Steuersparmodelle bei der Kapitalanlage

Wer von seinem Ersparten möglichst wenig an die Steuer abgeben will, muss auf zahlreiche Neuregelungen bei der Kapitalanlage reagieren. Dazu zählen neben dem Halbeinkünfteverfahren vor allem die Änderungen im Einkommensteuertarif, bei der Spekulationsbesteuerung, bei der Zwischengewinnbesteuerung und beim Sparerfreibetrag. Ende 2005 hat der Gesetzgeber den beliebten Steuerstundungsfonds einen Riegel vorgeschoben. Mit Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 wird sich die Besteuerung der Kapitaleinkünfte komplett verändern. Doch kein Grund, den Kopf in den Sand zu stecken. Mit Kenntnis der aktuellen und künftigen Gesetzeslage sowie richtiger Strategie bieten sich weiter Möglichkeiten, sein Geld steuersparend zu investieren. Anhand der verschiedenen Anlageformen nennt der Ratgeber Tipps und Tricks und erklärt gezielt bestimmte Steuersparmodelle.
  • Einleitung
  • Die Faustregel
  • Halbeinkünfteverfahren
  • Kreditaufnahme
  • Auslandsanlagen
  • Verkauf von Wertpapieren
  • Verteilung des Sparerfreibetrags
  • Steuern sparen mit weniger Zinsen
  • Stückzinsen
  • Investmentfonds
  • Werbungskosten
  • Bundesschatzbriefe
  • Steuerstundungsmodelle
  • GmbH-Gründung zur Vermögensverwaltung
  • Neuemission von Anleihen
  • Ab 2009: Abgeltungsteuer

Einleitung

Es ist oft zum Verzweifeln: Kaum hat man sein Geld angelegt, schon will der Fiskus an den Erträgen partizipieren und der Staat ändert auch noch laufend seine Steuergesetze zum Nachteil von Sparern. Und was gerade noch lukrativ war, bringt in absehbarer Zeit deutlich weniger Rendite. So wurden Ende 2005 die Einsparmöglichkeiten mit Verlustzuweisungsgesellschaften gestoppt, Anfang 2007 halbierte sich der Sparerfreibetrag nahezu und ab 2009 wird die einjährige Spekulationsfrist gestrichen. Das führt per Saldo meist zu einer verminderten Nettorendite, sofern der Anleger nicht rechtzeitig gegensteuert. Daher sollte das Motto bei der Geldanlage lauten: Wie lege ich ertragreich an und komme bei der Steuer möglichst ungeschoren davon?

Zunächst gilt: Die Steuersätze bei der Einkommensteuer sinken seit Jahren und die Freibeträge wurden gleichzeitig in mehreren Stufen erhöht:


2000

2001

2002 / 2003

2004

2005 / 2006

Grundfreibetrag

13.499 DM

14.093 DM

7.235 Euro

7.644 Euro

7.644 Euro

Eingangssteuersatz

22,9 %

19,9 %

19,9 %

16,0 %

15,0 %

Spitzensteuersatz

51,0 %

48,5 %

48,5 %

45,0 %

42,0 %

Spitzensteuersatz gilt ab

114.696 DM

107.568 DM

55.008 Euro

52.152 Euro

52.152 Euro


Für zusammenveranlagte Ehepaare gelten die doppelten Beträge.

2007 wurde der Spitzensteuersatz für private Einkünfte und somit auch die Geldanlage auf 45 Prozent angehoben. Das gilt aber nur bei einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro (sog. Reichensteuer).

Grundfreibetrag

    7.664 Euro

Eingangssteuersatz

          15,00 %

Höchststeuersatz

          45,00 %

Solidaritätszuschlag

            2,47 %

Kirchensteuer 9 %

            4,05 %

Gesamtbelastung

          51,52 %

beginnt bei

  52.152 Euro /
250.001 Euro


Der vorliegende Ratgeber nennt Zahlen, Tipps und Tricks, wie Geldanleger ihr Erspartes möglichst mit wenig Steuerbelastung vermehren und geht dabei auf die verschiedensten Anlageformen ein.


