßnahmen auf Portalen wie "MyVideo.de" zu umgehen. Es ermöglichte somit dem Nutzer, die auf dem Videoportal angebotenen Videos ohne die eigentlich dafür notwendige Erlaubnis des Rechteinhabers von der Webseite MyVideo.de herunterzuladen. Der Hersteller des Programmes wurde von der Klägerin erfolglos angeschrieben mit der Bitte, die Verbreitung seines Programms künftig zu unterlassen und hierzu eine entsprechende strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, was der Beklagte aber verweigerte. 

Die Außerkraftsetzung von technischen Schutzmaßnahmen stellt einen Eingriff in die Urheberrechte des Rechteinhabers dar und bedarf daher einer entsprechenden Erlaubnis 

Für das Landgericht war die Rechtslage unstreitig. Nach § 95 a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes dürfen "wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes" nicht ohne die entsprechende Zustimmung des Rechtsinhabers umgangen werden. Eine solche Umgehung stellt unstreitig das Programm des Beklagten dar. Sie ist dazu geeignet, die Vorrichtungen von MyVideo.de dergestalt außer Kraft zu setzen, dass ein geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers heruntergeladen und somit vervielfältig werden kann. MyVideo.de ist ein sogenanntes "Video-On-Demand"-Anbieter, bei dem Videos auf Abruf online abgespielt werden; eine Möglichkeit zu Download zur Offlinenutzung des Werkes sieht die Seite allerdings nicht vor. 

Das Landgericht Hamburg hierzu:

„Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens E 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an dem Antragsgegner zu 2)) verboten, die Software "JDownloader2“ herzustellen, zu verbreiten und/oder zu gewerblichen Zwecken zu besitzen, wenn diese Software es ermöglicht, mit dem Verschlüsselungsverfahren Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) und einer zusätzlichen Token-URL geschützte Videostreams, die Inhalte […] GmbH enthalten, von der Internetseite „www.my.video.de“ herunterzuladen und unter Umgehung dieser Schutzmaßnahmen auf einem Computer oder einer ähnlichen Datenspeichervorrichtung dauerhaft zu speichern.“

[…]

„Es ist glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Software "JDownloader2" verbreitet. hergestellt und zu gewerblichen Zwecken besessen hat. Diese Software ermöglichte es, das o. g. Musikvideo mit der genannten Tonaufnahme von der Internetseite my.video.de herunterzuladen, obwohl der Betreiber der Internetseite den Videostream hiervor mit dem Verschlüsselungsverfahren Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) und einer zusätzlichen Tocken-URL geschützt hat. Bei dem Real-Time Messaging Protocol (RTM"E) und der zusätzlichen Token-URL handelt es sich um wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG. Diese wurden durch die verfahrensgegenständliche Software der Antragsgegnerin zu 1) umgangen. Die Antragsgegnerin zu 1) hat die gem. § 95a Abs . 3 UrhG verbotenen Handlungen vorgenommen. Der Antragsgegner zu 2) ist als ihr Geschäftsführer hierfür verantwortlich.“

Landgericht Hamburg, Beschluss vom 25.4.13, Aktenzeichen 310 O 144/13 

Update: Wie golem.de berichtet, wurde seitens der Firma Appwork, die die Open-Source-Software anbietet, das entsprechende Plugin entfernt, so dass die Software wieder legal sein soll.


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