Werbungskosten Teil 2: Arbeitszimmer
- Einführung
- Definition
- Räumliche Trennung
- Größe des Wohnraums
- Berufliche Nutzung
- Unbegrenzte Abzugsfähigkeit
- Begrenzte Abzugsfähigkeit bis 2006
- Neuregelung ab 2007
- Verschiedene Tätigkeiten
- Ausweg: Das angemietete heimische Büro
- Nicht-häusliches Arbeitszimmer
- Aufwendungen
- Arbeitsmittel
- Ein Tipp zum SchlussEinführung
Das Arbeiten von zu Hause aus wird immer beliebter und einfacher. Moderne Telekommunikationstechnik macht es für den Arbeitnehmer möglich, auch in seiner privaten Wohnung jederzeit erreichbar zu sein. Wird eine hauptberufliche oder nebenberufliche Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt, können die dadurch entstehenden Kosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Dieser Ratgeber informiert darüber, wann das Finanzamt ein häusliches Arbeitszimmer akzeptiert und welche Kosten absetzbar sind. Das ist leider seit Anfang 2007 nicht mehr so umfangreich wie vorher möglich. Dafür gibt es aber neue Auswegstrategien gegen den Fiskus.
Definition
Damit das häusliche Arbeitszimmer überhaupt Gnade vor den Augen des Finanzamtes findet, müssen drei wesentliche sachliche Anforderungen erfüllt sein:
- Wohnung und Arbeitszimmer müssen voneinander getrennt sein.
- Der Wohnraum muss ausreichend groß sein.
- Das Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden.
In den nachfolgenden Abschnitten werden diese drei Voraussetzungen konkretisiert.
Räumliche Trennung
Nur ein separater Raum, der von der übrigen Wohnung getrennt steht, kann als Arbeitszimmer anerkannt werden. Nicht als Arbeitszimmer akzeptiert wird eine Arbeitsecke, die lediglich durch Vorhänge oder Raumteiler abgetrennt ist.
Urteile:
- Die Frage, ob die private Nutzung eines Arbeitszimmers als Wohnraum so gut wie ausge-schlossen ist, ist von Bedeutung, ob der Raum von den Privaträumen getrennt liegt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.08.2006, Aktenzeichen: VIB 49/06, abgedruckt in: BFH/NV2006, Seite2074). Aufwendungen für ein als Arbeitszimmer genutztes Durchgangszimmer können nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden. Danach ist anhand bestimmter Beweisanzeichen nach den Umständen des Einzelfalls nur abzuweichen, wenn es so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.
- Nutzt ein Arbeitnehmer eine Ecke in seinem Schlafzimmer als "häusliches Arbeitszimmer", so kann er die auf den Raum entfallenden Kosten auch nicht anteilig vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen (Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 26.03.1992, veröffentlicht in: EFG1993, Seite21).
- Wenn eine Empore (offene Galerie) im eigenen Haus für berufliche Zwecke verwendet wird, handelt es sich ebenfalls nicht um ein steuerlich absetzbares "Arbeitszimmer", weil keine räumliche Trennung vom privaten Wohnteil vorliegt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.12.1991, nachzulesen in: BStBl.1992, BandII, Seite304).
Probleme entstehen auch, wenn es sich um ein Durchgangszimmer handelt und andere Räume nur über das Arbeitszimmer erreicht werden können:
- Muss das Arbeitszimmerständig durchquert werden, um wesentliche Räume, wie das Wohnzimmer oder die Küche zu erreichen, so ist dies steuerschädlich und führt zur Ablehnung der Arbeitszimmerkosten (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.10.1983, nachzulesen in: BStBl.1984, BandII, Seite110).
- Erfolgt die Durchquerung hingegen nur gelegentlich, um das Schlafzimmer oder um Räume von untergeordneter Funktion zu erreichen, ist sie steuerunschädlich (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.08.1988, abgedruckt in: BStBl.1988, BandII, Seite1000).
- Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.08.2005, abgedruckt in: BFH/NV2005, Seite2006).
Größe des Wohnraums
Die übrige Wohnfläche muss für die Bedürfnisse des Steuerpflichtigen und seiner Familie ausreichen. Ist der verbleibende Wohnraum sehr klein, gibt es Schwierigkeiten bei der steuerlichen Anerkennung.
Macht ein Steuerzahler einen 25 Quadratmeter großen Raum in seiner insgesamt 70 Quadratmeter großen Wohnung als häusliches Arbeitszimmer geltend, so kann das Finanzamt die Anerkennung mit der Begründung versagen, der restliche Wohnraum genüge den Ansprüchen einer dreiköpfigen Familie nicht (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 29.05.1991, veröffentlicht in: EFG 1991, Seite 728).
Aber es kommt immer auf den Einzelfall an: Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis, dass er eine größere Fläche beruflich nutzt, muss diese auch anerkannt werden. Verfügt beispielsweise ein Steuerzahler über eine Wohnfläche von 144 Quadratmetern und hat das gesamte Obergeschoss (hier: 125 Quadratmeter) als häusliches Arbeitszimmer eingerichtet, so muss das Finanzamt das akzeptieren (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.05.1995, Aktenzeichen: 8 K 3682/92 E)
Berufliche Nutzung
Das Arbeitszimmer muss so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Wichtige Indizien dafür liefert die Ausstattung des Raumes. Hier müssen Sie besonders aufpassen. Stellen Sie keine Gegenstände auf, die auf eine private Nutzung schließen lassen.
Folgende Gegenstände sprechen für eine private Nutzung:
- Fernseher, HiFi-Anlage, Musikinstrumente (beispielsweise ein Klavier)
- einziges Telefon
- private Literatur
- Kleiderschränke, Bügelbretter
- Bett
- Nähmaschine
- Heimtrainer
- sonstige Hausratsgegenstände
- Kunstgegenstände (es sei denn, diese dienen repräsentativen Zwecken)
- Sitzecke mit Sesseln (Ausnahme: es werden aus beruflichen Gründen Besucher empfangen)
- Geweihe und Jagdwaffen
Folgende Gegenstände sind hingegen unbedenklich:
- Mobiliar, Liege, Klappcouch, Schaukelstuhl
- ein kleines Radio
- Gegenstände, die der Ausstattung des Raumes dienen oder die zum Raum gehören, wie Gardinen, Teppiche
Urteile:
Eine Liege oder ein Sofa lassen sich zwar nicht absetzen, sie sind aber für die steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers unschädlich. Denn es ist keineswegs ungewöhnlich, dass Fachliteratur und Akten im Liegen studiert werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.03.1988, veröffentlicht in: BFH/NV 1988, Seite 773).
Ein Radio hält sich noch im Rahmen der Arbeitszimmereinrichtung, da es "nicht selten zur Schaffung einer meist musikalischen Geräuschkulisse auch bei geistiger Arbeit geschätzt wird" (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 05.08.1974, nachzulesen in: EFG 1975, Seite 59; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.01.1985, abgedruckt in: EFG 1985, Seite 391).
Unbegrenzte Abzugsfähigkeit
Erfüllt das Arbeitszimmer die sachlichen Voraussetzungen, kommt es auf die persönlichen Bedingungen an, ob und in welcher Höhe die Kosten abgesetzt werden können.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Arbeitszimmerkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar. In den Genuss dieser Möglichkeit kommen vor allem Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Rentner, Pensionäre und Hausfrauen/-männer, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausschließlich daheim ausüben.
Maßgebend für die Beurteilung als Mittelpunkt nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist, dass der qualitative Schwerpunkt der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Dabei spielt der Zeitraum keine entscheidende Rolle, er stellt allenfalls ein Indiz dar: Eine umfangreiche Nutzung spricht für den Mittelpunkt, eine nur geringfügige eher dagegen (Urteil des BFH vom 13.11.2002, veröffentlicht in: BStBl. 2004, Band II, Seite 65).
