Pauschalreisen Teil 3
- Einleitung
- Frankfurter Tabelle
- Mängel bei Unterkunft
- Mängel bei Verpflegung
- Mängel beim Transport
- Sonstige Mängel
- Haftung der Fluggesellschaft
- Kuriose Urteile
Einleitung
Die Rechtsprechung legt fest, welche Minderungsquoten bei bestimmten Mängeln als berechtigt angesehen werden. Konkrete gesetzliche Vorgaben gibt es hierfür nicht. Mehrere Gerichte haben jedoch Tabellen aufgestellt, die einen Rahmen für bestimmte Mängel vorgeben. Derartige Tabellen sind jedoch weder für das erstellende, noch für andere Gerichte verbindlich. Sie können lediglich eine Orientierung bieten. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Alle Versuche, konkrete Minderungssätze festzulegen, sind bisher fehlgeschlagen. Immer wieder spielen landestypische Gebräuche und Verhaltensweisen eine große Rolle. In Zypern etwa gelten Ameisen als Haustiere.
Dennoch kann dieser Ratgeberteil zum Thema Pauschalreisen mit Auszügen aus der Rechtsprechung einen Anhaltspunkt für die mögliche Minderung des Reisepreises bieten.
Zur "Vorbildung" sollten Sie sich jedoch die beiden anderen Teile des Ratgebers lesen, die alles enthalten, was Sie vor (Teil 1) und während der Reise (Teil 2) beachten sollten.
Frankfurter Tabelle
Die bekannteste und wichtigste Orientierungshilfe bei der Bezifferung von Reisemängeln bietet die Frankfurter Tabelle. Sie wurde von der 24. Zivilkammer der s Frankfurter Landgerichtes aufgestellt und gliedert sich in vier Abschnitte:
- Unterkunft (Gruppe I)
- Verpflegung (Gruppe II)
- Transport (Gruppe III)
- Sonstige Mängel (Gruppe IV)
Bei der Anwendung der Minderungsquoten, die die Frankfurter Tabelle enthält, sind einige Hinweise zu beachten, die auch von den Richtern vorgeben wurden:
- Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht!
- Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit, besondere Unempfindlichkeit).
- Bei besonderen Umständen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei Buchung bekannt waren, kann bei erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Höchstsatz um 50 Prozent steigen (so auch: Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16.07.2003, Aktenzeichen: 11 U 84/03)
- Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also auch Transportkosten) erhoben.
- Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweilig auftreten, wird Minderung nur auf den entsprechenden Anteil angewandt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungspflicht des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651d Absatz 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebots entfällt.
- Bei kleineren Mängeln bis höchstens zehn Prozent kann der Prozentsatz auf den Aufenthaltspreis angesetzt werden, wenn durch die Mängel der Reiseablauf nicht wesentlich verändert wurde.
- Bei zusammengesetzten Reisen, von denen mindestens ein Reiseteil getrennt gebucht werden kann, ist die Minderung in der Regel aus dem Preis für den Reiseteil zu berechnen, auf den die Mängel entfallen (z. B. Kreuzfahrt und Badeurlaub)
- Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis steigen (§ 651f Absatz 2 BGB).
Die Prozentangaben in der Liste sind grundsätzlich für Reisen mit Unterkunft und Vollpension veranschlagt. Sind nur Halbpension oder Frühstück gebucht, verschieben sich die Sätze erheblich.
Mehrere Mängelpositionen sind zu addieren. Damit dies nicht zu unrealistischen Ergebnissen führt, gibt die Frankfurter Tabelle aber Höchstsätze an:
- Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Vollpension, so gelten folgende Gesamtprozentsätze für eine Leistungsgruppe als Obergrenze:
- Gruppe I (Unterkunft) 50 %
- Gruppe II (Verpflegung) 50 %
- Gruppe III (Transport) 20 %
- Gruppe IV (Sonstiges) 30 % - Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 25 Prozent und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 25 Prozent. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
- Gruppe I (Unterkunft) 62,5 %
- Gruppe II (Verpflegung) 37,5 %
- Gruppe III (Transport) 20 %
- Gruppe IV (Sonstiges) 30 % - Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6 Prozent und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 66,6 Prozent. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:
- Gruppe I (Unterkunft) 83,3 %
- Gruppe II (Verpflegung) l6,7 %
- Gruppe III (Transport) 20 %
- Gruppe IV (Sonstiges) 30 %. - Ist Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 100 Prozent; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100 Prozent gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 20 Prozent, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 30 Prozent.
