Stiftungen

Der auf eine lange Tradition aufbauende Stiftungsgedanke erfuhr in jüngster Zeit eine Wiederbelebung. Dies ist eine erfreuliche Entwicklung, doch ein Blick nach Amerika genügt um festzustellen, dass das deutsche Stiftungswesen noch immense Potentiale hat. Positive Impulse hat der Gesetzgeber im Jahre 2002 mit einer umfassenden Neufassung des Stiftungsrechts gegeben. Durch die stark erhöhte steuerliche Berücksichtigung von Spenden ab 2007 ist ein neuer Schub zu erwarten. Der Ratgeber zeigt, welche Vorteile Stiftungen bieten, welche Zwecken sie dienen und wie sich mit Ihnen trefflich Steuern sparen lässt.
  • Stiftungsgedanke und Gesetz
  • Gründungsanlass
  • Der Stifter
  • Stiftungszweck
  • Stiftungsvermögen
  • Stiftungsorganisation
  • Gemeinnützige Stiftung
  • Mittelverwendung gemeinnütziger Stiftungen
  • Nicht gemeinnützige Stiftung
  • Familienstiftung
  • Stiftung im Unternehmensbereich
  • Steuerliche Behandlung nicht gemeinnütziger Stiftungen
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • Ertragsteuern
  • Steuerliche Vorteile bei Gemeinnützigkeit
  • Steuerfolgen für Begünstigte
  • Vorteile für Stifter und Spender
  • Gründungshöchstbetrag
  • Spendenabzug
  • Stiftungshöchstbetrag
  • Gegenüberstellung Rechtsstand 2006 / 2007
  • Beispiele für Stifter, Zustifter und Spender
  • Abzugsfähigkeit einer Spende
  • Stifunngen im Ausland
  • Anhang: Gemeinnützige Zwecke

Stiftungsgedanke und Gesetz

In den kommenden zehn Jahren geht Vermögen von rund 2,5 Billionen Euro auf die nächste Generation über, pro Jahr also mehr als 200 Milliarden Euro. Die durch die Nachkriegsgeneration aufgebauten Vermögenswerte wandern dabei zunehmend auch in Stiftungen. Kontinuierlich wächst auch in Deutschland die Zahl derjenigen, die ihr Vermögen dauerhaft in eine gemeinnützige Stiftung einbringen. Das Motto hierbei: Gutes tun, Spuren für die Nachwelt hinterlassen und um Geld vor dem Zugriff missgünstiger Erben zu bewahren.

Die Stiftung erfährt in Deutschland bereits seit einigen Jahren eine Wiederbelebung. Dies liegt auch an einigen gesetzlichen Reformen. Das seit 1. Januar 2000 geltende Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen hat bereits deutliche Verbesserungen gebracht. Im Jahre 2002 reformierte das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts auch das so genannte Stiftungsprivatrecht. Dieses ist zum 1. September 2002 in Kraft getreten und macht die Anforderungen für die Errichtung einer Stiftung vereinfachter und transparenter.
Statt in 16 verschiedenen Landesgesetzen ist der wesentliche Teil des Stiftungsrechts jetzt zentral in den Paragrafen 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Die Anzahl jährlicher Neuerrichtungen von Stiftungen hat sich von 181 (im Jahr 1990) auf den bisherigen Spitzenwert von 899 in 2006) mehr als verfünffacht. Deutschland erlebt geradezu einen Stiftungsboom. Die Jahre 2002 bis 2005 brachten mit 789, 784, 852 sowie 880 Gründungen eine Stagnation auf hohem Niveau. Immerhin wurden seit 1945 noch nie so viele Stiftungen gegründet wie 2006. Rund die Hälfte der 14.400 rechtsfähigen deutschen Stiftungen wurde zwischen 1999 und 2006 errichtet.

Mit den Stiftungen wuchs auch die Zahl der Arbeitsplätze. Zwischen 40.000 und 50.000 Mitarbeiter zählt das Stiftungswesen, Ehrenamtliche nicht mitgerechnet.

In Deutschland existierten Ende 2006 14.400 gemeinnützige Stiftungen bürgerlichen Rechts, aber erst 1.000 private Stiftungen in Form von Familienstiftungen. Nur im angelsächsischen Raum sind mehr Stiftungen zu finden.

Die gemeinnützigen Stiftungen dienen unterschiedlichen Zwecken (Stand Ende 2006):

  • Umweltschutz: 3,3Prozent
  • Kunst und Kultur: 14,4Prozent
  • Bildung und Erziehung: 14,9Prozent
  • Wissenschaft und Forschung: 13,3Prozent
  • Soziale Zwecke: 32,7Prozent
  • Privatnützige Zwecke: 5,7Prozent
  • andere gemeinnützige Zwecke: 15,7Prozent

Dies ist eine erfreuliche Entwicklung. In Deutschland wird das Stiftungskapital derzeit auf insgesamt 60 Milliarden Euro geschätzt. Doch ein Blick nach Amerika genügt um festzustellen, dass das deutsche Stiftungswesen noch immense Potentiale hat. Denn in einem wesentlich größerem Umfang nehmen in den USA privatrechtliche Stiftungen fördernde und gemeinnützige Aufgaben war. Aufgaben, die hierzulande noch zu einem großen Teil durch öffentliche Gelder finanziert werden. Alleine die Stiftung von Microsoftgründer Bill Gates kann über ein Kapital von 31 Milliarden US-Dollar disponieren.
Drei wesentliche Gründe sprechen für das hoch entwickelte amerikanische Stiftungswesen. Dessen lange Tradition, steuerliche Vergünstigungen und die beträchtliche Kapitalausstattung amerikanischer Stiftungen.

Doch auch in Deutschland existieren ein Stifterbewusstsein und das notwendige Kapital. In Anbetracht leerer Staatskassen wird ein soziales, kulturelles und förderndes Engagement durch private Initiative immer wichtiger.

Dieser Ratgeber dient der Einführung in die gesamte Thematik und gibt einen Überblick über die Möglichkeiten, sein Vermögen in eine Stiftung einzubringen. Dabei sind formale und steuerliche Vorschriften zu beachten, damit der Stiftungswille auch uneingeschränkt umgesetzt werden kann.

Gründungsanlass

Die Beweggründe, um eine Stiftung zu gründen, können sehr vielfältig sein. Das gilt auch für deren Zweck (Verteilung siehe vorheriges Kapitel).
Als Motive in Frage kommen beispielsweise:

  • Sicherung des privaten oder betrieblichen Vermögens als Ganzes oder in Teilen
  • Absicherung langfristiger persönlicher Ziele, die mangels direkter oder qualifizierter Nachfolger mit dem herkömmlichen Erbfall nicht erreicht werden können
  • Förderung von Projekten zum Wohle der Allgemeinheit
  • Manifestierung des Stifterwillens über mehrere Generationen hinweg
  • Übernahmerolle als Vordenker auf bestimmten Gebieten

Nach statistischen Erhebungen sind folgende Gründe die Hauptanlässe für eine Stiftungsgründung:

  • Persönlicher Nachlass soll geordnet werden (37Prozent).
  • Es sind keine Erben vorhanden (27Prozent).
  • Ein plötzlicher Vermögenszuwachs ist eingetreten (26Prozent).
  • Es liegt ein persönlicher Schicksalsschlag vor (24Prozent)
  • Die eigene Firma soll vor dem Ruhestand aufgegeben werden (21Prozent)
  • Sinnvolle Nachfolgeregelung (7Prozent)

Der Stifter

Die zentrale Person einer Stiftung ist der Stifter. Sein Stiftungswille ist die Leitlinie für die Stiftungstätigkeit. Die nach dem Willen des Stifters zu verfolgenden Ziele werden im Gesetz als Stiftungszweck (siehe nachfolgender Abschnitt) bezeichnet.

