Werbungskosten Teil 3: Umzug
- Einleitung
- Wann wird der Umzug steuerlich anerkannt?
- Fahrzeitverkürzung um eine Stunde
- Transportkosten
- Reise- und Fahrtkosten
- Doppelte Mietkosten
- Maklergebühren
- Innenausstattung
- Nachhilfeunterricht für Kinder
- Sonstige Auslagen
- Erhöhte Pauschbeträge
- Steuerermäßigung bei privatem Umzug
- Doppelte Haushaltsführung: Anwendungsbereich
- Doppelte Haushaltsführung: Absetzbare Werbungskosten
- Wohneigentum
Einleitung
Jedes Jahr ziehen bis zu drei Millionen Haushalte um, schätzt der Deutsche Mieterbund. Angesichts der hohen Benzinpreise überlegen viele Angestellten, durch einen Umzug auf Dauer kostengünstiger zur Arbeit zu pendeln. Dann wirkt es sich zusätzlich nicht mehr so belastend auf den Geldbeutel aus, dass die Entfernungspauschale seit Anfang 2007 für die ersten 20 Kilometer gestrichen worden ist. Besonders für Familien mit einem großen Hausstand ist ein Wohnungswechsel nicht nur mit viel Mühen, sondern auch mit erheblichen Kosten verbunden.
Wer die Kosten für den Umzug nicht oder nur zum Teil von seinem Arbeitgeber erstattet bekommt, der sollte prüfen, ob er das Finanzamt finanziell am Umzug beteiligen kann. Die Entscheidung über einen Tapetenwechsel erleichtern kann dabei der Umstand, dass Finanzbeamte sämtliche umzugsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten anerkennen und vor allem Ehepaare günstige Rechtsprechung verwenden können. Wer rein privat ins Grüne zieht, geht ebenfalls nicht leer aus. Er kann sich bis zu 600 Euro vom Finanzamt erstatten lassen.
Ferner kann es bares Geld wert sein, am neuen Beschäftigungsort zunächst nur eine Zweitwohnung zu nehmen. Die damit regelmäßig einhergehende doppelte Haushaltsführung bringt erhebliche steuerliche Vorteile.
Der vorliegende Ratgeber informiert über die bei einem Umzug innerhalb Deutschlands absetzbaren Werbungskosten.
Wann wird der Umzug steuerlich anerkannt?
Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann die umzugsbedingten Kosten in voller Höhe (mit Belegen) als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Die berufliche Veranlassung muss das offensichtlich hauptauslösende Motiv des Umzugs darstellen.
In folgenden Fällen ist eine berufliche Veranlassung anerkannt:
- Wohnortwechsel erfolgt wegen Versetzung oder im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers
- Fahrzeit zur Arbeit verkürzt sich durch Umzug um mindestens eine Stunde täglich
- Beendigung der doppelten Haushaltsführung
- Umzug liegt im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers
Als eindeutig beruflich bedingt gilt ein Wohnortwechsel wegen einer neuen Arbeitsstelle. Dies gilt für alle Arbeitnehmer und Selbstständige, aber auch für Beamte und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, wenn der Umzug aufgrund einer Versetzung durch den Arbeitgeber bzw. die Behörde notwendig wird. Ebenfalls steuerlich anzuerkennen ist der Umzug, wenn dieser in ganz überwiegendem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird.
Hinweis: Schwierigkeiten bei der steuerlichen Anerkennung des Umzugs kann es geben, wenn dieser auf einer Versetzung auf eigenen Wunsch beruht. So hat das Niedersächsische Finanzgericht die Anerkennung von Umzugskosten in einem Fall verweigert, in dem die Versetzung auf eigenen Wunsch erfolgte (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.09.2001, nachzulesen in: DStRE 2002, Seite 411).
