Studenten und Referendare

Sowohl Studenten, die sich etwas nebenbei verdienen, als auch Referendare können viel Geld sparen, wenn sie beim Erstellen der jährlichen Steuererklärung einige Tipps beachten. Dabei stellt sich schon anfangs die Frage, muss ein Student eine Steuererklärung abgeben oder sollte er?. Immerhin können Studenten beispielsweise bis zu 4.000 Euro an Aufwendungen für ihre Ausbildung steuermindernd geltend machen. Dieser und zahlreiche andere Tipps rund um Studium und Referendariat sind in diesem Ratgeber kompakt und übersichtlich zu finden.
  • Einführung
  • Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
  • Steuerfreistellung
  • Werbungskosten
  • Arbeitsmittel
  • Fachliteratur
  • Steuerberatung
  • Telekommunikation
  • Bewerbung
  • Reise, Verpflegung, Übernachtung
  • Umzug
  • Arbeitszimmer
  • Kontoführung
  • Ausbildung

Einführung

Sowohl Studenten, die sich etwas nebenbei verdienen, als auch Referendare können eine Menge Geld sparen, wenn sie sich für das Ausfüllen ihrer jährlichen Steuererklärung etwas Zeit nehmen. Referendare sollten sich beispielsweise die enormen Einsparmöglichkeiten bei den Fahrtkosten zunutze machen (Stichwort: Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit), Studenten können bei ihren Ausbildungskosten mit steuerlicher Entlastung rechnen.

Hier gab es in jüngster Zeit günstige Rechtsprechung und auch eine gravierende gesetzliche Änderung.



Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Es gibt zwei Formen der Veranlagung zur Einkommenssteuer, nämlich:

  • Pflichtveranlagung
  • Antragsveranlagung

Bei der Frage, wann eine Erklärung Pflicht ist, wird zwischen Arbeitnehmern und übrigen Bürgern differenziert. Letztere müssen Formulare einreichen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag von 7.664 Euro liegt. Diese Grenze gilt außer für Singles auch für dauernd vom Ehepartner getrennt Lebende sowie Geschiedene. Auch Kinder unterliegen der Abgabepflicht, sofern die Einkünfte über dem Grenzbetrag liegen. Bei Ehepaaren erhöht sich die Grenze, bis zu der keine Abgabepflicht besteht, auf 15.329 Euro. Sie gilt für Paare, die eine Zusammenveranlagung wählen.

Sofern Abgabepflicht besteht, sind die Formulare dem Finanzamt bis Ende Mai des Folgejahres vorzulegen. Auf Antrag wird Fristverlängerung bis Ende September gewährt, eine intensive Begründung ist fordern die Beamten hierbei nicht. Darüber hinaus gibt es nur in begründeten Einzelfällen noch einmal einen Aufschub. Ist ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein eingeschaltet, verlängert sich die Frist allgemein auf Silvester. Erst danach kommen Verlängerungsanträge bis Ende Februar des übernächsten Jahres in Betracht, die jedoch stichhaltige Gründe enthalten müssen.

Arbeitnehmer hingegen haben über die einbehaltene Lohnsteuer bereits ihre Abgaben geleistet. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur bei erwarteter Nachzahlung eine Erklärung. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Arbeitnehmer Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro oder Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen haben. Nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen beispielsweise Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit. Zu den Lohnersatzleistungen zählen etwa Arbeitslosengeld und Mutterschaftsgeld. Eine Veranlagung erfolgt ferner, wenn alle Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen, beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und die Lohnsteuerkombination III/V gewählt haben.

Besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, kann es vorteilhaft sein, eine Steuererklärung freiwillig abzugeben. Die gilt besonders dann, wenn eine Tätigkeit nicht das ganze Jahr ausgeübt worden ist. Aber auch bei einer ganzjährigen Tätigkeit ist die Abgabe einer Steuererklärung sinnvoll, wenn die Werbungskosten oder Sonderausgaben über die jeweiligen Pauschbeträge hinausgehen oder ein Arbeitnehmer geheiratet hat.

Hinweis: Für die freiwillige Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern räumte das Gesetz bislang nur eine zweijährige Frist ein, für die Erklärung 2004 endete diese am 31. Dezember 2006. Dieser Termin wird grundsätzlich nicht verlängert. In dieser Einschränkung sieht der Bundesfinanzhof in zwei aktuellen Beschlüssen einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz. Dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wurden daher zwei Verfahren zu der Frage vorgelegt, ob diese Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen zulässig ist (BVerfG, Aktenzeichen: 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06).

