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Ist das Scannen von Bildern eine Urheberrechtsverletzung?


Ist das Scannen von Bildern eine Urheberrechtsverletzung?

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 19.02.2013 unter dem Aktenzeichen 11 U 37/12 entschieden, dass es zulässig ist, Bildniswerke zu scannen, die der Kunstfreiheit aus Art. 5 GG unterfallen, sofern die Bestimmungen des § 53 Abs. 1 UrhG hierbei Beachtung finden. Dieser ist nicht auf die Vervielfältigung von zuvor veröffentlichten Werken beschränkt.

Die Klägerin ist freischaffende Künstlerin und klagt wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung durch die Vervielfältigung ihrer Bilder. Hierbei handelt es sich um von ihr angefertigte Portraitaufnahmen einer Bekannten und dem Beklagten mit einer Digitalkamera. Im Anschluss wollte sie die Aufnahmen bearbeiten. Entwürfe der bearbeiteten Bilder hatte sie ausgedruckt, ihrer Bekannten (Frau A.) gezeigt und bei dieser gelassen. Der Beklagte nahm die Mappe mit den Bildern an sich, scannte die Entwürfe ein und zeigte sie Frau B.

Dies gab der Klägerin Anlass zu einer an den Beklagten gerichteten Abmahnung. 

Die Klage hatte vor dem Landgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg und wurde abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht.

Die Berufung bleibt ebenfalls ohne Erfolg, da das OLG sich im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz anschließt: 

Das Scannen der drei Bilder durch den Beklagten stellt nach Ansicht des Gerichts keine rechtwidrige Verletzung der Urheberrechte oder der sonstigen Rechte der Klägerin dar.

Unstreitig sei es zwar, dass die Klägerin Vervielfältigungen der Bilder durch den Beklagten nicht genehmigt hat. Doch diese Vervielfältigungen unterfallen der Regelung des § 53 Abs. 1 UrhG (Urhebergesetz) und seien damit keine rechtswidrigen Eingriffe in die Rechte der Klägerin.

Denn nach der Regelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungen von Bildern zu privaten Zwecken anzufertigen, wenn nicht die verwendete Vorlage offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn der Beklagte hatte bei der Vervielfältigung der Bilder keine Erwerbsabsichten und es handelte sich auch nicht um illegale Vorlagen.

Des Weiteren folge aus § 53 Abs. 1 UrhG auch nicht, dass sich die dort enthaltene Schrankenregelung auf den Gebrauch bereits veröffentlichter Werke beschränkt.

Im Übrigen seien zwar die Rechte des Künstlers geschützt, jedoch zähle zu den schutzwürdigen Interessen auch das Interesse Dritter am freien Privatgebrauch, vor allem im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 GG.

Außerdem sei davon auszugehen, dass der Beklagte sich die Bilder nicht ohne die Zustimmung der Frau A., einer Bekannten der Klägerin angeeignet habe. Insofern könne hier auch nicht von einer verbotenen Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB die Rede sein.

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.2013, Aktenzeichen 11 U 37/12


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