Nach unserer Auffassung widerspricht das Urteil der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH): Bei der Wahl des Arbeitsortes ist man frei. Die berufliche Veranlassung eines Umzuges steht immer fest, wenn der Wohnungswechsel zu einer Fahrtzeitverkürzung von mindestens einer Stunde täglich führt (Urteil des BFH vom 23.03.2001, veröffentlicht in: BStBl. 2002, Band II, Seite 56). Auch für die Finanzverwaltung ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist.
Neben dem Ansatz als Werbungskosten besteht auch immer die kostengünstigere Alternative, sich sämtliche Umzugskosten vom Arbeitgeber erstatten zu lassen. Die Erstattung der Umzugskosten ist steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als laut Werbungskostenabzug möglich wäre (R 9.9 Absatz 3 Lohnsteuer-Richtlinien 2008).
Zahlt er nicht alle Aufwendungen, kann dann dem Finanzamt noch die Differenz präsentiert werden. Dabei greift der Fiskus dem Chef mit einer Gesetzesänderung kräftiger unter die Arme. Er kann den Zuschuss für die Mitarbeiter nicht nur problemlos als Betriebsausgaben und somit Gewinn mindernd absetzen. Zusätzlich darf er jetzt auch die auf die Kosten anfallende Umsatzsteuer beim Finanzamt als Vorsteuer geltend zu machen.
Und hat der Umzug partout nichts mit dem Beruf zu tun oder verlängert sich sogar die Pendelstrecke deutlich, kommt der private Umzugsaufwand als haushaltsnahe Dienstleistung zum Abzug. Stellt die Spedition den Transport von Mobiliar in Rechnung, können hiervon 20 Prozent und bis zu 600 Euro jährlich Steuer mindernd abgesetzt werden. Nur das Trinkgeld für die Möbelpacker zählt nicht mehr, da Rechnung und Zahlungsbeleg verlangt werden.
Fahrzeitverkürzung um eine Stunde
Jeder Umzug ist auch dann beruflich veranlasst, wenn sich dadurch die Fahrzeit für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt. Es ist nicht erforderlich, dass Sie dazu Ihren Arbeitsplatz wechseln. Eine erhebliche Verkürzung der Fahrzeit ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt (H 41 LStR). Absetzbar sind somit auch Umzugskosten bei einem Wohnungswechsel innerhalb desselben Ortes, wenn sich die Fahrzeit um mindestens eine Stunde täglich verringert.
Beispiel:
Wenn im Interesse des Arbeitgebers eine Dienstwohnung bezogen oder geräumt wird, sich der tägliche Weg zur Arbeit (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.11.1991, veröffentlicht in: BStBl. 1992, Band II, Seite 494), die Arbeitsstelle von der neuen Bleibe aus in weniger als zehn Minuten Gehzeit zu erreichen ist (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 06.04.1990, nachzulesen in: EFG 1990, Seite 627).
Auch wenn durch den Umzug eine Fahrzeitersparnis von einer Stunde erzielt wird, so muss dennoch die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden können. So genügt es nicht, dass die Entfernung lediglich von 100 Kilometer auf 80 Kilometer verkürzt wird, denn diese verbleibende Distanz ist im Berufsverkehr nicht normal (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.11.1991, veröffentlicht in: BStBl. 1992, Band II, Seite 494).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zudem entschieden, dass private Motive von untergeordneter Bedeutung sind, falls sich durch den Umzug der tägliche Weg zur Arbeit um mindestens eine Stunde verkürzt (Urteile des BFH vom 23.03.2001, veröffentlicht in: BStBl. 2001 Band II, Seite 585 und BStBl. 2002, Band II, Seite 56). Im vorliegenden Fall hatte eine junge Familie Nachwuchs erwartet und folglich eine größere Wohnung benötigt. Mit dem Umzug konnte der Mann aber auch seine Fahrzeit zur Arbeit um eine Stunde verkürzen. Dieser Tatbestand war für den Bundesfinanzhof wesentlich. Daher erkannte er den Umzug als berufsbedingt und die entstandenen Umzugskosten als Werbungskosten an.