Die Faustregel

Erträge aus Anleihen, Rentenfonds, Sparbriefen oder so genannten Finanzinnovationen unterliegen in voller Höhe der Besteuerung mit der individuellen Progression. Hiervon abgezogen werden dürfen bis Ende 2008 Kosten, die mit diesen Wertpapieren im Zusammenhang stehen. Der Verkauf unterliegt in der Regel nur dann der Besteuerung, wenn die Spekulationsfrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist.
Keine Regel ohne Ausnahmen:

  • Bei Finanzinnovationen wie Zerobonds, Aktienanleihen, Garantiezertifikate oder Floater gehören Kurserträge unabhängig von der Laufzeit zu den Kapitaleinnahmen und unterliegen auch dem Zinsabschlag.
  • Durch die Abgeltungsteuer entfällt ab 2009 die Spekulationsfrist. Gewinne aus nach 2008 erwobenen Wertpapieren unterliegen dann unabhängig von der Haltedauer der neuen Pauschalsteuer von 25Prozent.

Bei der Besteuerung von Dividenden und privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien gilt bis Ende 2008 noch das so genannte "Halbeinkünfteverfahren". Danach sind Dividenden und Spekulationsgewinne nur zur Hälfte steuerpflichtig, die andere Hälfte ist steuerfrei. Im Gegenzug sind auch nur noch 50 Prozent der realisierten roten Zahlen mit Aktien, Werbungskosten und angefallenen Anschaffungs- oder Veräußerungskosten steuerlich absetzbar. Dieser Regelung - halbierter Einnahme- und Kostenansatz - unterliegen laufende und einmalige Einkünfte aus Beteiligungen.

Als Beteiligungen gelten laut § 20 Absatz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG):

  • Aktien
  • GmbH-Anteile
  • Genossenschaftsanteile, etwa von Volks- und Raiffeisenbanken
  • Genussscheine, die neben dem Gewinnanteil auch das Recht auf einen Liquidationserlös gewähren (Diese Art von Genüssen ist allerdings an der Börse nicht anzutreffen).

Die steuerpflichtige Hälfte der in- und ausländischen Dividenden und Gewinnausschüttungen zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, ist also bei der Einkommensteuererklärung in der "Anlage KAP" anzugeben (§ 20 Absatz 1 Nr. 1 EStG).
Die steuerpflichtige Hälfte der Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Beteiligungspapieren gehört hingegen zu den sonstigen Einkünften (§ 23 EStG), ist damit in der "Anlage SO" anzugeben. Stammen die Erträge von jenseits der Grenze, müssen sie zusätzlich in der Anlage AUS deklariert werden.

Falls beim Verkauf die Spekulationsfrist von zwölf Monaten abgelaufen ist, sind Veräußerungsgewinne steuerfrei, rote Zahlen können dann allerdings auch nicht mehr geltend gemacht werden.

Bei der Investmentbesteuerung gilt ebenfalls das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden, nicht aber für Spekulationsgewinne.

Einzelheiten zum Halbeinkünfteverfahren enthält der nachfolgende Abschnitt.


Halbeinkünfteverfahren

Wenn die steuerpflichtige Hälfte der Dividenden und Gewinnausschüttungen samt Zinsen unterhalb des Sparerfreibetrages bleibt, ist das Ganze steuerfrei. Der Sparerfreibetrag beträgt 750 Euro für Alleinstehende und 1.500 Euro für Verheiratete. Das steuerfreie Volumen, das auch für den Freistellungsauftrag bei den Banken gilt, erhöht sich noch um den Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro beziehungsweise 102 Euro.

Steuertipp: Passen Sie bei den Zinsen auf! Für diese gilt nicht das Halbeinkünfteverfahren.

Mit Hilfe eines Freistellungsauftrages, den Sie Ihrer Depotbank erteilen, können Sie erreichen, dass Ihnen bis in Höhe des Freistellungsbetrages die Dividenden ohne Abzug der Kapitalertragsteuer in voller Höhe ausgezahlt werden.