Das Arbeitszimmer kann auch dann der Mittelpunkt sein, wenn die Nutzung nicht mehr als 50 Prozent der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ausmacht und die außerhäuslichen Aktivitäten zeitlich überwiegen. Diese dürfen aber gegenüber den zu Hause verrichteten Arbeiten nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Ist eine Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt, kann dieses auch dann den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört (Urteil des BFH vom 13.11.2002, veröffentlicht in: BStBl. 2004, Band II, Seite 59).
Das Arbeitszimmer ist nicht schon der Mittelpunkt, wenn es lediglich das örtliche Zentrum bildet, von dem aus Sie Ihrer Betätigung nachgehen. Auch spielt es keine Rolle, ob die Einnahmen zum größten Teil daheim erwirtschaftet werden.
Die Einschränkungen bei der steuerlichen Anerkennung gelten nur für das "häusliche" Arbeitszimmer. Aber auch für den Fall, dass der Raum sich außerhalb der eigenen Wohnung befindet, kann er noch als "häusliches" Arbeitszimmer gelten, sofern er eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet. So ist ein Arbeitszimmer, das im Keller oder im Dachgeschoss des Einfamilienhauses liegt, als "häuslich" zu beurteilen (Urteile des BFH vom 19.09.2002 und 26.02.2003, veröffentlicht in: BStBl. 2003, Band II, Seite 139 und BStBl. 2004, Band II, Seite 75). Dies gilt sogar auch für ein Arbeitszimmer, das sich in einem Anbau zum Wohnhaus befindet und nur über einen separaten Eingang vom Garten aus betreten werden kann (Urteil des BFH vom 13.11.2002, nachzulesen in: BStBl. 2003, Band II, Seite 350).
Ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer liegt beispielsweise vor, wenn ein Raum im Nachbarhaus angemietet wird (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.11.2001, abgedruckt in: EFG 2002, Seite 250). Ob dagegen separat angemietete Räume im selben Haus noch dem häuslichen Bereich zuzurechnen sind, hängt nach Auffassung des BFH davon ab, ob durch die unmittelbare räumliche Nähe zur Privatwohnung eine innere, "häusliche" Verbindung mit der privaten Lebenssphäre begründet wird. Dies ist zu bejahen in einem Mehrfamilienhaus, wenn eine als Arbeitszimmer genutzte Zusatzwohnung auf derselben Etage an die Privatwohnung unmittelbar angrenzt oder ihr unmittelbar gegenüber liegt (Urteile des BFH vom 26.02.2003, veröffentlicht in: BStBl. 2004, Band II, Seiten 69 und 72).
Grund zur Freude gibt eine weitere Entscheidung des BFH: Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räume separat angemietet und als Arbeitszimmer genutzt, gelten sie als "außerhäusliches" Arbeitszimmer mit der Folge, dass die Kosten in unbegrenzter Höhe absetzbar sind (Urteil des BFH vom 26.02.2003, veröffentlicht in: BStBl. 2003, Band II, Seite 515).
Begrenzte Abzugsfähigkeit bis 2006
Eine begrenzte Abzugsfähigkeit erkannt das Finanzamt für Zeiträume vor 2007 in zwei Fällen an:
- Die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt mehr als 50Prozent der gesamten Berufstätigkeit.
