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Fluggesellschaft muss Kunden vor Stornierung warnen |
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Geschrieben von: Rechtsanwalt Frank Weiß
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Montag, den 24. August 2009 um 18:32 Uhr |
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Das Landgericht Dortmund hat die Fluggesellschaft Germanwings zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil sie im Internet gebuchte Flüge zu Unrecht storniert hatte.
Dies ist ein weiterer Erfolg des Verbraucherzentrale Bundesverbandes
(vzbv) im Kampf gegen unzulässige AGB von Fluggesellschaften. Laut
Urteil darf eine Fluggesellschaft einen gebuchten Flug nicht ohne
Vorwarnung stornieren, wenn die Zahlung per Kreditkarte oder
Lastschrift nicht geklappt hat oder der Kunde die Zahlungsfrist nicht
eingehalten hat. Ein Verbraucher hatte bei Germanwings übers Internet
mehrere Flugtickets nach Korfu gebucht. Am Flughafen kam die böse
Überraschung: Die reservierten Plätze waren vergeben, die Maschine
ausgebucht. Germanwings hatte die Flüge einfach storniert, weil die
Ticketzahlung per Kreditkarte fehlgeschlagen war. Dazu war die Airline
nach einer Klausel in ihren Geschäftsbedingungen sogar berechtigt, ohne
den Kunden zuvor über die gescheiterte Zahlung zu informieren. Weil der
Kunde die Flüge kurzfristig zu einem viel höheren Preis bei einer
anderen Gesellschaft buchen musste, entstand ihm ein Schaden von 2.350
Euro. Es war nicht einmal klar, ob er bei der Buchung die Kartennummer
falsch eingetippt hatte oder der Fehler bei der Kreditkartenfirma oder
der Fluggesellschaft lag. Es gebe keine Rechtfertigung dafür, den
Kunden nicht zumindest per Email vom Scheitern des Zahlungsversuchs zu
unterrichten und ihm eine Frist zur Nachzahlung einzuräumen,
begründeten die Richter ihre Entscheidung. Auch wenn der Kunde die
Zahlungsfrist versäume, dürfe die Fluggesellschaft erst nach
erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus
untersagten die Richter die Verwendung einer Klausel, nach der
Germanwings sofort die Schufa informieren darf, wenn sie den
Rechnungsbetrag nicht vom Kreditkartenkonto einziehen kann oder der
Kunde nicht fristgemäß zahlt. Die Klausel verstößt gegen das
Bundesdatenschutzgesetz. Die Weitergabe "weicher" Daten an die Schufa
ist nur dann zulässig, wenn sich das Unternehmen im Einzelfall davon
vergewissert, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunwilligkeit
oder -fähigkeit beruht.
8 O 400/08 Verbraucherzentrale Bundesverband - PM vom 29.7.2009
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