Vergünstigung für niedrig entlohnte Beschäftigung

Für Beschäftigungsverhältnisse mit einem Monatseinkommen zwischen 400 und 800 Euro gibt es eine so genannte Gleitzone bei der Sozialversicherungspflicht: Hier zahlt der Arbeitnehmer noch nicht die vollen Beitragssätze. Der vorliegende Ratgeber informiert ausführlich über die Einzelheiten: Berechnung, Höhe, Versicherungsumfang, Besteuerung und Aufstockungsoption. Dabei werden auch die zum 1. Juli 2006 eingetretenen Rechtsänderungen und ihre Auswirkungen beleuchtet.
  • Einleitung
  • Welche Sonderregelungen gelten für die Gleitzone?
  • Wie wird die ermäßigte Bemessungsgrundlage ermittelt?
  • Welche Sozialabgaben müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen?
  • Hat der Arbeitnehmer eine Aufstockungsoption?
  • Werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet?
  • Wie erfolgt die Besteuerung?

Einleitung

Geringfügig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 400 Euro im Monat sind sozialversicherungsfrei. In diesem Fall übernimmt der Arbeitgeber die Abgabenlast.
Die beträgt seit dem 1. Juli 2006 im gewerblichen Bereich insgesamt 30 Prozent (zuvor 25 Prozent):

  • 15Prozent für die Rentenversicherung (zuvor 12Prozent)
  • 13Prozent für die Krankenversicherung (zuvor11Prozent)
  • 2Prozent Pauschalsatz bei der Lohnsteuer (unverändert)

Die gesamten Pauschalabgaben sind an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See (Mini-Job-Zentrale) als zuständige Einzugsstelle zu entrichten.

Bei Beschäftigungen mit einem Monatsverdienst über 400 Euro besteht dagegen auch für den Arbeitnehmer grundsätzlich Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Doch für Arbeitslöhne im Bereich zwischen 400,01 und 800 Euro gibt es seit dem 1. April 2003 eine sogenannte Gleitzone: Hier zahlt zwar der Arbeitgeber die regulären und damit vollen Sozialversicherungsbeiträge, nicht aber der Arbeitnehmer.
Im Bereich der Lohnsteuer gibt es diese Gleitzone allerdings nicht. Hier muss die Lohnsteuerkarte vorgelegt werden; es gilt das übliche Besteuerungsverfahren für Arbeitnehmer.

Anhand von sechs Fragen und den dazu gehörigen Antworten werden nachfolgend die Vorteile dieser Gleitzonenregelung im Bereich der Sozialversicherung veranschaulicht, die auch unter dem Begriff "Midi-Jobs" bekannt sind.

Welche Sonderregelungen gelten für die Gleitzone?

Eine Beschäftigung in der Gleitzone liegt gemäß § 20 Absatz 2 SGB IV vor, wenn gleichzeitig:

  • der erzielte Arbeitslohn zwischen 400,01Euro und 800,00Euro im Monat liegt
  • die Grenze von 800Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten wird

Für diesen Bereich gelten bestimmte Sonderregelungen:

  • Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in der Gleitzone von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet. Diese wird nach einer besonderen Berechnungsformel ermittelt.
  • Vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag muss der Arbeitgeber die gewöhnlichen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 21Prozent tragen, die jedoch vom Brutto-Monatsverdienst berechnet werden.
  • Der verbleibende Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist der Arbeitnehmeranteil. Dieser Beitragsanteil beginnt bei 401Euro mit rund vierProzent, steigt mit zunehmendem Arbeitslohn an und erreicht bei 800Euro den normalen Beitragssatz von rund 21Prozent.
  • Bei der Krankenversicherung kommt es für Arbeitnehmer zu einem zusätzlichen Beitrag von 0,9Prozent. Dieser ergibt sich nach dem maßgeblichen Gleitzonenentgelt.
  • In der Pflegeversicherung kommt es bei Kinderlosigkeit zu einem Aufschlag von 0,25Prozent. Der berechnet sich ebenfalls nach dem maßgeblichen Gleitzonenentgelt.

Die besonderen Regeln zur Gleitzone gelten aber nicht für Personen, die sich in Berufsausbildung befinden. Hierzu gehören auch das freiwillige soziale Jahr sowie ein laut Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum.