Falls der steuerpflichtige Teil der Dividenden den erteilten Freistellungsbetrag übersteigt, wird freilich die Bank Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 Prozent auch von der anteiligen steuerfreien Hälfte der Dividende einbehalten.

Beispiel:

Dividenden

    4.000 Euro

abzüglich steuerfreier Hälfte

-   2.000 Euro

abzüglich Freistellungsvolumen

-      801 Euro

verbleiben einkommensteuerpflichtig

=  1.199 Euro


Die verbleibenden steuerpflichtigen Kapitalerträge von 1.199 Euro und die darauf entfallenden steuerfreien Erträge von ebenfalls 1.199 Euro unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug von 20 Prozent. Das bedeutet, die Bank behält 479,60 Euro (20 % von 2.298 Euro) an Kapitalertragsteuer ein, die der Anleger bei der Einkommensteuererklärung anrechnen kann. Beträgt beispielsweise der persönliche Steuersatz 30 Prozent, kommt es bezogen auf diesen Sachverhalt zu einer Erstattung.

Steuerpflichtige Dividende

  1.199,00 Euro

x Steuersatz 30 %

=   359,70 Euro

- einbehaltene Kapitalertragsteuer

-    479,60 Euro

= Erstattung

=   119,90 Euro


Allerdings sieht der Abzug bei Rentenpapieren noch gravierender aus, hier greift der 30-prozentige Zinsabschlag.



Kreditaufnahme

Generell sind Schuldzinsen, die für einen Kredit zur Anschaffung einer privaten Kapitalanlage anfallen, bis Ende  2008 noch zu 100 Prozent als Werbungskosten abziehbar. Entscheidend ist dabei, dass diese Zinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen und aus der Kapitalanlage ein Einnahmenüberschuss zu erwarten ist.

Wird allerdings ein Kredit aufgenommen, um Aktien oder andere Beteiligungen zu kaufen, sind die Zinsen vor dem Jahr 2009 lediglich zu 50 Prozent als Werbungskosten abziehbar. Das bedeutet, auch hier gilt das Halbeinkünfteverfahren.

Hinweis: Ob der eingeschränkte Werbungskostenabzug gerechtfertigt ist, muss der Bundesfinanzhof (BFH) noch in mehreren aktuell anhängigen Revisionen klären (BFH, Aktenzeichen: VIII R 69/05, VIII R 23/06 und VIII R 51/06). Hintergrund ist die geltende Systematik, wonach die von einer Kapitalgesellschaft bereits versteuerten Gewinne bei Ausschüttung noch einmal vom Fiskus erfasst werden. Die Doppelbesteuerung soll das Halbeinkünfteverfahren abmildern, beseitigen kann es diese aber nicht vollständig. Kommt nun auch noch der halbierte Kostenansatz hinzu, sind weitere Benachteiligungen die Folge. Der eingeschränkte Werbungskostenabzug könnte daher einen Verfassungsverstoß darstellen. Aktionäre sollten daher ihre noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide offen halten. Beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist zudem die Frage anhängig, ob das Halbabzugsverfahren bei Auslands- früher als bei Inlandsbeteiligungen in Kraft treten durfte (EUGH; Rs C-377/07).

Im Falle mäßiger Anlagegeschäfte gilt: Wenn die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen, wenn also mehr Schuldzinsen anfallen als Dividenden gezahlt werden, kann der daraus entstehende Verlust mit anderen Einkünften verrechnet werden. Weniger tröstlich: Sofern jemand dauerhaft keine Überschüsse erzielt, wird das Finanzamt vermutlich Liebhaberei unterstellen und die Anerkennung der Verluste versagen. In diesem Fall bleiben aber auch die Einnahmen außen vor.

Im Übrigen sei hier erwähnt: Sämtliche Experten raten von Aktiengeschäften auf Pump nachdrücklich ab.


Auslandsanlagen

Für die persönliche Geldanlage gibt es keine nationalen Grenzen, immer mehr Bundesbürger "gehen fremd". Dabei sollte immer der Grundsatz gelten: Lege das Geld dort an, wo es am sichersten ist, die geringste Inflationsrate vorliegt, das Geld den höchsten Ertrag abwirft und das beste Chance-Risiko-Verhältnis besteht.

