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Fotos von Fotolia, Pixelio u.a. rechtskonform im Internet nutzen


© Aleksandr Bedrin - Fotolia.com

Bilderdatenbanken im Internet wie z.B. Fotolia, Pixelio, Aboutpixel oder Project Photos stellen professionelle Fotos zum kleinen Preis -oder sogar kostenlos- zur Verfügung. Diese Bilder dürfen dann auf der eigenen Internetseite verwendet werden. Jedoch gibt es abhängig vom jeweiligen Dienst Unterschiede. So dürfen diese Bilder nicht für alle Zwecke und auch nur mit Nennung des Urhebers eingesetzt werden. Bei Verstößen drohen kostspielige Abmahnungen wie die Abmahnungen der Kanzlei Pixel.Law zurzeit eindrucksvoll zeigen.

I.    Das Urheberrecht
Derartige Bilder aus Bilderdatenbanken wie z.B. Fotolia, Pixelio, Aboutpixel oder Project Photos stellen Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz (UrhG) und somit grundsätzlich geschützte Werke nach dem UrhG dar. Urheber ist der jeweilige Fotograf (§ 7 UrhG) oder Grafiker, der bei Missachtung der ihm zustehenden Urheberrechte Ansprüche geltend machen kann. Hier geht es bei Bildern aus Bilderdatenbanken zumeist um die Nennung des Urhebers (in unmittelbarer Verbindung mit dem Bild). Zahlreiche uns vorliegende Abmahnungen haben immer wieder die nicht ordnungsgemäße Nennung des Urhebers bei Verwendung eines seiner Werke zum Inhalt.

In vielen Lizenzen verschiedener (Stock) Bilderdatenbanken (Fotolia, Pixelio, Aboutpixel, Project Photos) finden sich im Rahmen der AGB bestimmte Vorgaben, dass neben der Vergütung des Urhebers auch die Nennung des Fotografen zur zulässigen Verwendung des Bildes erforderlich ist. Diese Vereinbarungen ergänzen und konkretisieren das Recht des Urhebers auf Nennung, § 13 S.2 UrhG. In § 13 UrhG ist hierzu zu lesen:

„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“

Das Recht auf Nennung des Urhebers gehört somit zum unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts. Einer zusätzlichen Vereinbarung darüber in den AGB der jeweiligen Fotodienste bedarf es daher nicht, da dem Fotografen dieses Recht gesetzlich zusteht.

Keinesfalls darf ein Foto aus derartigen Diensten „auf gut Glück“ und ohne die Erfüllung der entsprechenden Vorgaben eingesetzt werden. Wir raten daher dringend an, die jeweiligen Lizenzbestimmungen von Fotolia, Pixelio, Aboutpixel und Project Photos genau zu lesen und zu überprüfen, ob das ausgewählte Bild zum einen für den gewünschten Zweck eingesetzt werden darf und eine Nennung des Urhebers zu erfolgen hat. Oftmals hat auch eine Linksetzung zu erfolgen. Zumeist schlagen die entsprechenden Dienste dann auch die genaue urheberrechtliche Nennung vor.
Bei Missachtung dieser Regeln drohen dem Verwender der Bilder Abmahnungen. Die mit diesen Abmahnungen geltend gemachten Forderungen belaufen sich nur in seltenen uns bekannten Fällen auf weniger als 1000 €.

II.    Die einzelnen Bilderdienste (Stand 17.02.2013)
Um derartige Abmahnungen zu vermeiden haben wir nachstehend einmal die Lizenzbedingungen der  gängigsten deutschsprachigen Bilderdienste zusammengestellt:

1.    Fotolia
Hier enthalten die Fotolia- AGB genaue Vorgaben:

„Unbeschadet jeglicher anders lautender, in diesem Vertrag enthaltener Bestimmungen akzeptiert und garantiert das Nicht Exklusiv Herunterladende Mitglied (ohne jede Einschränkung zu vorgenannten Bestimmungen), dass es nicht zu Folgendem berechtigt ist: […]
(i) die Benutzung des Werkes im redaktionellen oder journalistischen Zusammenhang, ohne folgende Urheberangaben am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis zu machen: "© [Alias oder Name des Fotografen] / Fotolia.com.";“

