Werbungskosten Teil 1: Allgemeines
- Einführung
- Was sind Werbungskosten?
- Werbungskosten-Pauschbetrag
- Arbeitsmittel
- Berufskleidung
- Bewerbungskosten
- Computer
- Fachliteratur
- Fortbildungskosten
- Kontoführungsgebühren
- Steuerberatungskosten
- Telefonkosten
- Vorweggenommene Werbungskosten
Einführung
Werbungskosten können bei allen Überschuss-Einkunftsarten als Pendant zu den Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften steuerlich berücksichtigt werden. So ist ein steuermindernder Abzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit möglich, aber auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte (Renten, Unterhaltsleistungen, Spekulationsgeschäfte) können durch Werbungskosten vermindert werden.
In diesem Ratgeber geht es um allgemeine Fragen von Angestellten, Arbeitern und Beamten zu den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit sowie um einzelne Aufwendungen, insbesondere für Arbeitsmittel, Berufskleidung, Computer, Fachliteratur, Fortbildung. In weiteren Ratgebern werden die Themen Arbeitszimmer ("Werbungskosten Teil 2"), Umzug und doppelte Haushaltsführung (Werbungskosten Teil 3) sowie Entfernungspauschale ("Rund um`s Auto Teil 2") ausführlich behandelt.
Was sind Werbungskosten?
Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit dürfen von den Einnahmen, etwa dem Arbeitslohn, abgezogen werden.
Durch den Ansatz von Werbungskosten wird ein Nettoprinzip bei der Einkommensteuer angewendet, wonach nur der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben besteuert wird.
Unter Aufwendungen versteht der Fiskus Vermögensabflüsse, die im Rahmen einer der gesetzlichen Einkunftsarten eintreten und eine Vermögensminderung bewirken. Auch Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter sind - im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung - Werbungskosten.
Vermögensänderungen durch Vermögensverlust oder Wertminderung sind keine Werbungskosten.
Vergebliche oder erfolglose Aufwendungen sind Werbungskosten, wenn sie mit den Einkünften in Zusammenhang stehen. Dabei gilt: Kosten kann grundsätzlich nur der Arbeitnehmer abziehen, dem die Aufwendungen persönlich entstanden sind. Werden Aufwendungen vom gemeinsamen Konto der Ehegatten gezahlt, schaut das Finanzamt nicht so genau hin. Hier gilt die Zahlung als für den Partner geleistet, der den Betrag schuldet. Dem Abzug steht nichts entgegen, wenn die Aufwendungen im Ergebnis von einem Dritten getragen werden, etwa die Eltern dem Nachwuchs Fachbücher bezahlen oder der Partner den Gewerkschaftsbeitrag überweist.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, zu der sie gehören. Bezieht beispielsweise ein Arbeitnehmer zusätzlich noch Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit als Dozent, muss er die Kosten für Fachliteratur genau zuordnen.
Sind Aufwendungen zum Teil beruflich und zum Teil privat veranlasst, wendet das Finanzamt grundsätzlich das Aufteilungsverbot an. Im Klartext: Solche gemischten Kosten sind in vollem Umfang nicht abziehbar. Dies hat zur Folge, dass auch der berufliche Teil der Aufwendungen bei der Steuerrechnung entfällt. Diese Auffassung des Fiskus gilt nicht nur für Repräsentationskosten, sondern erfasst grundsätzlich sämtliche Kosten, die zugleich den beruflichen Bereich und den privaten Bereich berühren. Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn der Privataspekt unbedeutend ist. Hierbei können Steuerzahler von einer Zehn-Prozent-Grenze ausgehen.
Steuertipp: Eine Aufteilung von gemischten Aufwendungen ist jedoch zulässig, wenn eine leicht nachprüfbare Trennung möglich ist. Dies gilt etwa bei Telefon- oder Kfz-Kosten sowie neuerdings auch für die PC-Nutzung.
