Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 2
- Einleitung
- Zahlungspflichtige
- Beteiligung mehrerer Personen an Kapitaleinkünften
- Fälligkeit
- Kapitalzufluss planen
- Vermögensübertragung auf Kinder
- Nichtveranlagungsbescheinigung
- Investmentfonds
- Geplante Neuregelung beim Steuerabzug
Einleitung
Die Steuer auf Kapitalvermögen wird neben der Erhebung über die Steuererklärung durch einen vorweggenommenen Abzug vom Ertrag bereits an der Quelle einbehalten. Ähnlich wie die Lohn- und Kirchensteuer auf den Arbeitslohn ist die Kapitalertragsteuer eine vorausgezahlte Einkommensteuer, die dann einbehalten und abgeführt wird, wenn die Erträge entstehen.
Bei diesem Steuerabzug handelt es sich nicht um eigenständige Steuern, sondern lediglich um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Die endgültige Abrechnung erfolgt in der Steuerveranlagung, in der Zinsen und Dividenden mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind und die einbehaltenen Steuern auf die Steuerschuld angerechnet werden.
Der Steuerabzug lässt sich vermeiden, indem der auszahlenden Stelle beziehungsweise dem Schuldner einen Freistellungsauftrag erteilt oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird (siehe dazu im Ratgeber "Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 1").
Zu unterscheiden ist zwischen Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer. Die Unterschiede liegen in der Höhe des Steuersatzes, der Art der Erträge und dem Personenkreis, der die Steuer einbehalten muss. In beiden Fällen kommt jedoch noch der 5,5-prozentige Solidaritätszuschlag hinzu.
Beiden Abzugsbeträgen kommt eine zunehmend höhere Bedeutung durch den zum Jahreswechsel 2006/2007 von 1.370 Euro auf 750 Euro pro Person drastisch gesenkten Sparerfreibetrag zu. Damit kommt es auch bei Kleinsparern zum Einbehalt von Zinsabschlag.
Im zweiten Teil dieses Ratgebers wird dem Leser anschaulich erläutert, wer wann zur Zahlung der Steuern verpflichtet ist, wie Höhe und Fälligkeitszeitpunkt beeinflusst
werden können und welche Sparstrategien möglich sind.
Zahlungspflichtige
Die Kapitalertragsteuer wird einbehalten vom Schuldner der Kapitalerträge, also vom Unternehmen oder der Bank, die Dividenden und Gewinnanteile ausschütten. Die Zinsabschlagsteuer hingegen wird einbehalten von der auszahlenden Stelle, sofern diese ihren Sitz in Deutschland hat. Das sind Banken und Sparkassen, Bausparkassen, Bundes- und Landesschuldenverwaltung, Investmentgesellschaften.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer die Kapitaleinkünfte letztlich zu versteuern hat.
Folgende Fälle sollen hier betrachtet werden:
- Gemeinschaftskonten von Eheleuten
Von Eheleuten werden häufig Gemeinschaftskonten unterhalten. Einnahmen, wie beispielsweise Zinserträge, sind je zur Hälfte den einzelnen Ehepartnern zuzurechnen. Ohne Bedeutung ist dabei, wer das Kapitalvermögen verdient hat oder von wem die Gelder stammen. - Sparkonto auf dem Namen eines Dritten
Wer auf einen fremden Namen ein Sparkonto errichtet, muss gegenüber dem Kreditinstitut erklären, wer der Gläubiger der Spareinlagen ist. Errichtet etwa der Großvater für seinen Enkel ein Sparkonto, auf das er Einzahlungen leistet, muss er als Kontoeröffner und Zahlungsleistender gegenüber dem Kreditinstitut erklären, wer Inhaber des Kontos sein soll. Entweder bestimmt er sich selbst oder seinen Enkel (Dritter) zum Kontoinhaber. Dem Inhaber des Kontos werden im Allgemeinen dann die Kapitalerträge steuerlich zugerechnet. - Mietkautionskonto
Zinseinnahmen für eine Mietkaution stehen grundsätzlich dem Mieter zu und müssen auch von ihm versteuert werden. - Verpfändungen
Verpfändet der Pfandgeber Kapital, so sind die Einnahmen aus diesem Kapital dem Pfandgeber zuzuordnen und nicht dem Pfandnehmer. Allerdings verhält es sich umgekehrt, wenn vereinbart wurde, dass der Pfandnehmer das Kapital auf eigene Rechnung nutzen darf. Dann sind die Einnahmen dem Pfandnehmer zuzuordnen.