- Für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten Berufstätigkeit betrug, waren die Arbeitszimmerkosten steuerlich absetzbar - allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro. Von dieser Regelung profitierten vor allem Orchestermusiker, Journalisten, Richter, die sich nur tageweise im Gericht aufhalten, oder Professoren, die nur zwei Tage in der Woche in der Hochschule tätig sind. Diese Berufsgruppen haben einen Vorteil: Sie unterliegen keiner Residenzpflicht und dürfen daher einen Großteil ihrer Tätigkeit auch außerhalb ihrer Arbeitsstelle ausüben. Normale Arbeitgeber musstenals Nachweis eine entsprechende Bescheinigung Ihres Arbeitgebers bringen.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer konnten auch dann begrenzt bis zu 1.250 Euro geltend gemacht werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Beispiele:
- Lehrer an einer Schule, derdas Arbeitszimmer zur Unterrichtsvorbereitung nutzt.
- Angestellter oder Beamter, der in seinem Arbeitszimmer eine nebenberufliche Beschäftigung ausübt (z.B. Gutachten erstellen oder Artikel schreiben).
- Außendienstmitarbeiter ohne festen Arbeitsplatz im Betrieb.
Aufgrund einer Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG 2007) sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch absetzbar, wenn sie den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellen. Nutzen Beschäftigte das Arbeitszimmer zu mehr als der Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit oder steht außer dem heimischen Büro kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, gehen bis 2006 noch begünstigte Berufsgruppen wie etwa Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter, Versicherungsmakler, Lehrer oder Dozenten jetzt wie viele andere Angestellte bereits zuvor leer aus.
Neuregelung ab 2007
Seit 2007 ist das heimische Büro steuerlich nur noch dann absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Durch die gesetzliche Änderung kommen auf den ersten Blick nur noch wenige Berufsgruppen wie etwa freiberufliche Journalisten, Autoren oder Heimarbeiter in den Genuss von Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu den Neuregelungen einen Anwendungserlass veröffentlicht, wann die neue gesetzliche Beschränkung beim Arbeitszimmer überhaupt greift (BMF-Schreiben vom 03.04.2007, Aktenzeichen: IV B 2 - S 2145/07/0002, BStBl. 2007 Band I, Seite 442). Hiernach lässt sie sich die Einschränkung auf verschiedenen Wegen vermeiden und führt dann sogar zum vollen Ansatz sämtlicher Zimmerkosten.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können alle Kosten ohne betragsmäßige Begrenzung geltend gemacht werden. Hierunter fallen beispielsweise Heimarbeiter mit Telefondiensten, Übersetzer, Techniker, die von zu Hause aus Reparaturen vornehmen, oder Controller, die ihre Auswertungen im heimischen Büro erstellen. Auch bei Verkaufsleitern, die zur Überwachung und Betreuung von Großkunden eingesetzt sind. Sofern sie mehr als die Hälfte der Arbeitszeit zu Hause verbringen, um Tätigkeitsberichte zu fertigen, Mitarbeitertreffen zu organisieren oder Umsatzzahlen zu prüfen, steht dem kompletten Ansatz der Kosten nichts mehr im Wege.
Gleiches gilt etwa für Ingenieure, die ihre Probleme im heimischen Büro lösen sowie betriebswirtschaftliche Berater, selbst wenn die zeitlich einen Teil im Außendienst verbringen. Hier akzeptiert der Fiskus den Mittelpunkt der Arbeit im Büro, so dass auch das häusliche Arbeitszimmer absetzbar ist. Maßgebend für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe ist der Schwerpunkt der beruflichen Betätigung. Konkret: Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer in seinem häuslichen Arbeitszimmer die Leistungen erbringt, die für den Beruf wesentlich und prägend sind. Der zeitliche Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers ist nur zweitrangig.
Außendienstmitarbeiter können die kompletten Kosten des heimischen Büros absetzen, sofern sie dort den wesentlichen oder prägenden Teil der Arbeit vornehmen. Maßgebend ist der qualitative und nicht der zeitliche Schwerpunkt. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, reicht es nicht aus, dass sich Angestellte oder Unternehmer permanent im Außendienst aufhalten und die Verwaltungsarbeit von zu Hause aus erledigen. So akzeptiert das Finanzamt beispielsweise das Arbeitszimmer von Handels- oder Pharmavertretern nicht als Tätigkeitsmittelpunkt, obwohl der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Begründung: Die Kerntätigkeiten des Arbeitnehmers ist der Außendienst und nicht die Verwaltungstätigkeit im Arbeitszimmer.