Arbeitnehmer können frei entscheiden, welche Aufwendungen für den Beruf sachgerecht und angemessen sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber Anschaffungen verlangt oder sie aus freien Stücken etwa ein Fachbuch kaufen. Das Finanzamt verlangt nicht, dass der Aufwand notwendig, zweckmäßig oder üblich ist. Maßgebend ist nur der Bezug zum Job.
Es ist ohne Bedeutung, aus welchen Mitteln Angestellte die Aufwendungen bestreiten. Denn auch wenn sie einen Kredit zur Zahlung von Arbeitsmitteln einsetzen, können sie diese - nebst den Schuldzinsen - geltend machen.
Voraussetzung für den Ansatz von Werbungskosten ist nur, dass tatsächlich Kosten entstehen. Die gleiche Sichtweise gilt, wenn beruflicher Aufwand aus geschenkten oder geerbten Geldern bezahlt wird.
Werbungskosten sind nur in dem Jahr absetzbar, in dem sie gezahlt wurden. Auf die Fälligkeit und den Zeitraum, auf den sie entfallen, kommt es nicht an.
Werbungskosten-Pauschbetrag
Jeder Euro, den Angestellte über die Anlage N der Einkommensteuererklärung an Kosten geltend machen, senkt prinzipiell die Steuerlast. Dabei lohnt die Mühe, Belege zu sammeln und geltend zu machen, aber erst bei einer Gesamtsumme von 921 Euro. 920 Euro bekommen Arbeitnehmer bereits mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag abgegolten. Diesen Betrag setzt das Finanzamt auch dann automatisch an, wenn sie keinerlei Ausgaben hatten.
Allerdings wird der Pauschbetrag nur dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn auch steuerpflichtiger Lohn in entsprechender Höhe deklariert wird. Denn negative Einkünfte dürfen durch den pauschalen Abzug nicht entstehen. Unerheblich ist hingegen, ob das gesamte Jahr über Einkünfte bezogen werden oder nur zeitweilig. Der Pauschbetrag wird nicht gekürzt.
Erfahrungsgemäß wird dieser Pauschbetrag schneller überschritten als man denkt. Daher ist es sinnvoll, sich bereits vor Jahresbeginn über absetzbare Werbungskosten zu informieren und im Jahresverlauf Belege und Nachweise zu sammeln, die die tatsächlich entstandenen Werbungskosten dokumentieren. Nachfolgende Abschnitte informieren über wichtige Werbungskosten.
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die Sie unmittelbar zur Erledigung Ihrer beruflichen Aufgaben benötigen. Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, gelten nur dann als Arbeitsmittel, wenn sie so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden und die private Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Dies ist der Fall, wenn die berufliche Nutzung mindestens 90 Prozent und die private Nutzung höchstens zehn Prozent der Gesamtnutzung ausmacht.
Arbeitsmittel können beispielsweise sein:
- Aktentasche
- PC (zur steuerlichen Berücksichtigung des PCs informiert der Abschnitt "Computer")
- Fachbücher
- Bücherregal, wenn es ausschließlich oder weit überwiegend zur Aufbewahrung von Fachbüchern genutzt wird
- Schreibmaschine, Schreibtischlampe, Bürosessel
- Telefonanschluss, wenn der Anschluss in überdurchschnittlichem Maße beruflich genutzt wird
- Zeitungen und Zeitschriften (z.B. Handelsblatt)
Abziehbar sind Kauf, Reparatur, Wartung sowie Reinigung der Arbeitsmittel. Beträgt der Preis netto, also ohne Umsatzsteuer, mehr als 410 Euro, sind die Anschaffungskosten zwingend auf die Dauer der Nutzung zu verteilen und somit nicht gleich im ersten Jahr komplett geltend zu machen. Ist der Nettopreis geringer, können Sie die Kosten für ein geringwertiges Wirtschaftsgut sofort in voller Höhe absetzen, müssen es aber nicht (R 9.12 Lohnsteuer-Richtlinien 2008).