Eine Kündigung nach § 651e Absatz 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20 Prozent vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651e Absatz 2 Satz 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651e Absatz 2 Satz 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen. § 651e Absatz 2 BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn nicht fristgerecht behobene Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50 Prozent vorliegen. Die einzelnen Minderungsquoten der Frankfurter Tabelle in den 4 Gruppen enthalten die nachfolgenden vier Abschnitte.
Mängel bei Unterkunft
Bei Mängeln an der gebuchten Unterkunft gibt die Frankfurter Tabelle folgende Minderungsquoten als Orientierung vor:
|
Mängelposition |
Prozentsatz |
Bemerkungen |
||
|
1. |
Abweichung von dem gebuchten Objekt |
10-25 |
je nach Entfernung |
|
|
2. |
abweichende örtliche Lage (Strandentfernung) |
5-15 |
||
|
3. |
abweichende Art der Unterbringung im gebuchten Hotel |
5-10 |
||
|
4. |
abweichende Art der Zimmer |
|||
|
a) |
DZ statt EZ |
20 |
||
|
b) |
DreibettZ statt EZ |
25 |
||
|
c) |
DreibettZ statt DZ |
20-25 |
bei b) und c) ist entscheidend, |
|
|
d) |
VierbettZ statt DZ |
20-30 |
||
|
5. |
Mängel in der Ausstattung des Zimmers |
|||
|
a) |
zu kleine Fläche |
5-10 |
||
|
b) |
fehlender Balkon |
5-10 |
bei Zusage / je nach Jahreszeit |
|
|
c) |
fehlender Meerblick |
5-10 |
bei Zusage |
|
|
d) |
fehlendes (eigenes) Bad/WC |
15-25 |
bei Buchung |
|
|
e) |
fehlendes (eigenes) WC |
15 |
||
|
f) |
fehlende (eingene) Dusche |
10 |
bei Buchung |
|
|
g) |
fehlende Klimanalage |
10-20 |
bei Zusage |
|
|
h) |
fehlendes Radio/TV |
5 |
bei Zusage |
|
|
i) |
zu geringes Mobiliar |
5-15 |
||
|
k) |
Schäden (Risse, Feuchtigkeit, etc.) |
10-50 |
||
|
l) |
Ungeziefer |
10-50 |
||
|
6. |
Ausfall von Versorgungseinrichtungen |
|||
|
a) |
Toilette |
15 |
||
|
b) |
Bad/Warmwasserboiler |
15 |
||
|
c) |
Stromausfall/Gasausfall |
10-20 |
||
|
d) |
Wasser |
10 |
||
|
e) |
Klimaanlage |
10-20 |
je nach Jahreszeit |
|
|
f) |
Fahrstuhl |
5-10 |
je nach Stockwerk |
|
|
7. |
Service |
|||
|
a) |
vollkommener Ausfall |
25 |
||
|
b) |
schlechte Reinigung |
10-20 |
||
|
c) |
ungenügender Wäschewechsel (Bettwäsche, Handtücher) |
5-10 |
||
|
8. |
Beeinträchtigungen |
|||
|
a) |
Lärm am Tage |
5-25 |
||
|
b) |
Lärm in der Nacht |
10-40 |
||
|
c) |
Gerüche |
5-15 |
||
|
9. |
Fehlen der zugesagten Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) |
20-40 |
je nach Art der Projektzusage (z. B. "Kururlaub") |
|
Noch einige konkrete Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung:
Wer eine Reise in ein 5-Sterne-Hotel bucht, der kann davon ausgehen, dass er sein Hotelzimmer sofort beziehen kann und nicht erst 3 1/2 Stunden wegen Reparaturarbeiten darauf warten muss. Befindet sich ferner im Bad keine Steckdose und sind die Stühle auf dem Balkon durchgerostet, so kann eine Reisepreisminderung von insgesamt fünf Prozent (hier: 210 Euro) verlangt werden (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 235 C 16925/01).