Wann liegt nun genau der für den Mittelpunkt alles entscheidende qualitative Schwerpunkt vor? Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse müssen im Arbeitszimmer die Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Der zeitliche Umfang der Nutzung kann hierfür ein Beleg sein, ist aber nicht entscheidend. Damit kann im Umkehrschluss auch dann der Mittelpunkt im Büro liegen, wenn die Arbeit außer Haus mehr Stunden benötigt. Ist qualitativ die Arbeit in der Firma und daheim in etwa gleichwertig, entscheidet die zeitliche Komponente.
In anders gelagerten Fällen akzeptiert der Fiskus allerdings mangels Mittelpunkt keinen Kostenabzug:
- Freie oder angestellte Handelsvertreter sind vorwiegend außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers tätig, da ihre Arbeit im Außendienst prägen ist. Das gilt, auch wenn die daheim erledigten Aufgaben unerlässlich sind.
- Kaufmännische Angestellte, die nebenberuflich tätig sind und das Arbeitszimmer als Beratungsstelle fungiert. Hier ist das Büro in der Firma der zentrale Ort.
- Freiberufler, die außerhalb von Kanzlei oder Praxis Gutachten erstellen.
- Architekten, die neben der Planung auch mit der Bauüberwachung betraut sind.
- Bei Lehrern bestehen die berufsprägenden Merkmale im Unterrichten und diese Leistungen werden in der Schule erbracht. Sie können die Arbeitszimmerkosten auch dann nicht abziehen, wenn sie die überwiegende Zeit daheim mit Vor- und Nachbereitungen verbringen.
Dennoch gibt es weitere Möglichkeiten, auch ohne den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ein Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen. Das zeigen die nachfolgenden Kapitel.
Verschiedene Tätigkeiten
Liegt bei einer Mehrfachbeschäftigung nur für eine Tätigkeit die Voraussetzung des Mittelpunkts vor, ist zu untersuchen, ob diese die Haupteinnahmequelle ist. Dann wird das Finanzamt dem vollen Ansatz sämtlicher Raumkosten kaum widersprechen.
Wer dies in seiner Steuererklärung säuberlich darlegt, kann sicherlich nahezu alle Aufwendungen geltend machen.
Hierbei sollten Berufstätige folgende Aspekte beachten:
- Liegt der Schwerpunkt für alle Jobs im häuslichen Arbeitszimmer, gibt es keine Abzugsprobleme.
Sind hingegen die außerhäuslichen Tätigkeiten prägend, wird das heimische Büro auch nicht durch die Summe der darin verrichteten Arbeiten zum Mittelpunkt. - Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt einer Tätigkeit, geht das Finanzamt regelmäßig von nicht abzugsfähigen Raumkosten aus. Steuerzahler können jedoch anhand konkreter Umstände glaubhaft machen oder nachweisen, dass die Gesamttätigkeit einem Schwerpunkt zugeordnet werden kann und dieser im Arbeitszimmer liegt.
- Heimisches Büro und Außendienst können nicht gleichzeitig Mittelpunkt der Betätigung sein. Hier müssen Berufstätige also Argumente für die eigenen vier Wände finden.
Ausweg: Das angemietete heimische Büro
Die Finanzverwaltung erlaubt auch nach der Gesetzesänderung ab 2007 einen lukrativen Gestaltungsspielraum (BMF-Schreiben des Bundesfinanministeriums vom 13.12.2005, Aktenzeichen: IV C 3 - S 2253 - 112/05, veröffentlicht in: BStBl. 2006 Band I, Seite 212). Hierbei geht es darum, dass Arbeitnehmer ihr an die Firma vermietetes heimisches Büro in voller Höhe als Werbungskosten absetzen können.