Der Stifter hat die Möglichkeit, seinen Willen in der Rechtsform einer Stiftung weiterleben zu lassen, indem das übereignete Erbgut dort nach seinen Vorstellungen verwaltet und fortgeführt wird.

Stiftungszweck

Bevor es zur Errichtung einer Stiftung kommt, wird von dem oder den Stiftern (es können auch mehrere Personen sein) der Stiftungszweck formuliert. Dabei können die verfolgten Ziele recht vielfältig sein. Gewöhnlich konzentriert sich der Stiftungszweck auf die Bereiche:

  • Soziales
  • Bildung und Erziehung
  • Gesundheit
  • Wissenschaft und Forschung
  • Kunst und Kultur
  • Religion
  • Umwelt
  • Völkerverständigung

Aber auch die Versorgung einer Familie (man spricht dann von einer Familienstiftung), das Führen eines Unternehmens (unternehmensverbundene Stiftung) sowie eine Kombination aus Familien- und gemeinnütziger Stiftung (Doppelstiftung) können die verfolgten Ziele sein.

Stiftungsvermögen

Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (siehe vorheriger Abschnitt) wird ein bestimmtes Vermögen dauerhaft zur Verfügung gestellt. Das Stiftungskapital bleibt erhalten, da der Stiftungszweck nur aus den Erträgen (Zinsen, Dividenden, Mieten oder Gewinnen) gefördert wird. Eine Stiftung ist daher nicht auf einen Zeitraum begrenzt, sondern auf unbestimmte Dauer ausgelegt.
Von dieser Regelung gibt es aber auch Ausnahmen. So kann beispielsweise eine Stiftung von vorn herein nur für eine bestimmte Dauer ins Leben gerufen werden.

Das Stiftungsvermögen darf nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden, etwa wenn der Stiftungswille anders nicht zu verwirklichen ist. Hierzu bedarf es jedoch in den meisten Bundesländern einer Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.

Ein Mindestkapital für das Stiftungsvermögen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit prüft die Stiftungsbehörde jedoch, ob die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gesichert erscheint. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn das Stiftungsvermögen den Wert des Mindestkapitals einer GmbH - derzeit 25.000 Euro - erreicht.
Wird die Voraussetzung nicht erfüllt, so kann die Anerkennung gleichwohl ausgesprochen werden. Das gilt beispielsweise, wenn die Nachteile, die eine Verselbständigung einer geringeren Vermögensmasse nach sich zieht, durch besondere Vorteile für die Allgemeinheit aufgewogen oder durch besondere Umstände vermieden werden.

Das Stiftungsvermögen kann bar oder in Form von Sachwerten erbracht werden.

Steuertipp: Eine Stiftung mit einem Kapitalvermögen von 50.000 Euro bringt - konservativ gerechnet - kaum mehr als 2.000 Euro Zinsen pro Jahr. Abzüglich der Verwaltungskosten stehen dann wohl nur kleine Beträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung. Daher gilt unter Experten die Faustregel: Wer sich für eine Stiftung entscheidet, sollte ein Barvermögen von mindestens 250.000 Euro mitbringen - darunter lohnt sich der Aufwand nicht.

Stiftungsorganisation

Das Schaffen einer angemessenen Organisation gewährleistet die Arbeitsfähigkeit der Stiftung. In der Praxis werden favorisiert:

  • die rechtsfähige Stiftung
  • die treuhänderische (nichtrechtsfähige) Stiftung.

Die rechtsfähige Stiftung ist eine eigenständige juristische Person und unterliegt damit vielfältigen Rechten und Pflichten. Dazu zählen unter anderem stiftungsrechtliche Genehmigungen durch die zuständige Stiftungsbehörde (§ 80 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) sowie die staatliche Aufsicht über die laufende Stiftungstätigkeit.

Die treuhänderische Stiftung wird durch eine Person oder Gesellschaft (dem so genannten Träger) verwaltet. Der Stifter wählt vor Stiftungserrichtung einen Träger aus. Wichtig ist, dass diese Person oder Gesellschaft langfristig in der Lage ist, den Stifterwillen sicherzustellen. Eine eigene Organisation muss die Stiftung nicht mehr aufbauen, da die Organisation des gewählten Treuhänders verwaltende und organisatorische Aufgaben übernimmt. Das Vermögen der nicht rechtsfähigen Stiftung geht in das Eigentum des Trägers über und ist als Sondervermögen von seinem übrigen Vermögen zu trennen.

Vergleicht man beide Organisationsformen so wird in den meisten Fällen die treuhänderische Stiftung die geeignetere Lösung sein, da diese Form der Verwaltung einer Stiftung eine Reihe von Vorteilen hat.

  • Kostenvorteile, denn teurer Verwaltungsaufwand kann so minimiert werden. Diese Organisationsform ist gerade bei kleineren Stiftungen zu empfehlen.
  • Komplizierte Genehmigungsverfahren entfallen, die vor Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung notwendig wären.
  • Die staatliche Aufsicht über die Stiftungstätigkeit wird vermieden.

Steuertipp: Bis zu einem Stiftungsvermögen von 51.000 Euro wird die treuhänderische Stiftung empfohlen.

Gemeinnützige Stiftung

Weitgehende Steuerbefreiungen genießen Stiftungen, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Welche Zwecke der Gesetzgeber als gemeinnützig anerkennt, wird im § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) formuliert. Im Mittelpunkt steht dabei der Gedanke, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos und aktiv zu fördern. Der Erblasser oder Schenker muss die Verwendung der Stiftungsmittel zu mindestens einem dieser begünstigten Zwecke verfügt haben.

Verfolgen Stiftungen mildtätige oder kirchliche Zwecke, so werden auch diese als gemeinnützig anerkannt. Unter mildtätig versteht das Gesetz eine Unterstützung körperlich, geistig oder seelisch Kranker, unter kirchlich die selbstlose Förderung einer Religionsgemeinschaft (§ 54 AO).

Um steuerlich als gemeinnützige Stiftung anerkannt zu werden, reichen die vorgenannten Kriterien allerdings nicht aus. Darüber hinaus muss das Handeln der Stiftung selbstlos im Sinne des § 55 AO erfolgen.
Zudem sind folgende Bestimmungen in der Stiftungssatzung zu verankern:

  • Die Stiftung folgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§51ff. AO (Ausnahme: Förderstiftungen im Sinne des §58 Nr.1 AO).
  • Auf welcher Art und Weise der Satzungszweck verwirklicht wird, ist aufzuführen (Beispiel: Vergabe von Forschungsstipendien, Förderung eines Altersheims).
  • Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel werden nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verausgabt.
  • Niemand wird durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind und/oder durch zu hohe Vergütungen, begünstigt.