Wie wird die ermäßigte Bemessungsgrundlage ermittelt?

Die ermäßigte Bemessungsgrundlage wird nach folgender Berechnungsformel ermittelt:
Faktor x 400 + (2 - Faktor) x (Arbeitsentgelt - 400)

Der "Faktor" errechnet sich, indem der Wert von 25 Prozent durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungs-Beitragssatz dividiert und dann auf vier Dezimalstellen gerundet wird.

  • Im Jahre 2004 betrug dieser Beitragssatz 42,0Prozent, was einen Faktor von 0,5952 ergibt.
  • Bis Juni2006 ergaben sich 25Prozent/41,9Prozent =0,5967.
  • Ab Juli2006 beträgt der Faktor für die Zeit bis 31.Dezember 2006 0,7160.

Der hier für die Berechnung maßgebende Gesamtsozialversicherungs-Beitragssatz ergibt sich aus der Summe der Beitragssätze zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei werden für die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die Sätze zum 1.1. desselben Jahres und für die Krankenversicherung der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz zum 1.1. des Vorjahres zugrunde gelegt.

Löst man die oben genannte Berechnungsformel auf, erhält man im Jahr 2004 die ermäßigte Bemessungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wie folgt:
Ermäßigte Bemessungsgrundlage = Arbeitsentgelt x 1,4048 - 323,84

Seit dem 1. Juli 2006 gilt:
Ermäßigte Bemessungsgrundlage = Arbeitsentgelt x 1,2840 - 227,20

Liegt das Monatsentgelt beispielsweise bei 600 Euro, ergibt sich aktuell eine beitragspflichtige Einnahme von (650 x 1,2840 - 227,20) 607,40 Euro.

Hinweis: Der durchschnittliche Gesamtversicherungsbeitragssatz sowie der Faktor werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum 31.12. eines Jahres für das Folgejahr bekannt gegeben, offiziell im Bundesanzeiger.

Welche Sozialabgaben müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen?

Für die ermäßigte Bemessungsgrundlage werden die Gesamtbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnet. Davon hat der Arbeitgeber den normalen hälftigen Anteil in Höhe von rund 21 Prozent zu tragen, der jedoch nicht von der ermäßigten Bemessungsgrundlage, sondern vom Brutto-Monatsverdienst berechnet wird. Der verbleibende Teilbetrag ist der Arbeitnehmeranteil.

Ermäßigte Sozialabgaben für Arbeitnehmer in der Gleitzone (in Euro) 2004






(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

Monatsverdienst

Ermäßigte Bemessungsgrundlage

Sozialversicherungsbeitrag*
42,0 % von (2)

Arbeitgeberanteil
21,0 % von (1)

Arbeitnehmeranteil
(3) ./. (4)

Vergünstigung für den Arbeitnehmer
(4) ./. (5)

401

239,48

100,58

84,21

16,37

67,84

410

252,13

105,89

86,10

19,79

66,31

450

308,32

129,49

94,50

34,99

59,51

500

378,56

159,00

105,00

54,00

51,00

550

448,80

188,50

115,50

73,00

42,50

600

519,04

218,00

126,00

92,00

34,00

650

589,28

247,50

136,50

111,00

25,50

700

659,52

277,00

147,00

130,00

17,00

750

729,76

306,50

157,50

149,00

8,50

800

800,00

336,00

168,00

168,00

0

* Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzt sich im Jahr 2004 zusammen aus dem Beitragssatz zur Renten- (19,5 Prozent), Arbeitslosen- (6,5 Prozent), Pflege- (1,7 Prozent) und Krankenversicherung (angenommen 14,3 Prozent). Er beträgt - abhängig vom Beitragssatz der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung - folglich 42,0 Prozent.