Diese strickte zweijährige Ausschlussfrist wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 komplett gestrichen. Das gilt für die Abgabe der Steuererklärung der Jahre 2005 und später. Somit haben Angestellte mit der Abgabe jetzt genauso lange Zeit wie die übrigen Steuerzahler auch. Nur wenn ein Jahr bereits verjährt ist, darf das Finanzamt anschließend die Veranlagung verweigern. Die Erklärung für 2005 darf damit bis Silvester 2012 eingereicht werden.



Steuerfreistellung

Unterhalb eines bestimmten zu versteuernden Einkommens fällt keine Steuer an. Dieser sogenannte Grundfreibetrag liegt bei Ledigen seit dem Jahr 2004 bei 7.664 Euro; bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag. Liegt das Einkommen also unter dieser Grenze und ist beispielsweise Lohnsteuer gezahlt worden, weil der Lohn komplett innerhalb der Semesterferien ausgezahlt wurde, lohnt es sich auf jeden Fall, eine Steuererklärung abzugeben, denn es ist mit einer Steuerrückerstattung zu rechnen.

Wegen der geringen Höhe der Einnahmen und den geltenden Freibeträgen und Pauschalen werden die gesamten Steuern in voller Höhe bei einem Jahresbruttolohn von bis zu rund 10.700 Euro erstattet. Kommen allerdings mehrere solcher Jobs im Jahr zusammen, werden die Gehälter addiert und können dann über dem Grundfreibetrag von 7.664 Euro sowie den übrigen Pauschale liegen. Das gilt besonders, wenn noch andere Einkünfte wie etwa Zinseinnahmen angefallen sind.

Auch wenn keine Steuern anfallen, lohnt eine Erklärungsabgabe, wenn nur Werbungskosten vorliegen oder der Saldo aus Gehalt und anderen Einkünften negativ ist. Dieses entstandene Minus kann nur dann mit positiven Einkünften anderer Jahre verrechnet werden, wenn eine Erklärung eingereicht wird. Es reicht nicht aus, solche Verluste in späteren Jahren nachzureichen. Arbeitslose, die beispielsweise nur Bewerbungskosten vorzuweisen, können nur über diesen Weg das Einkünfteminus für spätere Jahre konservieren.

Steuertipp: Die voraussichtlichen Aufwendungen lassen sich auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen. Das gilt etwa für Arbeitsmittel oder die tägliche Fahrt ins Büro. Hierzu muss dem Finanzamt ein Lohnsteuerermäßigungsantrag eingereicht werden. Mit diesem Verfahren gelingt es, die Erstattung über die spätere Einkommensteuererklärung zeitlich vorzuziehen.



Werbungskosten

Für Referendare ist vor allem wichtig, inwieweit sie Werbungskosten geltend machen können. Darunter fallen alle Aufwendungen, die mit einer beruflichen Betätigung als Arbeitnehmer zusammenhängen. Ohne Nachweis wird seit 2004 eine Pauschale von 920 Euro berücksichtigt, selbst wenn der Job nicht das gesamte Jahr ausgeübt wird.

Anders ist es bei Studenten: Sie können die Aufwendungen für ihre Ausbildung, wie Fachliteratur, Fahrtkosten, Arbeitsmittel, nicht als Werbungskosten, sondern nur als Ausbildungskosten im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen, und zwar seit 2004 immerhin bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich allerdings nur dann steuermindernd aus, wenn überhaupt steuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden, etwa durch den Ehegatten. Ansonsten verpuffen die Ausbildungskosten des Jahres, denn anders als Werbungskosten können Sonderausgaben nicht mindernd in der Zukunft berücksichtigt werden.

Steuerlich wird unterschieden zwischen Studium und vertiefendem Unterricht für den Beruf. Maßgebend ist die Frage: Fort- oder Ausbildung? Während die Ausbildung steuerlich nur begrenzt als Sonderausgabe absetzbar ist, zählt die Fortbildung als Werbungskosten in voller Höhe. Fallen keine Einnahmen an, sind Fortbildungskosten in anderen Jahren verrechenbar; Sonderausgaben hingegen verpuffen in solchen Fällen wirkungslos.