Steuertipp: Bei Nettopreisen unter 410 Euro lohnt die Verteilung über mehrere Jahre, wenn im Jahr des Kaufes der Werbungskosten-Pauschbetrag nicht überschritten wird oder keine Steuer anfällt. Dann kann sich die Anschaffung in den Folgejahren jeweils anteilig auswirken. Seit 2004 ist im Jahr der Anschaffung die Jahres-AfA nur noch zeitanteilig absetzbar, und zwar für jeden Monat exakt mit einem Zwölftel (§ 7 Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz, EStG).
Der Abschreibungszeitraum ist bei jedem Arbeitsmittel unterschiedlich lang und richtet sich nach der amtlichen AfA-Tabelle (BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.12.2000, veröffentlicht in: BStBl. 2000, Band I, Seite 1532). Nachfolgend sind AfA-Dauer und Abschreibungssätze für Arbeitsmittel, die nach dem 1. Januar 2001 angeschafft wurden, aufgeführt:
|
Arbeitsmittel |
Nutzungsdauer |
Abschreibungssatz |
|
Büromöbel |
13 Jahre |
7,69 % |
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Telefoneinrichtung |
8 Jahre |
12,50 % |
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Autotelefon / Mobiltelefon |
5 Jahre |
20,00 % |
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Drucker |
3 Jahre |
33,33 % |
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Fotokopiergerät |
7 Jahre |
14,29 % |
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Personalcomputer |
3 Jahre |
33,33 % |
|
Pkw |
6 Jahre |
16,67 % |
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Schreibmaschine |
9 Jahre |
11,11 % |
|
Telefaxgerät |
6 Jahre |
16,67 % |
Anders als Unternehmer brauchen Privatleute einen Verkaufsgewinn mit den Arbeitsmitteln weder zu versteuern noch mit einem Neukauf verrechnen. Das gilt selbst dann, wenn der Erlös innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist anfällt. Im Gegenzug können sie den Verlust aber auch nicht geltend machen. Diese Auffassung vertritt der Fiskus bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Reparaturen an und Reinigung von Arbeitsmitteln können Sie sofort als Werbungskosten geltend machen.
Steuertipp: Wird der Gegenstand so stark beschädigt, dass er nicht mehr nutzbar ist, können Sie den noch nicht abgeschriebenen Restwert in voller Höhe als außergewöhnliche AfA absetzen. Muss bürgerliche Kleidung gereinigt werden, kann dies als Werbungskosten angesetzt werden. Dies gilt immer dann, wenn die Verschmutzung beruflich bedingt war.
Berufskleidung
Berufskleidung ist steuerlich absetzbar, wenn das jeweilige Kleidungsstück aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Tätigkeit bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.
Dies gilt beispielsweise für:
- Arbeitskittel
- Sicherheitsschuhe
- Arbeitshandschuhe
- Robe des Richters
- Talar des Pfarrers
- Uniform bei Polizisten und Bundeswehrangehörigen
- Bühnenkleidung bei Künstlern und Artisten
Auch normale zivile Kleidung kann in Ausnahmefällen als "typische Berufskleidung" gelten, wenn die Kleidungsstücke typisch für den Beruf sind und eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.
Das gilt beispielsweise für:
- Sportkleidung bei Sportlehrern
- weiße Kleidung bei Ärzten
- schwarzer Anzug bei Leichenbestattern und Geistlichen
- schwarze Hose bei Kellnern
Bewerbungskosten
Die Reisekosten muss im Regelfall das einladende Unternehmen tragen, wenn es zu dem Vorstellungsgespräch eingeladen hat und nicht zu erkennen gibt, dass keine Reisekosten übernommen werden. Zudem übernimmt das Arbeitsamt unter Umständen die Reisekosten, wenn man arbeitslos gemeldet ist. Dies setzt aber auf jeden Fall voraus, dass rechtzeitig ein Antrag auf Übernahme der Reisekosten gestellt wird und dass das Unternehmen erklärt hat, dass es die Reisekosten nicht übernehmen wird.
