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Filesharing: Keine urheberrechtlichen Ansprüche bei nicht lauffähigen Dateifragmenten

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.07.2016, Az. 6 S 22/15


Filesharing: Keine urheberrechtlichen Ansprüche bei nicht lauffähigen Dateifragmenten

In seinem Urteil vom 22. Juli 2016 (Az. 6 S 22/15) befasst sich das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit der Beweislast in Filesharing-Prozessen. Es ist der Auffassung, dass es nicht genügt, wenn der Rechteinhaber ein mutmaßlich illegales Download-Angebot anhand des Hashwerts identifiziert. Vielmehr müsse er darlegen (und gegebenenfalls beweisen), dass die Datei oder das Dateifragment das geschützte Werk respektive Teile davon enthalte und auf gängiger Hard- und Software abspielbar sei. Bei nicht lauffähigen Dateifragmenten handle es sich bloß um Datenmüll, der keinen urheberrechtlichen Schutz genieße. Das Gericht hält genaue Angaben darüber, in welchem Umfang das Werk zugänglich gemacht wurde, ferner für wichtig in Bezug auf die Berechnung des Schadensersatzes.
 
Sachverhalt
Die Klägerin, Constantin Film Verleih GmbH, ist Inhaberin der Rechte am Film "Konferenz der Tiere 3 D". Anhand von IP-Adresse und Hashwert stellte sie fest, dass über den Anschluss des Beklagten eine Kopie des Films in einer Tauschbörse angeboten wurde. Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte sie einen gerichtlichen Mahnbescheid über 600 Euro Schadensersatz und 506 Euro Abmahngebühren. Da der Beklagte Widerspruch einlegte, kam es zum Prozess. Der Beklagte bestritt, den Animationsfilm zum Download angeboten zu haben. Er sei nur im Besitz der 2D-Version des Films. Familienmitglieder hätten zum fraglichen Zeitpunkt keinen Zugriff auf das Internet gehabt. Hingegen sei ein Hackerangriff denkbar.
 
Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) wies die Klage zurück. Die Klägerin habe weder die behauptete Urheberrechtsverletzung noch ihre Stellung als Rechteinhaberin bewiesen. Gleichermaßen erfolglos blieb die Berufung der Klägerin an das Landgericht Frankenthal (Pfalz). Die Berufungsinstanz ließ gegen ihre Entscheidung die Revision an den Bundesgerichtshof zu.
 
Urteilsbegründung
Der Klägerin wurde zum Verhängnis, dass sie nicht darlegen konnte, dass das streitgegenständliche Download-Angebot eine abspielbare Version des Films oder eines Filmausschnitts enthielt. Für das Landgericht ist auch denkbar, dass sich die Klage auf ein bloßes Dateifragment bezieht. Dateifragmente seien üblicherweise auf gängiger und Hard- und Software nicht lauffähig. In diesem Fall handle es sich lediglich um Datenmüll, dessen Zugänglichmachen keine Nutzung im Sinne des Urheberrechts darstelle. Dass der Anbieter Dateifragmente nicht mit der Absicht in die Tauschbörse einstelle, "das Internet mit Datenmüll zu belasten", spiele keine Rolle. Die Annahme einer bestimmten Absicht sei ohnehin spekulativ. Das Urheberrecht schütze nicht Dateien oder Dateifragmente, sondern Werke und Teile davon. Die Kammer vergleicht nicht lauffähige Dateifragmente mit einem leeren oder mit unleserlichem Inhalt gefüllten Buchumschlag, der ebenso wenig Urheberrechtsschutz genießt.
 
Nichts anderes ergebe sich, wenn sich die Klägerin auf ihre Rechte als Herstellerin der DVD nach § 94 UrhG berufe. Zumal es systemwidrig wäre, den Produzenten des Bildträgers besser zu schützen als den Urheber. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Metall auf Metall I" (BGH, Urteil vom 20.11.2008, I ZR 112/06) schon bei der Nutzung kleinster Tonschnipsel (Samples) eine Verletzung der Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller bejaht. Daraus lasse sich jedoch nichts für den vorliegenden Fall ableiten, da die Tonschnipsel abspielbar gewesen seien. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht die BGH-Entscheidung aufgehoben, da die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie nicht erfordere, dem Tonträgerhersteller jede denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen.
 
Es sei folglich an der Klägerin, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, ob und in welchem Umfang das streitgegenständliche Download-Angebot abspielbare Bild- oder Tonelemente des geschützten Werks enthalten habe. Das Landgericht betont, die Darlegung sei auch für die Berechnung des Schadensersatzes relevant, den die Klägerin gestützt auf Lizenzanalogie fordere. Umfang und Intensität der Rechtsverletzung seien wesentliche Bestandteile für die Berechnung einer fiktiven Lizenzgebühr.
 
LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.07.2016, Az. 6 S 22/15


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