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Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider

Weitergabe von Internetverbindungsdaten im Rahmen von Urheberrechtsverletzung grundsätzlich möglich


Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider

In vorliegendem Fall ging es um die Weitergabe einer Singleauskoppelung aus einer bekannten deutschsprachigen CD, die für einen Zeitraum von wenigen Tagen in einer Internet-Tauschbörse zum Download zur Verfügung gestellt wurde. Der Vorgang ereignete sich rund ein Jahr nach der Singleauskoppelung und rund zwei Jahre nach dem Erscheinen der CD. Der Titel wurde mittels dynamischer IP-Adressen (diese werden immer nur für eine Internetsitzung zur Verfügung gestellt) eines deutschen Providers von Privatpersonen, die nicht gewerblich handelten, zugänglich gemacht.

Der BGH führt aus, die vorgelagerten Instanzen seien irrig davon ausgegangen, dass sich der Terminus „in gewerblichem Ausmaß“ nicht nur auf die rechtsverletzende Dienstleistung der Nutzung des Internets beziehe, sondern auch auf die Verletzung des Urheberrechts an sich. Dem sei aber nicht so, da sich dieser Terminus in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht auf das Wort „Rechtsverletzung“ sondern auf die Erbringung von Dienstleistungen beziehe. Bei der Rechtsverletzung ginge es aber um die Verletzung des Urheberrechts, für die eine gewerbliche Handlung nicht Voraussetzung sei.

Auch die Inanspruchnahme Dritter (hier: des Providers) sei hierdurch gedeckt, da sich der Anspruch in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf den Inhalt und nicht auf die Voraussetzungen beziehe. Dieser sei aber die Urheberrechtsverletzung, die keine gewerbliche Handlung voraussetze. Vielmehr sei aus der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 16/5048, S 59 f.) zu ersehen, dass diese Ansprüche „bei jeder Rechtsverletzung“ bestünden.

Weiterhin sei der Auskunftsanspruch gegen Dritte ein Hilfsanspruch, der die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers erst möglich mache. Solche Ansprüche setzen allerdings nach § 97 UrhG ausdrücklich keine gewerbliche Handlung voraus.

Die Bestimmungen des deutschen Rechts gingen dabei zwar über die Regelungen der Richtlinie 2004/48/EG hinaus, seien jedoch durch Art. 8 Abs. 3 Buchstabe a dieser Richtlinie gedeckt.

Die Herausgabe personenbezogener Daten mittels der Verwendung der Verkehrsdaten ist zwar ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis. Jedoch seien hier lediglich sehr eingeschränkte personenbezogene Daten weiterzugeben, aus denen sich auch keine Bewegungsprofile erstellen ließen. Diese Weitergabe sei daher verfassungskonform und verhältnismäßig (BVerfG 125, 260). Weiterhin widerspreche sie auch nicht den europäischen Datenschutzrichtlinien 2004/48/ EG sowie 2002/58/EG.

Es muss in diesem Zusammenhang lediglich sichergestellt sein, dass die Rechte der Geschädigten schwerer wiegen als die Rechte des Schädigenden. Dies sei im Falle der Urheberrechtsverletzung gegeben, da dieses Recht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt würde.

Auch der Eingriff in die Berufsfreiheit der Internet-Provider sei von diesen in solchen Fällen hinzunehmen, in denen sie in gewerblichen Ausmaß ihre Dienste für die Rechte verletzende Handlung zur Verfügung gestellt hätten.

Aber auch die Rechte der Nutzer (solcher Tauschbörsen) verlieren ihre Schutzwürdigkeit in solchen Fällen, in denen die Rechtsverletzung offensichtlich sei (BT-Drucks. 16/5048, S. 39).

In der Praxis bedeutet dieses Urteil für Nutzer von (auch nicht gewerblichen) Tauschbörsen, dass ihre personenbezogenen Daten (wie Name und Adresse) von den Internet-Providern im Falle von Urheberrechtsverletzungen sowohl an den Urheber selbst als auch an Dritte, die seine Rechte vertreten, weitergeleitet werden müssen. Hintergrund ist, dass der Urheber erst dadurch seine Rechte auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen kann.

BGH, Urteil vom 19.04.2012, Az. I ZB 80/11


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