Für das Modell muss lediglich der Arbeitgeber mitspielen, etwa bei einem Gespräch anlässlich von Gehaltsverhandlungen oder vor der Einstellung. Mietet nämlich die Firma das Arbeitszimmer vom Mitarbeiter an, können sämtliche Kosten abgesetzt werden. Da lohnt es sich, auf die Gehaltserhöhung zu verzichten oder vor Antritt einer neuen Stelle statt Lohn Miete zu verlangen.
Finanzbeamte erkennen den zwischen Arbeitgeber und -nehmer abgeschlossenen Mietvertrag an, wenn:
- er im vorrangigen Interesse der Firma steht, weil etwa im Unternehmen kein geeignetes Arbeitszimmer vorhanden ist.
- der Betrieb die Räume auch von anderen Mitarbeitern anmietet.
Hilfreich ist, wenn die Bedingungen der Nutzung des Raumes aus der schriftlichen Vereinbarung hervorgehen. Die vereinbarte Miete muss hierbei noch nicht einmal ortüblich sein.
Sind diese Bedingungen erfüllt, deklariert der Arbeitnehmer Mieteinkünfte und setzt den Mieteinnahmen sämtlichen auf das Büro entfallenden Kosten gegenüber. Hierbei kommt es dann im Ergebnis meist zu hohen negativen Einkünften, die mit anderen Einnahmen wie Lohn oder Zinsen verrechenbar sind. Abzugsverbot fürs häusliche Arbeitszimmer greifen dann nicht mehr. Denn rein formal gesehen handelt es sich nun um ein Zimmer des Arbeitgebers, das dieser seinem Angestellten nun als benötigtem Büroraum zur Verfügung stellt. Über den Umweg Miete statt Lohn erhalten Arbeitnehmer dann denselben Betrag aufs Konto, können aber vollen Kostenabzug geltend machen.
Damit das Steuersparmodell funktioniert, sind einige leicht erfüllbare Regeln zu beachten:
Der Chef darf nicht einfach nur eine Pauschale für das häusliche Büro zahlen, die zählt nämlich dann zum Arbeitslohn.
Es muss ein Mietvertrag vorliegen.
In Höhe der Miete darf auch nicht der Lohn gekürzt werden, hier vermutet das Finanzamt Gestaltungsmissbrauch.
Es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raumes abgeschlossen.
Nicht-häusliches Arbeitszimmer
Viele Angestellte wissen vermutlich überhaupt nicht, dass die begrenzte Abzugsmöglichkeit nur beim häuslichen Arbeitszimmer greift. Werden beispielsweise angemietete oder eigene Räumlichkeiten in der Nachbarschaft zur Wohnung beruflich genutzt, sind die Kosten in voller Höhe absetzbar. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Abzugsbeschränkungen nicht mehr. Das gilt selbst dann, wenn im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Job von dort aus überwiegend erledigt wird.
Diese steuerfreundliche Sichtweise akzeptiert auch der Fiskus. Wird im Mehrfamilienhaus das Dachgeschoss als Arbeitszimmer genutzt, fällt dies auch dann nicht unter die Abzugsbeschränkung, wenn sich in einer unteren Etage der Wohnbereich befindet. Grund: Auch in diesem Fall gehören die beruflich genutzten Zimmer unter dem Dach nicht mehr zur Privatwohnung. Somit handelt es sich bei diesem Büro im Dachgeschoss um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, das nicht von gesetzlichen Einschränkungen tangiert wird. Das gilt auch für separat angemietete Kellerräume im gleichen Haus.
Nur wenn Büro und Wohnung unmittelbar nebeneinander oder auf derselben Etage direkt gegenüber liegen, kann der volle Kostenansatz entfallen.