Vor dem Kauf von Anleihen oder Aktien jenseits der Grenze sollten Sparer vorab stets den heimischen Markt durchsuchen. Viele Auslandsaktien sowie Anleihen von renommierten Unternehmen werden auch an den deutschen Börsen gehandelt. Die Spesen sind hier deutlich günstiger, ohne dass Nachteile im Vergleich zum Direkterwerb im Ausland erkennbar sind.

Das Finanzamt behandelt Erträge von jenseits der Grenze grundsätzlich wie vergleichbare inländische Papiere. Auch auf ausländische Anleihen wird Zinsabschlag erhoben, sofern sie in einem heimischen Depot aufbewahrt werden.

Es kann jedoch auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat zu abweichenden Regelungen kommen.

Bei Dividenden ist die Regelung für nahezu alle Länder durch Anrechnung oder Abzug der ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer geregelt. Daher wird hier auch keine Kapitalertragsteuer fällig, selbst wenn eine Auslandsaktie im heimischen Depot liegt.

Bei Zinsen liegt das Besteuerungsrecht nahezu einheitlich beim Wohnsitzstaat. Jenseits der Grenze wird auf die Zinsen von wenigen Ausnahmen abgesehen keine Quellensteuer erhoben.

Liegen die Wertpapiere jedoch in einem Auslandsdepot, ist die seit Juli 2005 geltende EU-Zinsrichtlinie zu beachten. Hier melden 22 EU-Staaten sowie einige assoziierte Gebiete Zinserträge über die Grenze, Österreich, Belgien, Luxemburg sowie wichtige Drittländer halten eine Quellensteuer von derzeit 15 Prozent ein. Die kann auf die heimische Steuerschuld angerechnet werden.



Verkauf von Wertpapieren

Werden noch bis Silvester 2008 angeschaffte Wertpapiere später verkauft, bleibt der Gewinn steuerfrei:

Bei kürzerer Haltedauer gilt eine Steuerfreiheit, wenn:

  • der saldierte Gewinn aus allen Verkäufen im Jahr insgesamt unter der Freigrenze von 512Euro bleibt
    oder
  • der Gewinn bei Aktien höchstens 1023,99Euro beträgt - denn die steuerpflichtige Hälfte (511,99Euro) davon liegt gerade noch unterhalb der Freigrenze von 512Euro.

Steuertipp: Bedenken Sie, dass die Freigrenze kein Freibetrag ist. Wenn Sie diese Grenze mit beispielsweise 522 Euro Gewinn um zehn Euro überschreiten, müssen Sie nicht nur diese zehn Euro versteuern, sondern den gesamten Betrag. Und zwar mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Vor dem Jahresende sollten Sie daher überlegen, Verlustaktien zu verkaufen, um die oben genannte Grenze nicht zu überschreiten.

Wichtig: Beim Verkauf von Aktienfonds innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr müssen Sie weiterhin den vollen Gewinn versteuern. Fonds sind also beim Verkauf steuerlich gegenüber einer Direktanlage in Aktien benachteiligt. Hier gilt das Halbeinkünfteverfahren nur in Bezug auf die Dividenden. Allerdings bleiben dafür auch die innerhalb der Fonds realisierten Gewinne steuerfrei.


Verteilung des Sparerfreibetrags

Bei der Verteilung des Sparerfreibetrages gilt es, clever zu sein.

Zu beachten ist: Zinsen, die auf Bausparguthaben gezahlt werden, unterliegen nicht dem Zinsabschlag, wenn der Bausparer eine Arbeitnehmersparzulage oder eine Wohnungsbauprämie erhält oder wenn die Verzinsung nicht mehr als ein Prozent beträgt. Hier braucht der Anleger seine kostbaren Freibeträge also nicht einzusetzen. Da die Bausparkasse von der Arbeitnehmersparzulage - anders als von der Wohnungsbauprämie - nicht automatisch Kenntnis erlangt, muss der Bausparkasse mitgeteilt werden, dass eine Arbeitnehmersparzulage gewährt wird.