Wird im Reiseprospekt ein "Komfortzimmer" angeboten, das sich aber als 2,3 x 3,7 Meter große Bleibe entpuppt, so kann eine Reisepreisminderung um 35 Prozent verlangt werden, weil ein Komfortzimmer "mindestens eine Sitzgelegenheit, einen Nachtschrank pro Person sowie einen ausreichend geräumigen Kleiderschrank" enthalten muss (Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 04.07.2000, Aktenzeichen: 114 C 50/00).
Wer bei einem 3-Sterne-Plus-Angebot ein 8,5 Quadratmeter-Zimmer erhält, kann um zehn Prozent mindern (Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 05.09.2002, Aktenzeichen: 2 C 832/02-15).
Für die Unterbringung in einem 3-Sterne-Hotel (hier während einer Australien-Rundreise) wurde vom Amtsgericht (AG) Frankfurt eine Preisminderung von zehn Prozent zugestanden, wenn ein "4 bis 5"-Sterne-Hotel zugesagt war (Urteil des AG Frankfurt am Main vom 15.01.2004, Aktenzeichen: 31 C 2352/03-83).
Allein der Anblick einer Bauruine auf dem Hotelgelände kann ein Reisemangel sein, der eine nachträgliche Preisreduzierung (hier: um zehn Prozent) rechtfertigt (Urteil des Amtsgerichts Köln, Aktenzeichen: 122 C 50/00).
In südlichen Ländern muss der Reisende mit einem gewissen Maß an Ungeziefer rechnen und dies entschädigungslos hinnehmen. Zehn bis 20 Ameisen im Kopfbereich eines Doppelbettes berechtigen nicht zur Minderung (Urteil des Landgerichts Kleve vom 15.02.2002, Aktenzeichen: 6 S 220/01)
Mangelhafte Wasserversorgung in einem Urlaubshotel begründet eine nachträgliche Preisminderung um 20 Prozent. Im Fall hatte der er Urlauber allerdings ursprünglich auf Rückerstattung von 60 Prozent geklagt. Das Gericht gab dem Reisenden nur zu einem geringen Teil Recht: Bei einer Reise in südliche Regionen sei allgemein mit Wasserengpässen zu rechnen. Zudem werde die Wasserversorgung auf der niederschlagsarmen Insel Tobago nur durch Tankschiffe von Südamerika ermöglicht (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 02.09.2001, Aktenzeichen: 32 C 267/01-84).
Eine defekte Klimaanlage, sofern eine Klimaanlage die Buchung umfasste, berechtigt einen Pauschaltouristen, den Reisepreis nachträglich um 20 Prozent zu mindern - allerdings erst von dem Tag an, an dem der Mangel bei der Reiseleitung reklamiert wurde (Urteil des Amtsgerichts Kleve, Aktenzeichen; 35 C 140/99).
Buchen Urlauber eine Reise in einen "All-Inclusive-Club", so können sie keine nachträgliche Reisepreisminderung verlangen, wenn sie von betrunkenen (hier: britischen) Urlaubern angepöbelt werden. Sie hätten damit rechnen müssen, dass in einer solchen Anlage mehr Alkohol getrunken wird, als in Anlagen, in denen jedes Getränk einzeln zu bezahlen ist (Urteil des Landgerichts Kleve vom 23.11.2000, Aktenzeichen: 6 S 369/00).
Müssen Pauschalurlauber in unmittelbarer Nähe ihres Hotels von 6 bis 14 Uhr sowie von 16 bis 19 Uhr starken Baulärm und die damit verbundene Staubentwicklung hinnehmen, so können sie den Reisepreis um 50 Prozent mindern - insbesondere, wenn der nächste Strand, an den "ausgewichen" werden könnte, mehrere Kilometer entfernt liegt (Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 22 S 26/99).