Es spielt steuerlich also außerhalb der Ein-Stunden-Hürde keine Rolle mehr, ob auch private Motive eine Rolle für den Umzug spielen. Daher liegen selbst dann noch Werbungskosten vor, wenn der Tapetenwechsel anlässlich von Heirat, Trennung oder Familienzuwachs erforderlich ist. Das führt sogar soweit, dass Paare ihren Umzug in die erste gemeinsame Wohnung jeweils gesondert geltend machen können.
Nicht negativ darf das Finanzamt hierbei auslegen, wenn ein Gatte zwar Zeit einspart, der andere Ehepartner jedoch nach dem Umzug weiter zur Arbeit pendeln muss. Nach Ansicht des BFH darf die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung beider Gatten steuerlich nicht erschwert werden. Somit ist über den Ansatz von Werbungskosten für jeden Arbeitnehmer getrennt zu entscheiden (Urteil des BFH vom 21.02.2006, veröffentlicht in: BStBl. 2006 Band II, Seite 598).
Kommt es lediglich bei einem Partner zur merklichen Fahrzeitverkürzung, kann der die Umzugskosten absetzen. Hierbei ist es laut BFH sogar unerheblich, wer den Aufwand bezahlt hat (Urteil des BFH vom 23.05.2006, abgedruckt in: BFH/NV 2006, Seite 1650). Zwar müssen Werbungskosten für den Abzug generell selbst getragen werden. Dies gilt aber nicht bei intakter Ehe. Hier liegt lediglich ein so genannter verkürzter Zahlungsweg vor, wenn ein Partner Geldbeträge die Umzugsrechnung des anderen begleicht. Das hat zur Folge, dass die Kosten des gemeinsamen Umzugs bei dem Partner abziehbar sind, bei dem die Zeitersparnis erfüllt ist. Ob der andere Gatte anschließend länger pendeln muss, ist unerheblich.
Keine Rolle spielt auch, ob der Umzug von der Mietwohnung ins eigene Heim erfolgt. Auch hier treten bei Zeitersparnis oder anderen beruflichen Argumenten die privaten Motive in den Hintergrund. Die günstige Steuerregel beim Umzug zahlt sich aus, da eine Reihe von Aufwendungen absetzbar sind. Das gilt von der Beförderung des Umzugsguts über Mietentschädigungen und Schönheitsreparaturen für das bisherige Domizil bis hin zum Aufwand für die Suche und Besichtigungsfahrten. Darüber hinaus bietet der Fiskus Umzugspauschbeträge. Der Aufwand wirkt sich sogar aus, wenn ein Arbeitnehmer berufsbedingt ins Ausland zieht. Hier wirken sich die zuvor bereits in der Heimat entstandenen Umzugskosten als negativer Progressionsvorbehalt aus, mindern also den Steuersatz für das übrige Einkommen. Das hat der BFH bei einem Australienumzug entschieden, und den Aufwand für die Zeit vor als auch nach dem Länderwechsel akzeptiert (Urteil des BFH vom 20.09.2006, Aktenzeichen: I R 59/05, veröffentlicht in: BStBl. 2007 Band II, Seite 756).
Steuerlich anerkannt wird ein Umzug auch dann, wenn dadurch eine doppelte Haushaltsführung beendet wird.
Transportkosten
Die nachgewiesenen Aufwendungen für den Umzug werden angerechnet, egal ob Sie in Eigenregie oder mit Hilfe einer Speditionsfirma umziehen. Dazu zählt auch die Transportversicherung, die Miete für einen Lkw, Lohn für die Umzugshelfer und die Kosten für deren Verpflegung.
Die Kosten einer Zwischenlagerung beim Bezug einer vorläufigen Wohnung sind allerdings nicht absetzbar, wenn dafür private Gründe vorliegen, z. B. weil die endgültige Wohnung noch nicht fertig gestellt oder renoviert ist (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21.09.2000, veröffentlicht in: BStBl 2001, Band II, Seite 70).
