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Filesharing: Die Nachforschungspflicht eines Anschlussinhabers

AG Bielefeld, Urteil vom 05.02.2015, Az. 42 C 1001/14


Filesharing: Die Nachforschungspflicht eines Anschlussinhabers

Das Amtsgericht Bielefeld hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Inhaber eines Internet-Anschlusses für Handlungen haftet, die zwar von seinem Anschluss ausgingen, ihm aber nicht eindeutig zuzuordnen sind.
Die Klägerin des Verfahrens verlangte im Wege einer Abmahnung vom Beklagten Schadensersatz für das unberechtigte Anbieten eines Films zum Download(Filesharing). Wie von der Klägerin festgestellt, war dies vom Internet-Anschluss des Beklagten aus geschehen. Der Beklagte bestritt, zur fraglichen Zeit oder überhaupt mit dieser Tauschbörse gearbeitet zu haben.

Das Gericht stellte fest, dass der Anschluss des Beklagten mit einem Passwort gesichert war, aber auch der noch im Haushalt lebende 19-jährige Sohn und zwei weitere erwachsene Kinder bei Besuchen hier das Internet benutzten, ohne dass der Beklagte regelmäßig wusste oder kontrollierte, welche Seiten angewählt wurden.

Obwohl auch der BGH lange Zeit von einer Haftung des Anschlussinhabers ausging, hat sich diese Rechtsprechung inzwischen dahingehend geändert, dass dies nicht mehr unbedingt gilt, da erfahrungsgemäß die meisten Internet-Anschlüsse von mehreren Personen benutzt werden. Der BGH sieht hier eine Pflicht des Anschlussinhabers, der seine eigene Täterschaft bestreitet, Angaben zu machen, wer außer ihm diesen Anschluss nutzt. Im vorliegenden Fall kam hier in erster Linie der noch im Haushalt lebende Sohn in Betracht, der im Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Nach der geltenden Rechtsprechung war der Beklagte jedoch nicht dazu verpflichtet, die Internet-Nutzung genau zu kontrollieren. Weitere Nachforschungen zu verlangen, würde im Einzelfall auch gegen den grundrechtlichen Schutz der Familie verstoßen.
Insbesondere kann hier nicht von einer zumutbaren Nachforschungspflicht ausgegangen werden, da es von vornherein keine Dokumentationspflicht des Anschlussinhabers gibt; diese entsteht erst, wenn die Anfrage über die Anschlussnutzung im Wege der Abmahnung eintrifft. Zu diesem Zeitpunkt aber ist seit der strittigen Rechtsverletzung regelmäßig bereits etliche Zeit verstrichen und die Möglichkeit für den Beklagten, im Einzelnen festzustellen, wer aus seiner Familie wann genau Zugriff auf den Internet-Anschluss hatte, kaum gegeben.

Hinzu kommen die Besonderheiten der Fileshare-Software: einmal installiert, können Vorgänge durchgeführt werden, ohne dass der Nutzende körperlich anwesend ist. Ein Klärung der Frage, wer zu dem von der Klägerin angegebenen Zeitpunkt genau im Haus gewesen und Zugriff auf den Computer gehabt habe, würde keinen Beweiswert haben, da das Fileshare-Programm auch von einem zu dieser Zeit nicht anwesenden Nutzer hätte installiert worden sein können. Der Filesharing-Vorgang kann von außerhalb ohne körperliche Anwesenheit des Verantwortlichen gestartet werden.

Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass allein und ausschließlich der Beklagte Zugriff auf den Computer mit der nachgewiesenen IP-Adresse hatte, daher haftete der Beklagte nicht aus seiner Stellung als Anschlussinhaber.
Ebenso wenig kam hier eine Störerhaftung in Frage. Diese wird bei ungesicherten W-Lan Anschlüssen oft bejaht. Hier jedoch war der Router mit WPA2 verschlüsselt, so dass der Beklagte seinen Sicherungspflichten nachgekommen war. Zu einer genauen Überwachung und Kontrolle von Familienmitgliedern, die den Anschluss mit seiner Erlaubnis mitbenutzen, ist der Anschlussinhaber jedoch nicht verpflichtet, weshalb die Klägerin auch aus diesem Grunde keinen Schadensersatz vom Beklagten fordern kann.

AG Bielefeld, Urteil vom 05.02.2015, Az. 42 C 1001/14


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