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DVD-Rechte erlauben in Filesharing-Fällen keine Abmahnung

AG DUS, 57 C 10172/14


DVD-Rechte erlauben in Filesharing-Fällen keine Abmahnung

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13. Januar 2015 entschieden, dass Internet-Nutzungsrechte nicht verletzt sind, wenn in einem so genannten P2P-Fall die DVD-Rechte erworben worden sind. Der Inhaber von DVD- und Video-Rechten, die an einem urheberrechtlich geschützten Werke bestehen, darf daher nicht selbstständig in P2P-Tauschbörsen Verstöße abmahnen und verfolgen, da ihm insoweit keine Lizenz für die Verfolgung übertragen worden ist. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beklagte stellte am 2. Oktober 2009 ein Filmwerk für eine P2P-Tauschbörse zur Verfügung, das er über seinen eigenen Internetanschluss über das Netzwerk geteilt hat. Die Video- und DVD-Rechte hatte der Beklagte am 5. Juni 2008 von der Lizenzgeberin durch einen Lizenzvertrag erworben. Wörtlich hieß es darüber hinaus in dem Kontrakt: "Internet Rights are excluded and stay solely with Licensor".

Am 6. Mai 2010 wurde der Beklagte anwaltlich abgemahnt. Ihm wurde weiterhin einen Abgeltungsvergleich in Höhe von mehr als 850 € angeboten. Der Vergleich sollte sich aus der Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes sowie der Erstattung der Kosten, die für die Abmahnung erforderlich geworden sind, zusammensetzen. Dem Beklagten wurde sodann eine Zahlungsfrist bis zum 21. Mai 2010 eingeräumt. Allerdings reagierte er nicht auf das anwaltliche Schreiben, so dass er den Abgeltungsvergleich nicht wirksam angenommen hat.

Daraufhin trat die Anspruchstellerin die von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüche am 6. Dezember 2012 an ein Inkassobüro ab, das in dem vorliegenden Rechtsstreit als Klägerin aufgetreten ist. Die für die Urheberrechtsverletzungen von der Klägerin verlangten Kosten setzen sich aus Schadensersatz, Verzugsschaden sowie der Erstattung von Rechtsverfolgungskosten zusammen. Zunächst hat die Klägerin versucht, ihre Ansprüche gegen den Beklagten in einem Mahnverfahren durchzusetzen. Am 19. Dezember 2012 ist auch ein entsprechender Mahnbescheid gegen den Beklagten veröffentlicht worden. Gegen diesen hat er jedoch fristgerecht am 10. Januar 2013 Widerspruch eingelegt, so dass in das streitige Verfahren übergegangen worden ist. Allerdings erschien der Beklagte zu dem vom Gericht terminierten Verhandlungstag am 23.12.2014 nicht, obwohl er ordnungsgemäß geladen worden ist. Die Klägerin beantragte daraufhin den Erlass eines Versäumnisurteils, wobei der Beklagte dazu verurteilt werden sollte, einen angemessenen Geldbetrag an sie zu zahlen, der jedoch nicht geringer als 400 € sein dürfe. Ferner beantragte die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Abmahnung in Höhe von 651,80 € zu bezahlen.

Obwohl der Beklagte aufgrund seines Nichterscheinens in dem Verfahren säumig gewesen ist, wies das Amtsgericht Düsseldorf die Klage im Wege eines Endurteils zurück. Nach Auffassung des Gerichts seien die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils im Sinne des § 331 Abs. 1 ZPO nicht zu bejahen. Die Klage sei bereits im Ergebnis nicht schlüssig.

Unter Zugrundelegung des eigenen Sachvortrags stehe der Klägerin weder ein Schadensersatzanspruch, hergeleitet aus der Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 UrhG, noch ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten gemäß § 97a a.F. UrhG zu. Durch die Abtretung vom 6. Dezember 2012 sei der Anspruch auf Rechtsverfolgungskosten nicht auf die Klägerin übergegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch noch gar nicht entstanden. Die Klägerin hatte es nach Auffassung des Gerichts versäumt, schlüssig darzulegen, dass die Kosten für die Abmahnung bereits von der Zedentin getragen worden sind. Insoweit liege nur ein Anspruch auf Freistellung im Sinne des § 257 BGB vor. Erst wenn die Zahlung vom Beklagten endgültig verweigert wurde bzw. eine ordnungsgemäße Frist verstrichen ist, entstehe der Zahlungsanspruch nach § 281 Abs. 1, 2 BGB, so die Meinung des Gerichts.

Der Anspruch auf Schadensersatz aus Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG sei darüber hinaus nicht begründet, da der Zedentin zwar die Rechte an der DVD sowie anderweitigen physikalischen Datenträgern zustehen. Die Internetrechte hingegen seien in vollem Umfang dem Lizenzgeber zuzusprechen, was ausdrücklich durch den Vertrag vereinbart worden ist.

AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 57 C 10172/14


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