Umsatzsteuer
- Einleitung
- System der Umsatzsteuer
- Steuerbare Leistungen
- Steuerbefreiungen
- Bemessungsgrundlage und Steuersatz
- Vorsteuer
- Umsatzsteuervoranmeldung
- Kleinunternehmer
- Unentgeltliche Wertabgaben
- Vorsteuer auf Firmen- und Geschäftswagen
- Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs
- Angabe der Steuernummer
- Haftung
- Ordnungswidrigkeit
- Umsatzsteuer-Nachschau
- Grundstücksumsätze und Bauleistungen
- Geplante und in Kraft getretene Steueränderungen
Einleitung
Die Umsatzsteuer ist eine Gemeinschaftssteuer. Das bedeutet, sie steht Bund, Ländern und Gemeinden zu unterschiedlichen Teilen zu.
Mit rund 140 Milliarden Euro pro Jahr stellt sie neben der Lohnsteuer die ertragsreichste Steuerquelle dar.
Das 1967 eingeführte Mehrwertsteuersystem wird auch als "Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug" bezeichnet, da die Steuer auf jeder Wirtschaftsstufe (z. B. Produktion, Großhandel, Einzelhandel) erhoben wird und durch den Vorsteuerabzug im Ergebnis nur den Nettoumsatz erfasst. Wirtschaftlich belastet wird letztlich der private Endverbraucher. Dadurch wird die Umsatzsteuer zu einer indirekten Steuer: der Steuerschuldner (Unternehmer) und der wirtschaftliche Träger der Umsatzsteuer (Endverbraucher) sind unterschiedlich.
Als allgemeine Verbrauchsteuer belastet die Umsatzsteuer erst den Endverbraucher endgültig. Das sind in aller Regel die Privatpersonen. Bei den Unternehmern verbleibt somit grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Belastung, soweit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Das System hat folgende wesentlichen Merkmale:
- Steuerpflichtiger ist der Unternehmer. Über ihn wird die Umsatzbesteuerung abgewickelt, obwohl er selbst mit der Umsatzsteuer nur als durchlaufender Posten belastet ist.
- Der leistende Unternehmer schuldet dem Finanzamt für seine Umsätze entsprechend Umsatzsteuer. Er wälzt sie aber bereits mit gesondertem Ausweis in der Rechnung über die Leistung auf den Leistungsempfänger ab.
- Der Leistungsempfänger kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in seiner Voranmeldung als Vorsteuer abziehen, sofern er ebenfalls Unternehmer ist. Somit verrechnet er die gezahlte mit der für seine Leistungen geschuldeten Umsatzsteuer.
- Durch den Vorsteuerabzug geht die Umsatzsteuer nicht als Preisfaktor in das Entgelt der eigenen Leistungen ein.
- Den staatlichen Haushalten verbleibt aus den jeweiligen Umsatzphasen ein Umsatzsteuer-Aufkommen erst in dem Augenblick, in dem ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigter Letztverbraucher die ihm in der Rechnung für die Leistung überwälzte Umsatzsteuer endgültig selbst zu tragen hat.
Der vorliegende Ratgeber soll einen ersten Überblick über das Umsatzsteuerrecht gewähren. Auf Grund der Komplexität der gesetzlichen Regelungen werden hauptsächlich die inländischen Sachverhalte erläutert und nur auf wesentliche Auswirkungen der Umsätze jenseits der Grenze hingewiesen.
System der Umsatzsteuer
Die Systematik des Umsatzsteuergesetzes ist im Prinzip einfach und übersichtlich. Das Umsatzsteuergesetz erfasst bestimmte in § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgeführte steuerbare Umsätze, die grundsätzlich auch steuerpflichtig sind. Bestimmte in § 4 UStG erfasste steuerbare Umsätze bleiben jedoch steuerfrei.
Die nicht von der Umsatzsteuer befreiten und damit steuerpflichtigen Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer mit den in § 12 UStG aufgeführten Steuersätzen. Der Regelsteuersatz beträgt seit dem 1. Januar 2007 19 Prozent, zuvor waren es 16 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz beläuft sich auf sieben Prozent und ist unverändert geblieben.
Die Umsatzsteuer wird nach dem Entgelt bemessen (§ 10 UStG). Unter Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage wird die Umsatzsteuer berechnet. Diese Umsatzsteuer stellt noch nicht die Steuerschuld des Unternehmens dar, weil es hiervon noch die ihm in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge abziehen kann. Eine verbleibende Zahllast hat der Unternehmer an das Finanzamt abzuführen. Ein sich eventuell ergebendes Guthaben wird vom Finanzamt erstattet.
Steuerbare Leistungen
Wie bereits zuvor erwähnt, können steuerbare Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) auch von der Umsatzsteuer befreit sein. Zunächst ist einmal zu klären, wann eine Leistung überhaupt steuerbar ist. Vom Grundsatz her gesehen (es gibt noch zahlreiche weitere steuerbare Fallgestaltungen, beispielsweise die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb) ist eine Leistung dann steuerbar, wenn diese von einem Unternehmer im Inland gegen Entgelt und im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird (§ 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz, UStG). Die einzelnen Voraussetzungen sollen nachfolgend kurz erläutert werden.
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Absatz 1 Satz 1 UStG). Eine Gewinnerzielungsabsicht wird vom Gesetzgeber nicht gefordert. Nur wer selbstständig ist, kann somit Unternehmer sein. Unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person selbstständig oder unselbstständig ist, ist im Umsatzsteuergesetz selbst nicht erschöpfend geregelt. Für die Entscheidung, ob eine selbstständige Tätigkeit als Unternehmer oder eine nicht selbstständige Tätigkeit als Arbeitnehmer vorliegt, ist das Innenverhältnis zwischen der mit der Tätigkeit beauftragten Person und ihrem Auftraggeber maßgebend.
Das Inland umfasst die Bundesrepublik Deutschland ohne die Zollausschlüsse (Büsingen am Hochrhein) und die Zollfreigebiete (z. B. die Freihäfen und Helgoland).
