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Fluggesellschaft muss Kunden vor Stornierung warnen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Rechtsanwalt Frank Weiß   
Montag, den 24. August 2009 um 18:32 Uhr

Das Landgericht Dortmund hat die Fluggesellschaft Germanwings zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil sie im Internet gebuchte Flüge zu Unrecht storniert hatte.

Dies ist ein weiterer Erfolg des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) im Kampf gegen unzulässige AGB von Fluggesellschaften. Laut Urteil darf eine Fluggesellschaft einen gebuchten Flug nicht ohne Vorwarnung stornieren, wenn die Zahlung per Kreditkarte oder Lastschrift nicht geklappt hat oder der Kunde die Zahlungsfrist nicht eingehalten hat.  Ein Verbraucher hatte bei Germanwings übers Internet mehrere Flugtickets nach Korfu gebucht. Am Flughafen kam die böse Überraschung: Die reservierten Plätze waren vergeben, die Maschine ausgebucht. Germanwings hatte die Flüge einfach storniert, weil die Ticketzahlung per Kreditkarte fehlgeschlagen war. Dazu war die Airline nach einer Klausel in ihren Geschäftsbedingungen sogar berechtigt, ohne den Kunden zuvor über die gescheiterte Zahlung zu informieren. Weil der Kunde die Flüge kurzfristig zu einem viel höheren Preis bei einer anderen Gesellschaft buchen musste, entstand ihm ein Schaden von 2.350 Euro. Es war nicht einmal klar, ob er bei der Buchung die Kartennummer falsch eingetippt hatte oder der Fehler bei der Kreditkartenfirma oder der Fluggesellschaft lag.  Es gebe keine Rechtfertigung dafür, den Kunden nicht zumindest per Email vom Scheitern des Zahlungsversuchs zu unterrichten und ihm eine Frist zur Nachzahlung einzuräumen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Auch wenn der Kunde die Zahlungsfrist versäume, dürfe die Fluggesellschaft erst nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus untersagten die Richter die Verwendung einer Klausel, nach der Germanwings sofort die Schufa informieren darf, wenn sie den Rechnungsbetrag nicht vom Kreditkartenkonto einziehen kann oder der Kunde nicht fristgemäß zahlt. Die Klausel verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Weitergabe "weicher" Daten an die Schufa ist nur dann zulässig, wenn sich das Unternehmen im Einzelfall davon vergewissert, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunwilligkeit oder -fähigkeit beruht. 

 

 

8 O 400/08 Verbraucherzentrale Bundesverband - PM vom 29.7.2009
 

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