Beteiligung mehrerer Personen an Kapitaleinkünften
Mit dem letzten Börsenboom sind private Investmentclubs populär geworden. Die Mitglieder dieser Personenzusammenschlüsse (Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen) führen gemeinsam Investitionen in Kapitalanlagen durch. Dies hat zur Folge, dass auch mehrere Personen an der Erzielung von Kapitaleinkünften beteiligt sind. Nach § 180 Absatz 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) muss das Finanzamt dann eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchführen, was nichts anderes besagt, als dass die Art und die Höhe der Einkünfte festgestellt und den beteiligten Personen zugerechnet werden. Dabei richtet sich das Finanzamt nach dem Verhältnis der Anteile (mit wie viel Kapital die einzelnen Mitglieder an der gesamten Investitionssumme beteiligt sind) oder nach einem vertraglich festgelegten Verteilungsschlüssel.
Auf ein solch umständliches Verfahren kann aber verzichtet werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststehen (§ 180 Absatz 3 Nr. 2 AO). Und das ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn die Beteiligungsverhältnisse unstrittig sind. Dann nämlich lässt das Finanzamt ein einfaches Verfahren zu: Der Vermögensverwalter (Kontoinhaber) kann die Zinserträge und die Zinsabschlagsteuer nach dem Beteiligungsverhältnis auf die Mitglieder der Gemeinschaft aufteilen und ihnen formlos mitteilen.
Zur Anrechnung der einbehaltenen Zinsabschlagsteuer mitsamt Solidaritätszuschlag muss er jedem eine Kopie der Steuerbescheinigung der Bank überlassen, aus der sich die Höhe der Zinsabschlagsteuer und des anteiligen steuerpflichtigen Kapitalertrags ergibt. Diese Unterlagen fügen die Beteiligten jeweils ihrer Einkommensteuererklärung bei (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.11.2002, veröffentlicht in: BStBl. 2002, Band I, Seite 1346, Tz. 43).
Über diese Vereinfachungsregel kann das Kreditinstitut bei losen Investmentclubs, die aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, vom Zinsabschlag Abstand nehmen, wenn:
- das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist.
- die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von zehnEuro, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300Euro im Kalenderjahr, nicht übersteigen.
- der Kontoinhaber dem Kreditinstitut jeweils vor dem ersten Zufluss von Kapitalerträgen im Kalenderjahr eine Erklärung über die Anzahl der Mitglieder des Personenzusammenschlusses abgibt.
Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt grundsätzlich voraus, dass die insgesamt zugeflossenen Kapitalerträge die genannten Grenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen. Das gilt auch bei Aufsplittung des Guthabens auf mehrere Konten und auch bei Verteilung auf mehrere Kreditinstitute.
Ein solcher loser Personenzusammenschluss ist nicht gegeben bei:
- Grundstücksgemeinschaften.
- Erbengemeinschaften.
- Wohnungseigentümergemeinschaften.
- Mietern im Hinblick auf gemeinschaftliche Mietkautionskonten.
Fälligkeit
Die Besteuerung von Zinseinnahmen erfolgt, sobald sie fällig sind. Das Gesetz formuliert hier ganz konkret: Zinsen fließen regelmäßig zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu (§ 11 Absatz 1 Einkommensteuergesetz, EStG). Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Zinsen gezahlt werden oder wann die Gutschrift tatsächlich vorgenommen wird. Auch bei auf- und abgezinsten Kapitalforderungen ist für den Zufluss nicht der Zeitraum maßgebend, für den die Zinsen gezahlt werden, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit. Können die Zinsen nicht gezahlt werden, gelten sie natürlich als nicht zugeflossen.
Zinsen, die regelmäßig am Beginn oder am Ende des Kalenderjahres gezahlt werden, sind in dem Jahr zu versteuern, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das gilt auch für Zahlungen in einem Zeitraum von etwa zehn Tagen vor Anfang oder nach Ablauf des Jahres. Sparzinsen fließen mit der Bankgutschrift zum Jahresende zu, wobei es gleichgültig ist, wann man die Zinsen im Sparbuch nachträgt.
Anders verhält es sich bei Dividenden und dividendenähnlichen Erträgen. Fällig wird die Kapitalertragsteuer hier an dem Tag, der aufgrund des Gewinnverteilungsbeschlusses als Auszahlungstag festgelegt wurde. Der Tag der tatsächlichen Auszahlung ist somit bedeutungslos.