Tatbestandsmerkmal für die Steuerbarkeit von Leistungen ist weiter das Entgelt, welches gleichzeitig auch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer darstellt. Entgelt ist alles was der Leistungsempfänger aufwendet, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Die Gegenleistung muss nicht unbedingt in Geld erfolgen, sondern kann beispielsweise ebenfalls in einer Lieferung von Waren bestehen. Bestimmte gleichgestellte Leistungen ohne Entgelt sind auch ohne dieses Tatbestandsmerkmal steuerbar.
Letztlich muss die Leistung auch im Rahmen des Unternehmens erbracht werden. Das Unternehmen umfasst die gesamte Tätigkeit des Unternehmers. Veräußert der Unternehmer beispielsweise einen privaten Gegenstand, so liegt keine steuerbare Leistung vor, da die Leistung nicht im Rahmen des Unternehmens erbracht wurde.
Grenzüberschreitende Warenbewegungen:
Ort und Zeitpunkt der Lieferung von Gegenständen bestimmen sich danach, wann dem Abnehmer die Verfügungsmacht erhält. Erfolgt die an ausländischen Abnehmer jenseits der Grenze, richtet sich die Besteuerung einer solchen Ausfuhrlieferung beim Empfänger nach dem Umsatzsteuerrecht seines Staates. Hierbei wird unterschieden, ob es sich um einen EU-Staat oder ein Drittland wie die Schweiz handelt.
- Bei Drittstaaten erfolgt ein Grenzausgleich der Umsatzsteuer bei der Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr. Die Lieferung bleibt im Ausfuhrstaat steuerfrei, während im Einfuhrland an der Grenze gegenüber dem einführenden Unternehmer Einfuhrumsatzsteuer (mit dessen nationalem Umsatzsteuersatz) festgesetzt wird. Diese kann er wieder als Vorsteuer geltend machen.
- Warenlieferungen im innergemeinschaftlichen Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU werden nicht an Grenzzollstellen erfasst. Der Umsatzsteuerausgleich findet in den Unternehmen statt. Die Lieferung des "ausführenden" Unternehmers ist steuerfrei, der Erwerber im anderen Mitgliedstaat hat den Erwerb mit der im Inland geltenden Umsatzsteuer zu versteuern (§1a UStG). Für diese Erwerbsteuer gilt ebenfalls die Vorsteuerabzugsmöglichkeit (Innergemeinschaftlicher Erwerb). Durch den am 1.Mai 2004 erfolgten Beitritt von zehn weiteren Staaten zur EU ist dieses Verfahren nunmehr die Regel.
Steuerbefreiungen
Bei steuerbaren Leistungen ist die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu prüfen. Den Befreiungsvorschriften liegen unterschiedliche Ziele zugrunde. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 UStG lässt sich in zwei Gruppen einteilen:
- Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug (§4 Nr.1-7 UStG). Dies sind insbesondere Ausfuhrlieferungen, also Umsätze an einen Dritten jenseits der Grenze.
- Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug (Regelfall: §4 Nr.8-28 UStG). Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang insbesondere Mietumsätze, Geldgeschäfte sowie Leistungen von Ärzten.
Der leistende Unternehmer kann unter den Voraussetzungen des § 9 UStG für bestimmte steuerfreie Umsätze auf die Steuerbefreiung verzichten, also zur Steuerpflicht optieren. Die Umsätze sind dann steuerpflichtig, mit der Folge, dass die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug besteht. Dies ist dann interessant, wenn sich durch die Option ein Vorsteuerüberschuss ergibt (z. B. bei der Vermietung von Gewerberäumen an Unternehmer).
Bemessungsgrundlage und Steuersatz
Die Umsatzsteuer errechnet sich dadurch, dass der in Betracht kommende Steuersatz auf die jeweilige Bemessungsgrundlage (= Entgelt) angewendet wird. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
Vom 1. April 1998 bis zum 31. Dezember 2006 galt der allgemeine Steuersatz von 16 Prozent. Zum 1. Januar 2007 ist er auf 19% Prozent gestiegen. Der ermäßigte Steuersatz wurde 1998 mit sieben Prozent beibehalten und hat auch 2007 in dieser Höhe Bestand. Die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistungen ergeben sich aus § 12 Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit der entsprechenden Anlage zum Umsatzsteuergesetz. Von dieser Regelung sind vor allem die Lebensmittel und Bucherzeugnisse betroffen.
Entwicklung der Umsatzsteuer in Deutschland:
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allgemeiner Steuersatz |
ermäßigter Steuersatz |
|
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01.01.1968 bis 30.06.1968 |
10 % |
5,0 % |
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01.07.1968 bis 31.12.1977 |
11 % |
5,5 % |
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01.01.1978 bis 30.06.1979 |
12 % |
6,0 % |
|
01.07.1979 bis 30.06.1983 |
13 % |
6,5 % |
|
01.07.1983 bis 31.12.1992 |
14 % |
7,0 % |
|
01.01.1993 bis 31.03.1998 |
15 % |
7,0 % |
|
01.04.1998 bis 31.12.2006 |
16 % |
7,0 % |
|
seit 01.01.2007 |
19 % |
7,0 % |
Streit gibt es immer wieder um so genannte Kombi-Produkte wie etwa das Überraschungs-Ei oder das Buch / die Zeitschrift mit CD. Hier werden Gegenstände gemeinsam verkauft, die grundsätzlich unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Hierbei gilt grundsätzlich die Regel, dass das Produkt für die steuerliche Behandlung maßgebend ist, was in seiner Gesamtheit prägend ist. Soll die CD lediglich ergänzendes Material zum Buch liefern, wird das Produkt zum ermäßigten Steuersatz versteuert, da das gedruckte Werk wichtiger ist. Beinhaltet das Buch hingegen lediglich eine Anleitung für die Software, wird der allgemeine Umsatzsteuersatz fällig.
