Unternehmensnachfolge im mittelständischen Betrieb

Eine Unternehmensnachfolge ist keine Kleinigkeit. Sehr unterschiedlichen Detailfragen müssen beantwortet werden, nicht nur im Interesse des Unternehmers, sondern auch im Interesse der Mitarbeiter, für deren Arbeitsplatzsicherung der Nachfolger eine große Verantwortung trägt. Der Ratgeber gibt einen Überblick, welche Fragen bei der Übertragung eines Unternehmens aufzuwerfen und zu beantworten sind, welche Übertragungsformen möglich und vor allem welche steuerlichen Besonderheiten bei der Übertragung mittelständischer Betriebe bestehen. Dabei sind die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer und deren Reduzierung durch geschickte Planung die zentralen Themen.
  • Notwendigkeit einer Nachfolgeregelung
  • Beratungsbedarf
  • Übertragungsformen
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • Erbschaftsteuerklassen
  • Erbschaftsteuersätze
  • Freibeträge bei Erbschaftsteuer
  • Bewertung von Grundstücken
  • Bewertung von Unternehmensanteilen
  • Ermittlung der Schenkungsteuer am Beispiel
  • Gestaltungsmöglichkeiten zur Steueroptimierung
  • Umwandlung des Unternehmens
  • Schrittweise Übertragung des Unternehmens
  • Konzept zur Planung der Unternehmensnachfolge
  • Ausblick
  • Änderungen bei Erbschaftsteuer

Notwendigkeit einer Nachfolgeregelung

Die Gestaltung der Unternehmensnachfolge stellt häufig ein Problem für den Unternehmer dar. Besonders klein- und mittelständische Unternehmen sind vielfach familiengeführt und sollen das nach dem Willen der Unternehmer auch nach der Übertragung bleiben. Damit treten neben den rein finanziellen und steuerlichen Entscheidungskriterien weitere Aspekte mit zum Teil subjektivem Charakter.

Auch ohne eine zeitnahe Übergabeabsicht des Unternehmers ist ein Konzept zur Nachfolgeregelung notwendig. Es ist ein entscheidendes Kriterium bei der Kreditvergabe und wird mit der Einführung von Basel II (Neugestaltung der Eigenkapitalvorschriften der Kreditinstitute) noch an Bedeutung für die Banken zunehmen. Hinzu kommen die zu erwartenden Verschärfungen im Erbschaftsteuerrecht, was gleichermaßen auch für Schenkungen gilt.

Eine Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist seit langem im Gespräch. Die Gesetzesänderungen zum 1. Januar 1997 (mit denen eine Angleichung der Bewertungsmaßstäbe für die einzelnen Vermögensarten angestrebt wurde) waren nur ein erster Schritt in Richtung einheitliche Bewertung sämtlicher Vermögensarten zum Verkehrswert. Anhaltspunkte hierfür bieten Gesetzesinitiativen, die erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Anfang 2007 zur Frage der erbschaftsteuerlichen Begünstigung unter anderem von Betriebsvermögen und Grundbesitz sowie europäische Harmonisierungsbestrebungen. Nicht zuletzt wird auch der Finanzbedarf von Bund und Ländern (das Erbschaftsteueraufkommen steht den Ländern zu) eine Rolle spielen. Ein erstes konkretes Vorhaben wird mit dem Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge bereits im Frühjahr 2007 umgesetzt (siehe Abschnitt "Änderungen bei Erbschaftsteuer").

Vor dem Hintergrund dieser Argumente für eine frühzeitige, langfristig orientierte Nachfolgeplanung stellt sich die Frage, warum mittelständische Unternehmen nur vereinzelt über entsprechende Konzepte verfügen. Neben der Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Fülle zu berücksichtigender Normen und der Änderungsgeschwindigkeit im Steuerrecht, sind besonders die zuvor zu treffenden Entscheidungen zu beachten.