Steuertipp:

  • Der Status der Gemeinnützigkeit wird nicht gefährdet, wenn 1/3 der Überschüsse einer Stiftung für die Versorgung des Stifters und seiner Angehörigen verwendet wird.
  • Begrenzte Mehrung des Kapitalstocks gefährdet nicht den Status der Gemeinnützigkeit - In den ersten dreiJahren nach der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung können 100Prozent der vereinnahmten Kapitalerträge dem Kapitalstock zugeführt werden, §58 Nr.12 AO. Später verringert sich der Zuführungsbetrag auf 1/3 der Erträge aus der Vermögensverwaltung und weitere zehnProzent der für satzungsmäßige Zwecke zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt (§58 Nr.7a AO).
  • Ein formloser Antrag auf Zuerkennung der Gemeinnützigkeit ist der erste Schritt, um eine Steuerbefreiung für die neu gegründete Stiftung zu erlangen. Eingereicht wird dieser Antrag beim zuständigen Finanzamt. Die Finanzbehörde stellt dann eine vorläufige Bescheinigung zur Zuerkennung der Gemeinnützigkeit aus. Erst nach Ablauf eines Geschäftsjahres wird im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens entscheiden, ob eine Steuerbefreiung gewährt werden kann. Bei einem positiven Bescheid stellen die Finanzbehörden einen Freistellungsbescheid aus, der die Steuerbefreiung bestätigt.

Mittelverwendung gemeinnütziger Stiftungen

Nach § 55 der Abgabenordnung (AO) dürfen die Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Erlaubt ist grundsätzlich nur der Einsatz der Mittel für die ideellen Satzungszwecke einschließlich der steuerbegünstigten Zweckbetriebe.

Steuerbegünstigte Stiftungen müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsgemäßen Zwecken dienen. Nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen zulässige Rücklagen und Vermögenszuführungen.

Die Kapitalausstattung einer Stiftung stellt sich mangels Beteiligung des Stifters beziehungsweise des Zuwendenden nicht als Vermögensumschichtung dar. In diesem Fall verlassen die Mittel endgültig den Vermögensbereich der steuerbegünstigten Körperschaft.

  • Ist die Empfängerstiftung nicht als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt, ist jeglicher Mitteleinsatz gemeinnützigkeitsschädlich, da die Mittel endgültig dem steuerbegünstigten Bereich entzogen werden.
  • Ist die Empfängerstiftung als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt, ist die Verwendung von Mitteln unter den Voraussetzungen zulässig.

Dies bedeutet, dass der Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln nur unschädlich ist, wenn die Mittel beim Empfänger auch zeitnah verwendet werden.

Nicht gemeinnützige Stiftung

Mit der Errichtung einer Stiftung können aber auch andere Zwecke verfolgt werden. Ziele die nicht unter den Passus "gemeinnützig" fallen und dann auch zu keiner steuerlichen Begünstigung führen. Dies ist unter anderem in zwei Fällen relevant, nämlich bei:

  • Familienstiftungen
  • Stiftungen im Unternehmensbereich

Beide Fälle werden in den nachfolgenden Abschnitten näher beleuchtet und steuerliche Tipps gegeben.

Familienstiftung

Das Vermögen einer Familienstiftung begünstigt im Wesentlichen bestimmte Familien und deren Abkömmlinge. Die vom Gesetz für eine Gemeinnützigkeit geforderte Förderung der Allgemeinheit ist damit nicht gegeben.

Aus Sicht der Finanzverwaltung liegt eine Familienstiftung bereits dann vor, wenn nach der Satzung Stifter, Angehörige sowie deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt sind. Kommen weitere Merkmale wie etwa der Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung hinzu, sinkt die Grenze auf ein Viertel (R 2 Absatz 2 Erbschaftsteuer-Richtlinien, ErbStR).

Grund für die Errichtung einer Familienstiftung ist in vielen Fällen der Wunsch nach Erhaltung des Familienvermögens sowie der Schutz vor einer Splittung. Die Form wird auch oft gewählt, um das Vermögen dem Besitz der Familienmitglieder zu entziehen, es aber zu ihren Gunsten verwalten zu lassen.

Steuertipp: Der Wegfall der Gemeinnützigkeit lässt sich jedoch mit ein wenig Mathematik vermeiden. Erhält die Familie nicht mehr als ein Drittel der laufenden Einnahmen und werden bis zu 33 Prozent in die Rücklage gestellt, ist der Status der Gemeinnützigkeit nicht verletzt. Somit brauchen nur maximal ein Drittel des Einkommens für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, um die Steuerfreiheit zu erhalten.

Stiftung im Unternehmensbereich

Auch im Unternehmensbereich werden Stiftungen errichtet. Vorrangiger Beweggrund des Stifters ist, sein Lebenswerk auf Dauer zu erhalten. Meist fehlt es an geeigneten Erben oder es werden Erbauseinandersetzungen befürchtet, die den Bestand des Unternehmens gefährden können. Entsprechend der individuellen Situation halten Stiftungen dann Beteiligungen am Unternehmen.

Es ist ratsam, eine Unternehmensstiftung bereits zu Lebzeiten zu gründen. Dann kann der Stifter und bisherige Firmenchef über mehrere Jahre die Funktionalität beobachten und wendet möglicherweise nicht bedachte Risiken vom Unternehmen ab.

Gängig sind drei Varianten.

  • Beteiligungsträgerstiftung:
    Eine gemeinnützige Stiftung oder eine Familienstiftung hält die Beteiligung an einer Gesellschaft (meist an einer Kapitalgesellschaft).
  • Doppelstiftung:
    Zwei Stiftungen, eine Familienstiftung und ein gemeinnützige Stiftung, halten die Beteiligungen.
  • Stiftung als Kommanditist:
    Eine Familienstiftung oder eine gemeinnützige Stiftung fungiert als Kommanditist.

Steuerliche Behandlung nicht gemeinnütziger Stiftungen

Grundsätzlich handelt es sich bei einer Stiftung um eine Kapitalgesellschaft, die als juristische Person selbstständig der Steuer unterliegt. Dennoch ergeben sich einige Vorteile im Vergleich zur GmbH, da in vielen Fällen von einer privaten Vermögensverwaltung ausgegangen wird und Verkaufserlöse steuerfrei bleiben.

Dargestellt werden in den nachfolgenden beiden Abschnitten die:

  • Erbschaft- und Schenkungssteuer.
  • Ertragssteuern.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Vermögensübergang auf eine Stiftung erfolgt durch:

  • Schenkung (Errichtung einer Stiftung unter Lebenden, §7 Absatz1 Nr.8 Erbschaftsteuergesetz, ErbStG).
  • eine vom Erblasser angeordnete Stiftung (Erwerb von Todes wegen, §3 Absatz2 Nr.1 ErbStG).
  • die testamentarische Anordnung, dass die Erben verpflichtet werden, aus einem Teil des Nachlasses eine Stiftung zu errichten.

