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Interview-Fragen können urheberrechtlich geschützt sein


Interview-Fragen können urheberrechtlich geschützt sein
Das LG Hamburg hat sich mit dem Urheberrechtsschutz von Interview-Fragen auseinandergesetzt und entschieden, dass sie als Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG durchaus geschützt sein können. Voraussetzung ist, dass die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht wird und die Nutzung der Fragen nicht in sonstiger Art und Weise erlaubt ist.

Die Redaktion des stern schickte der FDP – nach der Recherche über fragwürdige Finanzgeschäfte der Partei – einen Fragenkatalog mit insgesamt 21 Fragen zur Beantwortung. Die FDP schickte die Antworten nach wenigen Tagen dem stern zu. Trotz des ausdrücklichen Widerspruchs seitens der stern-Redaktion veröffentlichte die FDP die Fragen samt Antworten auf ihrer Homepage. Der stern beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung beim LG Hamburg. Den Journalisten ging es dabei nicht nur um die Frage nach dem Urheberrechtsschutz, sondern auch um die Selbstbestimmung, wann und ob sie (vorläufige) Rechercheergebnisse und Erkenntnisse veröffentlichen.

Interview-Fragen als Sprachwerke

Ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten oder Miturhebers dürfen Interview-Fragen nach Ansicht des LG Hamburg nicht veröffentlicht werden. Ansonsten droht eine Abmahnung. Das Gericht verbot der FDP, den Fragenkatalog mit den entsprechenden Antworten im Internet zu veröffentlichen bzw. zu verbreiten.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 1 UrhG. Für den urheberrechtlichen Schutz müsse ein sogenanntes Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es hierfür einer gewissen Individualität (sog. kleine Münze), die das Werk aufweisen muss, und die dem Schöpfer zuzurechnen ist. Das bedeutet, es muss sich um eine persönliche geistige Schöpfung handeln, um den Werkcharakter und damit die Schöpfungshöhe zu erreichen. Dafür ist der Einzelfall entscheidend. 

Der BGH hat bereits 1981 in einem Fall zu einer Fragensammlung den Urheberrechtsschutz bejaht. Dort ging es um die „eigenschöpferische Auswahl und Gestaltung“ der Fragensammlung als Arbeitskontrolle zu einem Fachbuch für Medizin. Es müsse jedoch einen Spielraum für eine seitens des Antwortenden individuelle Gestaltung geben (I ZR 29/79). Ähnlich sah es das LG Berlin hinsichtlich Passagen von Interviews (16 O 134/11).

Im vorliegenden Fall sah das LG Hamburg die erforderliche Individualität des Fragenkatalogs als gegeben und führte aus: „Ein Sprachwerk kann seine Prägung als individuelle geistige Schöpfung nicht nur durch die sich in der Sprachgestaltung ausdrückende Gedankenführung und -formulierung gewinnen, sondern auch durch die schöpferische Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des vorhandenen Stoffs.“ An der Individualität könne es indes fehlen, „wenn der Spielraum für eine individuelle Gestaltung sehr eng und individuelles Schaffen deshalb besonders schwierig ist“. Die Fragen wiesen aber „vielfache Möglichkeiten der Formulierung auf“ und seien „aufgrund ihrer prägnanten sprachlichen Gestaltung, ihres inhaltlichen Aufbaus und ihrer individuellen Zusammenstellung“ vom Urheberrechtsschutz erfasst. Dass ein Parteimitglied die Fragen beantwortete, spiele keine Rolle, da der Antwortende lediglich Miturheber am Gesamtwerk werden könne. Für die Nutzung des Gesamtwerkes wären jedoch gemäß § 8 Abs. 2 UrhG die Einverständnisse aller Miturheber notwendig.

Einwände der Antragsgegnerin gingen ins Leere

Die FDP berief sich auf das Zitatrecht nach § 51 UrhG und auf das Sonderrecht des § 50 UrhG. Beides lehnte das LG Hamburg ab. Für den Zitatzweck müsse „eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt“ werden. Eine geistige Auseinandersetzung mit dem fremden Werk fand hier aber nicht statt. 

Auch die dem § 50 UrhG innewohnende Meinungs- und Pressefreiheit kam nach Ansicht des Gerichts nicht zum Tragen. § 50 betrifft die zulässige Vervielfältigung der Berichterstattung über Tagesereignisse auch ohne die Einholung einer Erlaubnis. Allerdings würden sich die Interview-Fragen nicht auf ein aktuelles Geschehen beziehen, das die Öffentlichkeit besonders interessiert. 

Fazit

Journalisten müssen grundsätzlich selbst entscheiden können, wann welche eigenen Recherchen oder Erkenntnisse veröffentlicht werden. Das gilt umso mehr, wenn es sich um Sprachwerke mit individuellem Charakter handelt. Sie werden von der Rechtsprechung zu Recht geschützt. Für individuelle Interview-Fragen kann nichts anderes gelten als für andere Werke wie selbst geschriebene Texte oder selbst verfasste Musik.

LG Hamburg, Beschluss vom 08.11.2012, Az. 308 O 388/12


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