Hierzu hat die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 21.03.2006, Aktenzeichen: IV A 5 - S 7220 - 27/06, veröffentlicht in: BStBl. 2006, Band I, Seite 286) folgende Vereinfachungsregel vorgesehen:
- Warensortimente, die keine Warenzusammenstellungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf darstellen (so genannte Kombinationsartikel), sind getrennt einzureihen. Dies kann dazu führen, dass auf die Lieferung eines Kombinationsartikels sowohl der ermäßigte als auch der allgemeine Steuersatz Anwendung finden.
- Beträgt das Verkaufsentgelt für die erste Lieferung des Warensortiments nicht mehr als 20Euro und sind die Waren bei dieser Lieferung so aufgemacht, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an den Endverbraucher eignen, wird die einheitliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für diese Lieferung und alle Lieferungen desselben Warensortiments auf den folgenden Handelsstufen nicht beanstandet, wenn der Wertanteil der Gegenstände mindestens 90Prozent beträgt.
Liegt der Wertanteil dieser Gegenstände unter 90Prozent, wird die einheitliche Anwendung des allgemeinen Steuersatzes nicht beanstandet. - Von der Vereinfachungsregelung ausgeschlossen sind Warensortimente, die nach den Wünschen des Leistungsempfängers zusammengestellt oder vorbereitet werden (z.B. Präsentkörbe).
Bemessungsgrundlage bei bestimmten verbilligten oder unentgeltlichen Umsätzen ist eine Mindestbemessungsgrundlage. Diese greift bei Tausch, unentgeltlichen Abgaben oder einem privaten Eigenverbrauch. Hier wird in der Regel der Verkehrswert als Basis genommen. Bei Reiseleistungen und Umsätzen von gebrauchten Gegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten gilt die Differenz zwischen Leistungs- und Vorleistungsentgelt als Bemessungsgrundlage (§§ 25, 25a Umsatzsteuergesetz, UStG).
Vorsteuer
Mit der Umsatzsteuer soll letztendlich der Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen beim Endverbraucher belastet werden. Ein Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Voraussetzungen für den Abzug sind:
- es muss sich um Leistungen eines anderen Unternehmens handeln
- die für das Unternehmen ausgeführt werden
- es muss eine Rechnung
- mit gesondertem Steuerausweis vorliegen.
Eine Rechnung muss gemäß § 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) folgende Angaben erhalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder alternativ die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern (früher: Bundesamt für Finanzen) erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Einzelheiten zu dieser Identifikationsnummer erhält die Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de).
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder die sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
- im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung vorliegt
- bei Bauleistungen einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers
Hinweis: Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Brutto-Gesamtbetrag (inklusive Umsatzsteuer) von 150 Euro (bis Ende 2006: 100 Euro) müssen nicht sämtliche Angaben enthalten. So darf die Steuernummer sowie Name und Anschrift des Leistungsempfängers fehlen. Damit kommt es insbesondere bei Tankquittungen zu Erleichterungen beim Vorsteuerabzug.
Einige Angaben muss die Kleinbetragsrechnung in jedem Fall enthalten:
- Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers, nicht aber seine eigene Steuernummer und auch keine Angaben vom Kunden
- Ausstellungsdatum
- Menge und die Art der Lieferung oder Hinweis auf die ausgeführte Dienstleistung
- Bruttobetrag und Angabe des Steuersatzes, nicht aber der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrags
- Bei einer Steuerbefreiung den Hinweis auf die entsprechende Vorschrift Fehlen darf die Steuernummer sowie Name und Anschrift des Leistungsempfängers
Der Rechnungsempfänger muss allerdings nicht nachprüfen, ob die ausgewiesene Steuernummer korrekt ist. Die Steuernummer muss auch in Verträgen über Dauerleistungen, etwa bei Miete oder Wartung, enthalten sein. Dies gilt allerdings nur für ab 2004 abgeschlossene Verträge.
Als Vorsteuer ist nur die in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer oder die bei grenzüberschreitenden Lieferungen anfallende Einfuhrumsatzsteuer abzugsfähig. Von ausländischen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist nur im Rahmen eines gesonderten Vergütungsverfahrens möglich. Nähere Erläuterungen hierzu erhält die Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.de).
Unternehmer müssen die ausgestellten (in Kopie) sowie die erhaltenen Rechnungen (im Original) zehn Jahre lang aufbewahren. Schon eine leichtfertige Verletzung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Geldbußen bis zu 5.000 Euro geahndet.
Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sind zusätzliche Anforderungen hinzugekommen. So muss der Unternehmer bei allen Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück zwingend eine Rechnung ausstellen, auch wenn die Arbeiten für Privatpersonen ausgeführt werden. Denn diese müssen den Beleg nunmehr zwei Jahre aufbewahren, sonst drohen Bußgelder von 500 Euro. Der Unternehmer muss in der Rechnung auf die neue Aufbewahrungspflicht hinweisen.
Seit 2004 dürfen Unternehmer auch wieder Vorsteuerbeträge aus Reisekosten geltend machen. Das gilt aber nicht für Pauschalen, was nicht gegen die Vorschriften des EU-Rechts verstößt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.07.2005, Aktenzeichen: V R 4/03). Beim Kauf eines gemischt genutzten Firmenwagens ist der volle Vorsteuerabzug seit 2004 sogar wieder Pflicht.
Steuertipp: Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, dass die bisherige gesetzliche Einschränkung des Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist, ist nun wieder der volle Vorsteuerabzug möglich (Urteil des BFH vom 10.02.2005, Aktenzeichen: V R 76/03). Das gilt sogar dann, wenn die Bewirtungskosten nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und somit nicht den Gewinn mindern dürfen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist allerdings auch weiterhin eine ordnungsgemäße Rechnung.
Werden erhaltene Gegenstände nur teilweise für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet, muss die Vorsteuer aufgeteilt werden. Das gilt etwa für Immobilien, die teils vermietet und teils bewohnt oder Fahrzeuge, die zum Teil für Privatfahrten genutzt werden.