An Neujahr 2007 wurde der Sparerfreibetrag nahezu halbiert, von 1.370 Euro auf 750 Euro pro Person. Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden rutschen damit deutlich schneller in die Steuerpflicht als vorher. Zudem verringert sich auch das Freistellungsvolumen für Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer entsprechend. Sogar Kleinsparer können ihre angelegten Gelder kaum noch vor dem Finanzamt retten. Da ist wenig tröstlich, dass der Werbungskosten-Pauschbetrag unverändert bei 51 Euro bleibt.

Bei neu ausgestellten Freistellungsaufträgen müssen Anleger die ab 2007 geminderte Obergrenze von 801 Euro und Ehepaare die von 1.602 Euro genau einhalten. Denn die Kreditinstitute melden dem Bonner Bundeszentralamt für Steuern automatisch, welche Zinsen und Dividenden ohne Abzug von Zinsabschlag oder Kapitalertragsteuer ausgezahlt worden sind. Auf diesen Datenbestand kann dann das jeweilige Wohnsitzfinanzamt online zugreifen. Damit wird dem Fiskus nicht nur bekannt, welcher Sparer Wertpapiere bei einzelnen Banken im Depot liegen hat. Zusätzlich fallen Anleger auf, die Freistellungsaufträge über die erlaubten Höhen ausgestellt haben. Das führt zumindest zu kritischen Nachfragen.

Der Steuerabzug ist neben dem Freistellungsauftrag auch über eine Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) vermeidbar. Dieses weniger bekannte Formular kann von Anlegern vorgelegt werden, bei denen auf Grund ihrer niedrigen Gesamteinkünfte keine Einkommensteuer anfallen. Die Bescheinigung ist deutlich attraktiver als ein Freistellungsauftrag, da sie ab 2007 nicht auf Kapitalerträge von bis zu 801 Euro pro Jahr beschränkt ist. Zumeist können Rentner, Erwerbslose oder Kinder eine solche Bescheinigung erhalten, da die Einkünfte dieser Personen oft unter dem steuerfreien Existenzminimum liegen. Eine NV-Bescheinigung kommt in Betracht, wenn ein lediger Anleger im kommenden Jahr Kapitalerträge von nicht mehr als 8.501 Euro hat. Hinzu kommen dann noch weitere mögliche Abzüge, wie Vorsorgeleistungen oder Beiträge zur Altersvorsorge.



Steuern sparen mit weniger Zinsen

Werden Anleihen mit einem Disagio an der Börse gehandelt oder neu ausgegeben, bleibt die Differenz zwischen dem (niedrigeren) Kurswert eines Wertpapiers und dem (höheren) Rückzahlungskurs oder Nominalwert nach Ablauf von einem Jahr steuerfrei. Das Disagio bewirkt eine Erhöhung der Effektivrendite einer Anleihe, da der (steuerfreie) Unterschiedsbetrag mit in die Bemessung der Gesamtrendite einfließt.

Da nur die Zinsen in voller Höhe versteuert werden müssen, das Disagio aber steuerlich nicht berücksichtigt wird, eignen sich Anleihen mit Abgeld besonders für Anleger mit einem hohen persönlichen Steuersatz. Denn nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Kursgewinn auf jeden Fall steuerfrei.

Aber Vorsicht: Die Steuerfreiheit gilt nur für normal verzinste Anleihen innerhalb einer bestimmten Bandbreite, berechnet am Tag der Emission. Bei Zerobonds oder abgezinsten Sparbriefen beispielsweise setzt sich der gesamte Zinsertrag aus der Differenz zwischen dem Abgeld und dem später auszuzahlenden Nennwert zusammen.

