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Danke München! Schadensersatz bei unberechtigter Abmahnung

LG München I, Urteil vom 27.07.2015, Az. 7 O 20941/14


Danke München! Schadensersatz bei unberechtigter Abmahnung

Mehrere einhundert Millionen Bilder sollen sich gegenwärtig im Internet befinden. Da kann schnell der Eindruck entstehen: Alles, was halbwegs relevant ist, wurde bereits abgelichtet. Leider geht damit vielfach der Umkehrschluss einher, insbesondere Onlinehändler bräuchten für die von ihnen beworbenen Produkte keine eigenen Fotos mehr erstellen und hochladen – man greift einfach auf jene zurück, die sich auf den Webseiten der Konkurrenz befinden. Derartige Fälle landen nicht selten vor Gericht. Doch wie ist eigentlich zu verfahren, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Bild selbst um eine Reproduktion handelt, mithin also die Frage der Urheberrechte nicht ganz einfach zu klären ist?

Abmahnung für ein Bild
Im vorliegenden Falle hatte ein Onlinehändler geklagt. Eines jener Fotos, die er in seiner Eigenschaft als Verkäufer auf der Internetplattform Ebay verwendete, fand er im Webshop einer konkurrierenden Kollegin wieder. Es handelte sich dabei um ein Vorschaubild für eine Software. Der Händler hatte dieses durch einen Kollegen erstellen lassen. Bei dem dafür notwendigen Vorgang wurde das Motiv zusätzlich mit einem Wasserzeichen versehen, war also leicht identifizierbar und konnte entsprechend mühelos zugeordnet werden. Als vermeintlicher Inhaber der Urheberrechte klagte er auf ein Unterlassen. Die Empfängerin der Abmahnung legte indes eine Widerklage ein, mit der sie vom Klagenden einen Schadensersatzanspruch geltend machte: Sie forderte die Zahlung sämtlicher Anwaltskosten, die sie für ihre eigene Verteidigung aufzuwenden habe. Das Landgericht München I beurteilte den Fall im Juli 2015 mit einer kleinen Überraschung.

Original – oder Kopie?
Vorrangig ging es also um die rechtliche Hürde, ob der Klagende als Urheber zur Mahnung berechtigt ist und das Lichtbild insofern einen gewissen Schutzbereich besitzt. Dafür hätte das Foto in eigener Arbeit erstellt werden müssen, was laut Gericht zumindest eine persönliche und geistige Leistung erfordere. Genau das sei hier aber nicht der Fall gewesen, da lediglich die Verpackung der zu verkaufenden Software abfotografiert wurde – ein rein maschineller Prozess also, dem es an eigenen Ideen fehle. Somit sei bereits nicht von einer individuellen Tätigkeit des Klagenden auszugehen, da er ein bereits vorhandenes Werk lediglich reproduziert habe. Der geltend gemachte Lichtbildschutz kann folglich nicht zuerkannt werden – die Abmahnung ihrerseits bleibt auf Basis dieser rechtlichen Bewertung wirkungslos gegenüber der Beklagten.

Der Klagende wird schadensersatzpflichtig
Weiterführend wendete sich das Blatt in diesem Verfahren endgültig, als die Beklagte auch den Schadensersatz zugesprochen bekam, den sie begehrte. Denn sie hatte im Vorfeld die Kosten für ihre anwaltliche Verteidigung ausgelegt und wird diese bei Inkrafttreten des Urteils erstattet bekommen. Die Entscheidung der Münchener Richter umfasst also zweierlei: Einerseits kann die Reproduktion eines Fotos künftig keinen Lichtbildschutz mehr beanspruchen. Andererseits ist ein Abmahnender immer dann zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet, wenn seine Mahnung fälschlicherweise – mithin also ohne eigene Inhaberschaft der in Rede stehenden Rechte – ausgesprochen wird und dem Gegner im Rahmen der eigenen Verteidigung bestimmte finanzielle Aufwendungen entstehen. Beide Aspekte des Urteils mögen keine rechtliche Revolution darstellen, dürfen aber dennoch als wichtige Maßstäbe für künftige juristische Fragen angesehen werden.

Die Rechtskraft steht aus
Allerdings ist der Ausspruch bislang nicht rechtskräftig und kann entsprechend noch nicht bindend befolgt werden. Demgegenüber werfen sich aber schon jetzt weitere Fragen auf. So äußerte sich das Landgericht München I nicht dahingehend, wie eine persönliche und geistige Leistung im vorliegenden Falle durch den Beklagten hätte aussehen können. Reicht es dafür bereits, das vorhandene Cover der Software in besonderer und eigenständiger Weise abzulichten – oder hätten deutlich individuellere Maßnahmen ergriffen werden müssen? Die bislang gängige Praxis, die Motive einer Verkaufshülle lediglich abzufotografieren, käme bei Rechtskraft des Urteils an ihre Grenzen. Denn dann müsste weitergehend auch davon ausgegangen werden, dass eine solche kommerziell genutzte Reproduktion ihrerseits die Rechte des Urhebers – hier also des Inhabers der Lizenz des Fotos auf dem Cover – verletzt und somit selbst schadensersatzpflichtig würde. Fragen, die das deutsche Rechtswesen in den kommenden Jahren noch häufiger beschäftigen werden.

LG München I, Urteil vom 27.07.2015, Az. 7 O 20941/14


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