Grundsätzlich muss eine Bildungsmaßnahme beruflich veranlasst sein oder auf eine künftige Anstellung hinführen, damit sie steuerlich überhaupt eine Rolle spielt. Hierzu zählen etwa Aufwendungen mit dem Ziel, im ausgeübten Beruf vorwärts zu kommen, sich Fachwissen für die angestrebte Tätigkeit anzueignen oder einen Jobwechsel vorzubereiten. Nicht beruflich veranlasst ist die Allgemeinbildung, also Schulabschlüsse wie mittlere Reife oder Abitur. Auch Kenntnisse für private Hobbys oder ehrenamtliche Tätigkeiten scheiden aus. Ausbildung ist der Erwerb von Grundkenntnissen für einen künftigen Berufszweig, schafft die Basis für eine noch nicht konkret definierte spätere Tätigkeit. Klassisches Beispiel hierfür ist das Erststudium, denn mit Aufnahme steht meist der spätere Beruf der Studierende noch nicht fest.

Die Finanzgerichte tendieren in jüngster Zeit selbst beim Erststudium zunehmend zur Fortbildung und somit zu Werbungskosten. Nur die Aufwendungen ohne konkreten Zusammenhang mit einer späteren Tätigkeit werden immer noch meist als Ausbildungskosten eingeordnet.
Ist ein Arbeitnehmer hingegen bereits in einem Beruf ausgebildet, sieht die steuerliche Behandlung anders aus. So gilt hier bereits ein Erststudium an der Berufsakademie oder ein Aufbaustudium als Fortbildung.

Der Tendenz der Gerichte hin zu Werbungskosten hat der Gesetzgeber allerdings Einhalt geboten. Seit 2004 fällt die erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich in den Privatbereich und wird nur noch über Sonderausgaben berücksichtigt. Hierbei wurde Höchstgrenze von bislang 920 auf 4.000 Euro pro Jahr immerhin mehr als vervierfacht. Studiert ein Ehepaar gemeinsam, kann jeder Partner den Maximalbetrag beanspruchen.

Doch das Belegsammeln lohnt oft gar nicht. Ohne steuerpflichtige Einnahmen verpuffen Ausbildungskosten wirkungslos. Denn Sonderausgaben werden nicht jahresübergreifend berücksichtigt.
Lukrativer ist die Rechtslage bei Ehepaaren, wenn ein Gatte verdient. Dann mindert das Studium des Partners das Gesamteinkommen um bis zu 4.000 Euro.

Nicht betroffen von der neuen Einschränkung sind die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, Umschulung oder Weiterbildung. Faustregel: Wer bereits einen Job oder eine abgeschlossene Ausbildung hat, kann alle weiteren Maßnahmen als Werbungskosten geltend machen und negative Einkünfte für die Folgejahre konservieren.

Hinweis: Die neue Steuerregel bei der Ausbildung gilt ab 2004. Für die Vorjahre wirkt noch die günstige Finanzrechtsprechung. Wer studiert, macht über die Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend. Dann werden die angesammelten Minusbeträge über die Jahre so lange konserviert, bis sie mit anfallenden Einnahmen verrechnet werden können. Wurden Ausbildungskosten für vergangene Jahre bislang nicht geltend gemacht, lässt sich dies nachholen. Alleinige Hürde ist hier die Verjährung. Kosten aus 1999 können noch bis Ende 2006 berücksichtigt werden, sofern noch kein Steuerbescheid ergangen sein.

Zur Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten hat die Finanzverwaltung ein Einführungsschreiben veröffentlicht. Dabei geht es um Grundsätze, die erstmalige Berufsausbildung, das Erststudium und Ausbildungsdienstverhältnisse sowie den Abzug von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben(BMF-Schreiben vom 04.11.2005, Aktenzeichen: IV C 8 - S 2227 - 5/05, veröffentlicht in: BStBl. 2005 Band I, Seite 955).


Arbeitsmittel

Aufwendungen für Arbeitsmittel sind als Werbungskosten absetzbar.

Arbeitsmittel sind beispielsweise:

  • Computer mitsamt Peripheriegeräten
  • Fachliteratur
  • Schreibwaren, Schreibstifte, Textmarker, Papier, Aktenordner, Papierkorb, Büroklammern, Locher, Klarsichthüllen, Folien, Kopien
  • Aktentasche, Aktenkoffer

Wird ein Arbeitsmittel neu angeschafft, werden die Anschaffungskosten steuerlich unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob diese höher oder niedriger als netto 410 Euro (exklusive Mehrwertsteuer) sind.

  • Betragen die Anschaffungskosten weniger als 410Euro, dürfen Sie diese in voller Höhe als Werbungskosten absetzen (Sofortabschreibung).
    Seit 2008 ist diese 410-Euro-Grenze bei Selbstständigen auf 150 Euro gemindert worden. Im Bereich der Werbungskosten gelten hingegen weiter die 410 Euro.
  • Anschaffungskosten über 410Euro müssen über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt, das heißt "abgeschrieben", werden. In jedem Jahr ist die so genannte "Absetzung für Abnutzung" (AfA) als Werbungskosten absetzbar. Die Nutzungs- beziehungsweise Abschreibungsdauer ist je nach Arbeitsmittel unterschiedlich lang.