Umsatzsteuervoranmeldung
Neben einer Umsatzsteuerjahreserklärung ist der Unternehmer auch verpflichtet, während des Jahres die Umsätze in Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erklären. Von der Pflicht zur Abgabe dieser Voranmeldungen kann der Unternehmer befreit werden, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 Euro beträgt. In diesem Fall hat der Unternehmer nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Die Voranmeldung hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt einzureichen und die Zahllast zu begleichen. Die Voranmeldungen können auch an das Finanzamt gefaxt oder mit entsprechender Software elektronisch übermittelt werden.
Hinweis: Seit 2005 müssen Unternehmer ihre die Voranmeldungen zwingend auf elektronischem Wege ans Finanzamt übermitteln (§ 27 Absatz 9 Umsatzsteuergesetz, UStG). Nur in Ausnahmefällen ist dann auf Antrag weiterhin die Einreichung per Post oder Fax möglich. Das gilt für Unternehmer, die keinen Internetanschluss haben.
Eine Abgabe-Schonfrist wird nicht mehr gewährt. Bis Ende 2006 war es üblich, mit einer Steuerzahlung per Scheck noch am Fälligkeitstag einen Zinsvorteil zu erlangen. Denn dieser Betrag wurde erst später vom Konto abgebucht, galt jedoch bereits mit dem Eingang im Finanzamt als geleistet. Für seit Neujahr 2007 eingehende Schecks hat sich dies geändert, sie gelten erst am dritten Tag nach dem Eingang als Zahlung. Somit reicht es nicht mehr aus, den Scheck gleichzeitig mit der Umsatzsteuervoranmeldung am 10. eines Monats einzurechen. Dann gilt die Steuerschuld erst am 13. als bewirkt, was zu spät ist. Zwar werden innerhalb einer Schonfrist von drei Tagen nach § 240 Absatz 3 AO noch keine Säumniszuschläge erhoben. Diese Ausnahme gilt aber nur für Überweisungen oder Lastschriften, nicht hingegen bei Bar- und Scheckzahlungen. Daher muss der Scheck dem Finanzamt jetzt bereits drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen, um Säumniszuschläge zu vermeiden. Bis Silvester 2006 reichte noch eine Abgabe am Fälligkeitstag. Damit fallen ab diesem Jahr öfters Säumniszuschläge für einen angefangenen Monat an, wenn der Scheck nicht bis zum 7. beim Finanzamt eingeht.
Steuertipp: Da es in vielen Fällen aus praktischen Gründen nicht möglich ist, den Scheck drei Tage vor Erstellung der Voranmeldung auszufüllen, sollte generell über eine Umstellung auf unbare Zahlung nachgedacht werden.
Entweder wird
- die Steuer am 10. zeitgleich mit der elektronischen Übermittlung der Voranmeldung überwiesen
oder - dem Finanzamt eine Lastschriftermächtigung erteilt.
Beides beugt dem Risiko von Säumniszuschlägen vor. In beiden Fällen greift zudem die Schonfrist von drei Tagen, die bei Scheckzahlung nicht gilt.
Der Voranmeldungszeitraum richtet sich nach der Steuer des vorangegangen Jahres.
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr:
- mehr als 6.136Euro, ist der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum
- mehr als 512Euro, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum.
Steuertipp: Ein Unternehmer kann an Stelle des Quartals den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 6.136 Euro ergibt. Dies ist vorteilhaft, wenn es auch im laufenden Jahr zu Vorsteuerüberhängen kommt und es durch die monatliche Abgabe zu einer schnelleren Erstattung durch das Finanzamt kommt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Jahres eine Voranmeldung für den ersten Monat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet ihn dann allerdings für dieses Kalenderjahr.
Die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen kann um einen Monat verlängert werden. Diese Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist wird als Dauerfristverlängerung bezeichnet. Hierzu ist es notwendig, dass einmalig ein Antrag auf einem amtlichen Vordruck gestellt wird. Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden, aber spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voranmeldung abzugeben ist, für den die Fristverlängerung gelten soll.
Beispiel:
Unternehmer A ist Quartals- und B Monatszahler. Beide möchten für das gesamte Kalenderjahr eine Dauerfristverlängerung erhalten. A muss den Antrag auf Dauerfristverlängerung beim Finanzamt bis zum 10.04. und B bis 10.02. gestellt haben.
Die Dauerfristverlängerung wird durch das Finanzamt stillschweigend gewährt, es ergeht kein gesonderter Bescheid. Die Dauerfristverlängerung wirkt auch für die folgenden Jahre und muss somit nicht jährlich beantragt werden.
Eine Besonderheit ist noch bei den Monatszahlern zu beachten. Hier wird die Dauerfristverlängerung nur dann gewährt, wenn jedes Kalenderjahr eine so genannte Sondervorauszahlung bezahlt wird. Diese Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und ist auf dem amtlichen Vordruck für die Dauerfristverlängerung zu erklären. Diese Sondervorauszahlung geht nicht verloren, sondern wird bei der letzten Voranmeldung für das entsprechende Jahr angerechnet. Im Ergebnis hat der Unternehmer somit keine Liquiditätsvorteil, sondern lediglich einen zeitlichen Vorteil.
Neugegründete Unternehmen müssen im Jahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und im folgenden Jahr ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben (§ 18 Absatz 2 Satz 4 UStG). Bisher hatten Unternehmensgründer auf Grund der Selbsteinschätzung der Höhe der voraussichtlichen Umsatzsteuer häufig die Möglichkeit, die Voranmeldungen vierteljährlich abzugeben. Mit der neuen Regelung soll dem Finanzamt ermöglicht werden, die Entwicklung der Unternehmen zeitnah zu überwachen und damit eventuelle Hinterziehungsfälle früher aufzudecken.