Der Vermögenstransfer auf eine inländische Stiftung unterliegt in jedem Fall der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Die Steuer entsteht im Erbfall mit dem Zeitpunkt der Genehmigung und bei Schenkung mit der Ausführung. Die steuerlichen Werte des Stiftungsvermögens werden auf diesen Stichtag ermittelt. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 10 ErbStG und ergibt sich aus dem Saldo von Aktiv- und Passivposten. Nicht sämtliches Vermögen wird mit dem Verkehrswert angesetzt, so werden besonders für Immobilien und Unternehmen besondere und derzeit noch günstige Ermittlungsverfahren angewendet.

Die Höhe dieser Steuer richtet sich nach der anzuwendenden Steuerklasse. Es werden drei Steuerklassen (siehe nachfolgende Auflistung) unterschieden. Wird Vermögen einer Stiftung übertragen, ist grundsätzlich die belastungsintensivste Steuerklasse III mit Steuersätzen von bis zu 50 Prozent anzuwenden. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine inländische Familienstiftung errichtet wird. Hier gibt es nach § 15 Absatz 2 ErbStG eine Sonderregelung. Danach ist zu ermitteln, welche Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Stifter und Begünstigen bestehen. Maßgebend ist dann die Steuerklasse des am weitesten mit dem Stifter entfernten Verwandten. Wird beispielsweise neben den Kindern auch der Neffe durch die Stiftungsgelder begünstigt, so ist die Steuerklasse II anzuwenden.

Entsprechend dem am weitesten entfernten Verwandtschaftsverhältnis werden Freibeträge gewährt, auch der anzusetzende Steuersatz richtet sich danach.

Beispiel: Aus der Stiftung sollen die beiden Kinder sowie der eingetragene Lebenspartner begünstigt sein.
Für die Besteuerung ist Steuerklasse III maßgebend.

Steuerklasse

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

Verwandtschaftsverhältnis

Ehegatte
Kinder/ Stiefkinder
Enkel
Eltern
Großeltern (bei Erbschaft)

Eltern/ Großeltern
Nichten/ Neffen
Stiefeltern
Schwiegerkinder/ -eltern
geschiedener Ehegatte

Alle übrigen Erwerber
Lebensgefährte
eingetragene Lebenspartner
Zweckzuwendungen

Freibetrag

307.000 Euro (Ehegatte)
205.000 Euro (Kinder)
oder
51.200 Euro (Übrige)

10.300 Euro

5.200 Euro



Weitere Besonderheiten:

  • Der abzugsfähige Betrag kann sich erhöhen, wenn Produktivvermögen auf die Stiftung übertragen wird. Dann wird ein Betriebsvermögensfreibetrag von 225.000Euro (§13a ErbStG) gewährt und ein Bewertungsabschlag auf das verbliebene Produktivvermögen von 35Prozent gewährt.
  • Für betriebliches Vermögen darf nach §19a ErbStG grundsätzlich die SteuerklasseI angewendet werden. Diese Vergünstigung kann aber nicht für die Stiftung in Anspruch genommen werden, hier ist stets der Verwandtschaftsgrad maßgebend.
  • Die Erbschaftsteuer kann bis zu zehnJahren gestundet werden, sofern sich der Erwerb auf Produktivvermögen bezieht.
  • Bei der Stiftungserrichtung von Tode wegen, kann ein Pauschbetrag von 10.300Euro (§10 Absatz5 Nr.3 Satz2 ErbStG) angesetzt werden, falls keine höheren Beerdigungskosten nachgewiesen werden.
  • Eine spätere Zustiftung unterliegt stets der SteuerklasseIII.
    Ausnahme: Ist die Zustiftung bereits im Stiftungsgeschäft verbindlich festgelegt, gilt wieder der Verwandtschaftsgrad.
  • Die Aufhebung der Stiftung gilt als Schenkung an die Begünstigten der Stiftung. Hier gilt dieselbe steuerliche Logik wie bei Errichtung der Stiftung; maßgebend ist wieder das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem ehemaligen Stifter und dem Erwerber.


Bei Familienstiftungen fällt alle 30 Jahre eine Erbersatzsteuer gemäß §§ 1 Absatz 1 Nr. 4, 2 Absatz 1 Nr. 2 ErbStG an. Damit wird alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert. Besteuert wird das zum Stichtag vorhandene Vermögen. Immerhin gibt es hier gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 ErbStG einige Erleichterungen:

  • Anzusetzen ist der doppelte Freibetrag für Kinder, derzeit somit 410.000Euro.
  • Die SteuerklasseI ist anzuwenden.
  • Der Steuersatz richtet sich nach der Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens. Damit wird fingiert, dass das Stiftungsvermögen stets auf die nächste Generation übergeht, die aus zwei Kindern besteht.
  • Auf Antrag kann diese Steuer in 30Jahresraten bezahlt werden (§24 ErbStG). Dann wird die Abgabe aber mit 5,5Prozent verzinst.

Ertragsteuern

Die Übertragung aus dem Privatvermögen des Stifters löst keine Ertragsteuern aus. Dies gilt mangels Entgeltlichkeit auch für die §§ 17 und 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Übertragung von Betriebsvermögen hingegen führt zur Entnahme durch den Stifter und somit zu einer Gewinnrealisierung der stillen Reserven nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG. Dieses löst auch eine Gewerbesteuerpflicht aus, wenn nicht der gesamte (Teil-)Betrieb übertragen wird.

Die privare Stiftung unterliegt der Körperschaftsteuer mit 25 Prozent (ab 2008: 15 Prozent). Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag. Dabei kann die Familienstiftung alle Einkunftsarten im Sinne des EStG erzielen. Ist sie jedoch laut Handelsgesetzbuch (HGB) buchführungspflichtig, handelt es sich stets um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Einkommen wird um einen Freibetrag von 3.835 Euro gemindert.

Handelt es sich um eine private Vermögensverwaltung, fällt keine Gewerbesteuer an, Verkaufserlöse sind außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei.
Führt die Stiftung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegt sie auch der Gewerbesteuer. Hierbei wird ein Freibetrag von maximal 3.900 Euro gewährt (§ 11 Absatz 1 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz, GewStG).

Hinweis:
Der Destinär (Stifter oder seine Angehörigen) müssen die satzungsmäßigen Zuwendungen seit 2001 nach § 20 Absatz 1 Nr. 9 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern (BMF-Schreiben vom 27.06.2006, Aktenzeichen: IV B 7 - S 2252 - 4/06, abgedruckt in: BStBl. 2006, Band I, Seite 417). Das gilt für Leistungen einer nicht steuerbefreiten Stiftung, die mit Gewinnausschüttungen eine GmbH vergleichbar sind. Besteuert werden daher Auskehrungen einer Stiftung aus den Erträgen an den Stifter oder seine Angehörigen sowie Leistungen anlässlich der Auflösung der Stiftung. In beiden Fällen kann das Halbeinkünfteverfahren verwendet werden, allerdings nur noch bis Ende 2008. Anschließend ausgekehrte Leistungen unterliegen in voller Höhe der Abgeltungsteuer mit pauschal 25 Prozent.

