Reisemangel: Mängelanzeige zwingend erforderlich
Ein
Tourist kann den Reisepreis nur dann mindern, wenn er den Mangel dem
Veranstalter noch am Urlaubsort angezeigt hat (§ 651d Abs. 2 BGB). Die Anzeige
des Mangels wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass der Mangel dem
Veranstalter bereits bekannt ist.
Mit der Mängelanzeige soll der Reisende schon vor Ort zu einer Erklärung über seine Beanstandung veranlasst werden und so die Thematisierung des Mangels und damit einer späteren Geldforderung noch vor Ort ermöglicht werden.
Urteil des LG Duisburg vom 23.06.2005
12 S 9/05
RRa 2006, 22
ZAP EN-Nr. 205/2006
Mit der Mängelanzeige soll der Reisende schon vor Ort zu einer Erklärung über seine Beanstandung veranlasst werden und so die Thematisierung des Mangels und damit einer späteren Geldforderung noch vor Ort ermöglicht werden.
Urteil des LG Duisburg vom 23.06.2005
12 S 9/05
RRa 2006, 22
ZAP EN-Nr. 205/2006