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Framing von Youtube Videos


Framing von Youtube Videos

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte am 18. April 2013 unter dem Aktenzeichen I ZR 46/12 über die Frage, ob der Inhaber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er auf seiner Website Inhalte von anderen Seiten aus dem Internet verwendet. Der BGH entschied, die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

In dem verhandelten Fall hatte der Beklagte urheberrechtlich geschützten Inhalt, der bereits über andere Websites abrufbar war, auf seiner Homepage eingebunden (so genanntes Framing). 

Geklagt hatte eine Herstellerin von Wasserfiltersystemen, die zum Zweck der Werbung einen kurzen Film über Wasserverschmutzung (Titel: "Die Realität") herstellen ließ. Die Klägerin hält die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem zweiminütigen Film. Laut Auskunft der Klägerin soll dieser Film ohne Zustimmung auf der Plattform "Youtube" abrufbar gewesen sein.

Die Beklagten sind selbstständige Handelsvertreter und arbeiten als solche für ein Konkurrenzunternehmen der Klägerin. Sie betreiben eigene Webseiten, mit denen sie Werbung für die von ihnen angebotenen Produkte verbreiten.

Eine Zeitlang hatten sie es den Besuchern ihrer Homepages ermöglicht, das Video der Klägerin mittels Framing anzuschauen. Und zwar konnte der Besucher durch einen Klick auf einen eingebauten Verweis das Video von der Plattform Youtube abrufen. Der Film wurde sodann in einem Rahmen (Frame) auf der Homepage der Beklagten abgespielt.

Dieser Vorgang veranlasst die Klägerin zu der Ansicht, die gegnerische Partei hätte den Film somit in unberechtigter Weise gem. § 19a UrhG öffentlich verfügbar gemacht. Daher hat die Klägerin die Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzes aufgefordert.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht (LG) die beiden Beklagten gemäß dem Antrag der Klägerin auf einen Schadensersatz i.H.v. jeweils 1000 €, zahlbar an die Klägerin, verurteilt.

Die daraufhin vom Beklagten eingelegte Berufung wurde durch das Oberlandesgericht München abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Framing kein im Sinne des § 19a UrhG öffentliches Verfügbarmachen darstelle, da sich das Filmchen nicht direkt auf der Homepage der Beklagten und somit nicht in deren Zugriffsbereich befinde.

Mit der Revision vor dem BGH beantragt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils der 1. Instanz. 

Eine endgültige Entscheidung wird wohl durch den EuGH erfolgen.

Vorinstanzen: LG München I (Urteil vom 02.02.11, AZ 37 O 15777/10), OLG München (Urteil vom 16.02.2012, AZ 6 U 1092/11). Folgeinstanz: EuGH, AZ C 466/12.

BGH, Beschluss vom 18. April 2013, Aktenzeichen I ZR 46/12


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