Die Zustimmung des Finanzamtes zu einer Voranmeldung, die zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder einer Steuervergütung führt, kann im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 18f UStG). Entsprechendes gilt für Umsatzsteuerfestsetzungen, die zu einer Erstattung führen. Damit soll der Betrugsanfälligkeit des Vorsteuerabzugs begegnet werden.
Kleinunternehmer
Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird, fallen unter die Kleinunternehmerregelung. Die o.g. Grenzen gelten nur für das gesamte Kalenderjahr. Wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Ein Kleinunternehmer
- zahlt keine Umsatzsteuer,
- darf in den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen,
- darf keine Vorsteuer abziehen und
- führt keine Steuern ans Finanzamt ab.
Der Kleinunternehmer kann seine Preise somit ohne Umsatzsteuer kalkulieren und an Privatkunden preiswerter verkaufen. Die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer fließt als Aufwand in die Kalkulation ein, führt somit zu einer Belastung.
Auf die Kleinunternehmerregelung kann auch verzichtet werden. Dies ist insbesondere dann ratsam, wenn im Rahmen der Existenzgründung größere Aufwendungen und somit ein hoher Vorsteuerüberschuss zu erwarten ist.
Der Verzicht hat zur Folge, dass die allgemeinen Regelungen (Umsatzsteuer, Vorsteuer) zu beachten sind. An den Verzicht der Kleinunternehmerregelung ist der Unternehmer für mindestens fünf Jahre gebunden.
Unentgeltliche Wertabgaben
Die unentgeltlichen Wertabgaben aus dem Unternehmen, die sich auf Gegenstände beziehen, sind den Lieferungen und die unentgeltlichen Wertabgaben, die sich auf Dienstleistungen beziehen, den sonstigen Leistungen gleichgestellt. Voraussetzung für die Steuerbarkeit dieser Wertabgaben ist grundsätzlich der vorherige Vorsteuerabzug. Nur bei einer Leistungsentnahme (z. B. Gärtner des Unternehmers wird für Arbeiten im Privathaus des Unternehmers eingesetzt) ist ein Vorsteuerabzug nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit.
Der Tatbestand der unentgeltlichen Wertabgabe umfasst:
- die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, soweit der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§3 Absatz1b Nr.1 Umsatzsteuergesetz, UStG).
- die einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§3 Absatz9a Nr.1 UStG).
- die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§3 Absatz9a Nr.2 UStG).
Ebenfalls unter die Wertabgabenbesteuerung fallen unentgeltliche Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.
Vorsteuer auf Firmen- und Geschäftswagen
Die allgemeinen Vorsteuerregeln gelten grundsätzlich auch für den betrieblichen Pkw. Sofern das Fahrzeug ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet wird, bleibt es auch dabei. Wird das Fahrzeug jedoch sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische private Zwecke genutzt, konnte die Vorsteuer aus dem Kaufpreis bis Ende 2003 nicht generell abgezogen werden. Diese Einschränken sind jedoch ab 2004 wieder entfallen.
Die nur 50-prozentige Berücksichtigung der Vorsteuer verstieß jedoch in der Vergangenheit gegen EU-Recht. Unternehmer können sich noch nicht geltend gemachte Beträge nachträglich zurückholen, müssen dann aber auch die Privatnutzung versteuern.
Gemischt genutzte Wagen zählen zum Unternehmen, wenn sie hierzu zu mehr als 50 Prozent verwendet werden. Liegt der Satz zwischen zehn und 50 Prozent, besteht für die Zuordnung ein Wahlrecht. Maßgebend für die Berechnung des Anteils ist bei einem Fahrzeug das Verhältnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs. Wenn danach die zehnprozentige Mindestnutzung für unternehmerische Zwecke nicht erreicht wird, kann das Fahrzeug nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Bei so genannten Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit geht die Finanzverwaltung regelmäßig davon aus, dass diese Fahrzeuge zu weniger als zehn Prozent unternehmerisch genutzt werden.
- Rechtslage bis 31.März 1999:
Wurde vor dem 1.April 1999 ein gemischt genutztes Fahrzeug angeschafft, eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben, wurde das Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet. Dann konnte die im Anschaffungspreis enthaltene Vorsteuer komplett abgezogen werden. Der auf den nichtunternehmerischen Bereicht entfallende Anteil wurde als Eigenverbrauch versteuert. - Rechtslage vom 1.April 1999 bis 4.März 2000:
Ein in diesem Zeitraum angeschafftes Fahrzeug, welches von dem Unternehmer sowohl unternehmerisch als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke genutzt wird, konnte - unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen - dem Unternehmen zugeordnet werden.
Dabei konnte der Unternehmer ein erworbenes Fahrzeug, welches sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird, nur 50Prozent der Vorsteuerbeträge abziehen, die auf die Anschaffungskosten und die Unterhaltskosten dieses Fahrzeugs entfallen (§15 Absatz1b Umsatzsteuergesetz, UStG). Im Gegenzug wurde die private Nutzung des Fahrzeugs nicht als unentgeltliche Wertabgabe versteuert.
Experten hatten stets Zweifel, ob diese Regelung war jedoch nicht EU-konform ist. Laut Meinung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29.04.2004 bestehen jedoch keine Bedenken an diesem Verfahren, da Deutschland für diese Zeit keine Ermächtigung des EU-Rates hatte. Somit können sämtliche Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden. Dann ist allerdings auch die nicht unternehmerische Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Unternehmer haben ein Wahlrecht. - Rechtslage 5.März 2000 bis 31.Dezember 2002:
Für diesen Zeitraum ist die Begrenzung auf 50Prozent der Vorsteuer rechtmäßig gewesen. Unternehmer können also nicht nachträglich Korrekturen vornehmen. - Rechtslage 2003:
Steuerpflichtige können sich seit dem 1.Januar 2003 auf die für sie im Regelfall günstigere Regelung in Artikel 17 der 6. EG-Richtlinie (voller Vorsteuerabzug und Besteuerung der privaten Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe) berufen. Denn die Ermächtigung, eine 50-prozentige pauschale Vorsteuerkürzung einzuführen, hatte der Rat der Europäischen Union nur bis Ende 2002 erteilt.