Mängel bei Verpflegung
Für Mängel im Verpflegungsbereich gibt die Frankfurter Tabelle folgende Prozentsätze an:
|
Mängelposition |
Prozentsatz |
Bemerkungen |
||
|
1. |
vollkommender Ausfall |
50 |
||
|
2. |
Inhaltlicher Mangel |
|||
|
a) |
eintöniger Speisezettel |
5 |
||
|
b) |
nicht genügende Speisen |
10 |
||
|
c) |
verdorbene (ungenießbare) Speisen |
20-30 |
||
|
3. |
Service |
|||
|
a) |
Selbstbedienung statt Kellner |
10-15 |
||
|
b) |
lange Wartezeiten |
5-15 |
||
|
c) |
Essen in Schichten |
10 |
||
|
d) |
verschmutzte Tische |
5-10 |
||
|
e) |
verschmutztes Geschirr, Besteck |
10-15 |
||
|
4. |
fehlende Klimaanlage im Speisesaal |
5-10 |
bei Zusage |
|
Die Prozentsätze sind für den Fall der Vollpension veranschlagt. Bei anderen Verpflegungsformen verringern sich die Quoten (siehe Abschnitt "Frankfurter Tabelle").
Gibt es in einem Hotel mit der Kategorie 4N täglich nur eine Sorte Fleisch und Spaghetti, kann der Reisepreis wegen eintönigem Essen um zehn Prozent gemindert werden (Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 07.01.2003, Aktenzeichen: 2 C 3155/02).
Mängel beim Transport
Beim Transport kann einiges schief gehen, was zur Reisepreisminderung berechtigt. Die Frankfurter Tabelle gibt auch hierfür Richtsätze:
|
Mängelposition |
Prozentsatz |
Bemerkungen |
||
|
1. |
Zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus |
5 |
||
|
2. |
Ausstattungsmängel |
|||
|
a) |
niedrigere Klasse |
10-15 |
||
|
b) |
erhebliche Abweichung vom normalen Standard |
5-10 |
||
|
3. |
Service |
|||
|
a) |
Verpflegung |
5 |
||
|
b) |
Fehlen der in der Flugklasse üblichen Unterhaltung (Radio, Film, etc.) |
5 |
||
|
4. |
Auswechslung des Transportmittels |
variabel |
der auf die Transportverzögerung entfallene anteilige Reisepreis |
|
|
5. |
Fehlender Transfer vom Flugplatz (Bahnhof) zum Hotel |
variabel |
Kosten des Ersatztransportmittels |
|
Hier noch einige Fälle aus der Rechtsprechung:
Wird die Abflugzeit einer Pauschalreise (hier: nach Las Palmas) um 6 1/2 Stunden vorverlegt, so kann ein Urlauber weder den Reisepreis nachträglich mindern noch Schadenersatz für "vertane Urlaubszeit" verlangen. Bei Charterflügen stehen die Flugzeiten - anders als bei Linienflügen - nicht im Vordergrund. Der An- und Abreisetag einer Pauschalreise ist kein Urlaubstag im eigentlichen Sinne (Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg vom 05.04.2002, Aktenzeichen: 2 C 2743/01). Laut Amtsgericht (AG) Duisburg muss ein Reisender sogar eine Flugverlegung um mehr als acht Stunden auf dem Hinflug entschädigungslos hinnehmen und kann auch, wenn der Rückflug um weniger als acht Stunden verschoben wird, nur mindern, wenn dabei die Nachtruhe verloren geht oder wesentlich verkürzt wird (Urteil des AG Duisburg vom 20.11.2002, Aktenzeichen: 3 C 4908/02).
Kommt eine vierköpfige Familie ziemlich zuletzt an den Schalter, um für den Urlaubsflug einzuchecken, so kann sie nicht verlangen, dass alle vier Personen nebeneinander liegende Plätze bekommen. Das gilt auch dann, wenn die Kinder erst fünf und acht Jahre alt sind. Es liegt somit kein Reisemangel vor, der eine Preisminderung rechtfertigen würde (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 07.03.2002, Aktenzeichen: 50 C 18568/01).
Landet ein Flugzeug auf der Rückreise auf einem anderen als dem vorgesehenen Flughafen (hier: Paderborn statt Hannover), so haben Pauschalurlauber Anspruch auf Schadenersatz in Höhe eines vollen Tagespreises der Reise (Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 58 C 14546/01).
Ist Pauschalurlaubern ein klimatisierter Reisebus zugesagt worden, ist die Anlage aber ausgefallen (oder gar nicht vorhanden), so kann eine Reisepreisminderung je nach Dauer der Nutzung des Busses (hier: um 20 Prozent) verlangt werden (Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.04.2000, Aktenzeichen: 29 C 69/00-46).