Reise- und Fahrtkosten
Als Werbungskosten werden Reisekosten anerkannt, die im Zusammenhang mit dem Umzug anfallen. Dazu gehören die Fahrt am Umzugstag mit dem eigenen Pkw (0,30 Euro je Kilometer) und vorausgegangene Fahrten zur Besichtigung der neuen Wohnung. Auch können auch Verpflegungspauschbeträge wie bei Dienstreisen und gegebenenfalls anfallende Übernachtungskosten abgesetzt werden.
Für die Wohnungssuche am künftigen Wohnort können entweder zwei Reisen für eine Person für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage oder eine Reise für zwei Personen für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage steuerlich geltend gemacht werden.
Doppelte Mietkosten
Muss die neue Stelle unerwartet schnell angetreten werden, sodass die Kündigungsfrist für die alte Wohnung nicht eingehalten werden kann, ist diese Miete noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist steuerlich als Umzugskosten absetzbar - maximal jedoch für sechs Monate. Muss die neue Wohnung sofort angemietet werden, gestatten die Finanzbeamten, bis zu drei Monatsmieten vor dem Einzug in die neue Wohnung als Werbungskosten geltend zu machen.
Maklergebühren
Absetzbar sind ortsübliche Maklergebühren für eine Mietwohnung. Bei Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Hauses hingegen lehnen die Finanzämter die Anerkennung einer Maklergebühr ab. Begründung: In diesem Fall gehören die Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Eigenheims. Sie sind der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen und somit keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Maklergebühren sind auch insoweit nicht mehr als Werbungskosten abziehbar, als sie bei der Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären. Vor Jahren hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Arbeitgeber die Maklergebühr in der Höhe steuerfrei erstatten kann, wie sie für die Vermittlung einer entsprechenden Mietwohnung entstanden wäre (Urteil des BFH vom 15.11.1991, veröffentlicht in: BStBl. 1992, Band II, Seite 492). Seit 2001 ist die steuerfreie Erstattung jedoch leider nicht mehr möglich.
Innenausstattung
Ist es notwendig, in der neuen Wohnung neue Herde oder neue Öfen zu installieren, so sind diese Kosten bis zu gewissen Höchstgrenzen absetzbar. Für die Anschaffung eines Elektroherdes beispielsweise bis zu 230 Euro, für Heizöfen bis zu 164 Euro pro Zimmer.
Nachhilfeunterricht für Kinder
Kommen die Kinder in der neuen Schule nicht sofort mit, wird eventuell Nachhilfeunterricht nötig. Solche Aufwendungen können bei Umzügen seit dem 1. August 2004 bis zu 1.409 Euro steuerlich abgesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass bis zur Hälfte dieses Betrages die Ausgaben in voller Höhe angegeben werden können, darüber hinaus nur noch zu drei Viertel.
Sonstige Auslagen
Die sonstigen Umzugskosten kann man entweder per Einzelnachweis oder pauschal absetzen. Zu den sonstigen Kosten zählen kleinere Ausgaben wie Inserate für die neue Wohnung, Telefonkosten und öffentliche Gebühren (Wohnsitzummeldung), aber auch Ausgaben für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, wenn sie nach dem Mietvertrag fällig waren. Des Weiteren alles, was neu angeschafft oder installiert werden muss: Rollos, Gardinenstangen und Gardinen, Lampen, Waschbecken, Antenne, etc.
Die Höchstbeträge zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten werden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 05.08.2003, veröffentlicht in: BStBl. 2003, Band I, Seite 416).
Ohne sonstige Umzugsauslagen im Einzelnen nachweisen zu müssen, kann demnach bei Umzügen seit dem 1. August 2004 folgende Umzugskostenpauschale als Werbungskosten in folgender Höhe abgezogen werden:
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für Ledige |
561 Euro |
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für Verheiratete |
1.121 Euro |
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für jede weitere Person, die zum Haushalt gehört (außer Ehegatte) |
247 Euro |
Erhöhte Pauschbeträge
Die im vorherigen Abschnitt genannte Umzugspauschale ist nicht gerade großzügig bemessen. Sie erhöht sich jedoch um 50 Prozent, wenn dem Umzug innerhalb von fünf Jahren ein anderer beruflich veranlasster Umzug vorausgegangen ist (so genannter "Häufigkeitszuschlag").