Den Aufwand für die Arbeitsplatzsuche akzeptiert das Finanzamt sowohl bei der erstmaligen Suche - vorab entstandene Werbungskosten - als auch beim Wunsch nach einem Berufswechsel. Das gilt unabhängig davon, wie oft Sie sich bewerben und ob die Stellensuche von Erfolg gekrönt war.
Absetzbar sind beispielsweise die Kosten für Stelleninserate.
Zusätzlich können geltend gemacht werden:
- Kosten der Fahrt zum Vorstellungsgespräch mit 0,30Euro je gefahrenem Kilometer oder dem Preis für die Fahrkarten
- Verpflegungspauschalen bei mindestens achtstündiger Abwesenheit von zu Hause
- Übernachtungskosten per Rechnung.
- Porto für die schriftliche Bewerbung.
- Kosten für Bewerbungsfotos.
- Aufwand für die Erstellung der Bewerbungsunterlagen.
- Kopierkosten.
- Bücher und Kurse, die Tipps zur richtigen Bewerbung vermitteln.
Nicht zu den Werbungskosten gehört die Besichtigung des neuen Arbeitsortes und seiner Umgebung.
Abzuziehen von den Aufwendungen sind Kostenerstattungen durch die aufgesuchten Firmen und Zuschüsse des Arbeitsamtes.
Computer
Auch Computer und dessen Peripheriegeräte, wie Drucker, Scanner usw. können Arbeitsmittel sein, wenn sie so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Dann sind die Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar - gegebenenfalls verteilt über die Jahre der Nutzung (siehe Abschnitt "Arbeitsmittel").
Wird ein PC mitsamt Peripheriegeräten nicht zu mindestens 90 Prozent für berufliche Zwecke genutzt, gilt eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der ausschließlich beruflichen Nutzung bei Arbeitsmitteln: Bei Computern können die Aufwendungen entsprechend dem Nutzungsverhältnis aufgeteilt und mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten abgesetzt werden. Das bei gemischter Abschreibung normalerweise geltende Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt hier ausnahmsweise nicht. Nach Vorgabe des Bundesfinanzhofs sollen die Finanzämter einen beruflichen Nutzungsanteil von mindestens 50 Prozent anerkennen. Falls der Bürger einen höheren Anteil anerkannt haben möchte oder das Finanzamt einen niedrigeren Anteil zuerkennen will, müssen besondere Gründe dafür angeführt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.02.2004, veröffentlicht in: BStBl. 2004, Band II, Seite 958).
Der anteilige Werbungskostenabzug gilt nicht nur für den eigentlichen Computer, sondern auch für die Peripheriegeräte wie Monitor, Drucker, Scanner usw. sowie für sonstige Aufwendungen, die mit der Nutzung in Zusammenhang stehen. Das gilt etwa für Disketten und CD-ROMs, Druckerpapier und Toner. Die Computermöbel gelten als Arbeitsmittel und können als Büroeinrichtung abgesetzt werden.
Fachliteratur
Unter diesem Begriff erkennt das Finanzamt Kosten für Bücher und Zeitschriften an, die zumindest fast ausschließlich berufsbezogene Informationen beinhalten. Die Voraussetzung der überwiegend beruflichen Verwendung bedeutet im Klartext, dass Finanzbeamte bei jedem Buch untersuchen, ob es sich tatsächlich um ein Arbeitsmittel handelt. Das ist bei spezieller Fachliteratur noch relativ einfach zu beurteilen, da ein privates Interesse an der Lektüre kaum vorhanden ist. Schwieriger wird es da schon bei allgemein bildender Literatur. Sie darf nicht abgesetzt werden, wenn nicht klar erkennbar ist, ob sie überwiegend beruflich genutzt wird. Daher gilt der Bezug von Tages- und Wochenzeitungen sowie Zeitschriften zu den Lebenshaltungskosten.