Auch findet man in den FAQs von Fotolia folgende Erklärung:

„Muss ich den Urheber und die Bildquelle nennen, wenn ich ein Bild von Fotolia verwende?
In den meisten Fällen (Flyer, Werbeplakat, Werbeanzeigen) sind Quellenangabe und Urhebernennung keine Pflicht, werden jedoch begrüßt. Bei Verwendungen von Bildern im redaktionellen Kontext und in Formaten, die über ein Impressum verfügen (Webseiten, Zeitungen, Magazine, Bücher etc.), muss die Nennung von Urheber und Bildquelle erfolgen. "Redaktionell" ist dabei jede Verwendung von Bildern, die im Zusammenhang mit Berichterstattungen und/oder zur Befriedigung des öffentlichen Informationsinteresses erfolgt.
Eine Nennung in der Form „© Name bzw. Künstlername des Fotografen / Fotolia.com" im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis ist ausreichend, so dass Sie Ihr Layout mit diesen Infos nicht belasten müssen.
Sie können die Angaben aber auch direkt am Bild machen, bzw. auf einer Webseite sogar einen Link zur Fotolia-Seite anbringen.“

Für Bilder von Fotolia bedeutet dies, dass ein Link zu Fotolia grundsätzlich nicht nötig ist. In jedem Fall muss für das ausgewählte Bild folgender Hinweis erfolgen: „© [Alias oder Name des Fotografen] / Fotolia.com." Dieser kann entweder direkt am Bild, im Impressum, oder in einem Bildnachweis eingebunden werden.

Update 28.05.2015: Fotolia führt zwischenzeitlich in den FAQ aus:

Bei Verwendung von Bildern auf Websites oder in Präsentationen sind Quellenangabe und Urhebernennung keine grundsätzliche Pflicht, sie werden jedoch begrüßt. Bei Verwendung im redaktionellen Kontext, z. B. Zeitungs- oder Zeitschriftenartikel, muss eine Nennung von Urheber und Bildquelle dagegen erfolgen.
Bitte verwenden Sie dabei das folgende Format: © Name des Fotografen / Fotolia.com.
Diese Informationen können auf oder neben dem Bild oder auf einer Referenzseite erscheinen.“

Insofern kann man hier von einer zwischenzeitlichen Lockerung der Nutzungsbedingungen bei Fotolia ausgehen. So ist insbesondere die Quellenangabe für Bilder auf Webseiten grundsätzlich keine Pflicht mehr. Wahlweise können jedoch die gewünschten Informationen z.B. auf einer Seite „Bildquellen“ hinterlegt werden.

2.    Pixelio
Auch der Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer (redaktionelle Nutzung) bei pixelio enthält entsprechende Vorgaben:

„IV. Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO'
Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.“

In den FAQs von Pixelio wird die Frage „kann die Bildquellenangabe im Impressum erfolgen?“ wie folgt beantwortet:

„Der Bildquellenachweis muss sichtbar beim Bild (z.B. darunter) oder am Seitenende angebracht werden. Seitenende bezeichnet dabei das Ende der jeweiligen Seite, auf der das Bild verwendet wird. Das Seitenende ist also nicht grundsätzlich das Impressum, nur dann wenn das Bild auch im Impressum verwendet wird.“

Bei Pixelio muss also mindestens von einer Unterseite einen Link zu pixelio.de gesetzt werden. Ein Link aus dem Impressum ist zumeist nicht ausreichend. Am ausgewählten Bild hat sich folgender Hinweis vorzufinden: „© Fotografenname / PIXELIO“. Dieser Hinweis kann direkt unter dem Bild, lesbar auf dem Bild oder am Seitenende der jeweiligen Unterseite, auf welcher das Foto eingebunden ist, eingeblendet werden.