Der Ratgeber gibt einen ersten Überblick über notwendige Entscheidungen und einen Einblick in Gestaltungsmöglichkeiten und ihre Auswirkungen.

Beratungsbedarf

Spricht sich der Unternehmer für die Fortführung des Unternehmens aus, entscheidet er sich also gegen eine Veräußerung des Unternehmens, so ist ein geeigneter Unternehmensnachfolger zu benennen. Hierbei ist auch auf unternehmensinterne Vorstellungen und Erwartungen einzugehen, um die Akzeptanz der Mitarbeiter in Bezug auf den Nachfolger zu gewährleisten.

Die Planung der Unternehmensnachfolge hat die unterschiedlich gerichteten Interessen sowohl des Übergebenden als auch des Übernehmenden zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind gegebenenfalls bestehende Pflichtteilsansprüche erbberechtigter Familienmitglieder sowie testamentarische oder gesellschaftsrechtliche Vorgaben zu beachten. Aus Unternehmenssicht ist die Sicherung der Liquidität, also der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens, zu wahren, in dem besondere Belastungen aufgrund hoher Steuerzahllasten durch die Übertragung an sich und die Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden. Damit können Umwandlungen verbunden sein, sofern die steuerlichen Gestaltungen eine Änderung der Rechtsform erfordern.

Die Vielzahl der notwendigen Entscheidungen sowie die damit verbundenen rechtlichen Gestaltungsfragen und Vorgaben haben in der Praxis zur Folge, dass viele Unternehmer die Regelung ihrer Nachfolge so lange wie möglich aufschieben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Entscheidungen auch mit zum Teil familiären Konflikten verbunden sind. Gerade in mittelständischen Unternehmen fehlt es zudem an Fachabteilungen oder fachlich qualifizierten Mitarbeitern, die mit der Planung beauftragt werden können, so dass der Unternehmer keine interne Unterstützung bei der Erarbeitung eines Nachfolgekonzeptes hat.

Daher ist es für die Planung der Unternehmensnachfolge im mittelständischen Unternehmen ratsam, auf eine spezialisierte externe Beratung (z. B. durch den Steuerberater) zurück zu greifen. Neben einer detaillierten Darstellung der (steuer-)rechtlichen Rahmenbedingungen ist es die vordergründige Aufgabe des Beraters, auf die jeweiligen Interessen der an der Übergabe beteiligten Personen einzugehen. Als Außenstehender ist es ihm möglich, so die unterschiedlichen Interessen zu berücksichtigen und trotzdem eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Lösung zu erarbeiten.

Übertragungsformen

Grundsätzlich ist festzulegen, in welcher Form die Nachfolge geregelt beziehungsweise das Unternehmen fortgeführt werden soll. Entscheidet sich der Unternehmer gegen eine Veräußerung, kann er das Unternehmen entweder zu Lebzeiten übertragen, seine Nachkommen frühzeitig daran beteiligen oder er wird es vererben.

Eine testamentarische Verfügung über das Betriebsvermögen lässt Gestaltungsmöglichkeiten nur beschränkt zu.
Der Erbvertrag stellt eine Alternative dar, dessen Regelungsinhalte treten jedoch ebenfalls erst mit dem Ableben des Erblassers in Kraft.

Hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten der Unternehmensnachfolge, ist die Übertragung zu Lebzeiten vorzuziehen. Fast alle rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Regelungen einschließlich der Vergünstigungen gelten sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen (z. B. bei Unternehmensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge).