Ist der Zutritt zum Arbeitszimmer aber nur über ein auch von Dritten benutztes Treppenhaus möglich und werden Mansardenwohnung oder Kellerräume nahezu ausschließlich beruflich genutzt, kommt der volle Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Betracht. Im Einfamilienhaus kann die Regelung allerdings nicht genutzt werden, da hier sämtliche Räumlichkeiten unter die Wohnungseinheit fallen. Liegt die Trennung hingegen in einem Mehrfamilienhaus vor oder befindet sich das Arbeitszimmer sogar in einem anderen Gebäude, geht der Fiskus von einem auswärtigen Arbeitszimmer aus.
Wie oft die Räumlichkeiten von Arbeitnehmern oder Selbstständigen genutzt werden, spielt dann keine Rolle mehr. Ausreichend ist eine Betätigung nach Feierabend oder am Wochenende. Das Zimmer muss lediglich die Voraussetzung erfüllen, dass es nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Dann sind sämtliche auf das Büro entfallenden Kosten absetzbar.
Im Einfamilienhaus gibt es allerdings keine Rettung, da hier sämtliche Räumlichkeiten unter die Wohnungseinheit fallen.
Steuertipp: Das Finanzgericht (FG) Köln hat hierzu nun ein erfreuliches Urteil für Berufstätige gefällt. Hiernach können die Kosten eines Arbeitszimmers auch ab 2007 unbeschränkt steuerlich abgezogen werden, wenn sich die Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus befinden (Urteil des FG Köln vom 29.08.2007, Aktenzeichen: 10 K 839/04). Voraussetzung ist lediglich, dass das Büro auf einer anderen Etage als die Privatwohnung liegt. Denn ist diesem Fall liegt ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor. Dies gilt zumindest dann, wenn keine Verbindung mit den privaten Wohnräumen im gleichen Haus über einen direkten Zugang besteht. Damit entschieden die Richter abweichend von der Auffassung des Finanzamts, das aufgrund der Trennung über nur eine Etage zwischen Erdgeschosswohnung und Büro im ersten Stock ein häusliches Arbeitszimmer angenommen hatte.
Nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen Bereiche, bei denen es sich um Betriebs-, Lager- oder Ausstellungsräume handelt, selbst wenn diese an die Wohnung angrenzen. Dann liegt statt einem häuslichen Arbeitszimmer ein betrieblich genutzter Ort vor.
Damit sich Berufstätige die richtigen Argumente suchen können, nachfolgend ein paar Beispiele für vom Finanzamt akzeptierte Räume:
- Das Büro eines Freiberuflers grenzt an das Einfamilienhaus an oder befindet sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung. Das gilt zum Beispiel für die Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis, wenn die für den Publikumsverkehr geöffnet und entsprechend eingerichtet ist.
- In einem Geschäftshaus befinden sich neben der Wohnung des Unternehmers auch Werkstatt, Verkaufsraum, Aufenthaltsraum für das Personal und ein Büro für die Buchhaltung.
- Im Keller ist ein Arbeitsraum, der als Lager für Waren und Werbematerialien dient.
Aufwendungen
Bleibt die volle Anerkennung des Arbeitszimmers erhalten, können die Raumkosten geltend gemacht werden.
Die gesamten absetzbaren Aufwendungen unterteilen sich Kosten:
- die dem Arbeitszimmer direkt zugeordnet werden können.
- die anteilig aus dem gesamten Wohnungsaufwand herausgerechnet werden müssen.
Die anteiligen Kosten berechnen sich aus der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche einschließlich des Arbeitszimmers.