Steuertipp: Beim Kauf einer Anleihe über die Börse können Sie meist nur schwer feststellen, zu welchem Kurs das Papier einmal ausgegeben wurde. Faustregel: Bundesanleihen sowie festverzinsliche Wertpapiere, die von inländischen Schuldnern ausgegeben werden, halten sich an die steuerlichen Grenzen. Nur bei ausländischen Emittenten sollten Sie vor dem Kauf bei Ihrer Bank nach dem Emissionsdisagio fragen, denn die beachten die rein deutschen Regeln nicht immer.


Stückzinsen

Stückzinsen sind eine Möglichkeit, durch geschickte Planung die Steuerlast zu senken.

Doch was sind eigentlich Stückzinsen? Es handelt sich um den rechnerischen Ertragsanteil von festverzinslichen Wertpapieren mit Zinsscheinen, der zeitanteilig auf den Zeitraum zwischen zwei Zinsterminen entfällt. Sie fallen bei Veräußerung von Anleihen vor ihrer Endfälligkeit an und werden dem Veräußerer bis einen Tag vor dem Verkaufstag zugerechnet und stehen dem Käufer erst ab dem Kauftag zu.

Wenn jemand festverzinsliche Wertpapiere kauft, muss er dem Verkäufer die Zinsen vergüten, die seit der letzten Ausschüttung aufgelaufen sind. Diese Zinsen nennt man Stückzinsen. Sie sind beim Käufer als negative Einnahmen zu berücksichtigen. Endet der Zinszahlungszeitraum, hat der Käufer die erzielten Zinsen normal zu versteuern. Liegt allerdings zwischen Kauf und Ende des Zinszahlungszeitraums ein Jahreswechsel, so kann durch die Zahlung von Stückzinsen die Steuerlast im Altjahr gesenkt werden. Dies ist dann interessant, wenn sich durch unterschiedliche Steuersätze eine Steuerersparnis ergibt. Aber auch hier ist die geplante Absenkung des Sparerfreibetrags in die Betrachtung einzubeziehen.

Für den Veräußerer stellen die gesondert in Rechnung gestellten und erhaltenen Stückzinsen Einnahmen aus Kapitalvermögen dar (§ 20 Absatz 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz, EStG).

Für den Erwerber handelt es sich um negative Einnahmen, die im Jahr der Zahlung mit positiven, anderen Kapitalerträgen des Veranlagungszeitraums verrechnet werden können. Verbleibt ein negativer Saldo, kann der Betrag bei der Veranlagung von anderen Einkunftsarten abgezogen werden. Auf Grund dieser Behandlung werden die sonstigen Freibeträge nicht gemindert.

Steuertipp: Eine zusätzliche Möglichkeit, die Steuerlast zu senken, ist die Fremdfinanzierung der Anschaffung der Wertpapiere kurz vor Jahresende und die daraus resultierenden Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend zu machen. Diese Gestaltung ist nur dann zulässig, wenn aus der Kapitalanlage ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Ergibt eine Prüfung, dass ein Totalüberschuss unter Gegenüberstellung der steuerlich maßgebenden Faktoren (später kassierte Zinsen minus Finanzierungskosten, Bankspesen, sonstiger Werbungskosten und gezahlter Stückzinsen) nicht erzielt werden kann, können weder die vereinnahmten Zinsen, die gezahlten Stückzinsen noch die Refinanzierungskosten und übrigen Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.


Investmentfonds

Beim Kauf von Investmentanteilen gibt es eine ähnliche Regelung wie die Stückzinsregelung bei verzinslichen Wertpapieren (siehe vorheriger Abschnitt): Bei Kauf von Investmentanteilen ist im Ausgabepreis ein so genannter Zwischengewinn enthalten. Das sind Zinserträge und Zinsansprüche, die der Fonds vom Zeitpunkt der letzten Ausschüttung (beziehungsweise bei thesaurierenden Fonds seit Beginn des laufenden Geschäftsjahres) bis zur Veräußerung oder Rückgabe angesammelt hat.