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer belasten die Unternehmensnachfolge. Wegen der langfristigen rechtlichen Verpflichtungen der Unternehmen (in Bezug auf Arbeitnehmer und Investitionen), sind Unternehmen und Unternehmensnachfolger steuerrechtlich als vermindert leistungsfähig einzustufen. Das Gemeinwohl ist abhängig von der Fortführung des Unternehmens. Insbesondere Klein- und Mittelbetriebe stellen einen Großteil der Arbeitsplätze zur Verfügung. Daher sprach sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 1995 gegen eine Bewertung des Betriebsvermögens zu Verkehrswerten für erbschaftsteuerliche Zwecke aus und wies den Gesetzgeber an, die Regelungen der verminderten Leistungsfähigkeit der Unternehmen anzupassen (Beschluss des BVerfG vom 22.06.1995, Aktenzeichen: 2 BvR 552/91).

Das aktuell zumindest bis Ende 2006 geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht sowohl sachliche als auch persönliche Vergünstigungen für das Betriebsvermögen vor:

  • Bei der Übertragung von Betriebsvermögen und von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und bei der Übertragung von Anteilen von Kapitalgesellschaften, wenn der Anteilseigner mehr als 25Prozent der Anteile hielt, ist zunächst ein Freibetrag von 225.000Euro abzuziehen. Der Freibetrag ist bei mehreren Erben/ Begünstigten aufzuteilen. Der Betriebsvermögens-Freibetrag wird dem übertragenden Unternehmer der Höhe nach nur einmal innerhalb von zehnJahren gewährt.
  • Darüber hinaus erfolgt für dieses Vermögen ein Bewertungsabschlag von 35Prozent auf den Betrag nach Abzug des Freibetrags.
  • Eine weitere Besonderheit hinsichtlich des Betriebsvermögens besteht darin, dass das Betriebsvermögen ungeachtet des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Schenker und Beschenkten nahezu nach der günstigsten SteuerklasseI besteuert wird (siehe Abschnitt "Erbschaftsteuerklassen").

Voraussetzung für diese Vergünstigungen ist, dass der Betrieb fünf Jahre weitergeführt, nicht veräußert und auch keine schädliche Überentnahme getätigt wird. Andernfalls entfallen die Vergünstigungen rückwirkend (§ 13a Erbschaftsteuergesetz, ErbStG).

Erbschaftsteuerklassen

Die Besteuerung der Übertragung ist abhängig vom persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker.
Dafür werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden (§ 15 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG):

Steuerklasse I

Ehegatte
Kinder und Stiefkinder
Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder
Eltern und Großeltern bei Erbschaft

Steuerklasse II

Eltern und Großeltern bei Schenkung
Geschwister und deren Kinder
Stiefeltern
Schwiegerkinder und -eltern
geschiedener Ehegatte

Steuerklasse III

alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen



Erbschaftsteuersätze

Jeder Steuerklasse (siehe vorheriger Abschnitt) sind per Gesetz konkrete Steuersätze zugewiesen (§ 19 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG):

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs

Steuersatz in Prozent in der Steuerklasse




I

II

III

bis           52.000 Euro

7

12

17

bis         256.000 Euro

11

17

23

bis         512.000 Euro

15

22

29

bis      5.113.000 Euro

19

27

35

bis    12.783.000 Euro

23

32

41

bis    25.565.000 Euro

27

37

47

über 25.565.000 Euro

30

40

50



Freibeträge bei Erbschaftsteuer

Für die Übertragung des Unternehmens werden auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer bestimmte Steuerfreibeträge gewährt.

Die Höhe der persönlichen Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis der beteiligten Personen.

Zu beachten ist, dass die Erwerbe (Schenkungen oder Erbschaften) über einen Zeitraum von zehn Jahren zusammengerechnet werden. Das bedeutet, dass der persönliche Freibetrag einer Person in voller Höhe nur einmal in zehn Jahren gewährt wird.

