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120 EUR für Online-Fotoklau

LG Köln, 14 S 38/13


120 EUR für Online-Fotoklau

Das Landgericht (LG) Köln hat unter dem Aktenzeichen 14 S 38/13 mit seinem Urteil vom 27.05.2014 entschieden, dass ein Schadensersatz in einer Höhe anfällt, die über dem Wert von 10 Euro liegt, wenn jemand für einen Internethandel ein Foto verwendet hat, das ein Hobbyfotograf angefertigt hatte.

Damit widersprach das LG Köln der Vorinstanz (Amtsgericht Köln), die den Verletzer zu der Zahlung einer bescheidenen Summe von nur 10 Euro verurteilt hatte. Denn, so das Amtsgericht, es habe sich nicht um ein professionelles Foto gehandelt. Daher gebe es keinen Markt dafür und aus diesen Gründen könne eine Lizenzentschädigung niedrig ausfallen. Das sieht das Landgericht anders. Denn auch bei hochwertigen Bildern aus privater Herstellung müssten die Empfehlungen der MFM herangezogen werden, um den Schadensersatz zu schätzen. Im vorliegenden Fall sei eine Entschädigung in Höhe von 120 Euro angemessen.

Das Urteil des Amtsgerichts Köln wurde nach Berufung dahingehend geändert. Einen weitergehenden Berufungsantrag des Klägers und die Anschlussberufung seitens des Beklagten hat das LG jedoch zurückgewiesen.

Der Kläger betreibt einen Versandhandel im Internet, in dem er unter www.markenglas.de mit Gläsern markttypischer Getränkemarken und Getränkezubehör handelt. Seine Angebote bewirbt er mit selbstgemachten Fotografien der Produkte.

Unter der Plattform www.ebay.de stellte der Beklagte eine „HAVANA CLUB RUM EISBOX” zum Verkauf ein und hat dieses Angebot mit einem Foto beworben, das der Kläger hergestellt hat. Der Beklagte hatte zu dem Zeitpunkt 1234 Bewertungen bei eBay erhalten.

Der Kläger ließ den Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten abmahnen und verlangte eine Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 300 €. Der Beklagte gab die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch an den Kläger nur einen Schadensersatz in Höhe von 10 EUR.

Der Kläger erhob Klage und beantragte, den Beklagten zur Zahlung weiterer 170 € nebst Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 100 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Das Amtsgericht Köln kam diesem Antrag mit Versäumnisurteil nach.

Hierauf legte der Beklagte fristgerecht Einspruch ein und entschied, dass dem Kläger 110 EUR nebst Zinsen zustehen.

Die Berufung ließ das AG zu.

Im Wesentlichen führte es zur Begründung des Urteils aus, dass der Schadensersatz gemäß § 97 UrhG für unbefugte Nutzung von Fotos, die nicht professionell erstellt wurden, nur mit 20 Euro pro Bild zu bemessen sei, weil es für privat gefertigte Fotos keinen Markt gebe. Abzüglich der bereits gezahlten 10 Euro stehe dem Kläger daher nur noch ein Schadensersatz von weiteren 10 Euro zu. Die Sätze der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) würden zu einer Übervorteilung des Verletzers führen, der entgegengetreten werden müsse. Dies sei schon hinsichtlich des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken geboten, welches einer „Abzocke” vorbeugen wolle.

Doch das LG spricht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 120 € zu. Denn der Beklagte habe die Nutzungrechte des Klägers verletzt, indem er die Bilder auf der Plattform eBay verwendet habe. Er habe fahrlässig verkannt, dass wegen des Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung ein Recht zur Nutzung des Bildes nicht zukam (§ 276 BGB).

Dem Kläger stehe zwar kein Schadensersatz in beantragter Höhe, wohl aber in Höhe von 120 € zu.

Der Anspruch sei daran zu messen, was vernünftig denkende Vertragspartner vereinbart hätten, wenn es zu einer Erlaubnis der Bildnutzung durch den Kläger gekommen wäre. Es seien im vorliegenden Fall keine Schnappschüsse, sondern hochwertige Fotos, die sich qualitativ mit den Fotos von Berufsfotografen messen können, wenngleich sie auch nicht von einem Profi erstellt wurden. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem Beklagten um einen so genannten Privatverkäufer handelt.

Landgericht (LG) Köln, Aktenzeichen 14 S 38/13, Urteil vom 27.05.2014 


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