Sonstige Mängel
Unter sonstigen Mängeln fasst die Frankfurter Tabelle vor allem fehlende Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Mängel bei der Reiseleitung zusammen. Zudem ist eine Minderungsmöglichkeit bei erheblichem Zeitverlust wegen Umzugs anerkannt.
|
Mängelposition |
Prozentsatz |
Bemerkung |
||
|
1. |
fehlender oder verschmutzter Swimmingpool |
10-20 |
bei Zusage |
|
|
2. |
fehlendes Hallenbad |
bei Zusage, |
||
|
a) |
bei vorhandenem Swimmingpool |
10 |
||
|
b) |
bei nicht vorhandenem Swimmingpool |
20 |
||
|
3 |
fehlende Sauna |
5 |
bei Zusage |
|
|
4. |
fehlender Tennislatz |
5-10 |
bei Zusage |
|
|
5. |
fehlendes Mini-Golf |
3-5 |
bei Zusage |
|
|
6. |
fehlende Segelschule, Surfschule, Tauchschule |
5-10 |
bei Zusage |
|
|
7. |
fehlende Möglichkeit zum Reiten |
5-10 |
bei Zusage |
|
|
8. |
fehlende Kinderbetreuung |
5-10 |
bei Zusage |
|
|
9. |
Unmöglichkeit des Badens im Meer |
10-20 |
je nach Prospektbeschreibung und zumutbarer Ausweichmöglichkeit |
|
|
10. |
verschmutzter Strand |
10-20 |
||
|
11. |
fehlende Strandliegen, Sonnenschirme |
5-10 |
bei Zusage |
|
|
12. |
fehlende Snack- oder Strandbar |
0-5 |
je nach Ersatzmöglichkeit |
|
|
13. |
fehlender FKK-Strand |
10-20 |
bei Zusage |
|
|
14 |
fehlendes Restaurant oder fehlender Supermarkt |
bei Zusage / je nach Ausweichmöglichkeit |
||
|
a) |
bei Hotelverpflegung |
0-5 |
||
|
b) |
bei Selbstverpflegung |
10-20 |
||
|
15. |
fehlende Vergnügungseinrichtungen (Disco, Nightclub, Kino, Animateure) |
5-15 |
bei Zusage |
|
|
16 |
fehlende Boutique oder Ladenstrasse |
0-5 |
je nach Ausweichmöglichkeit |
|
|
17 |
Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten |
20-30 |
des anteiligen Reisepreises je Tag des Landausfluges |
|
|
18. |
fehlende Reiseleitung |
|||
|
a) |
bloße Organisation |
0-5 |
||
|
b) |
bei Besichtigungsreisen |
10-20 |
||
|
c) |
bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung |
20-30 |
bei Zusage |
|
|
19. |
Zeitverlust durch notwendigen Umzug |
|||
|
a) |
im gleichen Hotel |
variabel |
1/2 Tag |
|
|
b) |
in ein anderes Hotel |
variabel |
1 Tag |
|
Einige Fälle aus der Rechtsprechung:
Werden während des Urlaubs eines Kubareisenden in einer Ferienanlage noch Bauarbeiten durchgeführt, so dass weder die Wasserversorgung funktioniert noch versprochene Freizeiteinrichtungen vorhanden sind, so kann der Reisepreis nachträglich stark gemindert werden. Zugesprochen wurden im konkreten Fall für die Belästigung durch Bauarbeiten und die unzureichende Wasserversorgung jeweils 15 Prozent, für die fehlenden Freizeiteinrichtungen 25 Prozent Minderung (Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 05.11.2001, Aktenzeichen: 16 U 9/01 III).
Ist im Reisekatalog "mehrmals täglich Shuttle-Service" zugesagt, darf ein Durchschnittsreisender davon ausgehen, dass ein kostenloser Shuttle-Service zum geschuldeten Leistungsumfang gehört. Fehlt dieser, kann der Reisepreis um fünf Prozent gemindert werden (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.11.2002, Aktenzeichen: 22 S 257/02).