Auf dem Beleg sollten in jedem Fall Titel und Autor stehen. Der allgemein verwendete Begriff "Fachliteratur" reicht in keinem Fall, diese Kosten lehnen Finanzbeamte stets ab. Begründung: Es kann sich theoretisch auch um ein Kochbuch handeln. Achten Sie daher bereits beim Kauf auf den korrekten Eintrag. Sollte nämlich das Finanzamt den fehlerhaften Eintrag beanstanden, ist eine nachträgliche Korrektur über die Buchhandlung wohl kaum noch möglich. Sofern Sie häufig Fachliteratur erwerben, sollten Sie über eine separate Auflistung die berufliche Notwendigkeit jedes einzelnen Titels erläutern. Das führt meist dazu, dass Finanzbeamte auch Bücher, die sonst kritisch untersucht werden, mit durchwinken.
Bei Tageszeitungen werden die Kosten nur im Ausnahmefall anerkannt. Es muss klar sein, dass ausschließlich berufliche Informationen entnommen werden. Das ist nur in seltenen Fällen nachweisbar.
Auch ein Bankangestellter kann die Zeitschriften Impulse, Manager-Magazin, Wirtschaftswoche und Börse-online nicht als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Kauf "überwiegend beruflich veranlasst" ist (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.03.1996, nachzulesen in: EFG 1996, Seite 850).
Fortbildungskosten
Auch Fortbildungskosten sind Werbungskosten. Sie dienen dazu, in dem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen besser gerecht zu werden. Es muss ein objektiver Zusammenhang mit dem jeweiligen Beruf bestehen, und die Aufwendungen müssen zu dessen Förderung dienen. Hierunter fallen vor allem die Teilnahmegebühr, Fahrtkosten, Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten.
Aufgrund des "Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" vom 21. Juli 2004 wurde rückwirkend zum 1. Januar 2004 die Abgrenzung von Ausbildungs- und Fortbildungskosten per Gesetz neu geregelt.
Hiernach gelten folgende Grundsätze:
- Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen keine Werbungskosten dar, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt (Ausbildungsdienstverhältnis).
- Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, die nicht Werbungskosten darstellen, können bis zu 4.000Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden.
- Ist einer Berufsausbildung eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung), handelt es sich dagegen bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt für ein Studium nach einem abgeschlossenen Erststudium (weiteres Studium).
- Das bedeutet, dass alle weiteren Bildungsmaßnahmen nach Abschluss der ersten Berufsausbildung beziehungsweise des Erststudiums als Fortbildungskosten gelten und in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar sind. Voraussetzung ist natürlich, dass sie nicht überwiegend privat motiviert sind oder der Allgemeinbildung dienen.
Ausführlich siehe:
- Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums zur Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten vom 04.11.2005, Aktenzeichen: IVC8 - S 2227 - 5/05, abgedruckt in: BStBl.2005 BandI, Seite955.
- Berufsausbildungskosten bei ausländischen Hochschulen und Ausbildungseinrichtungen, BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.06.2007, Aktenzeichen: IVC4 - S 2227/07/0002, veröffentlicht in: BStBl.2007 BandI, Seite492-
- R9.2 Lohnsteuer-Richtlinien 2008
Fahrkosten für die Teilnahme an privaten Lern-Arbeitsgemeinschaften, die als Vor- und Nachbereitung beruflicher Fortbildungsveranstaltungen durchgeführt werden, sind Werbungskosten, wenn unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände eine private Mitveranlassung der Zusammenkünfte nach Gestaltung, Inhalt und Ablauf "so gut wie ausgeschlossen" erscheint (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.09.1997, Aktenzeichen: 1 K 1603/97).