Über das Jahressteuergesetz wurde diese Handhabe nun in § 20 Absatz 1 Nr. 9 und 10a EStG gesetzlich klar gestellt, wonach auch Bezüge und Leistungen bei Auflösung der Körperschaft als Kapitalerträge erfasst werden. Das gilt für Leistungen einer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Stiftung. Sie sind mit Gewinnausschüttungen einer AG oder GmbH wirtschaftlich vergleichbar.
Zahlungen auf Grund schuldrechtlicher Vereinbarungen hingegen sind den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnen und können bei der Stiftung als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Steuerliche Vorteile bei Gemeinützigkeit

Ist die Stiftung gemeinnützig, wiegen vor allem zwei Unterschiede im Vergleich zur nicht gemeinnützigen Stiftung schwer.
Die gemeinnützige Stiftung ist grundsätzlich:

  • von der Erbschaft- und Schenkungssteuer befreit.
  • von Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) befreit.

Der Gesetzgeber befreit die Vermögensübertragung an gemeinnützige Stiftungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer und unterstützt so das fördernde Engagement des Stifters. Das gilt auch für nachfolgende Zustiftungen. Kommt es zur Auflösung der Stiftung kann das vorhandene und damit zu übertragende Kapital mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer belastet werden, falls der Empfänger nicht den Status der Gemeinnützigkeit innehat.
Zu beachten sind allerdings folgende Punkte:

  • Die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen müssen nicht nur im Jahr der Vermögensübertragung vorliegen. Auch in den zehn folgenden Jahren muss dies der Fall sein. Liegen diese beispielsweise im neuntenJahr nach der Zuwendung diese Voraussetzungen nicht mehr vor, entfällt rückwirkend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungsteuer.
  • Das Vermögen muss innerhalb von 24Monaten nach dem Erbfall beziehungsweise der Schenkung an eine steuerbefreite Stiftung übertragen werden, nur dann entfällt die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
  • Eine gemeinnützige Stiftung kann auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Um die Steuerfreiheit zu erlangen, darf die Zuwendung nicht für diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen.
  • Wird eine gemeinnützige Stiftung als Vorerbin eingesetzt und sind Nacherben die Abkömmlinge des Erblassers oder Dritte, unterliegt der Übergang des Nachlasses auf die Stiftung der Erbschaftsteuer. Für die Gewährung der Steuerbefreiung nach §13 Absatz1 Nr.16 Buchstabeb Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) fehlt es an der Bindung des zugewandten Vermögens, wenn die Stiftung das Vermögen als Vorerbin nur auf (bestimmte) Zeit erhält und bei Eintritt des Nacherbfalls wieder heraus geben muss.

Einnahmen kann eine Stiftung aus der Anlage ihres Vermögens erzielen, dabei erzielt die Stiftung Zinseinnahmen und ähnliche Erträge, beispielsweise Dividenden. Gelder können auch durch Zustiftungen und Spenden zufließen. Zustiftungen sind Vermögenszuwendungen für eine bereits bestehende Stiftung; sie erhöhen den Kapitalstock einer Stiftung und werden nicht für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet. Dagegen stärken Spenden nicht den Kapitalstock, sondern werden direkt für den Stiftungszweck verausgabt. All diese Einnahmen unterliegen keiner Ertragbesteuerung. Das heißt, gemeinnützige Stiftung werden weder mit Körperschaftsteuer (Steuerbefreiung gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz, KStG) noch mit Gewerbesteuer (Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz, GewStG) belastet.

Bei Einnahmen einer gemeinnützigen Stiftung aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über 30.678 Euro (§ 64 Absatz 3 AO) wird der Überschuss jedoch gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn mehrere gemeinnützige Stiftungen jeweils mit Geschäftsbetrieben gegründet werden. Damit ließe sich zwar die Grenze mehrfach ausnutzen, § 64 Absatz 4 AO tritt dem aber entgegen.

Steuerfolgen für Begünstigte

Gelder, die durch eine Stiftung dem Begünstigten zufließen, können bei diesem der Besteuerung unterliegen. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die zuwendende Stiftung den Status der Gemeinnützigkeit inne hat und auf welcher Grundlage die Zuwendung erfolgt. Generell werden diese Zuwendungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandelt und unterliegen - im Gegensatz zur Familienstiftung - nicht dem Halbeinkünfteverfahren.

Etwas anderes gilt, wenn die Zuwendung auf Grund einer Auflage des Stifters erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Stifter das Zahlen einer Rente für einen Destinär bestimmt hat. Das überlassene Vermögen stellt dann eine Schenkung dar, die der Schenkungsteuer unterliegt. Diese Zuwendung wird nicht der Einkommensteuer unterworfen.

Steuertipp: Fallen die Zuwendungen unter die steuerfreien Einnamen nach § 3 Nr. 11 EStG (z. B. bei bestimmten Beihilfen und bei Stipendien), kommt es allerdings nicht zur Besteuerung.

Vorteile für Stifter und Spender

Mit dem "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen" (StiftFöG) hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen ab 2002 wesentlich verbessert. Die im Gesetz formulierten Neuerungen ergänzen den bereits bestehenden Spendenabzug (§ 10b Absatz 1 Einkommensteuergesetz; § 9 Absatz 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz, § 9 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz) um einen Gründungs- und einen Stiftungshöchstbetrag. Damit werden vom Staat Zuwendungen an Stiftungen in dreifacher Weise begünstigt:

  • Spendenabzug
  • Stiftungshöchstbetrag
  • Gründungshöchstbetrag

Die drei steuerlichen Vorteile werden in den nachfolgenden drei Abschnitten erläutert.

Eine weitere Verbesserung ergibt sich durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Das bringt unter dem Motto "Hilfe für Helfer" rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 großzügigere Regelungen beim Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht. Hierbei wurden das Spendenrecht einfacher, übersichtlicher und praktikabler gestaltet und neue Anreize geschaffen, sich durch Stiftungen an der Förderung des Gemeinwohls zu beteiligen. Mehr Übersichtlichkeit im Spendenrecht wird insbesondere durch die beiden Maßnahmen erreicht, dass es zu einer einheitlichen Definition von spendenbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken in der Abgabenordnung (AO) kommt und es keine unterschiedlichen Sätze bei den unterschiedlichen förderungswürdigen Zwecken mehr gibt.

