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Hauptmieter einer Wohngemeinschaft haftet nicht für Filesharing-Urheberrechtsverletzung


Hauptmieter einer Wohngemeinschaft haftet nicht für Filesharing-Urheberrechtsverletzung

Das Landgericht (LG) Köln hat mit seinem Urteil vom 14.03.2013 unter dem Aktenzeichen 14 O 320/12 entschieden, dass Hauptmieter von Wohngemeinschaften (im Folgenden "WG" genannt) nicht für Urheberrechtsverstöße durch Filesharing haftbar gemacht werden können.

Ohne einen Anlass müssen Hauptmieter demzufolge auch nicht die Aktivitäten ihrer Mitbewohner überprüfen oder diese über etwaige Gefahren der Internetnutzung belehren.

Geklagt hatte in diesem Fall ein Vertreter der Musikindustrie. Über den Internetanschluss einer WG seien Hunderte von Musikerzeugnissen getauscht worden. Man hatte den Hauptmieter dafür haftbar machen wollen. Dieser konnte jedoch nachweisen, dass er sich zu den fraglichen Zeiten überhaupt nicht in der Wohnung befand und sich sogar längerfristig in einer anderen Stadt bewegte. Demzufolge schied eine Inanspruchnahme des Hauptmieters insoweit aus. Gestritten wurde jedoch weiter über die Frage, ob der Hauptmieter deshalb haftbar sein könne, weil der Anschluss auf ihn gemeldet war (Störerhaftung).

Diese Frage verneinten die Richter des LG Köln und führten aus, dass den Hauptmieter keine anlasslose Prüfungs- und Belehrungspflicht gegenüber den Mitbewohnern treffe, welche nicht im gleichen Haushalt leben. Kontrollpflichten könne ein Hauptmieter, der Räumlichkeiten und Internetanschluss den Untermietern überlässt, gar nicht erfüllen, wenn er die Unverletzlichkeit der Privatsphäre seines Mieters beachte, welche er diesem im Zuge des Mietverhältnisses schulde.

Auch eine Belehrung sei nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Tat bestehen. Denn aus dem Vertragsverhältnis zwischen Haupt- und Untermieter folgen ohnehin Schutzpflichten des Untermieters, welche auch für den Gebrauch des Internetanschlusses gelten.

Der Beklagte hatte zwar die Wohnung im vorliegenden Prozess nicht selbst bewohnt, doch auch in diesem Fall hätte er die Privatsphäre der Untermieter zu achten, während diesen ebenfalls Rücksichtnahmepflichten getroffen hätten.

Des Gericht stellte des Weiteren deutlich heraus, dass insoweit zwischen einem Familienhaushalt und einer WG ein Unterschied bestehe. Aufgrund des etwa gleichen Alters der Betroffenen könne kein Informationsvorsprung angenommen werden - anders als es bei Eltern und minderjährigen Kindern der Fall wäre. Daher gebe es auch keine Informationspflicht des Hauptmieters gegenüber den Untermietern einer WG. Doch selbst die Haftung von Eltern in Filesharing-Fällen wurde durch die so genannte "Morpheus"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 15.11.2012, Aktenzeichen I ZR 74/12 erheblich eingeschränkt. 


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