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Anschlussinhaber benötigt konkrete Anhaltspunkte, um Täterschaftsvermutung auszuschließen!


Anschlussinhaber benötigt konkrete Anhaltspunkte, um Täterschaftsvermutung auszuschließen!

Jahr für Jahr entstehen, unter anderem der Musik- und Filmindustrie, durch Urheberrechtsverletzungen Millionenschäden. Heutzutage ist es durch einfache Programme problemlos möglich sich jederzeit seinen Lieblingsfilm oder das gerade im Radio gehörte Lied zum Nulltarif illegal herunterzuladen. Die Urheberrechtsverletzung liegt zumeist allerdings vor allem darin, dass das heruntergeladene Werk zudem auch wieder öffentlich zugänglich gemacht wird. Voraussetzung ist lediglich ein Internetanschluss. Sollte die Urheberrechtsverletzung allerdings bemerkt werden, spielt dieser Internetanschluss eine entscheidende Rolle. Es stellt sich nämlich die Frage, wer letztlich der Täter gewesen ist. Ist es automatisch derjenige, auf den der Internetanschluss registriert wurde? Oder kann es nicht auch sein, dass der Sohn, die Tochter, die Frau oder ein anderer Mitbewohner, welcher denselben Internetanschluss nutzt, für den illegalen Download verantwortlich ist? Mit dieser äußerst aktuellen Problemfrage befasste sich das Oberlandesgericht Köln am 02.08.2013.

Dass eine Urheberrechtsverletzung grundsätzlich verboten ist, steht außer Frage. Auch über das Internet können "Straftaten" begangen werden. Allerdings ist es nicht allzu einfach, den eigentlichen Täter zu überführen. Mit Hilfe von IP-Adressen kann nur herausgefunden werden, über welchen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, nicht aber von welcher Person. Nach derzeitiger Rechtsprechung besteht grundsätzlich eine Vermutung in Hinsicht auf die Täterschaft des Internetanschlussinhabers. Das heißt, dass der Internetanschlussinhaber für den Anschluss verantwortlich ist und dafür Sorge zu tragen hat, welche Personen den Anschluss mitbenutzen und vor allem, was diese damit machen. Jedoch muss der Anschlussinhaber nicht per se der Täter sein. Um seine Täterschaft ausschließen, muss er laut OLG Köln jedoch konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, wenn nicht er, sondern ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben soll. Es reiche nicht aus lediglich zu behaupten, dass auch andere Personen den Internetanschluss mitbenutzen und ebenfalls als Täter infrage kämen. Um die vermutete Täterschaft des Anschlussinhabers zu „erschüttern“, sei es zwingend notwendig, dass die eigene Verantwortlichkeit substanziiert bestritten werde. Eine vage Vermutung mit dem Verweis, dass es mehrere Nutznießer des Anschlusses gebe, sei nicht ausreichend und schließe die tatsächliche Vermutung zu einer vollendeten Urheberrechtsverletzung keineswegs aus. 

Dieses Urteil ist von äußerst aktueller Brisanz. Jeden Tag werden Hunderte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen verschickt. Eltern müssen sich im Klaren sein, dass sie für die Downloads ihrer Kinder einzustehen haben. Auch in Wohngemeinschaften kann dieses Thema von großer Bedeutung sein. Dem Anschlussinhaber ist zu raten, jeden seiner Mitbewohner von illegalen Downloads abzusehen. Notfalls muss er selbst seine nicht vorhandene Täterschaft nachweisen, denn zunächst wird er als Täter vermutet. 

OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13


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