Steuerklasse I

Ehegatten

307.000 Euro


Kinder und Stiefkinder

205.000 Euro


Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder



Eltern und Großeltern (bei Erbschaft)

  51.200 Euro

Steuerklasse II


  10.300 Euro

Steuerklasse III


    5.200 Euro



Bewertung von Grundstücken

Mit dem Jahressteuergesetz 1997 hat der Gesetzgeber die Einheitsbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer durch das Bedarfswertverfahren ersetzt. Bis einschließlich 1995 wurde das Grundvermögen (zu dem unter anderem bebaute Betriebsgrundstücke zählen) mit dem Einheitswert veranlagt, der auf einer Feststellung aus dem Jahr 1964 (in den neuen Bundesländern 1936) basierte.

Der Bedarfswert errechnet sich aus der durchschnittlichen jährlicher Netto-Kaltmiete. In Sonderfällen, so bei Eigennutzung oder bei Nutzung durch Familienangehörigen, ist die übliche Miete anzusetzen, die ein fremder Dritter für ein Grundstück gleicher Art zahlen würde. Von diesem Betrag wird ein Alterswertabschlag abgezogen.


durchschnittliche Jahresmiete (Kaltmiete) der letzten drei Jahre*
bei Eigennutzung ortsübliche Miete*

x

Vervielfältiger 12,5

-

0,5 % Abschlag pro Jahr wegen Altersminderung
maximal 25 %

+

20 % Zuschlag bei Ein-, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen

=

steuerlich maßgeblicher Grundstückswert

* Bei unentgeltlichen Übergängen ab dem 1. Januar 2007 ist lediglich die Miete zu diesem Termin und nicht mehr der Durchschnitt der vergangenen drei Jahre maßgebend.




Wert von Unternehmensanteilen

Für die Bewertung von Anteilen an Personengesellschaften ist grundsätzlich der Steuerbilanzwert maßgeblich. Grundbesitz wird aber hier gesondert nach dem gleichen Verfahren wie im Privatvermögen ermittelt.

Anteile an Kapitalgesellschaften werden nach dem am Tag der Schenkung oder des Erbfalles niedrigstem Börsenkurs ermittelt. Kann dieser nicht ermittelt werden, ist der gemeine Wert anzusetzen oder, wenn dies nicht möglich ist, ist der Wert nach dem so genannten Stuttgarter Verfahren zu ermitteln. Dabei handelt es sich um ein Schätzverfahren, dass sowohl das Vermögen als auch die Ertragsaussichten eines Unternehmens berücksichtigt. Das Ergebnis des Verfahrens ist der gemeine Wert, welcher das Verhältnis zwischen durchschnittlichem Jahresertrag und Nennkapital widerspiegelt.

War der Schenker oder Erblasser zu mehr als 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt, kommen auf Grund des Abschlags für Betriebsvermögen in Höhe von 35 Prozent nur 65 Prozent des ermittelten Wertes zum Ansatz.

Ermittlung der Schenkungsteuer am Beispiel

Unternehmer U entscheidet sich, seine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einschließlich der Gebäude und Grundstücke an sein einziges Kind K zu übertragen.

Der Unternehmenswert ohne Grundstück beträgt (ermittelt nach dem Stuttgarter Verfahren) im Beispielfall 700.000 Euro.

Für das 600 Quadratmeter (qm) umfassende bebaute Betriebsgrundstück wird ein Vergleichsmietzins von 10 Euro pro qm angenommen.

Bewertung des bebauten Betriebsgrundstücks:

Durchschnittliche Jahresvergleichsmiete

600 qm x 10 Euro x 12 Monate

      72.000 Euro

Ausgangswert

720.000 Euro x 12,5

    900.000 Euro

Abzüglich Altersabschlag (0,5 % pro Lebensalter, maximal 25 %)

50 Jahre x 0,5 % = 25 %

-  225.000 Euro

Bedarfswert


= 675.000 Euro


Ermittlung der Erbschaftsteuerlast:

    Unternehmenswert

       700.000 Euro

+  Bedarfswert des Betriebsgrundstücks

+     675.000 Euro

-  Freibetrag für Betriebsvermögen (§ 19a ErbStG)