Wichtiger Hinweis: Seit 2004 kann der errechnete Jahres-Abschreibungsbetrag im Jahr der Anschaffung nur noch monatsgenau abgesetzt werden. Wird das Arbeitsmittel beispielsweise im Dezember gekauft, ist die Jahres-AfA mit 1/12 absetzbar.

Arbeitsmittel

Nutzungsdauer

Jährliche Abschreibung (AfA)

Aktenvernichter

  8 Jahre

12,5 %

Auto / Pkw

  6 Jahre

16,7 %

Autotelefon

  5 Jahre

20,0 %

Bürocontainer

10 Jahre

10,0 %

Büromöbel

13 Jahre

  7,7 %

CD-Player

  7 Jahre

14,3 %

Drucker

  3 Jahre

33,3 %

Fotokoppierer

  7 Jahre

14,3 %

Handy

  5 Jahre

20,0 %

Laptop / Notebook

  3 Jahre

33,3 %

Fotokopiergerät

  7 Jahre

14,3 %

Personalcomputer

  3 Jahre

33,3 %

Peripherigeräte des PC

  3 Jahre

33,3 %

Scanner

  3 Jahre

33,3 %

Schreibmaschine

  9 Jahre

11,1 %

Telefaxgerät

  6 Jahre

16,7 %

Telefonanlage

  8 Jahre

12,5 %

Teppich
- hochwertig
- normalwertig


15 Jahre
  8 Jahre


  6,7 %
12,0 %

Überwachungsanlage

11 Jahre

  9,1 %

Videogerät

  7 Jahre

14,3 %


Eine "Arbeitsmittelpauschale" gibt es nicht, wohl aber eine finanzamtsinterne Nichtbeanstandungsgrenze zur Verringerung des Verwaltungsaufwands: Die meisten Finanzämter verzichten auf die Vorlage von Belegen, wenn Sie Arbeitsmittel lediglich bis zu einem Betrag von 110 Euro als Werbungskosten geltend machen. Auf die Anerkennung dieses "Pauschalbetrags" haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch. Die von der Finanzverwaltung zugelassene ehemalige "Nichtbeanstandungsgrenze" für Arbeitsmittel wurde im Jahr 1998 bundeseinheitlich aufgehoben.

Steuertipp: Geben Sie in Ihrer Steuererklärung nicht einfach einen Betrag von 110 Euro an, sondern bezeichnen Sie auch, was Sie dafür im Einzelnen angeschafft haben, etwa "für Schreibwaren" oder "für Fachliteratur".
Grundsätzlich erkennt die Finanzverwaltung für die Anschaffung, die Reparatur und Reinigung von Arbeitsmitteln zwar 110 Euro ohne Nachweis an (Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 11.02.2003, Aktenzeichen: S 2270 A - 27 - St 322). Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion (OFD) Chemnitz können Aufwendungen für Arbeitsmittel allerdings nur berücksichtigt werden, soweit der Kaufgegenstand genau bezeichnet ist und die Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurden (Schreiben der OFD Chemnitz vom 08.09.2003, Aktenzeichen: S 2355 - 10/02 - St 22).




Fachliteratur

Besonders wichtig ist es, an Fachzeitschriften und Fachliteratur zu denken. Sie werden ebenfalls als Arbeitsmittel anerkannt. Hier kommen meistens höhere Aufwendungen zusammen.

Fachliteratur sind insbesondere:

  • Kommentare
  • Lehrbücher
  • Gesetzessammlungen (inklusive der Ergänzungslieferungen)

Allgemein bildende Nachschlagewerke, wie ein Duden, werden nicht anerkannt.

Grundsätzlich gilt: Ausgaben für Fachliteratur müssen Sie durch Belege nachweisen. Achten Sie unbedingt darauf, dass auf dem Beleg der Titel des Buches eingetragen ist. Die bloße Bezeichnung "Fachliteratur" genügt für das Finanzamt nicht.