Ermäßigte Sozialabgaben für Arbeitnehmer in der Gleitzone (in Euro) 01.01.2006 - 30.06.2006






(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

Monatsverdienst

Ermäßigte Bemessungsgrundlage

Sozialversicherungsbeitrag*
41,9 % von (2)

Arbeitgeberanteil
20,95 % von (1)

Arbeitnehmeranteil
(3) ./. (4)

Vergünstigung für den Arbeitnehmer
(4) ./. (5)

401

240,08

100,59

84,01

16,58

67,43

410

252,71

105,89

85,90

19,99

65,90

450

308,85

129,41

94,28

35,13

59,14

500

379,01

158,81

104,75

54,06

50,69

550

449,18

188,21

115,23

72,78

42,24

600

519,34

217,60

125,70

91,90

33,80

650

589,51

247,00

136,18

110,83

25,35

700

659,67

276,40

146,65

129,65

16,90

750

729,84

305,80

157,13

148,68

8,45

800

800,00

335,20

167,60

167,60

0

* Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Beitragssatz zur Renten- (19,5 Prozent), Arbeitslosen- (6,5 Prozent), Pflege- (1,7 Prozent) und Krankenversicherung (angenommen 14,2 Prozent). Er beträgt - abhängig vom Beitragssatz der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung - folglich 41,9 Prozent.








Ermäßigte Sozialabgaben für Arbeitnehmer in der Gleitzone (in Euro) 01.07.2006 - 31.12.2006






(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

Monatsverdienst

Ermäßigte Bemessungsgrundlage

Sozialversicherungsbeitrag*
41,9 % von (2)

Arbeitgeberanteil
20,95 % von (1)

Arbeitnehmeranteil
(3) ./. (4)

Vergünstigung für den Arbeitnehmer
(4) ./. (5)

401

287,68

120,54

84,01

36,53

47,48

410

299,24

125,38

85,90

39,49

46,41

450

350,60

146,90

94,28

52,63

41,65

500

414,80

173,80

104,75

69,05

35,70

550

479,00

200,70

115,23

85,48

29,75

600

543,20

227,60

125,70

101,90

23,80

650

607,40

254,50

136,18

118,33

17,85

700

671,60

281,40

146,65

134,75

11,90

750

735,80

308,30

157,13

151,18

5,95

800

800,00

335,20

167,60

167,60

0

* Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Beitragssatz zur Renten- (19,5 Prozent), Arbeitslosen- (6,5 Prozent), Pflege- (1,7 Prozent) und Krankenversicherung (angenommen 14,2 Prozent). Er beträgt - abhängig vom Beitragssatz der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung - folglich 41,9 Prozent.







Hinweis:
Es kann vorkommen, dass ein Arbeitnehmer in einem Zweig der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig ist. In diesem Fall brauchen auch beim Midi-Job für diesen Versicherungszweig keine Beiträge gezahlt zu werden.

Beispiele:

  • Ein Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung nach Vollendung des 55. Lebensjahres aufnimmt, ist in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei, sofern er in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert war (§6 Absatz3a SGBV).
  • Arbeitgeber, die einen Arbeitslosen über 55 Jahre einstellen, sind seit dem 1.Januar 2003 vom Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung befreit (§421k SGBIII). Der Arbeitnehmer muss gleichwohl seinen Beitragsanteil zahlen und erwirbt damit für den Fall der Arbeitslosigkeit - trotz fehlenden Arbeitsgeberanteils - volle Leistungsansprüche.
  • Rentner und Pensionäre sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei und brauchen keine Beiträge zu zahlen. Gleichwohl muss der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil entrichten (§172 SGB VI).
  • Personen, die Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Dennoch muss der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zahlen, und zwar an diese Einrichtung (§172 Absatz2 SGBVI).

Die Sozialversicherungsbeiträge muss der Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse abführen, nicht etwa - wie bei geringfügigen Beschäftigungen - an die Knappschaft Bahn-See. Zusätzlich haben Arbeitnehmer in die Krankenversicherung einen Zusatzbetrag von 0,9 Prozent zu zahlen.

Hat der Arbeitnehmer eine Aufstockungsoption?

In der Rentenversicherung richtet sich die Höhe der späteren Rentenansprüche nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Auf Grund der Reduzierung innerhalb der Gleitzone werden daher auch für die Rente geminderte Beträge angesetzt. Das bedeutet im Ergebnis, dass Arbeitnehmer später eine reduzierte Rentenanwartschaft haben.

Arbeitnehmer haben daher die Möglichkeit, Beiträge zur Rentenversicherung statt von der ermäßigten Bemessungsgrundlage vom vollen Monatsverdienst zu zahlen. Voraussetzung ist, dass sie gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich einen Verzicht auf die Reduzierung erklären. Diese Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Arbeitsverhältnissen nur einheitlich abgegeben werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

Die Aufstockungsoption besteht nur in der Rentenversicherung! In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind in jedem Fall Beiträge nur von der ermäßigten Bemessungsgrundlage zu zahlen.