Diese Ausgaben sind anteilig absetzbar:
- Miete sowie Nebenkosten
- Fahrstuhlkosten, Grundsteuer, Heizungskosten
- Reinigungskosten, pauschal oder Lohn einer Putzfrau
- Hausratversicherung
- Stromkosten, Wassergeld, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren
- Renovierungskosten
- Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Wohnung
- Sicherheitsschlösser, sonstige Kosten wie Kauf eines Briefkastens oder Feuerlöschers
Zusätzlich kann die Miete sowie Nebenkosten deklariert werden. Eigenheimbesitzer können zusätzlich geltend machen:
- Schuldzinsen
- Erbbauzinsen
- Gebäude-Abschreibung, linear oder degressiv
- Reparaturen
- Feuerversicherung
- Gartenerneuerung, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes Schäden am Garten verursacht worden sind
Übt der Berufstätige mehrere Jobs aus, sind die Kosten für das anerkannte Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang zuzuordnen. Wird das Büro von mehreren Personen wie etwa dem Ehepaar gemeinsam genutzt, zieht jeder die von ihm bezahlten Rechnungen ab.
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel gehören nicht zur "Ausstattung" des Arbeitszimmers (siehe vorheriger Abschnitt) und sind deshalb zusätzlich steuerlich absetzbar. Bei den Arbeitsmitteln ist zu beachten, dass bei einem Gegenstand, der mehr als 410,00 Euro netto (exklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer) gekostet hat, nicht der gesamte Kaufpreis in einem Veranlagungszeitraum, sondern nur über mehrere Jahre hinweg abgesetzt werden kann. Der Abschreibungszeitraum ist bei jedem Arbeitsmittel unterschiedlich lang. Er richtet sich nach der amtlichen AfA-Tabelle (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, BMF-Schreiben vom 15.12.2000, veröffentlicht in: BStBl. 2000, Band I, Seite 1532).
Nachfolgend werden einige Abschreibungssätze vorgestellt. Sie gelten für Wirtschaftsgüter, die nach dem 1. Januar 2001 angeschafft wurden:
|
Arbeitsmittel |
Nutzungsdauer |
Abschreibungssatz |
|
Büromöbel |
13 Jahre |
7,69 % |
|
Telefoneinrichtung |
8 Jahre |
12,50 % |
|
Autotelefon / Mobiltelefon |
5 Jahre |
20,00 % |
|
Drucker |
3 Jahre |
33,33 % |
|
Fotokopiergerät |
7 Jahre |
14,29 % |
|
Personalcomputer |
3 Jahre |
33,33 % |
|
Pkw |
6 Jahre |
16,67 % |
|
Schreibmaschine |
9 Jahre |
11,11 % |
|
Telefaxgerät |
6 Jahre |
16,67 % |
Zum PC:
Hier ist die Abgrenzung zur privaten Lebensführung besonders wichtig. Wird der PC zu mehr als zehn Prozent für private Zwecke verwendet, so muss der prozentuale Anteil der beruflichen Nutzung genau festgelegt werden. Lässt sich beispielsweise nachweisen, dass der Steuerpflichtige das Gerät im Beruf nur zu 60 Prozent einsetzt, so können die Anschaffungskosten auch nur zu 60 Prozent geltend gemacht werden.
Beispiel:
Anschaffungskosten: 2.400 Euro
davon Abschreibung (2.400 / 3) = 800 Euro (da Nutzungsdauer 3 Jahre)
800 x 60 % (0,6) = 480 Euro
Als Werbungskosten können somit in drei Jahren jeweils 480 Euro berücksichtigt werden.
Ein Tipp zum Schluss
Teilen Sie dem Finanzamt bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung einmal die Größe Ihrer Wohnung, sowie Lage und Umfang Ihres Arbeitszimmers mit. Sie ermöglichen damit eine schnellere Bearbeitung und vermeiden die Ortsbesichtigung Ihrer Wohnung, zu der das Finanzamt generell berechtigt ist.
Werden die Kosten einmal akzeptiert, wird das heimische Büro in den Folgejahren in der Regel einfach "durchgewunken". Einen Besuch der Finanzbeamten müssen Sie in der Regel nicht mehr befürchten und schon gar nicht ohne schriftliche Vorankündigung.