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Abmahnungen und die Aktivlegitimation

AG HH, 36a 202/13


Abmahnungen und die Aktivlegitimation

Wer als Rechteinhaber den Verkauf von Datenträgern eines Films ausüben darf, aber über keine weitergehenden Rechte an dem Filmwerk verfügt, kann nicht als aktivlegitimierter Verfolger von Urheberrechtsverletzungen durch Internet-Tauschbörsen auftreten. So der Tenor eines Urteils, das am 31. Oktober 2014 vom Amtsgericht (AG) der Hansestadt Hamburg gefällt wurde (Az. 36a 202/13).

In dem Rechtsstreit hatte die Klägerin vom Beklagten sowohl Schadensersatz als auch Abmahnkosten im Zusammenhang mit einer angeblichen Verletzung von Urheberrechten begehrt. Der Beklagte hatte einen Film, für den der Kläger die Vertriebsrechte für Videos und DVD besaß, per Filesharing öffentlich zugänglich gemacht. Daraufhin hatte der Kläger den Beklagten zunächst abmahnen lassen und ihn, als der Beklagte die ihm in der Abmahnung gesetzte Frist verstreichen ließ, vor dem AG Hamburg verklagt. Die Geldforderung der Klägerin belief sich auf insgesamt rund 1500 Euro. Gut 650 Euro waren Abmahnkosten, während mindestens 400 Euro als Schadensersatzforderung geltend gemacht wurden.

Die Klägerin gab an, für den streitgegenständlichen Film in der Originalfassung und auch der deutsch synchronisierten Version die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte hinsichtlich dessen Vertriebs auf DVD sowie als Video on Demand zu besitzen. Da die Klägerin die deutsche Synchronfassung hatte erstellen lassen, war sie der Meinung, hiervon in Übereinkunft mit der Synchronfirma sämtliche Nutz- und Verwertungsrechte zu besitzen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass der Geldforderungsanspruch der Klägerin verjährt und diese ohne nicht aktivlegitimiert sei, ihn wegen der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung zu belangen.

Mit seiner Entscheidung gab das Hamburger AG dem Beklagten recht. Dem Gericht zufolge standen der Klägerin weder Schadensersatz noch die Erstattung von Abmahnkosten durch den Beklagten zu, weil die Klägerin - wie vom Beklagten vorgetragen - nicht aktivlegitimiert war.

In seiner Urteilsbegründung wies das AG darauf hin, dass durch das von der Klägerin behauptete widerrechtliche Filesharing keins ihrer eigenen Rechte an dem streitgegenständlichen Film verletzt worden war. Ein solche Verletzung eigener Rechte sei jedoch Voraussetzung dafür, Urheberrechtsverletzungen verfolgen zu dürfen. Der Tatvorwurf der Klägerin hatte auf Verletzung des Urheberrechts wegen öffentlicher Zugänglichmachung via Filesharing gelautet. Allerdings hatte die Klägerin nicht über die nötigen Rechte verfügt, um sie diesbezüglich als aktivlegitimiert gelten zu lassen. Von den Befugnissen der Klägerin waren die Internetrechte in den entsprechenden Lizenzverträgen ausdrücklich ausgenommen.

Auch die Einrede des Beklagten hinsichtlich der Verjährung der von der Klägerin erhobenen Geldforderung bezüglich der Erstattung von Abmahnkosten zeitigte Erfolg. Das dem Beklagten zugegangene Abmahnschreiben datierte vom 18. Dezember 2009. Von daher war anzunehmen, dass er es noch vor Jahresende erhalten hat. Demnach war mit dem 31. Dezember 2012 die hier geltende Verjährungsfrist von drei Jahren erreicht worden. Da der Beklagte zu keiner Zeit Bereitschaft signalisiert hatte, die Forderung der Klägerin in irgendeiner Weise anzuerkennen oder diese auch nur zu erörtern, sah das Gericht keinen Grund von einer Verzögerung der Frist ausgehen.

Somit wurde die Klage in allen Punkten zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt.

AG Hamburg, Urteil vom 31.10.2014, Az. 36a 202/13


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