-     225.000 Euro

= Zwischensumme

= 1.150.000 Euro

-  Abschlag 35 %

-     402.500 Euro

-  persönlicher Freibetrag

-     205.000 Euro

= Wert des steuerpflichtigen Erwerbs

=    542.500 Euro

Erbschaftsteuerlast (Steuersatz 19 %)

=    103.075 Euro



Gestaltungsmöglichkeiten zur Steueroptimierung

Die Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts bieten diverse Gestaltungsmöglichkeiten bei der Planung der Unternehmensnachfolge. Allein die aufgeführten Vergünstigungen des Betriebsvermögens eröffnen diverse Spielräume bei der Gestaltung der Übergabe.

In den folgenden beiden Abschnitten wird insbesondere auf zwei Möglichkeiten eingegangen, die rechtlichen Rahmenbedingungen zur betriebswirtschaftlichen Optimierung der Vermögensübertragung zu nutzen:

  • Änderung der Rechtsform des Unternehmens (Umwandlung)
  • Übertragung des Unternehmens in mehren Schritten

Umwandlung des Unternehmens

Ein Gestaltungsschwerpunkt zur Verringerung der Steuerlast liegt in der Umwandlung. Hierzu zählen die Betriebsauf- und -abspaltung, die Betriebsverschmelzung sowie der Formwechsel. Damit findet ein Wechsel der Organisationsform statt, der im Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz geregelt ist.

Beispiele für Umwandlungen:

  • Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG
  • Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH
  • Betriebsaufspaltung oder Bildung von Sonderbetriebsvermögen zur Einbringung von Privatvermögen in das steuerliche Betriebsvermögen

Die Wahl der Rechtsform ist eine konstitutive betriebswirtschaftliche Entscheidung. Die Rechtsform ist der gesellschaftsrechtliche Mantel einer Unternehmung. Aus der Änderung der Rechtsform ergeben sich für den Unternehmer langfristige Folgen. Beispielsweise ist die Rechtsform maßgebend für die Besteuerung eines Unternehmens und wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der Steuerbelastung aus. Es besteht keine steuerliche Rechtsformneutralität.

Soll die Umwandlung als Instrument zur Optimierung der erbschaftsteuerlichen Belastung eingesetzt werden, sind auch die daran anknüpfenden steuerlichen Auswirkungen einzubeziehen. In Bezug auf die Umwandlung ist, sofern vorhanden, nach steuerneutralen Methoden zu suchen. Die Aufdeckung stiller Reserven sollte möglichst vermieden werden.

Aussagen über die Vorteilhaftigkeit der Gestaltungsmaßnahme lassen sich nur treffen, in dem der Einzelfall geprüft wird. Hierzu ist ein Belastungsvergleich durchzuführen. Andernfalls ist es denkbar, dass zwar die Erbschaftsteuerlast gering gehalten werden kann, jedoch die periodisch anfallenden Steuern und die mit der Umwandlung und der neuen Rechtsform verbundenen Kosten zu einer deutlich höheren Belastung führen. In diesem Fall wäre die höhere Einmalbelastung durch die Erbschaftsteuer vorzuziehen.

Für den Fall, dass die anfallende Erbschaftsteuerbelastung die Fortführung des Unternehmens trotz der diversen Vergünstigungen gefährdet, kann nach § 28 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ein Antrag auf Stundung der Erbschaftsteuer bis zu zehn Jahre gestellt werden. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt diese Stundung zinslos und sollte daher in allen Fällen in Anspruch genommen werden.

Schrittweise Übertragung des Unternehmens

Neben einer einmaligen Übertragung besteht die Möglichkeit, das Unternehmen schrittweise zu übertragen.