Hierbei sollten die Quittungen genau überprüft werden, da die Anerkennung nicht mehr so problemlos wie in der Vergangenheit läuft. Denn dort wurde der Gestaltungsspielraum oft deutlich überschritten. Da ließen sich Bürger in der Fachabteilung des Buchladens eine Quittung ausstellen, den Kassenbereich sah diese Literatur aber nicht. Der Kunde ging mit Beleg und ohne Buch nach Hause und setzte die nicht angefallenen Kosten bei der Steuer ab. Beliebt war auch der Tausch unter Kollegen und Freunden. Da wurde die Quittung über das Medizinlexikon oder das PC-Handbuch mehrfach der Erklärung beigefügt. Kamen die Belege vom Finanzamt zurück, nutzte sie der nächste für seinen Kostenabzug. Wer keinen großen Bekanntenkreis hatte, besorgte sich die entsprechenden Kaufunterlagen für die Fachliteratur über das Internet. Für 20 Euro beispielsweise gab es die gewünschten Quittungen über 198 Euro.

Diese kleinen oder großen Schummeleien waren dem Fiskus doch zu viel. Um Internetauktionen mit Belegen über Fachliteratur oder Tankquittungen einzudämmen, gilt die Weitergabe seit einigen Monaten über das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen als Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Hinzu kommt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach Steuerzahler eine erhöhte Nachweispflicht bei der Fachliteratur haben (Beschluss des BFH vom 04.12.2003, Aktenzeichen: VI B 155/00, abgedruckt in: BFH/NV 2004, Seite 488).

Erforderlich sind:

  • die Vorlage der Quittung von Buchladen oder Onlinehändler.
  • die Auflistung vom Namen des Käufers sowie dem Titel der Fachliteratur.
  • der Zahlungsbeleg, etwa die Abbuchung vom Konto oder der Kassenbeleg mit dem entsprechenden Betrag.

Nur wenn diese drei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind, können die Aufwendungen steuermindernd als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Studenten und Referendare sollten die neuen erhöhten Anforderungen beachten. Das gilt nicht nur für künftige Einkäufe, sondern auch für die bereits vorliegenden Belege. Ist der Name vermerkt und kann die Zahlung nachgewiesen werden? Im Nachhinein ist es für den Buchhändler kaum möglich, diese Daten noch zu ergänzen.

Doch wie konsequent wenden die Finanzbeamten die neue Regelung an? Grundsätzlich haben sie das Recht, auch bei Kleinbeträgen auf die erhöhte Nachweispflicht zu pochen und pingelig zu sein. Doch dies ist sehr arbeitsintensiv, etwa dem Azubi wegen einem Buchkauf über 20 Euro anzuschreiben. Zumal Personalrationalisierungen sowie komplizierte Vorschriften immer weniger Zeit für den einzelnen Steuerfall lassen.

Steuertipp: Vor diesem Hintergrund erleichtert den Beamten eine saubere Auflistung der Kosten nebst Anlagen die Arbeit, die Erklärung geht schneller und mit größerer Wahrscheinlichkeit ohne Nachfrage durch. Statistisch gesehen wird nur jeder 100. Steuerzahler mit Einkommen bis zu 100.000 Euro intensiver unter die Lupe genommen. Diese Tendenz wird sich angesichts immer komplizierterer Gesetze eher noch verstärken, Angaben in der Steuererklärung münden immer öfter ungeprüft eins zu eins im Steuerbescheid, auch wenn der Beleg über die Fachliteratur nicht alle Anforderungen erfüllt.



Steuerberatung

Sowohl die Beratung durch den Steuerberater (inklusive Fahrtkosten), als auch der Bezug von steuerrechtlicher Literatur (Fachliteratur, allgemeine Ratgeber) sind als Steuerberatungskosten absetzbar.

Bei Steuerberatungskosten bis zu 520 Euro hatten Steuerzahler bis Ende 2005 die Wahl, ob sie die Kosten als Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend machen.
Seit 2006 werden lediglich die berufsbezogenen Aufwendungen abgezogen.
Das bedeutet:

  • Gebühren für die Erstellung der Einnahmen und Werbungskosten für die Anlage N gelten als Werbungskosten.
  • Kosten für den Mantelbogen und somit auch die Ermittlung der Berufsausausbildungskosten als Sonderausgaben nicht mehr abziehbar.
  • Gemischte Aufwendungen müssen im Schätzungswege aufgeteilt werden. Hierbei erlaubt der Fiskus einen Abzug von 50Prozent (BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.12.2007, Aktenzeichen: IVB2 - S2144/07/0002). Das gilt etwa für Steuerfachliteratur, Lohnsteuerhilfeverein und Software.
  • Beläuft sich der absetzbare Jahresaufwand auf maximal 100Euro, haken Finanzbeamte nicht nach und akzeptieren Werbungskosten.