Die höheren Pauschbeträge stehen auch Verwitweten und Geschiedenen zu. Ledige können die höheren Pauschbeträge in Anspruch nehmen, wenn sie in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen.
Steuerermäßigung bei privatem Umzug
Die Tätigkeit von Tapezierer, Gärtner, Küchenhilfe oder Pflegedienst ist beim Finanzamt bereits seit dem Jahr 2003 unter den Begriff haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar. Die Kosten können mit 20 Prozent der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung und maximal 600 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Die Aufwendungen werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Damit wirkt sich der Minusposten in voller Höhe und nicht nur im Rahmen der Progression aus. Hierbei spielt keine Rolle, welchen Familienstand der Auftraggeber hat und ob er Hauseigentümer oder Mieter ist. Die Arbeiten müssen sich nur auf die eigengenutzte Wohnung beziehen.
Bis einschließlich 2005 gehörten zu den vom Fiskus begünstigten Aktivitäten nur übliche Heimarbeiten. So durfte der angeforderte Unternehmer nur dieselben Tätigkeiten ausführen, die auch Haushaltsmitglieder ohne große Fachkenntnis selber erledigen könnten. Klassische Fälle sind hier etwa Gärtner, Fensterputz-, Reinigungs- und Hausmeisterfirmen sowie Pflegedienste. Zusätzlich sind handwerkliche Leistungen begünstigt, sofern es sich um Schönheitsreparaturen oder Ausbesserungsarbeiten handelt. Nunmehr hat sich die Finanzverwaltung entschieden, auch private Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistung zum Abzug zuzulassen (BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.10.2007, Aktenzeichen: IV C 4 - S 2296-b/07/0003). Stellt die Spedition den Transport von Mobiliar in Rechnung, können hiervon bis zu 600 Euro Steuer mindernd abgesetzt werden.
Da der Fiskus diese günstige Sichtweise in allen noch offenen Fällen anwendet, kann dies bei allen Steuererklärung ab 2003 noch mindernd berücksichtigt werden. Ist die schon eingereicht, wird die Rechnung nach Erhalt des Bescheides über einen Einspruch nachgeholt. Für die Jahre 2003 bis 2006 können Speditionsaufwendungen noch geltend gemacht werden, sofern der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Das ist er generell, wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Ansonsten wird die Umzugsrechnung berücksichtigt, wenn noch ein Einspruchsverfahren läuft. Dann kann diese nachgeschoben werden.
Hat der Umzug jedoch berufliche Hintergründe, bleibt es beim Ansatz von Werbungskosten. Dies hat den Vorteil, dass nicht nur 20 Prozent der Aufwendungen abgesetzt werden dürfen, sondern es keine Beschränkung der Höhe nach gibt. Zudem können hier Pauschalen angesetzt werden.
Ab 2006 ist die Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistung um regelmäßige Renovierungsarbeiten sowie einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erweitert worden. Diese Kosten können zusätzlich zu den bisherigen Aufwendungen mit 20 Prozent und bis zu 600 Euro berücksichtigt werden. Begünstigt sind hierbei generell alle handwerklichen Tätigkeiten, die von Mietern oder Eigentümern für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Räume in Auftrag gegeben werden. Berücksichtigt werden nur die Arbeits- und Fahrtkosten, Material- und Warenlieferungen bleiben außer Ansatz. Daher ist es ratsam, dass der beauftragte Unternehmer seinen kalkulierten Gewinnaufschlag vorrangig im Stundensatz berücksichtigt und die Rechnungspositionen einzelnen vermerkt. So ist zum Beispiel der Stundenlohn von Handwerker oder Aushilfe abzugsfähig, nicht aber die verwendeten Fliesen oder Tapeten.