Beispiel: Vorteil der Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge bei einem Monatsverdienst von 600 Euro:
Der monatliche Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2004 ohne Aufstockung 42,71 Euro und mit Aufstockung 58,50 Euro. Das macht im Jahr 189,48 Euro mehr an Rentenbeitrag.
Für einen Monatsverdienst von 600 Euro ergibt sich eine Rentenanwartschaft ohne Aufstockung von 5,52 Euro (5,79 Euro neue Bundesländer) und mit Aufstockung von 6,37 Euro (6,68 Euro neue Bundesländer) im Monat.
Das bedeutet: Für ein Mehr an Rentenbeitrag von 189,48 Euro bekommen Sie ein Mehr an Jahresrente von 10,20 Euro (10,68 Euro neue Bundesländer). Ob Sie sich deshalb für die Aufstockungsoption entscheiden, sollte reiflich überlegt sein.

Werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet?

Bei mehreren Beschäftigungen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Wird eine Nebenbeschäftigung mit einem Verdienst von 400 bis 800 Euro neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 Euro ausgeübt, so gelten die Regelungen zur Gleitzone nicht. In diesem Fall werden für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge fällig, die jeweils zur Hälfte von den Arbeitgebern und vom Arbeitnehmer zu tragen sind.

Werden gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungen mit einem Verdienst von jeweils unter 400 Euro ausgeübt, erfolgt eine Zusammenrechnung. Wird dadurch die Grenze von 400 Euro überschritten, gelten die Regelungen zur Gleitzone. Jeder Arbeitgeber hat dann anteilig den Arbeitgeberanteil zu tragen und den ermäßigten Arbeitnehmeranteil einzubehalten.

Bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze tritt die Versicherungspflicht erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger dies bekannt gibt.

Wie erfolgt die Besteuerung?

Der Arbeitslohn im Bereich zwischen 400 und 800 Euro ist steuerpflichtig und muss über Lohnsteuerkarte individuell versteuert werden. Hier gibt es keine Abmilderung. Sofern es sich um ein zweites Beschäftigungsverhältnis handelt, wird die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI berechnet. Bei einem monatlichen Arbeitslohn von 800 Euro fällt auch bei Besteuerung über Lohnsteuerkarte in den Steuerklassen I, II, III und IV wegen der Freibeträge noch keine Lohnsteuer an.

Niedrig entlohnte Beschäftigung in Steuerklasse VI



Im Jahr 2004

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

Arbeitslohn für die Nebenbeschäftigung

600,00 Euro

600,00 Euro

Lohnsteuer nach Steuerklasse VI

./. 90,00 Euro

-

Solidaritätszuschlag

./. 1,80 Euro

-

ggf. Kirchensteuer (9 % von 90,00 Euro)

./. 8,10 Euro

-

Sozialversicherungsbeiträge (insgesamt 41,9 % von 218,00 Euro)

./. 101,90 Euro

+ 125,70 Euro

Nettoverdienst des Arbeitnehmers

= 398,20 Euro


Gesamtkosten des Arbeitgebers


= 725,70 Euro


Üben Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen mit einem Verdienst von jeweils unter 400 Euro aus, kommt die Pauschalsteuer von zwei Prozent leider nicht mehr in Betracht. Denn diese ist nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet (12 Prozent oder ab Juli 2006 dann 15 Prozent oder 5 Prozent im Haushalt). Übersteigt aber der Gesamtverdienst infolge Zusammenrechnung die Grenze von 400 Euro, sind alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig - im Bereich bis 800 Euro mit ermäßigten Arbeitnehmerbeiträgen.

Bei der Steuer gilt in diesem Fall Folgendes:

Ist für eine Beschäftigung bis 400 Euro Monatsverdienst die Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung und demzufolge die Pauschalsteuer von 2 Prozent nicht möglich, kann der Arbeitslohn pauschal mit 20 Prozent versteuert werden (§ 40a Absatz 2a Einkommensteuergesetz, EStG). Denn für Zwecke der Pauschalbesteuerung wird jede geringfügige Beschäftigung für sich betrachtet (R 128 Absatz 1 LStR).