Gründungshöchstbetrag

Wird eine Stiftung ins Leben gerufen, muss ihr Kapital zugeführt werden. Durch den Stifter wird dann ein bestimmtes Vermögen auf die Stiftung übertragen.
Absetzbar sind:

  • bis 2006:
    ein Betrag von bis zu 307.000Euro, der entweder sofort als Sonderausgabe abzugsfähig ist oder nach Wahl beliebig über zehnJahre verteilt werden kann (§10b Absatz1a Einkommensteuergesetz, EStG). Das Gesetz nennt diesen Betrag "Gründungshöchstbetrag", der alle zehnJahre nur einmal in Anspruch genommen werden darf.
    Das Vermögen muss bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung übertragen werden, um den Höchstbetrag in Anspruch nehmen zu können. Der gestiftete Geldbetrag muss nicht in voller Höhe im Stiftungsjahr zum Ansatz gebracht werden. Er kann auf zehnJahre verteilt werden. Für den Beginn des Zehnjahreszeitraumes ist der Zeitpunkt der jeweiligen Zuwendung maßgebend und nicht das Errichtungsdatum der Stiftung.
  • ab 2007:
    maximal 1.000.000 Euro, ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr. Der Höchstbetrag für Spenden anlässlich einer Neugründung und spätere Zustiftungen in den Vermögensstock von Stiftungen ist nach dem neuen §10b Abs. 1a EStG auf eineMillion Euro gestiegen. Die Zuwendung kann wahlweise im Jahr der Zahlung oder verteilt über bis zu zehn Jahre als Sonderausgabe abgesetzt werden. Der Betrag von einer Million Euro kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal pro Person geltend gemacht werden. Gefördert werden nicht nur Spenden anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung, sondern auch Spenden als sog. Zustiftungen in das Vermögen bestehender Stiftungen. Dies gilt auch für Förderstiftungen. Die steuerliche Behandlung von Vermögensstockspenden gilt auch zugunsten von bereits vor 2007 errichtete Stiftungen, und zwar erstmals für Aufstockungen innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums ab Gründung der Stiftung und bis zur Höhe der Differenz zwischen dem bisher steuerlich geltend gemachten Abzugsbetrag (höchstens 307.000Euro) und dem neuen Höchstbetrag von einer Million Euro.

Steuertipp: Sofern Ehepaare getrennt stiften, dürfen sie den Betrag zweifach in Anspruch nehmen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 03.08.2005, Aktenzeichen: XI R 76/03, veröffentlicht in: BStBl. 2006 Band II, Seite 121). Die Verdoppelung bei zusammenveranlagten Ehegatten tritt aber nur dann ein, wenn auch jeder der Partner eine maßgebliche Zuwendung geleistet hat (Erlass des Landesamts für Steuern Bayern vom 19.06.2006, Aktenzeichen: S 2223 - 15 St 32/St 33).

Spendenabzug

Zusätzlich zum Gründungshöchstbetrag (siehe vorheriger Abschnitt) steht dem Stifter jährlich ein Abzug der zugewendeten Gelder als Sonderausgabe zu. Die absolute Höhe des Abzugs ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Stifters. Von diesem Gesamtbetrag der Einkünfte kann er ab 2007 insgesamt 20 Prozent als Sonderausgaben abziehen. Dabei ist es anders als in den Vorjahren steuerlich unerheblich, ob die die Stiftung sich für wissenschaftliche, kulturelle, mildtätige oder allgemein steuerbegünstigte Zwecke engagiert.

Abhängig vom Stiftungsvermögen kann die Großspendenregelung greifen, die flexible Abzugsmöglichkeiten bietet. Liegt der Spendenbetrag über 25.565 Euro (§ 10b Einkommensteuergesetz, EStG) so spricht das Gesetz von einer Großspende. Dies ermöglicht einen Rücktrag der Spende um ein Jahr und einen Vortrag um fünf Jahre. Damit können gestiftete Gelder über sieben Jahre steuermindernd geltend gemacht werden. Diese Rücktragsmöglichkeit darf auf Antrag letztmalig für 2007 verwendet werden, indem der Spender den Rechtsstand für 2006 wählt. Dafür gibt es ab 2007 einen neuen unbegrenzten Spendenvortrag. Der gilt für alle Zuwendungen, die sich im Jahr der Spende steuerlich nicht auswirken, etwa wegen zu geringer Einkünfte.

Folgendes Beispiel veranschaulicht diesen Sachverhalt. Dabei wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass sonst keine Abzugsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.
Im Jahr 2006 spendet Professor Mayer 30.000 Euro für wissenschaftliche Zwecke. Er bezieht ein Einkommen von 50.000 Euro jährlich. Im Jahr 2006 kann er gemäß § 10b Absatz 1 EStG zehn Prozent seines Einkommens, also 5.000 Euro, als Sonderausgabe ansetzen. Da sein Spendenbetrag als Großspende (mehr als 25.656 Euro) klassifiziert wird, kann er zudem 5.000 Euro ein Jahr rückwirkend geltend machen. Damit mindert sich die Steuerlast des Jahres 2005, der Bescheid wird entsprechend geändert. Die verbleibenden 20.000 Euro setzt er in den vier folgenden Jahren mit jeweils 5.000 Euro an.

Hinweis: Eine Reihe von Berechnungsbeispielen zur Ermittlung der Abzugsbeträge ergibt sich aus einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin (Verfügung der OFD Berlin vom 21.11.2003, Aktenzeichen: St 172 - S 2223 - 10/03).

Stiftungshöchstbetrag

Zusätzlich zu dem im vorherigen Abschnitt beschriebenen Spendenabzug, können bis Ende 2006 Zuwendungen an eine Stiftung bis zu einer Höhe von 20.450 Euro (§ 10b Einkommensteuergesetz, EStG) pro Jahr als Spende steuermindernd angesetzt werden. Das Gesetz bezeichnet diesen Betrag als Stiftungshöchstbetrag.

Damit können gestiftete Gelder zwei Mal als Sonderausgabe berücksichtigt werden:

  • Einmal berechnet sich der abzugsfähige Betrag nach dem eigenen Einkommen (siehe vorhergehender Abschnitt "Spendenabzug").
  • Zum anderen kann der noch verbleibende Betrag als Stiftungshöchstbetrag ausgeglichen werden.

Wird insgesamt ein Betrag über 25.565 Euro zugewendet, greift hier - wie beim Spendenabzug - die Großspendenregelung. Damit sind Stiftungsgelder im Jahr der Zuwendung abzugsfähig, sie können aber auch ein Jahr zurück- und fünf Jahre vorgetragen werden. Somit ist der Abzug sieben Jahre lang möglich.

Auf bestimmte Stiftungszwecke, die in § 52 Absatz 2 Nr. 4 der Abgabenordung (AO) aufgeführt sind, ist der Stiftungshöchstbetrag nicht anwendbar.
Dazu zählen folgende Freizeitzwecke:

  • Tierzucht, Pflanzenzucht und Kleingärtnerei
  • traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching
  • Soldaten- und Reservistenbetreuung
  • Amateurfunken
  • Modellflug
  • Hundesport

Gegenüberstellung Rechtsstand 2006 / 2007

bis 2006

ab 2007

Grundsatz:
Sonderausgaben bis zu 5 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (Einkommen / Gewinn)

Grundsatz:
Sonderausgaben bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (Einkommen / Gewinn), unabhängig vom Zweck

Ausnahme:
Sonderausgaben bis zu 10 % für wissenschaftliche, mildtätige oder kulturelle Zwecke


(ohne Ausnahme)

Alternative für Unternehmer:
0,2 % der Summe aus Umsätzen, Löhne und Gehälter

Alternative für Unternehmer:
0,4 % der Summe aus Umsätzen, Löhne und Gehälter

Zusatzbetrag von 20.450 Euro für Zuwendungen an Stiftungen

(Zusatzhöchstbetrag entällt)


uneingeschränkter Spendenvortrag auf die Folgejahre

begrenzte Großspendenregelung

(Großspendenregelung entfällt zugunsten der besseren Vortragsregel)


Steuertipp: Auf Antrag gelten für 2007 noch die steuerlichen Regelungen von 2006, was sich beim Rücktrag von Großspenden lohnen kann.