Nicht ausreichend ist der Hinweis im ALT-Tag oder title-Tag des Bildes:

„Kann der Bildquellenachweis in einem Mouseover beim Bild angegeben werden?
Nein, der Bildquellenachweis muss in jedem Fall sichtbar beim Bild (z.B. darunter) oder am jeweiligen Seitenende angebracht werden - es genügt nicht, z.B. auf Internetseiten, den Bildquellenachweis nur bei einem Mouseover beim Bild anzuzeigen (also Bildquellenachweis im ALT-Tag oder title-Tag des Bildes zu setzen) oder auskommentiert in den HTML-Quelltext zu setzen.“

3.    aboutpixel
Auch auf aboutpixel ist der entsprechende Bildquellennachweis ausdrücklich geregelt:

„(8) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Quelle als Bildnachweis zu nennen. Hierbei sind sowohl aboutpixel als auch der Lizenzgeber zu nennen. Die Nennung hat - in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise - im Impressum oder unmittelbar am Bild zu erfolgen (z. B. "Foto: aboutpixel.de - Max Mustermann" oder "Foto: Max Mustermann / aboutpixel.de"). Bei Verwendung der Bilddatei im Rahmen von Online-Angeboten muss die Nennung der Quelle in Verbindung mit einer Verlinkung auf das Webportal von aboutpixel erfolgen. Soweit die Bilddatei für körperliche Projekterzeugnisse verwendet wird, muss die Quellennennung an einer Stelle erfolgen, welche mit dem Projekterzeugnis räumlich fest und dauerhaft verbunden ist. Soweit der Lizenzgeber einen Klarnamen auf seinem Profil angegeben hat, ist in jedem Fall der Klarname zu nennen. Hat der Lizenzgeber nur seinen Benutzernamen auf seinem Profil hinterlegt, ist der Benutzername des Lizenzgebers zu nennen.“

Eine erweiterte Lizenz ist möglich:

„§ 18 Lizenz: „Nutzung ohne Quellennennung“
(1) Die Lizenz „Nutzung ohne Quellennennung“ gehört zu den erweiterten Lizenzen im Rahmen des Lizenzsystems von aboutpixel und kann den anderen Mitgliedern nur gegen den Einsatz von PayCredits eingeräumt werden.
(2) Die Lizenz „Nutzung ohne Quellennennung“ gestattet den Lizenznehmern eine Verwendung der Bilddateien nach Maßgabe der Standardlizenz gem. § 16 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Quellennennung gem. § 17 Abs. 8.“

Auch bei aboutpixel.de muss ein Link gesetzt werden. Diese muss direkt bei der jeweiligen Urheberangabe zu erfolgen. Die Urheberangabe kann unmittelbar am Bild oder im Impressum erfolgen und muss wie folgt gestaltet werden: "Foto: Max Mustermann / aboutpixel.de".

4.    Project Photos
Bei Project Photos ist der Punkt der Urhebernennung vergleichsweise kurz gehalten:

„3. Urhebernennung
Als Urheber muss bei Publikationen, bei denen eine Urhebernennung üblich ist (z.B. redaktionelle Verwendung), als Bildnachweis im Impressum oder beim Bild stehend Project Photos aufgeführt werden.“

Ein Link zu Project Photos ist nicht nötig. Der Urheber muss bei Project Photos genannt werden. Der genaue Wortlaut dieser Nennung ist seitens Project Photos nicht vorgeschrieben. Die Nennung kann direkt am Bild oder im Impressum erfolgen.


Kenn Sie noch weitere Bilderdatenbanken, die wir in diese Aufstellung mit aufnehmen sollen? Senden Sie uns hierzu einfach eine Mail.

