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AIDA Kussmund und das Urheberrecht

OLG Köln, Urteil vom 23.10.2015, Az. 6 U 34/15


AIDA Kussmund und das Urheberrecht

Mit Urteil vom 23.10.2015 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk durch Fotografieren weiterverbreitet werden darf, wenn es auf der Bordseite eines Kreuzfahrtschiffes angebracht ist.
 
In dem vorliegenden Fall wollte eine Betreiberin von Kreuzfahrten einem Betreiber einer Internetseite, auf der Landausflüge für Kreuzfahrten beworben wurden, untersagen, Fotos von der Bemalung der Schiffe der Klägerin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zur Begründung gibt die Klägerin an, dass sie einen bildenden Künstler exklusiv damit beauftragt hatte, kunstvolle Bemalungen auf den Kreuzfahrtschiffen der Klägerin anzubringen. Diese Bemalungen sollten einen individuellen und exklusiven Charakter der Kreuzfahrtflotte der Klägerin unterstreichen. Der bildende Künstler hatte daraufhin die Schiffe der Klägerin mit eigens dafür entworfenen Kunstwerken am Bug verziert. Mit einem exklusiven Lizenzvertrag hatte im Anschluss der Künstler der Klägerin das Recht eingeräumt, die Kunstwerke am Bug der Schiffe der Klägerin exklusiv zu Marketingzwecken zu verwenden. Weiterhin hat er in dem Lizenzvertrag der Klägerin das Recht eingeräumt, die Kunstwerke eigenmächtig und in autonomer Entscheidung in der angebrachten Form zu vervielfältigen, die Schiffe mit dem geschaffenen Werk nach übereigneten Vorlagen neu zu bemalen oder auch notwendige Renovierungs- bzw. Restaurationsarbeiten an den Werken vorzunehmen. Auch die Entfernung der Werke wäre nach dem Lizenzvertrag zulässig. Die Nutzung der Werke sollte dabei zeitlich und örtlich keinerlei Einschränkungen unterliegen, wie in dem Lizenzvertrag vom 20.12.2007 festgelegt wurde.
 
Der Beklagte hatte in der Folge auf seiner beschriebenen Internetseite ein Foto eines Kreuzfahrtschiffes der Klägerin veröffentlicht, auf dem das geschützte Werk des bildenden Künstlers in der Seitenansicht teilweise zu sehen war. Auch fehlten jegliche Angaben zum Diensteanbieter der Seite, zum Anbieter der Reisen und zum Künstler des Werkes.
 
Die Klägerin hält in ihrer Klagebegründung jede Veröffentlichung eines Fotos für gesetzlich unzulässig. Eine Veröffentlichung sei auch nicht durch die sogenannte Schrankenregelung gemäß § 59 UrhG zu rechtfertigen, weil sich das Werk zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht, wie für die Nutzung der Norm erforderlich, auf öffentlichen Strassen oder Plätzen befunden habe. Folglich könnte daraus kein Recht zur Veröffentlichung hergeleitet werden. Wenn die Norm der Schrankenregelung nach § 59 UrhG einschlägig wäre, hätte mindestens der Beklagte die Verpflichtung, dieses darzulegen und zu beweisen.
 
Die Klägerin fordert im Klageantrag, dem Beklagten die Veröffentlichung des geschützten Werkes in Zukunft zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlungen sollte ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR auferlegt werden. Weiterhin sollte er zur Veröffentlichung aller Daten als Diensteanbieter verurteilt werden. Nicht zuletzt sollte er genau Rechenschaft ablegen, wie oft in der Vergangenheit die - nach Ansicht der Klägerin rechtlich unzulässige Veröffentlichung von Bildern des Werkes erfolgt ist und welche Umsätze in welcher Höhe damit in der Folge generiert wurden. Hieraus sollte Schadensersatz an die Klägerin geleistet werden.
 
Im ersten Rechtszug wurde die Klage abgewiesen bis auf die Verpflichtung des Beklagten, die Pflichtangaben als Diensteanbieter auf seiner Webseite zu veröffentlichen.
 
Auch das OLG Köln hat die Klage abgewiesen. Das Veröffentlichen des Bildes fällt unter die Schrankenregelung gemäß § 59 UrhG. Dem würde weder entgegenstehen, dass das Werk nicht bleibend im öffentlichen Raum steht, noch der Umstand, dass sich das Schiff auf dem Wasser befindet. Auch Wasserstraßen gehören nach Auffassung des OLG Köln zum öffentlichen Raum, der durch Freiheitsrechte für alle Bürger frei zugänglich ist und auch jederzeit fotografiert werden darf.
 
OLG Köln, Urteil vom 23.10.2015, Az. 6 U 34/15


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