Unternehmer hatten daher im Jahre2003 ein Wahlrecht, beim Kauf eines Pkw den vollen oder den halben Vorsteuerabzug geltend zu machen. Im ersten Fall musste dann die Privatnutzung versteuert werden, im zweiten Fall nicht (BMF-Schreiben vom 27.08.2004, Aktenzeichen: IVB 7 - S7300 - 70/04, veröffentlicht in: BStBl.2004 BandI, Seite864). Machte er der Unternehmer 2003 einen Teil der ursprünglich nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge nachträglich geltend, muss er die in diesem Jahr erfolgte private Verwendung des Pkw versteuern (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.04.2007, Aktenzeichen: VR 48/05) . - Rechtslage 2004 bis 2006:
Für privat mitbenutzte Betriebs-Kraftfahrzeuge (mindestens 10Prozent unternehmerische Nutzung ist jedoch Voraussetzung) wird für die Jahre 2004 bis 2006 gesetzlich (wieder) der volle Vorsteuerabzug für die Anschaffungskosten und die laufenden Ausgaben zugelassen. Die private Nutzung ist als unentgeltliche Wertabgabe wieder umsatzsteuerpflichtig.
Zu klären wäre noch, was ab 2004 mit den vor dem Jahreswechsel angeschafften Fahrzeugen passiert. Unstrittig ist, dass die Steuerbeträge aus den laufenden Kosten zu 100 Prozent geltend gemacht werden können. Sofern ein vor 2004 angeschafftes Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet ist, muss ab für die auf die Anschaffungskosten des Fahrzeuges entfallenden Vorsteuern nur wegen des nunmehr unbeschränkt möglichen Vorsteuerabzuges keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Dafür fließen in die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nur die laufenden vorsteuerbelasteten Unterhaltskosten ein. Allerdings kann der Unternehmer hinsichtlich der vor 2004 angeschafften Fahrzeuge ab 1. Januar 2004 für die auf die Anschaffungskosten des Fahrzeuges entfallenden Vorsteuern eine Berichtigung des bisher vom Abzug ausgeschlossenen Teils zu seinen Gunsten vornehmen und zum Ausgleich die gesamten auf das Fahrzeug entfallenden Kosten als Bemessungsgrundlage der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe unterwerfen.
Beispiel:
Ein Unternehmer hat am 1. Juli 2001 ein Fahrzeug angeschafft, das er zu 70 Prozent unternehmerisch nutzt. Der Kaufpreis betrug 31.250 Euro plus 5.000 Euro Umsatzsteuer. Damals hat er 2.500 Euro als Vorsteuer abgezogen. Auch aus den laufenden Kosten hat er in den Jahren 2001 bis 2003 50 Prozent der Vorsteuer abgezogen. In den Jahren 2001 bis 2003 hat der Unternehmer dementsprechend keine unentgeltliche Wertabgabe versteuert. Ab 1. Januar 2004 nimmt er aus den laufenden Kosten den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch.
Hinsichtlich der auf die Anschaffungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten: Entweder er unterlässt eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges. In die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind dann nur 30 Prozent der laufenden Kosten einzubeziehen. Oder aber er macht von seinem Wahlrecht Gebrauch und nimmt 2004 eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vor. Für die Jahre 2004 und 2005 ergibt sich jeweils ein Vorsteuerberichtigungsbetrag von 500 Euro; für das Jahr 2006 ergibt sich ein Vorsteuerberichtigungsbetrag von 250 Euro. In die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe sind neben 30 Prozent der laufenden Kosten auch 30 Prozent von 1/5 der Anschaffungskosten (1.875 Euro jährlich) einzubeziehen.
- Rechtslage ab 2007:
Seit dem 1.Januar 2007 dürfen Unternehmer ihre Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb lediglich ab dem 21.Kilometer wie Betriebsausgaben behandeln. Diese Kürzung gilt aber nur für die Gewinnermittlung. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Kürzung haben daher keine Auswirkungen auf die unternehmerische Kfz-Nutzung. Sofern der Pkw vollständig dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist, muss weiterhin nur für die Privatfahrten eine unentgeltliche Wertabgabe nach §3 Absatz9a Nr.1 UStG angesetzt werden.
Die gekürzte Entfernungspauschale wirkt sich in allen möglichen Berechnungsmethoden für den Privatanteil nicht aus. Denn die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und seiner Firma sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung werden der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zugerechnet und gelten nicht als privat veranlasst. Bemessungsgrundlage ist hierbei:
- bei der Pauschalregelung (monatlich 1Prozent vom Listenpreis des Fahrzeugs) der für die Gewinnermittlung angesetzte Betrag minus pauschal 20Prozent. Hier werden die Pendelfahrten nicht gesondert erfasst.
- bei Ermittlung der Privatfahrten über ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch die hieraus ermittelte private Nutzung abzüglich der nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten. Sämtliche Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gehören dabei in den unternehmerischen Bereich.
- eine sachgerechte Schätzung, wobei die Finanzverwaltung für den Privatanteil von mindestens 50Prozent ausgeht. Für die Umsatzbesteuerung ist nur der private Nutzungsanteil ohne Pendelfahrten maßgebend.
Innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs
Der entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt der Umsatzsteuer in der Bundesrepublik Deutschland. Von der Verpflichtung, diesen Erwerb zu versteuern, ist jedermann betroffen, also auch eine Person, die bisher nicht gegenüber dem Finanzamt umsatzsteuerpflichtig gewesen ist, also der Privatmann.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn das neue Fahrzeug bei einer Lieferung an den Abnehmer aus einem EU-Mitgliedstaat in das Inland gelangt. Insbesondere Privatpersonen und Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwerben, ist für jedes erworbene neue Fahrzeug eine Umsatzsteuererklärung in einem besonderen Verfahren, nämlich im Verfahren der Fahrzeugeinzelbesteuerung, bei ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Fahrzeuge in diesem Sinne sind motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimeter oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt.