Telekommunikation

Auch beruflich veranlasste Telefongespräche vom eigenen Telefon sind als Werbungskosten absetzbar. Interessant ist das beispielsweise für einen Referendar, der während seiner Ausbildung beim Rechtsanwalt für diesen Telefonate von seinem Privatanschluss auf eigene Rechnung führt. Für die steuerliche Berücksichtigung von Telekommunikationskosten gelten folgende Regeln:

Ohne die beruflichen Telekommunikationskosten umständlich nachweisen zu müssen, können Sie einen bestimmten Pauschalbetrag Ihrer Monatsrechnung als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung für die Pauschalabrechnung ist, dass bei Ihnen "erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen anfallen". Sie müssen also Ihrem Finanzbeamten glaubhaft machen, dass Sie aus beruflichen Gründen zu Hause Telefonate führen, E-Mails verschicken, im Internet surfen.

Als Werbungskosten absetzbar sind 20 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens 20 Euro monatlich.

Steuertipp: Falls Ihre beruflichen Telekommunikationskosten durch die Pauschalabrechnung nur unzureichend berücksichtigt werden, können Sie die Kosten auch konkret steuerlich geltend machen. Hierzu müssen Sie den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweisen und können diesen beruflichen Anteil dann für das ganze Jahr zugrunde legen. Notieren Sie während des Monats alle beruflichen Gespräche mit Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner. Am Monatsende markieren Sie in der Telefonrechnung mit Einzelverbindungsnachweis die jeweiligen Gespräche und fügen den Namen des Gesprächspartners hinzu. Gleiches gilt für die beruflichen Internetsitzungen. Dann addieren Sie die Verbindungsentgelte dieser beruflichen Gespräche und Surfstunden. Vergessen Sie nicht, den Gesamtbetrag um die Mehrwertsteuer zu erhöhen.

Den beruflichen Anteil ermitteln Sie wie folgt: Addieren Sie jeweils die Verbindungsentgelte für die beruflichen Gespräche und Surfstunden in den drei Monaten und die gesamten Verbindungsentgelte in den drei Monaten. Setzen Sie beide Beträge ins Verhältnis zueinander. Das Ergebnis ist der berufliche Anteil. Mit dem so ermittelten beruflichen Anteil können ebenfalls der Grundpreis für den Telefonanschluss und für den Internetzugang (Flatrate) sowie die Kosten für die Telefoneinrichtung berücksichtigt werden.



Bewerbung

Bewerbungskosten sind ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig. Darunter fallen Aufwendungen für Bewerbungsfotos, Bewerbungsmappen, Briefumschläge, Porto, Fotokopien und Reisekosten für Vorstellungsgespräche.

Steuertipp: Das Geltendmachen von Bewerbungskosten und von den übrigen Werbungskosten (z. B. Aufwendungen für Arbeitsmittel oder Fachliteratur) kann auch für Studenten interessant sein, die bald ihren Abschluss machen und die zurzeit keine Einkünfte erzielen. Gleiches gilt bei vorübergehender Arbeitslosigkeit nach dem Studium oder nach dem Referendariat. Sie sollten Ihre Werbungskosten trotzdem geltend machen, und zwar auf der "Anlage N" zur Steuererklärung. Bei der Steuerveranlagung ermittelt das Finanzamt dann einen negativen "Gesamtbetrag der Einkünfte". Und diesen negativen Betrag können Sie dann im Wege des Verlustvortrags im kommenden Jahr als Sonderausgaben ansetzen.


Reise, Verpflegung, Übernachtung

Referendare können in jeder Ausbildungsstation erst einmal Verpflegungspauschbeträge geltend machen für jeden Tag, an dem sie infolge ihrer Ausbildung mindestens 8 Stunden täglich von ihrer Wohnung abwesend sind. Dies gilt jeweils für die ersten drei Monate an einer neuen Ausbildungsstation. Die Pauschbeträge richten sich nach der Dauer der Abwesenheit.

  8 bis 14 Stunden

  6 Euro

14 bis 24 Stunden

12 Euro

          24 Stunden

24 Euro


Das Sammeln von Belegen ist hier überflüssig, weil die tatsächlichen Kosten nicht anerkannt werden.

Darüber hinaus können Referendare für jede Fahrt zu ihrer Ausbildungsstation oder zur Einsatzstelle auch Fahrtkosten geltend machen. Falls die Ausbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen ist, wird die Entfernungspauschale anerkannt: Absetzbar sind für jeden Entfernungskilometer 0,30 Euro, seit 2007 allerdings erst ab dem 21. Kilometer.