Durch das Jahressteuergesetz 2008 wird die Förderung rückwirkend auf alle Wohnungen innerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erweitert. Stellt die Spedition den Transport von Mobiliar in Rechnung, gilt das nunmehr für alle noch offenen Fälle seit 2003 auch für einen Tapetenwechsel nach Österreich oder Dänemark.
Doppelte Haushaltsführung: Anwendungsbereich
In der Regel bietet es sich an, am Ort des neuen Arbeitsplatzes zunächst eine Zweitwohnung zu nehmen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Bevor der endgültige Umzug stattfindet, kann der neue Arbeitsplatz "getestet" werden oder eine vereinbarte Probezeit erst einmal abgewartet werden. Mit der Begründung einer Zweitwohnung am neuen Arbeitsort ist regelmäßig die doppelte Haushaltsführung gegeben, die erhebliche steuerliche Vorteile bietet.
Beispiel:
48 Arbeitswochen pro Jahr
Zweitunterkunft am Beschäftigungsort 120 Kilometer von Hauptwohnung entfernt
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1 Heimfahrt pro Woche |
48 Fahrten x 120 km x 0,30 Euro (2004) |
1.728 Euro |
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Kosten der Zweitunterkunft |
450 Euro x 12 Monate |
5.400 Euro |
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Verpflegungspauschbeträge |
24 Euro täglich (nur in den ersten 3 Monaten) |
2.160 Euro |
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als Werbungskosten insgesamt absetzbar |
9.288 Euro |
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb seines Wohnortes arbeitet und sich am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung nimmt. Bei der Zweitwohnung muss es sich nicht um eine eigene Wohnung handeln. Jede Übernachtungsmöglichkeit, wie beispielsweise ein Zimmer in einem Studentenwohnheim, reicht aus.
Neben der Zweitunterkunft am Beschäftigungsort muss an einem anderen Ort ein eigener Hausstand unterhalten werden, damit eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird. Ein eigener Hausstand bedeutet eine Wohnung mit einem eigenen Haushalt, die den Lebensmittelpunkt darstellt. Gelegentliche Besuche oder ein Urlaubsaufenthalt reichen nicht aus. Die Wohnung sollte von einem Ledigen mindestens zweimal pro Monat aufgesucht werden. Bei Verheirateten liegt der Lebensmittelpunkt in der Regel am Wohnort der Familie, wenn der Steuerpflichtige im Allgemeinen sechs Heimfahrten im Jahr unternimmt.
Ein eigener Hausstand kann auch innerhalb der elterlichen Wohnung begründet sein. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer die Führung des Haushaltes wesentlich bestimmt oder mitbestimmt. Räumlichkeiten innerhalb der Wohnung der Eltern reichen im Allgemeinen nicht, weil das Kind in den Hausstand der Eltern eingegliedert ist. Eine wesentliche Bestimmung der Haushaltsführung und damit ein eigener Hausstand hinsichtlich der Person des Kindes sind bei Eltern-Kind-Verhältnissen nur denkbar, wenn dem Kind eine eigene Wohnung im Haus der Eltern zur Verfügung steht.
Doppelte Haushaltsführung: Absetzbare Werbungskosten
Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, sind folgende Aufwendungen absetzbar:
- Verpflegungspauschbeträge
Verpflegungspauschbeträge können für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.
Die Höhe richtet sich danach, wie lange Sie von der Heimatwohnung täglich abwesend sind:
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Abwesenheit |
Verpflegungspauschbetrag |
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8 bis 14 Stunden |
6 Euro |
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14 bis 24 Stunden |
12 Euro |
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24 Stunden |
24 Euro |
Übernachtungskosten
Übernachtungskosten sind nachzuweisen (z B. Pensionskosten, Miete für ein Zimmer am Beschäftigungsort). Für Übernachtungen in Deutschland gibt es keine Pauschale, auf die man sich berufen kann.