Wer sich an einem Swimmingpool eine Schnittwunde am Fuß zuzieht, darf für die Dauer der Beeinträchtigung um zehn Prozent mindern. Das gilt auch für die nicht verletzte Ehefrau, da auch ihr Urlaub dadurch beeinträchtigt wird (Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11.03.2002, Aktenzeichen: 22b G40/01).
Haftung der Fluggesellschaft
Seit dem 17. Februar 2005 gilt die EU-Fluggastverordnung (EU-Verordnung 261/2004). Danach können Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung des Fluges Entschädigungen bis zu 600 Euro und so genannte. Unterstützungsleistungen verlangen. Die Höhe der Erstattung ist dabei von der Entfernung der Flugstrecke und des Zielortes abhängig.
Können Flüge wegen Annullierung oder Überbuchung nicht angetreten werden, muss die Fluggesellschaft bei einer Flugentfernung
- bis 1.500 km 250 Euro,
- bei Entfernungen von 1.500 bis 3.500 km 400 Euro,
- bei mehr als 3.500 km 600 Euro
Schadensersatz zahlen.
Wird der Gast in einer niedrigeren Klasse als der gebuchten befördert, müssen - je nach Entfernung - 30 bis 75 des Flugpreises binnen sieben Tagen erstattet werden.
Bei Verspätungen von weniger als 5 Stunden besteht ein Anspruch auf Snacks, Getränke und Erfrischungen, zwei Telefongespräche, zwei Telexe, zwei Telefaxe oder zwei E-Mails. Sollten dabei mehrere Übernachtungen notwendig sein, können Hotelunterbringungen sowie Beförderungen zwischen Flughafen und Übernachtungsort verlangt werden.
Ab 5 Stunden Verspätung gibt's den Reisepreis zurück!
Ansprüche gegen die Fluggesellschaft können auch nach dem so genannten "Montrealer Übereinkommen" bestehen, das in Deutschland seit dem 28. Juni 2004 gilt. Danach muss die Fluggesellschaft - gegebenenfalls neben dem Reiseveranstalter - den Schaden ersetzen, der durch Verspätung von Reisenden oder Reisegepäck entstanden ist. Wer also zum Beispiel seinen Anschlussflug wegen Verspätung verpasst oder mit dem Taxi nach Hause fahren muss, weil die U-Bahn nicht mehr fährt und daher erhöhte Reisekosten hat, kann diesen Verspätungsschaden geltend machen. Die Haftung ist allerdings auf rund 4938 Euro begrenzt. Bei Gepäckverspätung, Gepäckverlust und Gepäckbeschädigung haftet die Fluggesellschaft in der Höhe von circa 1190 Euro je Reisendem. Die Fluggesellschaft muss dabei auch die Kosten für notwendige Anschaffungen übernehmen, also etwa die Ausgaben für die Zahnbürste, nötigste Pflegemittel und Bekleidung. Im Falle der Gepäckbeschädigung muss der Schaden möglichst schnell, spätestens aber nach sieben Tagen, bei Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen schriftlich angezeigt werden. Die Fluggesellschaft kann sich der Haftung nur entziehen, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um den Schaden zu vermeiden. In der Praxis wird jedoch häufig auf diese Beweisführung verzichtet.
Kuriose Urteile
Die umfangreiche Rechtsprechung zu Reisemängeln hat auch einige kuriose Urteile hervorgebracht.
So stellt es laut dem Frankfurter Landgericht (LG) einen Mangel einer Kreuzfahrtreise in die Karibik dar, wenn das Kreuzfahrtschiff fast ausschließlich einer Sonderveranstaltung durch Schweizer Folkloregruppen dient, die in erheblichem Umfang das Unterhaltungsprogramm durch Veranstaltungen mit schweizerischem Volkscharakter (Blasmusik, Jodeln, Alphornblasen, Trachtentänze, Chörli-Singen, etc.) prägen, denen der Reisende nicht ausweichen kann. Die Reisenden erhielten 40 Prozent Minderung, 25 Prozent davon allein wegen der Beeinträchtigung durch die Folkloreveranstaltungen und weitere 15 Prozent auf das deshalb zumindest teilweise ausgefallene Bordprogramm in Form lateinamerikanischer Musik (Urteil des LG Frankfurt vom 19.04.1993, Aktenzeichen: 2/24 S 341/92).