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Beweislast bei Filesharing-Verstößen

Zur sekundären Beweislast bei Filesharing-Verstößen - Streitwert 2.000 EUR


Beweislast bei Filesharing-Verstößen

Das OLG Hamm hat sich durch Beschluss vom 4. November 2013 mit der Frage beschäftigt, wie die sekundäre Beweislast bei vorgeworfenen Filesharing-Verstößen verteilt ist. Das Gericht ist zu dem Entschluss gekommen, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, dem zur Last gelegt wird, illegales Filesharing betrieben zu haben, eine sekundäre Darlegungslast trägt, die jedoch nicht dazu führen darf, dass die Beweislast umgekehrt wird. Er muss lediglich glaubhaft darstellen, dass eine Zugänglichmachung seinerseits auch ausgeschlossen sein kann. Er ist hingegen nicht dazu verpflichtet, dem Prozessgegner sämtliche Informationen zukommen zu lassen, die für die Prozessführung benötigt werden. Damit der Rahmen des zumutbaren für den Anschlussinhaber nicht überstrapaziert wird, reicht es aus, wenn er die behaupteten Tatsachen substantiiert bestreitet, und somit solche Umstände darlegt, die auch für einen gegenteiligen Ablauf der Urheberrechtsverletzung sprechen können. Von ihm darf daher nicht der sogenannte Beweis des Gegenteils gefordert werden. Der Anschlussinhaber muss sich folglich nicht von dem Vorwurf, der tatsächliche Täter zu sein, entlasten bzw. exkulpieren. Insofern kommt er seiner Verpflichtung durchaus nach, wenn er die vorgeworfene Täterschaft in dem Prozess bestreitet. Darüber hinaus muss er darlegen, dass auch andere Hausgenossen einen selbstständigen Zugriff auf dem streitgegenständlichen Internetanschluss haben könnten. Schon aus diesen Umständen lässt sich nämlich ableiten, dass zumindest eine ernsthafte Möglichkeit dahingehend besteht, dass es einen anderen Geschehensablauf gibt, der seiner Alleintäterschaft entgegensteht.

Dem Verfahren war vorangegangen, dass sich die Parteien in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durch übereinstimmende Erklärungen geeinigt hatten. Streitig war somit allein die Kostentragung, die durch das Verfahren verursacht worden sind. Die Verfügungsklägerin hatte angestrebt, eine strafbewehrte Untersagungsverfügung zu erlassen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, dass der Verfügungsbeklagte eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Es handelte sich dabei um ein russisches Filmwerk. Aufgrund eines Vertrages war die Verfügungsklägerin die alleinige Rechteinhaberin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Durch den Beschluss vom Landgericht, beschlossen und verkündet am 8. März 2013, wurde es dem Verfügungsbeklagten untersagt, das Filmwerk in Zukunft der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dagegen hatte der Beklagte am 9. April 2013 Widerspruch eingelegt. Am 10. April 2013 erklärte die Verfügungsklägerin die Sache für erledigt. Sie beantragte daher, dem Verfügungsbeklagten die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen. 

Die sofortige Beschwerde, mit der der Verfügungsbeklagte die Kosten der Verfügungsklägerin auferlegen wollte, hatte gemäß §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO teilweise Erfolg. Die Vorschrift des § 91a Abs. 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden hat, wenn der Rechtsstreit in der Sache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Da zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung noch keine Beweisaufnahme erfolgt ist, konnte diese auch nicht von OLG Hamm nachträglich eingeholt werden. Die Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO sieht gerade vor, dass keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen werden. Insofern ist für die Entscheidung nur das erheblich, was bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung von den Parteien vorgetragen wurde. Es konnte daher nicht von dem Verfügungsbeklagten verlangt werden, dass er den Beweis des Gegenteils erbringt. Er musste daher nur darlegen, warum seine Alleintäterschaft zumindest zu bezweifeln gewesen ist. Dies hat er mit seinem Widerspruchsschreiben getan. In diesem Schreiben hat er ausgeführt, dass er letztendlich vermutet, dass als Verursacher der Urheberrechtsverletzung seine minderjährigen Kinder verantwortlich sein könnten. Dadurch hat er konkludent erklärt, dass seine Kinder den Internetanschluss auch selbstständig nutzen können, somit nicht unter permanenter Aufsicht stehen. Die Richter sahen diesen Vortrag zumindest als ausreichend an, damit die ernsthafte Möglichkeit, die einen anderen Geschehensablauf begründet, zumindest nicht ausgeschlossen werden konnte.

OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, Az. I-22 W 60/13


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