Wird eine Bildungsreise unternommen, kann es für die Anerkennung als Werbungskosten jedoch schädlich sein, wenn zu viele "private Anteile" in dieser Reise enthalten sind. Nimmt eine Englischlehrerin an einem zweiwöchigen Englischkurs in London teil und stehen ihr dort von 10 Arbeitstagen ein Tag ganz und drei weitere Nachmittage "für touristische Zwecke" zur Verfügung, so kann sie den Aufwand dafür nicht als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, selbst wenn ihr Gehalt in dieser Zeit weitergelaufen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.08.1995, veröffentlicht in: BStBl. 1996, Band II, Seite 10).
Ein angestellter Handwerksgeselle kann beispielsweise seine Aufwendungen für die Meisterprüfung absetzen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.12.1989, veröffentlicht in: BStBl. 1990, Band II, Seite 692).
Bei der Benutzung eines Pkws können Sie wählen, ob Sie die tatsächlichen Kosten glaubhaft machen oder eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer ansetzen.
Arbeitslose haben unter Umständen die Möglichkeit, ihre Aufwendungen für die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme als Fortbildungskosten anerkannt zu bekommen. Dies setzt voraus, dass durch die Teilnahme die konkrete Möglichkeit eröffnet wird, aus der Arbeitslosigkeit heraus wieder eine konkrete Anstellung zu finden und sie dem Arbeitsmarkt tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
Schließlich können die Aufwendungen für eine Studienfahrt ins Ausland als Fortbildungskosten in Betracht kommen. Die Studienreise muss dafür straff und lehrgangsmäßig organisiert sein. Die Reise muss von ihrem Charakter her ausschließlich oder weit überwiegend der Fortbildung dienen. Davon ist nur auszugehen, wenn sie auf die beruflichen Interessen der Teilnehmer zugeschnitten ist. Es muss sich um einen Teilnehmerkreis handeln, der aus der gleichen Berufsgruppe besteht. Es darf nicht nur um typische touristische Attraktionen gehen. Der Nachweis wird mit der Vorlage des Veranstaltungsprogramms geführt. Es sollten für jeden Tag mehrere berufsbezogene Veranstaltungen vorgesehen sein.
Wird das Erlernte im Beruf angewandt, ist eine steuerliche Berücksichtigung der Kosten möglich. Nimmt eine Lehrerin an einer Yogaschule an einem mehrjährigen Yogakurs teil, so kann sie den Aufwand dafür als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, wenn sie das Erlernte ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse einsetzt, beispielsweise mittels Angebot von Yogakursen für die Schüler (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.02.1999, nachzulesen in: EFG 1999, Seite 543).
Kontoführungsgebühren
Als Werbungskosten können auch beruflich veranlasste Kontoführungsgebühren abgesetzt werden, soweit die Gebühren durch die Lohngutschriften und beruflich veranlasste Überweisungen entstehen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 16 Euro pro Jahr an, selbst wenn es sich um ein gebührenfreies Konto handelt. Absetzen können Sie auch Überweisungskosten, die bei der Bezahlung von Werbungskosten anfallen - etwa für einen Auslandstransfer.
Steuertipp: Bei Ehepaaren kann jeder berufstätige Partner bedenkenlos die Pauschale von 16 Euro ansetzen, auch wenn die Löhne auf ein gemeinsames Konto fließen.
Steuerberatungskosten
Bis einschließlich 2005 galt: Sowohl die Beratung durch den Steuerberater (inklusive Fahrtkosten), als auch der Bezug von steuerrechtlicher Literatur konnten als Steuerberatungskosten abgesetzt werden. Betrugen die Kosten nicht mehr als 520 Euro, konnte der Steuerschuldner wählen, ob er diese als Sonderausgaben oder als Werbungskosten absetzen will. Waren die Kosten höher, musste eine Aufteilung in Sonderausgaben und Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben durch Schätzung vorgenommen werden.
Seit 2006 ist der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten abgeschafft (Grundlage: "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm"). Weiterhin können aber Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit Einkünften entstehen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der entsprechenden Einkunftsart abgezogen werden.