Bei Verkauf von Fondsanteilen während des Jahres wird der enthaltene Zwischengewinn mit dem Rücknahmepreis vergütet. In der Einkommensteuererklärung können die gezahlten Zwischengewinne als "negative Einnahmen" verrechnet werden, also von den positiven Kapitalerträgen oder von anderen Einkünften abgezogen werden. Hingegen sind erhaltene Zwischengewinne als Kapitalertrag zu versteuern. Somit kann über den Zwischengewinn die gleiche Steuerstrategie wie mit Stückzinsen gefahren werden. Allerdings eignen sich hierzu nur Rentenfonds, da Dividenden nicht in den Zwischengewinn einfließen.


Werbungskosten

Je nach der persönlichen Anlagestrategie sollte die Anlagestruktur beziehungsweise die Finanzierung mit Krediten geändert werden, da der Fiskus den Aufwand für die Geldanlagen nicht mehr gleich behandelt.

Aufwendungen, die nach dem Halbeinkünfteverfahren mit Dividendenerträgen und Veräußerungserlösen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind - wie in den vorherigen Abschnitten dargestellt - nur zur Hälfte als Werbungskosten absetzbar. Das ergibt sich aus § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Können keine oder nur geringe Werbungskosten nachgewiesen werden, berücksichtigt das Finanzamt bei Kapitalerträgen den Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro für Ledige und von 102 Euro für Verheiratete. Daher lohnt sich der Einzelnachweis nur dann, wenn die Aufwendungen höher sind als 102 Euro, bei Verheirateten 204 Euro und ausschließlich dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende Kapitaleinnahmen erzielt wurden.

Einfach ist es, wenn Aufwendungen konkret mit einer bestimmten Kapitalanlage (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) zusammenhängen, beispielsweise Schuldzinsen für einen Kredit zum Aktienkauf oder die Fahrt zur Hauptversammlung. Dann werden sie als Werbungskosten mit dem halben Betrag der Anlage zugeordnet.

Ins Grübeln aber kommen Anleger und Finanzbeamte, wenn Aufwendungen gleichzeitig für Dividenden und für Zinsen anfallen, beispielsweise Depotgebühren, Vermögensverwaltungskosten, Fachliteratur, Steuerberatungskosten, Computerprogramme, Seminarkosten oder Bürokosten. Schließlich können in einem Depot sowohl Aktien als auch festverzinsliche Wertpapiere und Investmentanteile liegen. Hierzu hat die Finanzverwaltung geklärt, wie zu verfahren ist (BMF-Schreiben vom 12.06.2002, veröffentlicht in: BStBl. 2002, Band I, Seite 647): Die Aufwendungen sind aufzuteilen. Auf die Gruppe der Kapitalanlagen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, und auf die Gruppe der anderen Kapitalanlagen. Der auf Zinsen entfallende Anteil ist voll, der auf Dividenden entfallende Anteil nur zur Hälfte als Werbungskosten abziehbar.

Beispiel:

Dividenden und Zinsen:
50.000 Euro

davon Dividenden:
20.000 Euro (40 %)

davon Zinsen:
30.000 Euro (60 %)

Gemeinschaftliche Werbungskosten:
5.000 Euro

davon entfallen auf Dividenden:
2.000 Euro (40 %)

davon entfallen auf Zinsen:
3.000 Euro (60 %)

als Werbungskosten absetzbar

1.000 Euro
(die Hälfte!)

3.000 Euro
(die volle Höhe!)


Steuertipp: Betragen die gemeinschaftlichen Werbungskosten nicht mehr als 500 Euro (bei Ehegatten 1000 Euro) im Jahr, können Sie eine Aufteilung einfach durch Schätzung vornehmen. Das Finanzamt ist angewiesen, Ihre Angaben zu akzeptieren (BMF-Schreiben vom 12.06.2002, veröffentlicht in: BStBl. 2002, Band I, Seite 647). Dann können die Kosten nach eigenem Belieben verteilt und im Zweifel zu Gunsten von Anleihen oder Rentenfonds geschätzt werden. Das bringt dann die komplette Berücksichtigung.