Beispiele für Stifter, Zustifter und Spender

Je nach vorliegendem Sachverhalt können Stifter, Zustifter und Spender bis zu drei Abzugsmöglichkeiten nutzen: Spendenabzug, Gründungshöchstbetrag und Stiftungshöchstbetrag (siehe vorhergehende Abschnitte). Dies ist zwar recht erfreulich, doch gerade für interessierte Laien wird die Materie dadurch kompliziert und unübersichtlich. Die Regelungen gelten bis 2006 und auf Antrag noch letztmalig für Stiftungsgelder ab 2007.

In den folgenden Fallbeispielen wird versucht, in diese komplizierte Struktur einzuführen.


Fall 1:
Ein Stifter/ Spender bezieht jährlich Einkünfte von 200.000 Euro. Er möchte eine vor zwei Monaten neu gegründete Stiftung für wissenschaftliche Zwecke unterstützen. Folgender Fall zeigt, wie hoch der Spendenbetrag sein muss, damit alle steuerlichen Abzugsmöglichkeiten voll ausgeschöpft werden können.

  • Spendenabzug als Sonderausgabe:

10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte sind als Sonderausgaben abziehbar.

10 % von 200.000 Euro

=   20.000 Euro

Greift die Großspendenregelung (dies ist bei Zuwendungen über 25.565 Euro der Fall), können 10 Prozent innerhalb von sieben Jahren berücksichtigt werden.

10 % von 200.000 Euro
x 7 Jahre

= 140.000 Euro


Gründungshöchstbetrag:

Anlässlich einer Stiftungsneugründung können 307.000 Euro einmalig angesetzt werden.


= 307.000 Euro

Dieser Betrag kann im Jahr der Zuwendung zu 100 Prozent oder wahlweise in den darauf folgenden neun Jahren jährlich mit 10 Prozent, also mit 30.700 Euro angesetzt werden.

10 Prozent von 307.000 Euro
x 10 Jahre

= 307.000 Euro


Stiftungshöchstbetrag:

Als Stiftungshöchstbetrag sind 20.450 Euro als Sonderausgabe absetzbar.


=   20.450 Euro

Bei Zuwendungen über 25.565 Euro greift die Großspendenregelung. Dann ist der Abzug sieben Jahre möglich.

= 20.450 Euro x 7 Jahre

= 143.150 Euro


Daraus ergibt sich als Maximalbetrag:

Spendenabzug

   140.000 Euro

Gründungshöchstbetrag

+ 307.000 Euro

Stiftungshövchstbetrag

+ 143.150 Euro

Maximalbetrag

= 590.150 Euro


Ein Betrag von 590.150 Euro ist also in diesem Fall steuerlich begünstigungsfähig. Würde der Steuerpflichtige einen höheren Betrag zuwenden, etwa 700.000 Euro, könnten 109.850 Euro steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden. Damit tragen alle Beträge über 590.150 Euro (bei jährlichen Einkünften von 200.000 Euro) zu keiner Minimierung der Steuerlast mehr bei.
Bei einem persönlichen Steuersatz von 42 Prozent beträgt die Steuerersparnis 247.863 Euro. Engagiert sich also der Steuerpflichtige für mildtätige, kulturelle oder wissenschaftliche Zwecke unterstützt dies der Staat, indem er auf Steuereinnahmen in der genannten Höhe verzichtet.


Fall 2:
Ein unverheirateter Mann bezieht Einkünfte von 50.000 Euro. Nach dem Abzug von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 45.000 Euro. Er möchte an eine Stiftung spenden, die wissenschaftliche Zwecke fördert. Sein Ziel ist es, den gesamten Betrag als Sonderausgabe abzuziehen. Nun stellt sich für ihn die Frage, welchen Betrag er spenden soll, wenn er das Geld einer traditionsreichen, also nicht neu gegründeten, Stiftung zuführt.

Spendenabzug als Sonderausgabe

max. 10 % des Einkommens (§ 10b EStG)

     5.000 Euro

Stiftunghöchstbetrag

max. 20.450 Euro

+ 20.450 Euro

Summe


= 25.450 Euro


Würde der Mann 25.450 Euro stiften, könnte er diesen Betrag voll als Sonderausgabe steuerlich geltend machen. Stiftet er weniger, so kann er auch diesen Betrag zu 100 Prozent als Sonderausgabe ansetzen.

Durch die Spende würde sich sein zu versteuerndes Einkommen wesentlich verringern.
Folgende Darstellung veranschaulicht diesen Sachverhalt. Die Steuer wird für den Veranlagungszeitraum 2005 nach der Grundtabelle berechnet.


ohne Spende

mit Spende

zu versteuerndes Einkommen

45.000 Euro

19.550 Euro

Steuerlast

11.105 Euro

  2.727 Euro

Steuerersparnis


   8378 Euro


Das heißt: Tatsächlich hat der Spender nur 17.072 Euro (25.450 Euro - 8.378 Euro) aus seinem Vermögen der Stiftung zugeführt. Den Rest zahlt der Staat, da dieser Betrag aus der Steuerersparnis stammt. Hinzu kommen noch die Ermäßigungen aus Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag.

Hinweis: Je höher der persönliche Einkommensteuersatz ist, desto größer ist die Steuerersparnis.


Ab 2007 gibt es den einen Stiftungshöchstbetrag von einer Million Euro. Darüber hinaus sind Spenden absetzbar. Sofern sie sich nicht im Jahr der Zahlung auswirken, wird der Restbetrag in die Folgejahre zum Abzug vorgetragen.

Beispiel:
Ein Lediger mit einem zu versteuernden Einkommen von 500.000 Euro stiftet eine halbe Million Euro in 2007.

Verteilung der Sonderausgabe auf

1 Jahr

2 Jahre

5 Jahre

Einkommen bisher

   500.000 Euro

   500.000 Euro

   500.000 Euro

abzüglich Sonderausgabe

-  500.000 Euro

-  250.000 Euro

-  100.000 Euro

Einkommen nach Sonderausgabe

=            0 Euro

= 250.000 Euro

= 400.000 Euro

Einkommensteuer hierauf

              0 Euro

     97.096 Euro

   164.568 Euro

Einkommensteuer bisher auf 500.000 Euro

   209.586 Euro

   209.586 Euro

   209.586 Euro

Ersparnis im Jahr

   209.586 Euro

   112.490 Euro

     45.018 Euro

Ersparnis insgesamt

   209.586 Euro

   224.980 Euro

   225.090 Euro



Abzugsfähigkeit einer Spende

Folgende Aufzählung fasst zusammen, wenn eine Spende vom Finanzamt steuermindernd berücksichtigt wird:

Die Spende wird geleistet:

  • freiwillig oder aufgrund einer eingegangenen Verpflichtung
  • ohne Anspruch auf Gegenleistung
  • für einen begünstigten Zweck
  • in Form von Geld oder Sachgütern

Können alle Punkte bejaht werden, steht einem Spendenabzug nichts mehr entgegen.

