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0 EUR Lizenzschaden bei Creative Commons-Lizenzverstoß

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 6 W 72/16


0 EUR Lizenzschaden bei Creative Commons-Lizenzverstoß

Das Landgericht Köln hatte in einem Rechtsstreit wegen einer Urheberrechtsverletzung dem Beklagten die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Gegen die ablehnende Entscheidung hatte er sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er beim OLG Köln teilweise Erfolg hatte.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit war der Beklagte auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt worden. Anlass dafür war, dass er ein Lichtbild des Klägers auf seiner Internetseite eingestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht hatte. Zwar hatte der Kläger grundsätzlich eine Möglichkeit zur kostenlosen öffentlichen Nutzung des Lichtbildes eingeräumt, jedoch nur unter der Bedingung, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt würden. In dem Prozess, in dem der Kläger einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten geltend machte, war unstreitig, dass der Beklagte diese Voraussetzungen nicht eingehalten hatte, so dass keine Einwilligung des Klägers zur öffentlichen Nutzung des Lichtbildes durch den Beklagten vorgelegen hatte. Das OLG Köln hat das Einstellen des Lichtbildes auf dessen Internetseite daher als Verstoß gegen § 19a UrhG gewertet.

Der Beklagte hatte sich gegen den Unterlassungsanspruch des Klägers zur Wehr gesetzt und beantragt, dass ihm für diese Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe bewilligt würde. Da die Gewährung von Prozesskostenhilfe u.a. voraussetzt, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung "hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet", hat das OLG Köln die Erfolgsaussichten prüfen müssen, wobei es von dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Sach- und Streitstand des Verfahrens ausgegangen ist. Im Ergebnis hat es die Verteidigung des Beklagten bezüglich der Unterlassung nicht für hinreichend erfolgversprechend erachtet.

Das OLG hat festgestellt, der Kläger habe eine D Lizenz verwendet, welche die Bedingungen und Voraussetzungen für eine Nutzung des Lichtbildes enthalten habe. Bei dieser D Lizenz habe es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gehandelt. Die Vorschriften der § 310 Abs. 1 S. 1, § 305 Abs. 2 und 3 BGB über die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag kämen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil der Betrieb der Webseite www.H.pro durch den Beklagten dafür spreche, dass es sich bei ihm um einen Unternehmer handele. Daher seien die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen und somit einschließlich der Nutzungsbedingungen Vertragsinhalt geworden. Dass sie in englischer Sprache formuliert gewesen seien, sei dabei unerheblich.

Der Beklagte hatte sich außerdem gegen einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie zur Wehr gesetzt. Insoweit hat das OLG Köln - anders als das LG Köln in der Vorinstanz - eine hinreichende Aussicht seiner Rechtsverteidigung auf Erfolg bejaht.

Unstreitig sei, dass der Kläger das Lichtbild unter den in der D Lizenz enthaltenen Bedingungen für eine unentgeltliche Benutzung zur Verfügung gestellt habe. Eine Schadenersatzberechnung nach den MFM-Empfehlungen für Bildhonorare komme daher nicht in Betracht.

Zu seiner vom Beklagten bestrittenen Behauptung, dass er ungeachtet der D Lizenz auch Lizenzen gegen Gebühr vergeben habe, habe der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Abgesehen davon habe er das Bild ohne Beschränkung auf die Art der Nutzung zur Verfügung gestellt, so dass auch eine kommerzielle Nutzung wie durch den Beklagten auf seiner Webseite kostenlos zulässig gewesen wäre.

Ein Schadenersatzanspruch nach Lizenzanalogie stehe dem Kläger nicht zu. Da der Kläger das Lichtbild für die nicht-kommerzielle wie für die kommerzielle Nutzung gleichermaßen unentgeltlich frei gegeben habe, sei der "objektive Wert" der Nutzung mit Null anzusetzen. Ein etwaiger wirtschaftlicher Sinn einer weiteren entgeltlichen Lizenzvergabe sei nicht ersichtlich.

Auch unter dem Aspekt der fehlenden Benennung des Urhebers durch den Beklagten ergebe sich schadenersatzrechtlich nichts anderes. Bei kostenloser Freigabe von Lichtbildern für kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzungen und fehlendem Vortrag zur anderweitigen Lizenzierung von Lichtbildern des Klägers im Jahr 2012 sei ein wirtschaftlicher Wert der Nennung seines Namens als Urheber für den Kläger nicht ersichtlich.

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 6 W 72/16


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