Foto: © Aleksandr Bedrin - Fotolia.com


Ihr Ansprechpartner

Kommentare (8)

  • Renate

    20 Juli 2017 um 08:21 |
    Inwieweit muss der Einsatz eines CRM im B2C-Bereich in einer Datenschutzerklärung (Website) ausformuliert werden? Reicht es aus, sich auf den §28 Abs. 3 BDSG zu beziehen oder sind darüber hinaus weitere Ausführungen erforderlich? Bspw. in einem Abschnitt "Nutzung personenenbezogener Daten".

    antworten

  • Martin Steinherr

    16 September 2015 um 11:48 |
    Da hat sich scheinbar in letzter Zeit viel getan, insbesondere bei Fotolia:
    https://de.fotolia.com/Info/Faq/Customers#b06

    Muss ich Urheber und Bildquelle angeben, wenn ich ein Bild von Fotolia verwende?
    Bei Verwendung von Bildern auf Websites oder in Präsentationen sind Quellenangabe und Urhebernennung keine grundsätzliche Pflicht, sie werden jedoch begrüßt. Bei Verwendung im redaktionellen Kontext, z. B. Zeitungs- oder Zeitschriftenartikel, muss eine Nennung von Urheber und Bildquelle dagegen erfolgen.

    antworten

  • Rolf

    27 Mai 2015 um 18:02 |
    Der Beitrag ist super, aber wohl etwas veraltet. Bei fotolia finde ich keinerlei Hinweis, dass es genügt den Copyright Vermerk ins Impressum zu setzen. Laut fotoloia:

    "Die redaktionelle Verwendung des Werks ohne zugehörigen Urheberrechtsvermerk; dieser Urheberrechtsvermerk muss jedoch nicht angebracht werden, wenn er nach geltendem Recht für die Nutzung des Werks in einer bestimmten Situation nicht erforderlich ist UND wenn die Anbringung des Urheberrechtsvermerks in der speziellen Situation nicht üblich ist. "
    Was heißt das nun?

    antworten

    • Rechtsanwalt Frank Weiß

      28 Mai 2015 um 08:10 |
      @Rolf: Vielen Dank für den Hinweis. In der Tat haben sich zwischenzeitlich in den Nutzungsbedingungen bei Fotolia Änderungen ergeben. Wir haben aus diesem Grund oben ein Update vom 28.5.2015 eingefügt.

      antworten

  • Michael van Laar

    06 März 2015 um 16:18 |
    In den Fotolia-FAQ steht: „Bei Verwendungen von Bildern im redaktionellen Kontext und in Formaten, die über ein Impressum verfügen (Webseiten, Zeitungen, Magazine, Bücher etc.), muss die Nennung von Urheber und Bildquelle erfolgen.“

    Auch an anderer Stelle habe ich gelesen, dass die Urheberrechtsnennung überall dort erfolgen soll, wo ein Impressum notwendig ist.

    Aber jede deutsche Unternehmenswebsite braucht ein Impressum. Die meisten sind jedoch keineswegs „redaktionell“ (von Blog-Bereichen einmal abgesehen), sondern einfach nur das digitale Pendant zur gedruckten Werbebroschüre.

    Was gilt denn in diesem Fall? Zählt es mehr, dass eine normale Unternehmenswebsite nicht wirklich redaktionell, sondern eben werblich ist? Oder wiegt die Impressumspflicht schwerer – obwohl es ein reiner Formalismus ist und das Impressum einer Unternehmenswebsite eigentlich nicht mit dem Impressum einer redaktionellen bzw. journalistischen Publikation vergleichbar ist?

    antworten

  • Mark

    06 November 2014 um 19:21 |
    Danke für den Artikel.
    Ist es denn wirklich möglich, dass man vom Fotografen abgemahnt wird, weil z.B. pixelio.de nicht verlinkt ist? Diese Verlinkung ist doch eher im Interesse von pixelio und nicht dem Urheber des Fotos. Für mich wirkt das so, als würde der Urheber i.V. von pixelio "Geld eintreiben".

    antworten

  • Tobi

    03 November 2014 um 19:45 |
    Sehr guter Artikel, der dem Copyright-Chaos Abhilfe schafft. Leider schon von Februar 2013. Ist jeglicher Inhalt noch aktuell?

    antworten

    • Rechtsanwalt Frank Weiß

      06 November 2014 um 16:07 |
      Mir sind keine relevanten Änderungen bekannt.

      antworten

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