Zur Veranschaulichung folgen einige Beispiels- und Sonderfälle:
- Bausparzinsen
Zinseinnahmen aus Bausparverträgen fließen jährlich zu, werden jedoch nicht ausgezahlt, sondern dem Bausparguthaben zugeschrieben. Zum Zeitpunkt der Gutschrift gelten sie als zugeflossen. - Bundesschatzbriefe TypB
Beim TypB fließen die Zinsen erst beim Einlösen des Schatzbriefes beziehungsweise am Ende seiner Laufzeit zu. Erst mit dem Zufluss des Zinses wird die Kapitalertragsteuer fällig. Läuft der Bundesschatzbrief zum Beispiel über fünfJahre, gilt der Zins am Ende des fünftenJahres - also bei Fälligkeit - als zugeflossen. In den vorangehenden vierJahren musste keine Kapitalertragsteuer gezahlt werden. - Dividenden
Dividenden unterliegen der Kapitalertragsteuer, wenn sie auf Grund des Gewinnverteilungsbeschlusses dem Anteilseigner zustehen. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung kommt es nicht an. - Finanzierungsschätze
Bei den Finanzierungsschätzen des Bundes bestehen die Einnahmen aus Kapitalvermögen aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Erwerbspreis und dem höheren Einlösebetrag. Die Differenz bezeichnet man als Zins. Erst wenn die Finanzierungsschätze eingelöst werden, fließen die Gelder zu. Veräußert der Besitzer diese Schätze an einem Dritten, sind die auf seine Besitzzeit entfallenden Zinsen zum Veräußerungszeitpunkt zu versteuern. - Zerobonds
Bei Zerobonds (Nullkupon-Anleihen) handelt es sich um festverzinsliche Wertpapiere, deren Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Emissions- und Einlösepreis besteht, der am Ende der Laufzeit oder bei vorzeitiger Veräußerung ausgezahlt wird. Zum Zeitpunkt der Auszahlung entstehen Einnahmen aus Kapitalvermögen. - Sperrkonten
Über die Gelder auf einem Sperrkonto darf erst nach Ablauf der Sperrfrist verfügt werden. Fließen Zinserträge während der Sperrfrist zu, gelten diese als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen, auch wenn der Steuerpflichtige noch nicht über das Geld verfügen darf. - Zinsen auf Spareinlagen
Zinsen sind wiederkehrende Einnahmen, die gewöhnlich mit dem Ende einesJahres fällig werden. Auch wenn die Gutschrift erst im Folgejahr erfolgt, rechnet man diese Einnahmen noch dem vorangegangenen Jahr zu. Werden die Zinsen dagegen am 2.Januar des Folgejahres fällig, gelten sie in diesem Jahr als zugeflossen, auch wenn sie schon am 31.Dezember des Vorjahres gezahlt wurden. - Vorschusszinsen
Sie fallen bei Spareinlagen an, wenn Kunden über Spareinlagen vor Ablauf der Kündigungsfrist verfügen möchten. Übersteigt diese Vergütung für die vorzeitige Rückzahlung nicht den Betrag der Habenzinsen, wird sie nicht für einen längeren Zeitraum als 2,5Jahre berechnet und bleibt die Spareinlage in jedem Fall unangetastet, kann der Zinsabschlag von dem saldierten Zinsbetrag (Haben- abzüglich Vorschusszinsen) erhoben werden. - Fremdwährung
Hier wird der Gutschriftbetrag für den Zinsabschlag mit dem Devisengeldkurs der jeweiligen Währung zu Grunde gelegt, der am Tag des Zuflusses der Kapitalerträge gilt.
Kapitalzufluss planen
Viele Kapitalanlageformen bieten die Möglichkeit, den jährlichen Kapitalertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt zu vereinnahmen. So wird beispielsweise bei Zerobonds oder beim Bundesschatzbrief Typ B der Zins erst am Ende der Laufzeit fällig. Da Kapitalerträge erst beim Zufluss steuerlich erfasst werden, sollte man vorab planen, in welchem Jahr ein Zufluss der Zinsen günstig ist. Steht in diesem Jahr nur ein geringes Einkommen zur Verfügung, führt dies zu einer niedrigeren Steuerbelastung.
