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Filesharing: Sicherheitslücke im Router

AG Braunschweig, 117 C 1049/14


Filesharing: Sicherheitslücke im Router

In einem Fall von Filesharing hat das Amtsgericht Braunschweig mit Urteil (Az. 117 C 1049/14) vom 27.08.2014 eine Klage auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten abgewiesen. Die abgemahnte Partei konnte in der mündlichen Verhandlung darlegen, dass zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung eine Internetverbindung über einen Router der Telekom bestanden habe. Über diesen Router vom Typ Speedport W 504V hätten Dritte WLAN nutzen können. Es genügte dazu eine PIN-Nummer. Die Kenntnis des WLAN-Passwortschlüssel sei nicht erforderlich gewesen. Aus diesem Grund hat die Telekom mittlerweile für den Router des genannten Typs eine neue Firmware bereitgestellt. Mit dem Urteil hat das AG Braunschweig den am 3.02.2014 vom Amtsgericht Coburg ergangenen Vollstreckungsbescheid gegen der Beklagte aufgehoben. Der von der Klägerin von dem Beklagten geforderten Schadens- und Aufwendungsersatz ist hinfällig.

Die Klägerin gab an, die alleinige Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte für den Film „Resident Evil: Afterlife – 3D“ zu sein. Eine von ihr beauftragte Firma ermittelte, dass der Film im September 2010 innerhalb von zwei Tagen 14-mal von einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen zur Verfügung gestellt wurde. Das geschah über den Anschluss des Beklagten, der zu diesem Zeitpunkt mit dem beanstandeten Router der Telekom in seiner Wohnung via WLAN Zugang zum Internet hatte. Der Beklagte ging davon aus, dass der Zugang mit einem persönlichen Passwort und mit der Verschlüsselung „WPA2“ ausreichend gesichert war. Erst im Jahr 2012 erfuhr die Öffentlichkeit, dass dieses Gerät mit einer gravierenden Sicherheitslücke behaftet war. Unbefugte konnten relativ leicht auf den Anschluss zurückgreifen, wenn die WPS-Funktion des Routers aktiviert war. Der Beklagte, der von Beruf Fernfahrer ist, gab vor dem AG Braunschweig an, dass er in einem Mehrfamilienhaus wohnt. Beruflich ist er in der Regel von Montag bis Freitag und gelegentlich auch am Wochenende nicht in seiner Wohnung. Dort lebten während des Vorfalls auch seine Frau und die gemeinsamen Kinder. Während der Angeklagte einen Laptop besitzt, den er bei seiner berufsbedingten Abwesenheit mitnimmt, verfügt die Ehefrau über einen Computer, mit dem sie auf das WLAN des Beklagten zugreifen kann.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Klage unbegründet, da es der Klägerin obliegt, die Beweislast für ihren Anspruch zu begründen. Das Gericht sah „vorliegend keine tatsächliche Vermutung“, dass der Beklagte die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Es ist aus der Sicht des Gerichts durchaus möglich, dass unbefugte Dritte die erwähnte Sicherheitslücke ausgenutzt haben. Vom Beklagten kann nicht erwartet werden, dass er sich nach vier Jahren noch erinnert, ob der Anschluss automatisch oder individuell konfiguriert war, ob also die WPS-Funktion aktiviert war oder nicht. Für das Gericht stellt die Klägerin die Behauptung „erkennbar ins Blaue hinein“ auf. Sie steht im Widerspruch der vom Hersteller Telekom herausgegeben Warnungen für den Router. Es ist auch nicht auszuschließen, dass Kriminelle die Sicherheitslücke früher als die Telekom erkannt und für sich genutzt haben. Gerade in einem Mehrfamilienhaus ist es nach Meinung des Gerichts möglich, dass ein WLAN-Anschluss missbräuchlich verwendet wird.

AG Braunschweig – Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14


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