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Filesharing: Keine Haftung wegen "wilder Ehe"?

AG Bremen-Blumenthal, 43 C 1150/13


Filesharing: Keine Haftung wegen "wilder Ehe"?

Wiederholt wurde vor den deutschen Gerichten in den vergangenen Jahren die Frage erörtert, wann dem Inhaber eines Internetanschlusses ein Bruch des Urheberrechts vorgeworfen werden kann. Derartige Fälle gab es vor allem bei solchen Sachverhalten, in denen das widerrechtliche Hoch- oder Runterladen von Mediendateien im Mittelpunkt stand. Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal stärkte nun einmal mehr die Rechte der Privatpersonen.

Ein klassischer Fall
Geklagt hatte ein Filmproduzent, der die nicht autorisierte Verbreitung eines seiner Werke über eine Torrent-Tauschbörse feststellte. Die dazugehörige DVD verkaufte er gewerbsmäßig für rund 29 Euro in seinem Handel. Von dem Inhaber des Anschlusses, durch den der widerrechtliche Upload vorgenommen worden sein soll, forderte er nun rund 1.300 Euro, die sich einerseits aus dem Schadensersatz, andererseits aber aus den Anwaltskosten zusammensetzen. Derartige Fallkonstellationen lassen sich alleine in Deutschland dutzendfach täglich an vielen Gerichten finden. Immer wieder stellt sich dabei die Frage der Beweispflicht. Durchgesetzt hat sich die Ansicht, dass der Kläger glaubhaft vortragen muss, wodurch den Beklagten der Rechtsbruch direkt oder indirekt anzulasten ist.

Den Vorwurf bestritten
Zwar gaben Internetprotokolle tatsächlich an, dass durch den Webzugang des Beklagten ein solcher Upload zur fraglichen Zeit vorgenommen wurde. Der Betroffene äußerte dazu aber nachvollziehbar, dass er an jenem Nachmittag seinen Computer nicht verwendet habe. Er hätte sich dagegen der Gartenarbeit gewidmet. Dennoch befänden sich im Haushalt auch sein volljähriger Sohn sowie die Lebensgefährtin des Anschlussinhabers. Da beide von ihnen das gemeinsame Internet benutzen und jede Person einen eigenen Rechner besitzt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Sohn oder die Frau für das Hochladen des Films verantwortlich ist. Nach Ansicht des Rechteinhabers sei damit eine Haftung begründet – das Gericht lehnte die Klage indes ab.

Keine Haftung als Täter oder Teilnehmer
Allgemein käme ein Rechtsbruch des Beklagten dadurch infrage, dass er das Hochladen des Films ganz oder teilweise vorgenommen hat. Zwar muss er sich als Anschlussinhaber dem Vorwurf stellen, diesen Upload begangen zu haben. Dem widerspricht jedoch die einwandfreie Protokollierung des Internets und des persönlichen Computers, wonach der Beklagte den Rechner zur fraglichen Zeit weder benutzt, noch damit das Internet angesteuert habe. Ebenso sei zugunsten des Betroffenen zu werten, dass er angab, seine Lebensgefährtin und sein Sohn haben sich zum Tatzeitpunkt im Hause befunden – er könne nicht zweifelsfrei ausschließen, dass eine der beiden Personen für das Verbreiten des Films die Verantwortung trage.

Keine Haftung als Störer
Eine weitere Haftung wäre denkbar, wenn es der Beklagte als Anschlussinhaber unterlassen hätte, alle Zugänge zum Internet zu sichern und damit insbesondere unbefugten Dritten indirekt die Nutzung des Webs zu ermöglichen. Auch dieser Vorwurf schied hier jedoch aus. Der Zugang war per Software mit dazugehörigem Passwort geschützt – lediglich der Sohn und die Gattin verfügten über die Kenntnis desselben. Zudem sei durch diverse Maßnahmen auf dem Computer sichergestellt worden, dass Fremde keinen Zutritt zum Internet über den Anschluss erlangen konnten. Der Beklagte hatte also alles in seiner Macht Stehende unternommen, um gerade einen solchen illegalen Upload zu vermeiden, könne aber nicht ausschließen, dass die Lebensgefährtin oder der Sohn diesen vorgenommen hat.

Die Rechte der Anschlussinhaber gestärkt
Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal wies die Klage ab und erkannte keinen der beiden vorgenannten Haftungsgründe an. Das Urteil bestätigt damit einmal mehr die herrschende Meinung, dass dem Inhaber eines Internetzugangs nicht pauschal ein über seinen Anschluss verursachter Rechtsbruch anzulasten ist. Anders hätte der Entscheid zwar lauten können, wenn der Sohn und die Frau keinen Zugang zum Web gehabt hätten – dann wäre es tatsächlich an dem Beklagten gewesen, die Haftung zu übernehmen oder konkret nachzuweisen, dass Dritte den Anschluss genutzt hätten. Da eine direkte Haftung des Beklagten aber ausscheidet und die Annahme im Raum steht, die Frau oder der Sohn könnten den Upload begangen haben, konnte die Klage hier nur abgewiesen werden.

AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 28.11.2014, Az. 43 C 1150/13


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