Mit einem langfristigen, zeitlich gestaffelten Nachfolgekonzept können die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten optimal genutzt werden. Erfolgen die Teilübertragungen in einem Abstand von mindestens zehn Jahren haben die begünstigten Personen erneut Anspruch auf den persönlichen Erbschaftsteuer-Freibetrag. Ebenso verhält es sich mit dem Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), der dem Schenker angerechnet wird. Allerdings besteht das Risiko, dass der Überträger verstirbt bevor die Zehnjahresfrist abgelaufen ist und sich das Freibetragspotential wieder aufgebaut hat.

Jede Einzel- oder Teilübertragung wird aufgrund des Abschlags von 35 Prozent wertmäßig nur zu 65 Prozent erfasst (siehe Abschnitt "Wert von Unternehmensanteilen). Hierin liegt Gestaltungspotential, das sich günstig auf die Steuerbelastung auswirkt und damit die Liquidität des Unternehmens schont.

Zu beachten ist auch, dass betrieblich bedingte Schulden bei der steuerlichen Erfassung des Betriebsvermögens vollständig berücksichtigt werden.

Konzept zur Planung der Unternehmensnachfolge

Die Planung der Unternehmensübergabe sollte langfristig ausgerichtet sein, um die Gestaltungsmöglichkeiten optimal nutzen zu können. Zur Abwicklung ist ein Konzept erforderlich, wozu zunächst die Ziele der Unternehmensnachfolge zu definieren sind.

Es ist zwischen dem Oberziel und damit verbundenen Unterzielen zu unterscheiden: Oberziel der Unternehmensnachfolge ist die Bestimmung eines geeigneten Nachfolgers.

Ist die wichtigste Frage geklärt, so ergeben sich aus der Entscheidung neue zu berücksichtigende Faktoren. Gegebenenfalls sind die Interessen weiterer erbberechtigter Personen, etwa Pflichtteilsansprüche, zu berücksichtigen. Damit verbunden ist das Ziel einer möglichst gerechten Verteilung des Unternehmer-Vermögens, um Konflikte zu vermeiden. Daran anschließend ist über die finanzielle Absicherung des Unternehmers im Ruhestand zu entscheiden. Zusammen mit der Steuerbelastung können Liquiditätsprobleme auftreten. Das Nachfolgekonzept hat diesem Problem Rechnung zu tragen, um den Fortbestand des Unternehmens abzusichern.

Auf die Bedeutung der mittelständischen Unternehmen für das Gemeinwohl und die dadurch verminderte Leistungsfähigkeit ist besonders hinzuweisen. Die Liquiditätsbelastung für die an der Übertragung Beteiligten ist aus diesem Grund entsprechend niedrig zu halten.

Die Zielsetzung ist im Regelfall mit verschiedenen Problemen verbunden, die zu berücksichtigen sind:

  • Informationsaustausch und unterschiedliche Interessen zwischen Unternehmer und Nachfolger
  • Akzeptanz des Nachfolgers durch die Mitarbeiter
  • Überlagerungen durch vertragliche Vorgaben (Testament, Gesellschaftsvertrag, Ehevertrag)
  • Berücksichtigung stiller Reserven
  • Rechtsformwahl
  • Gefahr steuerlicher Liquiditätsbelastunge

Zur Erstellung des Nachfolgekonzeptes hat der Berater den Unternehmer auf die genannten Probleme hinzuweisen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Die Handlungsalternativen sind betriebsindividuell zu betrachten und auf den Einzelfall abzustimmen.
Eine allgemeingültige "Musterlösung" existiert nicht. Diverse Lösungsansätze ergeben sich aus den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Ein Ziel ist die Optimierung der erbschaftsteuerlichen Bewertung des zu übertragenden Vermögens unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze. Die Erbschaftsteuerbelastung ist unter Beachtung der aufgezählten Subziele (Zufriedenheit der beteiligten Personen, Unternehmensfortführung) so niedrig wie möglich zu halten.

Als Beratungsergebnis ergibt sich für den Unternehmer ein Konzept zur Regelung der Unternehmensnachfolge, das auf die individuellen Gegebenheiten im Unternehmen und im Sinne des Unternehmers abgestimmt ist.