- Fahrtkosten
Pkw-Fahrer dürfen für die erste Fahrt zur auswärtigen Unterkunft und für die letzte Rückfahrt von der auswärtigen Unterkunft zur heimatlichen Wohnung entweder die tatsächlichen Fahrtkosten oder die Dienstreisepauschale von 0,30Euro pro gefahrenen Kilometer geltend machen. Sofern öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, sind die tatsächlichen Fahrtkosten anzusetzen.
Daneben sind auch die Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt pro Woche abziehbar. Diese Fahrten sind mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30Euro je Entfernungskilometer absetzbar. Eine Kostenbegrenzung auf 4.500Euro wie bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt hier nicht. Auch die Kürzung der Entfernungspauschale um die ersten 20Kilometer ist bei doppelter Haushaltsführung nicht anwendbar. - Kosten der Ausstattung
Muss die Zweitunterkunft am Arbeitsplatz noch mit Möbeln ausgestattet werden, so können auch die hierfür anfallenden Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Allerdings nur die Kosten für die "notwendige Ausstattung", also neben Möbeln Lampen, Herd, Spüle, Kühlschrank, Radio, Geschirr auch Bettwäsche und Gardinen. Falls die Anschaffungskosten für einen Einrichtungsgegenstand mehr als 475 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) betragen, müssen die Kosten über 13 Jahre verteilt werden. Absetzbar als Werbungskosten ist dann nur die so genannte Jahres-AfA.
Steuertipp: Auch Fernsehgebühren können als Werbungskosten anerkannt werden. Bezieht ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung, so kann er die dort anfallenden Rundfunk- und Fernsehgebühren als Werbungskosten geltend machen (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.03.1998, Aktenzeichen: II 459/96).
Wohneigentum
Wer seine Eigentumswohnung durch einen beruflich bedingten Ortswechsel zurücklassen muss, ohne bereits einen Nachmieter oder Käufer gefunden zu haben, kann dafür "fiktive" Mietzahlungen geltend machen. Die Finanzämter akzeptieren die Mietentschädigung aber höchstens sechs Monate lang. Grundlage für diese Ansicht bildet das Bundesumzugskostengesetz für Beamte (BUKG), das für Staatsdiener nur ein halbes Jahr Mietentschädigung vorsieht.
Von dieser Praxis sollte man sich jedoch nicht einschüchtern lassen. Erstens gilt das Gesetz für Beamte und nicht für andere Arbeitnehmer bzw. Selbstständige und zweitens kann es eben etwas länger dauern, bis man einen geeigneten Käufer gefunden bzw. einen angemessenen Kaufpreis für die Wohnung erzielt hat. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt die Begrenzung auf sechs Monate nach BUKG nur für die Umzugskostenvergütung im Beamtenrecht. Sie gilt nicht beim Werbungskostenabzug im Steuerrecht: Hier sind die Mietzahlungen für die alte Wohnung ohne zeitliche Begrenzung abziehbar (Urteil des BFH vom 01.12.1993, veröffentlicht in BStBl. 1994, Band II, Seite 323).
Muss wegen einer beruflichen Versetzung das Eigenheim am bisherigen Wohnort unter Einstandspreis (Anschaffungskosten und entstandene Renovierungskosten) verkauft werden, so ist der Verlust leider nicht als Werbungskosten absetzbar (Urteil des BFH vom 24.05.2000, BStBl. 2000, Band II, Seite 474).
Nicht absetzbar sind in diesem Fall auch die mit dem Hausverkauf zusammenhängenden Kosten, wie:
- Maklerkosten
- Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung des Hypothekendarlehens
- Vertragsstrafe an einen Bauunternehmer
- Finanzierungskosten
Nicht anerkannt werden ferner Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigenheims am neuen Beschäftigungsort entstehen, beispielsweise Maklerkosten sowie Grundbuch- und Notargebühren (Urteil des BFH vom 24.05.2000, BStBl. 2000, Band II, Seite 586).