Als neu gilt das Fahrzeug, wenn im Zeitpunkt des Erwerbs die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.
Bemessungsgrundlage für den Erwerb ist das Entgelt. Dies ist grundsätzlich der in Rechnung gestellte Betrag. Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Nebenkosten (z. B. Beförderungskosten und Provisionen), die der Lieferer dem Erwerber berechnet. Die vom Lieferer erteilte Rechnung ist der Umsatzsteuererklärung beizufügen.
Bei Werten in fremder Währung ist die Bemessungsgrundlage nach dem am Tag des Erwerbs geltenden Tageskurs umzurechnen, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist. Der Nachweis ist der Umsatzsteuererklärung beizufügen. Die Umsatzsteuer auf den Erwerb ist bis zum 10. Tag nach dem Tag des Erwerbs anzumelden und zu entrichten (§ 18 Absatz 5a Satz 4 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nr. 7 Umsatzsteuergesetz, UStG).
Wird vom Erwerber keine Steuererklärung abgegeben oder berechnet er die Steuer nicht richtig, kann das Finanzamt die Steuer unter Umständen im Schätzungswege festsetzen. Das Finanzamt erhält von den für die Registrierung zuständigen Behörden oder von den anderen EU-Finanzbehörden Mitteilungen über den Erwerb neuer Fahrzeuge. Sofern die Umsatzsteuer für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nicht entrichtet wurde, kann die Zulassungsstelle auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einziehen und das amtliche Kennzeichen entstempeln.
Angabe der Steuernummer
Der leistende Unternehmer hat in den nach dem 30. Juni 2002 ausgestellten Rechnungen die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Wurde dies nicht beachtet, waren keine steuerlichen Sanktionen vorgesehen. Insbesondere konnte der Leistungsempfänger auch dann Vorsteuer abziehen, wenn die Steuernummer auf der entsprechenden Rechnung nicht vermerkt war.
Seit dem 1. Januar 2004 ist dies anders. So kann der Unternehmer zwar anstelle der Steuernummer auch alternativ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben. Jeder Unternehmer, dem von einem inländischen Finanzamt eine Steuernummer erteilt wurde und der Rechnungen ausstellt, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist, ist zur Angabe dieser Steuernummer / Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf allen Rechnungen und Gutschriften verpflichtet. Die Angabe der Steuernummer / Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in anderen Unterlagen als der Rechnung / Gutschrift reicht nicht aus.
Der Leistungsempfänger wird schon dafür sorgen, dass ihm eine ordnungsgemäße Rechnung mit Steuernummer ausgehändigt wird. Den seit dem 1. Januar 2004 ist nunmehr für den Vorsteuerabzug Voraussetzung, dass die Steuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung/Gutschrift angegeben ist.
Haftung
Neu eingeführt wurde im Jahre 2002 mit § 25d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ein Haftungstatbestand des Unternehmers für die nicht abgeführte Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz. Diese Vorschrift dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs in Form so genannter Karussellgeschäfte, bei denen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt werden, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten.
In diesen Fällen haftet ein Unternehmer für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, wenn er von dem Missverhalten des Rechnungsausstellers Kenntnis hatte. Das greift beispielsweise in Fällen, in denen die Steuer in einer Rechnung ausgewiesen ist, der Aussteller jedoch die Absicht hatte, diesen Steuerbetrag nicht ans Finanzamt zu entrichten.
Von der Kenntnis oder dem Kennen müssen ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Unternehmer für seine Umsätze einen Preis in Rechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis liegt. Dasselbe gilt, wenn der ihm in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis oder unter dem Preis liegt, der seinem Lieferanten oder anderen Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt wurde. Diese Vermutung kann nur durch einen Nachweis entkräftet werden, der die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich begründet.
Ab 2004 ist diese Vorschrift noch einmal verschärft worden. So haftet der Unternehmer jetzt bereits, wenn er nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis vom Missverhalten hätte haben müssen. Jeder Unternehmer muss nunmehr damit rechnen, dass er für jede zu einem günstigen Preis bezogene Ware in Haftung genommen werden kann. Das gilt selbst dann, wenn das Geschäft unter langjährig bekannten Partnern erfolgt.
Ordnungswidrigkeit
Mit § 26b Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde ein neuer Ordnungswidrigkeitstatbestand in das UStG eingeführt. Danach handelt ordnungswidrig, wer die in einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG ausgewiesene Umsatzsteuer zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig abführt § 26b Absatz 1 UStG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 26b Absatz 2 UStG).
Umsatzsteuer-Nachschau
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern sollen die Finanzämter eine Umsatzsteuer-Nachschau durchführen. Das bestimmt § 27b des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Anlässe für eine Umsatzsteuer-Nachschau können unter anderem sein:
- Existenzprüfungen bei neugegründeten Unternehmen
- Entscheidungen im Zustimmungsverfahren nach §168 Satz2 Abgabenordnung (AO)
- Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer Finanzämter
- Erledigung von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten
Das Finanzamt kann ohne vorherige Anmeldung eine Umsatzsteuer-Nachschau durchführen. Zu diesem Zweck dürfen die Finanzbeamten während der Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume betreten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Die von der Nachschau betroffenen Personen haben - soweit zweckdienlich - auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die zu Grunde liegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Soweit die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen dazu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergangen werden. Auf diesen Übergang hat das Finanzamt schriftlich hinzuweisen. Feststellungen, die während einer Umsatzsteuer-Nachschau getroffen werden und die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern des Betroffenen oder anderer Personen erheblich sein können, können ausgewertet werden.
Grundstücksumsätze und Bauleistungen
Ab 2004 kehrt sich das Verhältnis von Leistendem und Leistungsempfänger in einigen Fällen um. In zwei wichtigen Bereichen geht es dabei um den Themenkreis Immobilien.
