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BGH zur Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen


© cirquedesprit - Fotolia.com

Dass der Schutz des Urheberrechts auch im Internet gilt, haben in den vergangenen Jahren viele Nutzer schmerzlich erfahren müssen. Wer unberechtigt geschützte Werke im Internet verbreitet oder herunterlädt, muss mit kostenträchtigen Folgen wie einer Abmahnung rechnen.
Das ist bekannt, aber kann auch ein Filehoster (wie z.B. Rapidshare) im Rahmen der Störerhaftung in Anspruch genommen werden?

Filehosting ist eigentlich nichts weiter als eine virtuelle Festplatte im Internet. Wer darauf Inhalte ablegt, kann z.B. darauf auch von unterwegs zugreifen. Diese praktische Einrichtung kann aber auch zur Verbreitung von Raubkopien genutzt werden. Wer eine Musikdatei, einen Film oder ein Computerspiel hochlädt, kann den Link Dritten zugänglich machen. Die Datei kann dann heruntergeladen werden und wird so illegal verbreitet. Aber was hat der Filehoster damit zu tun?

Dazu gab es in der Vergangenheit mehrere Gerichtsverfahren, die zu unterschiedlichen Bewertungen kamen. Das OLG Hamburg gab eine Nulltoleranz-Linie vor: Das Geschäftsmodell des Filehostings sei nicht schutzwürdig, und daher sei es dem Betreiber zuzumuten, alles technisch Mögliche zu tun, um die Verbreitung von Raubkopien über seinen Dienst zu verhindern. Eine fast entgegengesetzte Auffassung vertrat dagegen das OLG Düsseldorf: Eine Prüfungspflicht könne nur in wenigen Fällen ausnahmsweise bejahrt werden.

Dementsprechend gespannt wurde daher das Urteil des BGH erwartet, der über den Düsseldorfer Fall des Computerspiels "Alone In The Dark" zu entscheiden hatte (Az. I ZR 18/11, 12.07.2012).
Der Bundesgerichtshof fand sozusagen einen Mittelweg zwischen der rigiden Position des OLG Hamburg und der rheinisch-liberalen des OLG Düsseldorf. Das Geschäftsmodell Filehosting wurde an sich nicht infrage gestellt, wohl seien dem Betreiber aber Maßnahmen zuzumuten, welche die Verbreitung illegaler Inhalte auf seiner Plattform verhindern.
Zwar gibt es noch ein Berufungsverfahren. Es wird aber nicht erwartet, dass die Kammer dabei zu einem grundsätzlich anderen Ergebnis kommt.

Aber auch dann bleiben viele Fragen offen. Unklar ist derzeit insbesondere, mit welchen Maßnahmen der Filehoster illegale Inhalte aufspüren kann. Natürlich ist es möglich, die Inhalte über externe Linklisten und Suchmaschinen zu finden und ggfs. zu löschen. Diese Suche nach der sprichwörtlichen Nadel im Heuhaufen dürfte aber weder besonders praktikabel noch besonders effektiv sein. Auch die Anwendung von sogenannten Wortfiltern ist problematisch: Die Filterung der Wortkette "Alone In The Dark" wird nicht zu so vielen Treffern führen wie die der vier einzelnen Worte. Diese sperrt dann aber auch Inhalte, die mit dem Spiel gar nichts zu tun haben. Eine Filterung nur der Dateinamen und nicht nach Dateiinhalten verhindert auch nicht, dass XYZ.exe als ABC.doc vertrieben wird. Dateiinhalt und Funktionalität werden durch Umbenennen der Datei nach dem Download wieder hergestellt. Eingeweihte werden schnell noch auf ganz andere Umgehungshandlungen kommen. Selbst eine Identifizierung anhand sogenannter Hashwerte (eine Art Checksumme eines Dateiinhaltes) ist nicht hundertprozentig zuverlässig.

BGH, Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11


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