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Haftung eines Landes für Urheberrechtsverletzung durch Lehrer

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 09.11.2015, Az. 13 U 95/15


Haftung eines Landes für Urheberrechtsverletzung durch Lehrer

In dem vom Oberlandesgericht Celle zu entscheidenden Fall ging es um die Schadenersatzhaftung eines Bundeslandes wegen Urheberrechtsverletzung durch eine Lehrkraft.
Der Lehrer hatte das Urheberrecht am Lichtbild einer privaten Person dadurch verletzt, dass er deren Konterfei zur Bewerbung eines Fremdsprachenangebots auf der schulischen Homepage darstellte. Dies hatte nach § 97 II UrhG einen Schadenersatzanspruch dieser Person im Wege der sogenannten Lizenzanalogie zur Folge. Das Gericht legt dabei nach bestimmten Tabellen den Schaden in Höhe der üblichen Lizenzgebühr für eine derartige Bildveröffentlichung fest.

Die Haftung begründete sich nach Urteil des Gerichts im vorliegenden Fall aus einer Amtspflichtverletzung durch den Lehrer, die auf das -für das Schulwesen verantwortliche- Bundesland übergeleitet wurde.
Der Hintergrund ist dabei folgender: Wenn ein Beamter eine Amtspflicht verletzt, so trifft ihn nach der Konzeption deutschen Staatshaftungsrechts keine unmittelbare persönliche Haftung gegenüber dem Geschädigten, sondern diese Haftung wird gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG auf die jeweilige Körperschaft "übergeleitet", die dem handelnden Amtswalter übergeordnet ist beziehungsweise die ihn angestellt hat. Das bedeutet in der Endkonsequenz, dass der Beamte selbst nicht haftet. Nur wenn der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, kann der Staat beim Beamten Rückgriff nehmen (vergleiche Art. 34 GG Satz 2).
Wichtig für den Geschädigten ist, dass der Amtshaftungsanspruch nicht vor dem Verwaltungsgericht, sondern vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist.

Da das deutsche Staatshaftungsrecht nicht in einem eigenen Gesetz geregelt ist, sondern auf mehr oder minder -durch die Rechtsprechung entwickelten- ungeschriebenen Voraussetzungen beruht, hatte das Gericht diese Kriterien nun nacheinander "abzuarbeiten".

Zunächst musste es sich bei dem die Urheberrechtsverletzung begehenden Lehrer um einen "Beamten" handeln. Dies war vorliegend unproblematisch der Fall.

Der Lehrer musste außerdem "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" gehandelt haben.
Maßgeblich für dieses Merkmal ist, dass der handelnde Beamte die betreffende Pflichtverletzung in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit und gerade im Zusammenhang mit der ihm übertragenen Tätigkeit begeht und nicht nur "bei Gelegenheit".

Eine nicht-hoheitliche Tätigkeit, die folglich einen Amtshaftungsanspruch ausschließen würde, läge beispielsweise vor, wenn ein Lehrer oder Schulleiter für die Schule Druckerpapier oder Stifte bestellen würde. Die sich in der weiteren Folge ergebenden Rechtsverhältnisse wären nämlich dem Gebiet des Privatrechts zuzurechnen.

Im vorliegenden Fall war die Abgrenzung hoheitlich - privatrechtlich nicht ganz einfach. Für sich genommen stellt die Veröffentlichung eines durch Urheberrecht geschützten Bildes auf einer Homepage eine Handlung dar, die privatrechtlicher Natur ist. Allerdings wurde hier nun gerade das schulische Fremdsprachenangebot auf der offiziellen Schul-Homepage beworben. Das OLG argumentiert hier, dass die Bewerbung des schulischen Unterrichtsangebots auf der Homepage eine dem entsprechenden Unterricht -als klassischer hoheitlicher Tätigkeit der Schule- vorgelagerte Tätigkeit darstellt. Durch die Bewerbung soll die Nachfrage der Schüler nach der zu wählenden Fremdsprache gesteigert werden. Die Präsentation auf der Homepage war somit als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren.

Schließlich musste die Amtspflicht auch "Drittbezug" haben. Dies bedeutet, dass die verletzte Pflicht dazu dienen soll, den Geschädigten vor Schäden der eingetretenen Art zu bewahren.
Da den Amtswalter eine allgemeine Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten trifft -insbesondere auch die Pflicht im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit keine privaten Rechte zu verletzen, war auch diese Voraussetzung zu bejahen.
Das Land haftete somit aus Amtshaftung gemäß § 839 I BGB in Verbindung mit Art 34 GG für die Urheberrechtsverletzung durch den Lehrer auf Schadenersatz.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 09.11.2015, Az. 13 U 95/15


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