Der Aufwand ist nunmehr als Werbungskosten bei der jeweiligen Einkunftsart absetzbar, soweit er bei der Ermittlung der Einkünfte anfällt. Für Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Pauschalhonorare, Anschaffungskosten für Steuerfachliteratur und Software oder die Beratung für einen umfangreichen Rechtsstreit erlaubt die Finanzverwaltung eine Schätzung. Dabei wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen zur Hälfte den Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet folgt das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung von Steuerzahlern bei Jahresbeträgen bis 100 Euro ungeprüft (Ausführlich hierzu: Anwendungserlass des Bundesfinanzministeris vom 21.12.2007, Aktenzeichen: IV B 2 - S 2144/07/0002).
Telefonkosten
Auch beruflich veranlasste Telefongespräche vom eigenen Telefon aus sind als Werbungskosten absetzbar. Der betroffene Arbeitnehmer kann seine tatsächlichen Kosten durch eine Auflistung der einzelnen beruflich veranlassten Gespräche glaubhaft machen.
Wem das zu umständlich ist, der kann eine der folgenden Pauschalregelungen anwenden:
- Als Werbungskosten absetzen können Sie pauschal 20 Prozent des monatlichen Rechnungsbetrages, höchstens 20Euro monatlich.
- Sie können auch einen Durchschnittsbetrag aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten bilden und diesen für das ganze Jahr zugrunde legen. Den Nachweis für die drei Monate müssen Sie aber jedes Jahr führen. In diesem Fall müssen Sie dem Finanzamt die Rechnungen nur für diese drei Monate vorlegen.
Falls Ihre beruflichen Telekommunikationsaufwendungen durch die Pauschalabrechnung nur unzureichend berücksichtigt werden, können Sie die Kosten auch gegen Einzelnachweis als Werbungskosten geltend machen. Hierzu müssen Sie den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweisen und können diesen beruflichen Anteil dann für das ganze Jahr zugrunde legen.
Vorweggenommene Werbungskosten
Werbungskosten können bereits vor oder mit Beginn der auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Tätigkeit anfallen. Es ist nicht erforderlich, dass bereits Lohn gezahlt wird. Deshalb ist auch vorab entstandener Aufwand absetzbar, als vorweggenommene Werbungskosten. Hierzu gehören etwa die Bewerbungskosten, und zwar auch dann, wenn Sie sich während der Jobsuche noch in Ausbildung befinden. Es spielt dabei keine Rolle, ob später tatsächlich Einnahmen erzielt werden, lediglich die Absicht und der sachliche Zusammenhang müssen klar erkennbar sein. Dies ist beispielsweise der Fall bei Fortbildungskosten eines Arbeitslosen oder Kosten für Bewerbung und Vorstellungsgespräche im Bemühen um eine neue Arbeitsstelle.
Diese Kosten können auch dann steuermindernd wirken, wenn sie in einem Zeitraum anfallen, in dem man keine Einnahmen erzielt und damit keine Einkommensteuer zahlen muss. In diesem Fall können sie in der Anlage N der Einkommensteuererklärung angegeben werden und im Wege des Verlustabzugs in das Vorjahr zurückgetragen oder für das Folgejahr aufgespart werden.
Steuertipp: Vorweggenommene Kosten sind steuerlich lukrativ. Da mangels Einnahmen kein Pauschbetrag berücksichtigt wird, mindert jeder Euro sofort die Höhe anderer Einkünfte. Gab es diese im gleichen Jahr nicht, kann das Minus auch in die Folgejahre vorgetragen werden und mit dort entstandenen Einnahmen verrechnet werden. Wichtig: Sie müssen für das Jahr, in dem der Aufwand angefallen ist, eine Steuererklärung einreichen. Nur dann kann das Finanzamt den Verlust feststellen und auf neue Rechnung vortragen. Das gelingt solange, bis ein Steuerjahr verjährt ist. Die Erklärung für 2005 darf noch bis Silvester 2012 eingereicht werden.