Eine Verlagerung von Zinseinkünften kann sich zudem aufgrund der schrittweisen Senkung des Einkommensteuertarifes lohnen. Im Jahre 2006 liegt der Spitzensteuersatz bei 42 Prozent und ab 2007 bei Einkommen oberhalb von 250.000 Euro Einkommen sogar bei 45 Prozent. Rechnet ein Steuerpflichtiger zukünftig mit wesentlich geringeren Einkünften, etwa durch den Eintritt in das Rentenalter, so kann sich eine Anlage in Zerobonds lohnen.
Steuerlich attraktiv sind auch Festverzinsliche mit geringer Verzinsung, die unter dem Nennwert notieren. Der garantierte Kursgewinn bis zur Fälligkeit bleibt nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei, lediglich die Minizinsen erzeugen Abgaben, die dem Zinsabschlag unterliegen. Damit liegt die Nachsteuerrendite besonders bei Spitzenverdienern deutlich über der von Bundesanleihen.
Vermögensübertragung auf Kinder
Die Übertragung von Kapital an Minderjährige hat zwei Vorteile: Zum einen kann jedes Kind steuerliche Freibeträge von insgesamt 9.121 Euro (ab 2007: 8.501 Euro) geltend machen, bestehend aus Grundfreibetrag, Sparerfreibetrag, Werbungskosten-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag. Zusätzlich wird die höhere Steuerprogression umgangen. Allerdings gilt es einiges zu beachten. Das Vermögen muss tatsächlich auch an die Kinder übertragen werden. Ist das Kind volljährig, kann es über das Vermögen verfügen. Im Falle eines Streits können die Eltern nicht damit argumentieren, dass die Übertragung nur aus steuerlichen Gründen erfolgt sei.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) macht dies deutlich: Die Zinsen aus Sparkonten, die auf den Namen der Kinder angelegt sind, dürfen nur für besondere Ausgaben zugunsten des Kindes verwendet werden, nicht jedoch für Unterhaltsleistungen. Auch die Verwendung der Zinsen zugunsten eines anderen Kindes ist nicht zulässig. Falls die jeweiligen Vermögen des Nachwuchses also nicht strikt getrennt werden, rechnet das Finanzamt die Zinsen den Eltern zu (Urteil des BFH vom 30.03.1999, veröffentlicht in: BFH/NV 1999, Seite 1325).
Achtung Falle: Eltern müssen auf die Einkommensgrenzen für das Kindergeld und den Kinderfreibetrag achten. Ab einem Jahreseinkommen von 7.680 Euro erlischt der Anspruch auf Kindergeld. Damit gehen auch alle anderen kindbedingten Steuervergünstigungen verloren, wie Kinderfreibetrag, BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, Ausbildungsfreibetrag, Kinderzulage zur Eigenheimzulage, Kinderzulage zur Riester-Förderung.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Liegen die Kapitalerträge des Steuerpflichtigen über der Freistellungsgrenze ab dem Jahr 2007 von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei Verheirateten und sind die anderen Einkünfte gering, kann mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) der Abzug von Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer verhindert werden. So haben sich Rentner zumeist über längere Zeit ein kleines Vermögen angespart, beziehen jedoch nur eine geringe Rente.
Folgendes Beispiel demonstriert, dass es bei hohen Kapitaleinkünften, aber geringen anderen Einnahmen zu keiner Besteuerung kommt:
Ein Rentnerehepaar bezieht im Jahre 2007 eine Rente von 10.000 Euro und Einnahmen aus Kapitalvermögen von 7.000 Euro.
|
steuerpflichtiger Ertragsanteil der Rente (27 v. H.) |
2.700 Euro |
|
- Werbungskosten-Pauschbetrag (sonstige Einkünfte) |
- 102 Euro |
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+ Kapitaleinnahmen |
+ 7.000 Euro |
|
- Sparerfreibetrag |
- 1.500 Euro |
|
- Werbungskosten-Pauschbetrag (Kapitalvermögen) |
- 102 Euro |
|
= Gesamtbetrag der Einkünfte |
= 7.996 Euro |
|
- Sonderausgaben-Pauschbetrag |
- 72 Euro |
|
= zu versteuerndes Einkommen |
= 7.924 Euro |
|
Einkommensteuer* |
= 0 Euro* |
|
*Insgesamt sind keine Einnahmen zu versteuern, da die Einnahmen im Rahmen des Steuergrundfreibetrages liegen. |
Steuertipp: Lassen Sie sich bei der Vermögensübertragung auf Kinder eine NV-Bescheinigung ausstellen. Wenn ein Kind Einnahmen aus Kapitalvermögen über 801 Euro aber unter 8.501 Euro (Zahlen für 2007) bezieht, kann der Abzug von Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer nur mit einer NV-Bescheinigung verhindert werden.