Steuertipp: Auch Mitgliedsbeiträge können als Spenden steuerlich abzugsfähig sein. Vorausgesetzt, die Organisation (Körperschaft) verfolgt wissenschaftliche, kirchliche, mildtätige oder religiöse Zwecke. Werden dagegen die so genannten "Freizeitzwecke" (vgl. nicht gemeinnützige Stiftung) verfolgt, gewährt das Finanzamt keinen Abzug für Mitgliedsbeiträge, Mitgliedsumlagen und Eintrittsgelder.

Damit das Finanzamt die Spende steuerlich berücksichtigen kann, muss eine Spendenbescheinigung im Original vorgelegt werden. Ausgestellt wird diese Bescheinigung von der begünstigten Stiftung. Als Nachweis kann aber auch ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts ausreichen, wenn die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und die Gemeinnützigkeit des Empfängers vom Finanzamt anerkannt ist. Finanzämter erkennen die abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbelegs nicht mehr als Spendennachweis an. Der Grund: Hieraus ist nicht ersichtlich, ob die Buchung tatsächlich durchgeführt wurde. Daher gilt für Spender: Als Nachweis ist Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt" vorzulegen.

Wegen allzu großen Missbrauchs akzeptieren Finanzbeamte Spenden ohne Beleg meist nur noch bis zur Höhe von 200 Euro. Und dies auch nur, wenn zumindest Betrag und Stiftungsnamen aufgelistet sind, an den die Spende ging. Dann sind die Chancen auf Anerkennung gestiegen. Einen Anspruch auf Anerkennung ohne Belege besteht jedoch nicht.

Stiftungen im Ausland

Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Stiftungen gilt nicht für beschränkt Steuerpflichtige, was Einrichtungen aus dem Ausland betrifft. Die dürfen keine inländische Zuwendungsbestätigung ausstellen, sodass insoweit kein Spendenabzug möglich ist. Ausnahmen gelten hier nur im Berech von Spenden anlässlich von Katastrophenfällen, hier sind steuerlich abzugsfähige Zuwendungen möglich, wenn sie über eine inländische Einrichtung geleitet werden.

Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil zu einer italienischen Stiftung gefällt, die ein Geschäftsgrundstück in Deutschland vermietet hatte. Da sie nicht steuerbefreit war, musste sie auf die Inlandsmieten Abgaben ans Finanzamt leisten ie gemeinnützige Stiftung italienischen Rechts hatte hingegen argumentiert, sie erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung. Sie monierte einen Verstoß gegen die Niederlassungs-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der Europäischen Union. Die Finanzverwaltung hingegen argumentierte, es handele sich bei der steuerlichen Förderung der Gemeinnützigkeit ausschließlich um nationales Recht, das im Ausland nicht gelte. Nur die deutsche Allgemeinheit sei zu fördern, daher gebe es keine Rechtfertigung für die Befreiung einer ausländischen Stiftung von der deutschen Steuerpflicht. Das sieht der EuGH aber anders. Nach Ansicht der Richter verletzt die Ungleichbehandlung die Kapitalverkehrsfreiheit in unzulässiger Weise. Diese gilt auch für das Verwalten von Grundbesitz, also die Tätigkeit der Stiftung in Deutschland. Die Besteuerung dieser Einkünfte im Gegensatz zu heimischen Stiftungen ist die Beschränkung einer Grundfreiheit innerhalb der EU, für die es keine Rechtfertigung gibt (Urteil des EuGH vom 14.09.2006, Rechtsache: C-386/04, "Walter Stauffer").

Folgen der Entscheidung:

  • Deutschland darf die Steuerbefreiung nicht alleine vom Sitz der Einrichtung abhängig machen. Allerdings muss es eine Einstufung der Heimatbehörde als gemeinnützige Einrichtung auch nicht ungeprüft hinnehmen. Sofern sie aber deutschen Stiftungen entspricht, muss sie steuerfrei bleiben.
  • Das EuGH-Urteil hat aber auch Auswirkungen auf die steuerliche Begünstigung der Gemeinnützigkeit allgemein. Es ist auch übertragbar auf den Spendenabzug im Inland für die Zuwendung an eine gemeinnützige Einrichtung in einem anderen EU-Staat.

Das EuGH-Urteil nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) nun zum Anlass, dem EuGH die Frage zur Abzugsfähigkeit von Spenden an eine im Ausland belegene und dort als gemeinnützig anerkannte Einrichtung vorzulegen (Beschluss des BFH vom 09.05.2007, Aktenzeichen: XI R 56/05). Laut Gesetz ist der Sonderausgabenabzug eindeutig nur bei inländischen Körperschaften möglich. Zu klären ist also, ob diese Einschränkung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und damit EU-Recht verstößt.

Anhang: Gemeinnützige Zwecke

Dieser Abschnitt enthält ein Verzeichnis der Zwecke, die als gemeinnützig für die Allgemeinheit anerkennt werden. Die Aufzählung des nachstehenden Katalogs ist abschließend. Er enthält jetzt auch alle Zwecke, die zuvor nach der jetzt aufgehobenen Anlage 1 zu § 48 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) als besonders förderungswürdig anerkannt waren.

Welche Zwecke der Gesetzgeber fördert, wird ab 2007 im neuen § 52 Absatz 2 Abgabenordung (AO) definiert.
Das ist die Förderung:

  • von Wissenschaft und Forschung.
  • der Religion.
  • des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
  • der Jugend- und Altenhilfe; " von Kunst und Kultur.
  • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  • des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
  • des Umwelt-, Küsten- und des Hochwasserschutzes.
  • des Wohlfahrtswesens.
  • der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte.
  • des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer.
  • Förderung des Suchdienstes für Vermisste.
  • der Rettung aus Lebensgefahr.
  • des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung.
  • internationaler Gesinnung und der Toleranz.
  • des Tierschutzes.
  • der Entwicklungszusammenarbeit.
  • von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
  • der Fürsorge für Strafgefangene.
  • der Gleichberechtigung von Frauen und Männer.
  • des Schutzes von Ehe und Famili.
  • der Kriminalprävention.
  • des Sports (Schach gilt als Sport).
  • der Heimatpflege und Heimatkund.
  • der Tier- und Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei.
  • des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.
  • der Soldaten- und Reservistenbetreuung.
  • des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
  • des demokratischen Staatswesens..
  • des bürgerschaftlichen Engagements für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.

Sozial

Facebook
Twitter
Google +
RSS

Abmahnung

Wettbewerbsrecht
Markenrecht
Urheberrecht
Filesharing

Aktuell

Gewerblicher Rechtsschutz
Arbeitsrecht
Erbrecht
Mietrecht

Über uns

Kontakt
Anfahrt
Datenschutz
Formulare