- Grundstücksumsätze
In der Vergangenheit kam es im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen in hohem Maße zu Missbrauchsfällen. Der Käufer zog die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab, der Verkäufer zahlte diese Umsatzsteuer jedoch nicht. Zudem konnten die Finanzämter häufig wegen Zahlungsunfähigkeit des leistenden Unternehmers ihren Anspruch nicht mehr durchsetzen.
Der Verkauf von Grundstücken und Gebäuden ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, da er der Grunderwerbsteuer unterliegt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren. Diese Wahl muss seit 2004 gemäß § 9 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Notarvertrag dokumentiert werden. Dann wird der Leistungsempfänger, also der Käufer, zum Steuerschuldner.
Dies gilt aber nur dann, wenn der neue Besitzer ein Unternehmer ist und die Vorsteuer aus dem Kauf geltend machen kann. Dann wird dem Verkäufer lediglich das Nettoentgelt ohne Umsatzsteuer bezahlt, der Käufer verrechnet Umsatz- und Vorsteuer sofort mit dem Finanzamt.
Hinweis: In der Rechnung muss darauf hingewiesen werden, dass sich die Steuerschuldnerschaft umkehrt. Fehlen müssen hingegen die ansonsten notwendigen Angaben zu Steuersatz und Steuerbetrag.
- Bauleistungen
Schalten Baufirmen Subunternehmer ein, kommt es immer wieder zu steuerlichen Ungereimtheiten. Um dies zu unterbinden, gibt es ab 2004 eine neue Regelung bei der Umsatzsteuer. Bei Leistungen und Werklieferungen, die mit der Herstellung oder Renovierung von Bauwerken in Zusammenhang stehen, ist der Leistungsempfänger für die Abführung der Umsatzsteuer zuständig. Dies gilt allerdings nur für Bauunternehmer und nicht für Privatpersonen.
Der Leistungsempfänger zahlt bezahlt die Eingangsrechnung des Subunternehmers nur noch netto und den Steuerbetrag ans Finanzamt. Da er den Betrag jedoch gleichzeitig als Vorsteuer abziehen kann, fließen aus diesem Geschäft keine Gelder ans Finanzamt.
Geplante und in Kraft getretene Steueränderungen
Der allgemeine Umsatzsteuersatz erhöhte sich zum 1. Januar 2007 um drei auf 19 Prozent. Maßgebend für die Anwendung des gültigen Steuersatzes ist gemäß § 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Zeitpunkt, in dem der Umsatz als ausgeführt gilt. Daher war der Steuersatz von 19 Prozent auf Lieferungen und sonstige Leistungen, unentgeltliche Wertabgaben sowie innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an bewirkt worden sind. Der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder der Rechnungserteilung ist dabei unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, wann der Umsatz bewirkt wurde.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz blieb dem Umfang wie auch der Höhe nach unverändert. Dies bedeutet, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Futtermittel, Saatgut, einige Lebensmittel, Presseerzeugnisse, Tiere und Blumen weiterhin gilt.
Bereits mit Wirkung zum 1. Juli 2006 wurden Kleinunternehmer und Mittelständler bei der Umsatzsteuerzahlung entlastet. Hierzu wurde die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung in den alten Bundesländern ab Juli 2006 von 125.000 Euro auf 250.000 Euro angehoben. In den neuen Ländern wurde die Umsatzgrenze von 500.000 Euro, die Ende 2006 auslaufen sollte, bis Ende 2009 verlängert. Dieses Gesetz ist bereits in Kraft getreten. Somit kann eine Reihe von Betrieben die Umsatzsteuer auf Antrag erst dann ans Finanzamt abführen, wenn sie ihre Rechnungen bezahlt bekommen - ein deutlicher Liquiditätsvorteil.
Nach § 3 Absatz 9 Satz 4 UStG liegt eine sonstige Leistung vor, wenn Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Dies ist der Fall, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 10.08.2006, Aktenzeichen: V R 55/04 und vom 26.10.2006, Aktenzeichen: V R 58, 59/04).
Durch die geänderten § 3 Absatz 9 Sätze 4 und 5 UStG richtet sich nunmehr im Bereich der Restaurationsumsätze die Abgrenzung zwischen Lieferungen (sieben Prozent) und sonstigen Leistungen (19 % Prozent) nach den für alle einheitlichen Leistungen geltenden allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen:
- Überwiegen die Lieferelemente qualitativ, handelt es sich insgesamt um eine Lieferung.
- Bei einem qualitativen Überwiegen der Elemente einer sonstigen Leistung ist hingegen insgesamt eine sonstige Leistung anzunehmen.
- Der wirtschaftliche Gehalt der Leistung ist dabei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln.
§ 4 Nr. 23 UStG befreit derzeit unter bestimmten Voraussetzungen Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen an Kinder- und Jugendliche bis zum 27. Lebensjahr. Ab 2008 sollen nach der Änderung des § 4 Nr. 25 UStG zusätzliche Leistungen steuerfrei gestellt werden, etwa Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, zur Förderung der Erziehung in der Familie sowie von Kindern in Tageseinrichtungen und -pflege.
Die Gesamtbetragsgrenze für Kleinbetragsrechnungen wurde zum 1. Januar 2007 von bisher 100 Euro auf 150 Euro erhöht. Der erhöhte Betrag (brutto inklusive Umsatzsteuer) ist auf Rechnungen anzuwenden, denen eine Lieferung oder sonstige Leistung ab Neujahrs zu Grunde liegt (BMF-Schreiben vom 18.10.2006, Aktenzeichen: IV A 5 - S 7285 - 7/06, veröffentlicht in: BStBl. 2006 Band I, Seite 621).
Die Vorsteuer aus Rechnungen über angemessene Bewirtungskosten ist jetzt auch gesetzlich voll absetzbar.
Das bisherige Abzugsverbot für Vorsteuer auf Wohnungsumzüge ist entfallen.
Die Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a UStG ist ab 2007 auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung abzugeben. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten. Soweit es Finanzamt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die "Zusammenfassende Meldung".