Der Betrag von 8.501 Euro errechnet sich wie folgt:
|
Sparerfreibetrag |
750 Euro |
|
+ Werbungskosten-Pauschbetrag |
+ 51 Euro |
|
+ Sonderausgaben-Pauschbetrag |
+ 36 Euro |
|
+ Grundfreibetrag |
+ 7.664 Euro |
|
= insgesamt |
= 8.501 Euro |
Kinder können im Jahr 2007 somit Kapitalerträge bis zu 8.501 Euro Euro beziehen, ohne dass eine Versteuerung erfolgt. Das gilt nur unter der Voraussetzung, dass das Kind über keine weiteren Einnahmen verfügt. Mit Hilfe der NV-Bescheinigung lässt sich in diesem Fall verhindern, dass Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer einbehalten werden.
Investmentfonds
Will man die Kapitalertragsteuer senken, so sind aus steuerlicher Sicht Aktienfonds und Immobilienfonds lohnende Investments, da bei diesen Anlagen weniger kaitalertragsteuerpflichtige Erträge erzielt werden.
So unterliegt beispielsweise ein Aktienfonds einer ganz anderen steuerlichen Belastung als ein Rentenfonds. Denn für eine Besteuerung ist entscheidend, wie die Wertsteigerung erzielt wurde.
Bei Aktienfonds erreicht man sie zum größten Teil durch Kursgewinne. Allein Erträge, die ein Aktienfonds durch Dividenden, Zinseinnahmen oder durch den Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften erwirtschaftet, unterliegen der Kapitalertragsteuer. Lediglich fünf Prozent der Wertzuwächse erreicht ein Aktienfonds durch diese Erträge. Damit bleiben die übrigen 95 Prozent steuerfrei, da sie auf Kursgewinne zurückzuführen sind.
Ganz anders verhält es sich bei einem Rentenfonds (Geldmarktfonds). Wertsteigerungen werden vorrangig durch Zinserträge erzielt. Die zu zahlende Zinsabschlagsteuer ist daher bei Rentenfonds wesentlich höher.
Lukrativ aus Steuersicht sind auch Hedge-Fonds. Sie generieren in der Regel nur für ihre Besitzer steuerfreie Kursgewinne und unterliegen damit nicht dem Zinsabschlag.
Geplante Neuregelung beim Steuerabzug
Das Verfahren mit Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer soll ab Anfang 2009 durch eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent ersetzt werden. Im gleichen Zug kommt es auch zu einem Wegfall der Spekulationsfrist, sodass Verkaufsgewinne generell steuerpflichtig werden. Im Rahmen der Abgeltung wird die Steuer auf Zinsen und Dividenden pauschal mit einem festen Satz von 25 Prozent erhoben. Das bedeutet für Anleger mit hohem Einkommen eine deutliche Verbesserung.
Der Steuerabzug wird direkt von der Bank vorgenommen und anonym ans Finanzamt abgeführt. In der Steuererklärung tauchen diese Kapitalerträge dann nicht mehr auf. Gleiches gilt für Spekulationsgewinne, unabhängig von Haltefristen.
Liegen Sparer mit ihrer individuellen Progression unter den Pauschalsätzen, können sie die Einnahmen wie bisher auf Antrag in der Steuererklärung angeben. Dann wird die Abgeltungsteuer wie heute der Zinsabschlag angerechnet.
Das Verfahren bringt Anlegern mit mittlerem Einkommen eine deutliche Erleichterung, sie müssen ihre Kapitaleinnahmen nicht mehr mühsam für die Steuererklärung aufbereiten.
Sparerfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag bleiben und werden zum neuen Sparer-Pauschbetrag von rund 800 Euro pro Person zusammengefasst. Bis zu dieser Höhe wird keine Abgeltungsteuer einbehalten. Da Kapitaleinnahmen und Börsengewinne nur noch der separaten Abgeltungsteuer unterliegen, fehlen sie künftig im Steuerbescheid, sofern Anleger keinen Ansatz wünschen.