Findet die Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses in mehreren Abschnitten an mehreren Orten statt, macht es einen Unterschied, ob Sie einen "dauerhaften Mittelpunkt Ihrer Ausbildung" (also eine regelmäßige Arbeitsstätte) haben, an den Sie immer wieder zurückkehren, oder ob Sie einen solchen Mittelpunkt nicht haben:

  • Ist ein solcher "Mittelpunkt" vorhanden, sind die jeweiligen Ausbildungsabschnitte Dienstreisen. In diesem Fall dürfen Sie 0,30Euro je gefahrenen Kilometer absetzen.
  • Ist ein solcher "Mittelpunkt" nicht vorhanden, gilt die Ausbildung als Einsatzwechseltätigkeit und jede Ausbildungsstation als neue Einsatzstelle. In diesem Fall gilt: Wenn die Entfernung nicht mehr als 30 Kilometer beträgt, sind die Fahrten bis Ende 2007 mit der Entfernungspauschale von 0,30Euro absetzbar. Bei mehr als 30 Kilometer können Sie die Dienstreisepauschale ansetzen. Das ist seit 2007 allerdings erst ab dem 21.Kilometer möglich.
  • Beträgt die Entfernung mehr als 30Kilometer, werden die Fahrten in den ersten drei Monaten an derselben Einsatzstelle mit der Dienstreisepauschale und ab dem vierten Monat mit der Entfernungspauschale anerkannt.
  • Bei Fahrten ab 2007 spielen 30-Kilometer-Grenze und die drei Monate keine Rolle mehr. Insoweit können Reisekosten öfters abgesetzt werden. Hiervon gibt es aber eine Einschränkung. Wer regelmäßig einmal die Woche zur Ausbildung fährt, begründet dort eine neue Arbeitsstätte. Dann gilt wiederum nur die Entfernungspauschale.

Referendare, die eine auswärtige Ausbildungsstation besuchen, können möglicherweise Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Dies setzt voraus, dass sie außerhalb des Wohnortes arbeiten und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung beziehen. Vor allem aber ist seit 2004 wichtig, dass sie am bisherigen Wohnort einen eigenen Hausstand unterhalten, also eine eigene Wohnung haben. Bei der "Zweitwohnung" braucht es sich nicht um eine eigene Wohnung zu handeln. Jede Übernachtungsmöglichkeit - beispielsweise ein Zimmer in einem Studentenwohnheim - reicht aus.

Hinsichtlich der Verpflegungspauschbeträge gibt es keine Besonderheiten. Die Höhe richtet sich danach, wie lange man von der Heimatwohnung täglich abwesend ist. Allerdings können Verpflegungspauschbeträge nur drei Monate lang abgesetzt werden.

Übernachtungskosten müssen nachgewiesen werden (z. B. Pensionskosten, Miete für ein Zimmer am Beschäftigungsort). Es gibt hier keine Pauschalen, auf die man sich berufen kann.

Pkw-Fahrer dürfen für die erste Fahrt zur auswärtigen Unterkunft und für die letzte Rückfahrt von der auswärtigen Unterkunft zur heimatlichen Wohnung entweder die tatsächlichen Fahrtkosten oder eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer geltend machen. Sofern öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden, sind die nachgewiesenen Kosten abziehbar.
Daneben dürfen auch die Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt pro Woche geltend gemacht werden. Als Fahrtkosten wird eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro anerkannt. Ausgenommen hiervon sind Flugreisen, für die die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind.



Umzug

Umzugskosten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Davon ist sowohl bei dem erstmaligen Antritt einer Arbeitsstelle oder Referendarstelle, als auch bei einem späteren Wechsel dieser Stelle auszugehen, wenn die Fahrzeit durch den Umzug erheblich reduziert worden ist und die verbleibende Fahrzeit normal ist. Die Fahrzeit ist erheblich reduziert, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt um wenigstens eine Stunde vermindert.

Umzugskosten sind insbesondere :

  • die Beförderungsauslagen
  • die Reisekosten
  • die Miete für die bisherige Wohnung (bis 6 Monate)
  • die sonstigen Umzugsauslagen

Bezüglich der sonstigen Umzugsauslagen kann man wählen, ob man die tatsächlichen Kosten geltend macht (Einzelnachweise erforderlich!) oder aber die Umzugskostenpauschale in Anspruch nimmt.
Die Umzugskostenpauschale beträgt:

Umzug

01.07.2003 bis 31.03.2004

01.04.2003 bis 31.07.2004

seit dem 01.08.2004

für Ledige

   550 Euro

   555 Euro

   561 Euro

für Verheiratete

1.099 Euro

1.110 Euro

1.121 Euro

für jede weitere Person, die zum Haushalt gehört (außer dem Ehegatten)