Während der Durchführung der Übergabe hat der Berater eine Kontrollfunktion. Gerade bei einer langfristig ausgerichteten Nachfolge-Planung unterliegen die Einzelheiten der Vermögensübergabe häufigen Gesetzesänderungen aufgrund der hohen Steueränderungsgeschwindigkeit. Diese sind gegebenenfalls durch eine Anpassung der Übergaberegelungen zu berücksichtigen.

Ausblick

Kernproblem der Unternehmensübergabe ist die Bestimmung eines geeigneten Nachfolgers und die Festlegung des Übergabezeitpunktes oder -zeitraumes. Um familiäre oder innerbetriebliche Konflikte zu vermeiden, steht die Zufriedenheit der beteiligten Personen hinsichtlich der einzelnen Modalitäten sowie der reibungslose Ablauf der Übergabe im Vordergrund, während die steuerliche Beurteilung in ihrer Bedeutung niedriger bewertet wird. Eine "gute" Beratung zeichnet sich durch eine entsprechende Gewichtung der Ziele bei der Erarbeitung und Durchführung des Nachfolgekonzeptes aus.

Auch wenn die Steuerersparnis nicht das oberste Ziel in Bezug auf die Planung der Unternehmensnachfolge darstellt, ist die mit der Übergabe oder Erbschaft verbundene steuerliche Einmalbelastung erheblich und demzufolge im Rahmen der Unternehmensplanung zu berücksichtigen. Die Belastung durch die Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer kann die Fortführung des Unternehmens im Anschluss an die Unternehmensübergabe gefährden. Mögliche Änderungen des Erbschaftsteuerrechts einschließlich der fortwährenden Diskussion um eine Steuererhöhung sind aufmerksam zu verfolgen, um die steuerlichen Risiken gering zu halten.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer steht im Blickpunkt der staatlichen Haushalte. Eine Verschärfung des Erbschaftsteuergesetzes ist daher absehbar (siehe nachfolgender Abschnitt). Das Betriebsvermögen ist gesondert zu betrachten, da das Bundesverfassungsgericht die Unternehmen im Erbschaftsteuerbeschluss von 1995 unter einen besonderen Schutz gestellt hat. Die im aktuellen Erbschaftsteuerrecht vorgesehenen Vergünstigungen für das Betriebsvermögen begrenzen die Belastung und schonen die Liquidität der Unternehmen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sowie das Bundesministerium für Finanzen (BMF) sind jedoch der Auffassung, dass die geltenden Regelungen des Erbschaftsteuerrechts zu einer ungleichmäßigen Bewertung der verschiedenen Vermögensarten führen und damit nicht geeignet sind, die bereits 1995 durch das Bundesverfassungsgericht beanstandeten Wertverzerrungen zu beheben. Das Zusammenwirken von niedriger Bewertung und der erbschaftsteuerlichen Begünstigung des Produktivvermögens habe zur Folge, dass nahezu keine Erbschaftsteuer entfalle. Es wurden konkrete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer erhoben, weshalb der Fall derzeit dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorliegt. Die Entscheidung wird für Frühjahr 2007 erwartet. Rechtlich ist zwischen der notwendigen Einheitlichkeit der Bewertung einerseits und der Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der klein- und mittelständischen Unternehmen andererseits abzuwägen. Es bleibt abzuwarten, wie sich das oberste Gericht zu der Frage stellen wird.

Abschließend ergibt sich demzufolge auch aus der zu erwartenden Verschärfung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts die Notwendigkeit zur frühzeitigen Planung der Unternehmensnachfolge. Die notwendige Entscheidungen und eventuell auftretenden Probleme können unter der vorausschauenden Unterstützung eines externen Beraters unternehmensindividuell gestaltet werden.