   242 Euro

   245 Euro

   247 Euro




Arbeitszimmer

Auch die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Werbungskosten in Betracht kommen. Ein häusliches Arbeitszimmer wurde bis Ende 2006 anerkannt, wenn für die Ausbildungsmaßnahme kein anderer Arbeitsplatz als das Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Dann war ein steuerlicher Abzug bis zu 1.250 Euro im Rahmen der Werbungskosten möglich. Seit 2007 ist der Abzug nur noch möglich, wenn das heimische Büro den Mittelpunkt der beruflichen Aktivitäten darstellt. Das wird sowohl bei Studenten, als auch bei Referendaren zu verneinen sein, da die berufliche Tätigkeit oder die Vorlesungen auswärtig stattfinden. Somit lassen sich die Kosten für das heimische Büro nicht mehr absetzen, wohl aber weiterhin der Aufwand für das dort befindliche Inventar.

Handelt es sich um Ausbildungskosten, die begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind, können nur bis zu 4.000 Euro geltend gemacht werden. Absetzbar sind alle auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Kosten der Wohnung oder des Hauses, also Miete und Mietnebenkosten, laufende Betriebskosten beim eigenen Haus, wie Strom, Heizung, Gas, Wasser, Abwasser, Abwasserabgabe, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherungen und Grundsteuer, ferner Reparaturkosten, Gebäudeabschreibung und Schuldzinsen.

Steuertipp: Beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände, wie Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Bücherregal, Bücherschrank, Beistelltisch, Computertisch, Schreibtischlampe gehören nicht zur "Ausstattung" des Arbeitszimmers und damit nicht zu den Arbeitszimmerkosten. Sie sind unabhängig von der steuerlichen Anerkennung des Arbeitszimmers immer separat als Werbungskosten absetzbar, und zwar in unbegrenzter Höhe (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.11.1997, veröffentlicht in: BStBl. 1998 Band II, Seite 351; BMF-Schreiben vom 07.01.2004,veröffentlicht in: BStBl. 2004 Band I, Seite 143, Tz. 20).

Diese Aufwendungen sind aber nur dann absetzbar, wenn das Zimmer so gut wie ausschließlich zu beruflichen Zwecken benutzt wird.
Dies bedeutet konkret:

  • In der Wohnung muss ohne das Arbeitszimmer noch genügend Wohnraum zur Verfügung stehen.
  • Das Arbeitszimmer muss von den anderen Wohnräumen getrennt sein.
  • Das Arbeitszimmer darf nicht als Durchgangszimmer zu anderen Wohnräumen angelegt sein (allenfalls zum Schlafzimmer).

Die Ausstattung des Arbeitszimmers muss dafür sprechen, dass es ausschließlich der beruflichen Tätigkeit dient.



Kontoführung

Als Werbungskosten können schließlich die Kontoführungsgebühren abgesetzt werden. Hier werden von den Finanzämtern ohne Kostennachweis pauschal 16 Euro anerkannt.



Ausbildung

Studenten können ihre Ausbildungskosten als Sonderausgaben geltend machen. In Betracht kommen die Kosten für das Studium und für eine Promotion. Dabei steht es Studenten frei, in welcher Höhe und Form sie Kosten produzieren. Nur unangemessen hoher Aufwand wird nicht berücksichtigt.

Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören:

  • die Lehrgangskosten
  • Kursgebühren
  • Repetitorien
  • Habilitation
  • Kosten der Prüfungen
  • erforderliche Fachliteratur
  • Schreibmaterialien und andere Hilfsmittel
  • Computerkosten
  • sonstige Arbeits- und Büromittel, die für die Fortbildung verwendet werden
  • Aufwendungen im Rahmen von privat gebildeten Lerngemeinschaften
  • Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort
  • Mehraufwendungen für Verpflegung
  • Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im gesetzlich zulässigen Rahmen

Für den Abzug von Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Anders als bei Werbungskosten sind Ausbildungskosten der Höhe nach begrenzt: Anerkannt werden die Kosten seit dem 1. Januar 2004 bis zu 4.000 Euro im Jahr. Zuvor waren die Kosten lediglich bis zu 920 Euro absetzbar, bei auswärtiger Unterbringung bis zu 1.227 Euro.

Sozial

Facebook
Twitter
Google +
RSS

Abmahnung

Wettbewerbsrecht
Markenrecht
Urheberrecht
Filesharing

Aktuell

Gewerblicher Rechtsschutz
Arbeitsrecht
Erbrecht
Mietrecht

Über uns

Kontakt
Anfahrt
Datenschutz
Formulare