Änderungen bei Erbschaftsteuer

Nach dem Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge sollen Betriebe bei Übergabe ihres Vermögens im Weg von Erbschaft oder Schenkung ab 1. Januar 2007 drastisch entlastet werden.

Derzeit werden Personengesellschaften nur mit einem deutlich unter dem Verkehrswert liegendem Betrag angesetzt. Stille Reserven, selbst geschaffene Firmenwerte, Markenrechte oder Software werden überhaupt nicht berücksichtigt, Verbindlichkeiten hingegen können mit dem Nominalbetrag gegengerechnet werden.
Bei der Kapitalgesellschaft hingegen kommt es durch die Berechnung über das Stuttgarter Verfahren zu realitätsnäheren Wertansätzen.

Zusätzlich gibt es derzeit für Kapital- und Personengesellschaften neben dem persönlichen noch einen besonderen Freibetrag von 225.000 Euro sowie einen pauschalen Bewertungsabschlag von 35 Prozent. Hinzu kommt noch, dass unabhängig vom Verwandtschaftsgrad annähernd die günstigste Steuerklasse I angesetzt wird. Das führt dazu, dass eine Firma mit einem realen Wert von einer Million Euro derzeit ohne Erb- und Schenkungsteuer auf die nächste Generation übergeht. Dabei spielt auch keine Rolle, ob die Bilanz eine Fabrikhalle oder Wertpapiere ausweist.
Bei der Kapitalgesellschaft werden diese Vorteile aber nur gewährt, wenn der Ex-Besitzer zu mehr als 25 Prozent an dem Unternehmen beteiligt ist.

Nunmehr soll Betriebsvermögen unabhängig von der Höhe ganz von der Erbschaftsteuer befreit werden, sofern der Nachfolger die erhaltene Gesellschaft anschließend zehn Jahre lang weiterführt. Für jedes fehlende Jahr in dem Zeitraum ist dann jeweils ein Zehntel der Steuer zu entrichten. Allerdings ist diese Vergünstigung noch an die weitere Voraussetzung geknüpft, dass anschließend die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Ist das nicht der Fall, reduziert sich der Steuererlass innerhalb des Zehnjahreszeitraums entsprechend.

Die in Aussicht gestellte Steuerfreiheit für alle Gesellschafter ist nicht immer attraktiv, sie soll nämlich nur für produktives Vermögen gelten. Handelt es sich beispielsweise um eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die ihre Erträge vorrangig aus Geldgeschäften oder der Vermietung von Grundstücken erzielt, ist sie vermögensverwaltend tätig. Dies wird nicht begünstigt und soll künftig steuerlich voll erfasst werden. Klassischer Fall ist hier die GmbH & Co. KG, die kraft Gesetz gewerblich tätig wird und somit derzeit die Vorteile für Betriebsvermögen nutzt. Das geht ab 2007 nicht mehr, das Bankguthaben in der Bilanz wird dann so behandelt wie Wertpapiere im Privatbesitz. So steht also der Lockruf der Steuerfreiheit ab 2007 der Aussicht auf verschärfte Bewertung gegenüber.

Unternehmer, die eine Beteiligung von Kindern oder Enkeln am Betrieb ohnehin schon konkret im Auge haben, sollten zumindest berechnen lassen, inwieweit das Finanzamt an einer vorzeitigen Vermögensübertragung beteiligt wird. Geht es auf Grund günstiger Bewertungsregeln und Anwendung der großzügigen Freibeträge und Abschläge leer aus, ist rasches Handeln die richtige Alternative. Denn ein Ausnutzen der aktuell geltenden Gesetze mit einem Nullsteuerergebnis ist die optimale Lösung, zumal damit auch den im Raum stehenden Risiken einer negativen Entscheidung aus Karlsruhe vorgegriffen wird.

Das neue Gesetz soll im Frühjahr 2007 in Kraft treten, rückwirkend zum 1. Januar. In diesem Zeitraum soll es ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht geben.

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