Keine Arbeit haben Sparer hingegen mit einer ab 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung. Auch wenn die nach Ablauf von zwölf Jahren und einem Alter ab 60 nur zur Hälfte vom Fiskus erfasst wird: die Aufwendungen dürfen nach einem neuen BMF-Erlass (BMF-Schreiben, Aktenzeichen: IV C 1 - S 2252 - 343/05) stets in voller Höhe und auch schon vorzeitig abgesetzt werden. Wird also die Police zum Teil über Kredit finanziert, gelten die fälligen Schuldzinsen sofort als Werbungskosten, auch wenn die zu 50 Prozent steuerpflichtigen Einnahmen erst in Jahrzehnten und bei geringerer Progression fließen.

Die Vorgehensweise bei den Werbungskosten in fünf Schritten:

  • Eindeutig einem Kapitalertrag zuzuordnende Werbungskosten werden entweder komplett oder zur Hälfte abgesetzt.
  • Gemischte Aufwendungen wie Depotgebühren, Beratungs- sowie Verwalterhonorare bis 500 und bei Ehepaaren 1.000Euro dürfen nach eigener Schätzung verteilt werden, etwa mittels Depotauszug oder Jahresbescheinigung.
  • Höhere Mischkosten sind penibel aufzuteilen in Aktien sowie die übrigen Wertpapiere.
  • Bei Investmentfonds ist Prospektstudium angesagt. Maßstab hier ist der jeweilige Anteil am Fondsvermögen oder das Verhältnis der Erträge, wobei sinnigerweise die Vereinfachungsregel bis 500Euro zu nutzen ist.
  • Zum Schluss kommt die Einkünftezuordnung. Kosten für Zertifikate oder Optionsscheine mindern die Spekulationserträge, für Anleihen oder Rentenfonds die Kapitaleinnahmen.

Steuertipp: Eine Reihe von Kosten für die Geldanlage kann sowohl bei den Einnahmen als auch den Spekulationsgeschäften mindernd angesetzt werden.
Hier macht Taktieren Sinn.

Die Zordnung lohnt zu


Spekulationsgeschäften, wenn:

  • dadurch die Gewinne unter die Freigrenze von 512Euro zu drücken sind
  • der Werbungskosten-Pauschbetrag zusätzlich genutzt werden kann
  • weiterer Aufwand bei den Kapitaleinkünften einen Teil des Sparerfreibetrags verpuffen lässt
  • voller Kostenabzug halbierte Aktiengewinne mindert
 

Kapitaleinnahmen, wenn:


 
  • keine Spekulationsgeschäfte vorliegen und hier Kosten dann zu begrenzt abziehbaren Verlusten führen
  • der Aufwand die negativen Einnahmen erhöht
  • der Werbungskosten-Pauschbetrag schon überschritten ist
  • im Jahr keine Zinsen und Dividenden vorliegen


Hinweis: Im Rahmen der Abgeltungsteuer 2009 wird der Werbungskostenabzug gestrichen. Die bis dahin verbleibende Zeit sollte genutzt werden, Aufwendungen auf andere Einkunftsarten zu verschieben - den Wertpapierkredit etwa auf das Mietshaus - und generell für weniger Gebührenbelastung zu sorgen.


Bundesschatzbriefe

Bei vielen deutschen Sparern sind Bundesschatzbriefe eine der beliebtesten Anlageformen. Sie bieten zwar keine besonders hohen Zinsen, dafür aber eine gute Bonität des Schuldners sowie eine kostenfreie Verwaltung.

Die im Sprachgebrauch Bundesschätzchen genannten Papiere dürfen nur von natürlichen Personen und gemeinnützigen Einrichtungen aus dem Inland erworben werden. Anders als Bundesanleihen werden die Schätzchen nicht an der Börse gehandelt, sind aber über jede Bank zu ordern. Sie können bereits nach Ablauf einer einjährigen Sperrfrist mit einem monatlichen Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Person jederzeit zurückgegeben werden; Ehepaare verschaffen sich hiermit pro Monat eine Liquiditätsreserve von bis zu 10.000 Euro. Die Rückgabe erfolgt dann zum Nennwert zuzüglich bis dahin aufgelaufener Zinsen, Kursschwankungen ergeben sich somit nicht.

Der Zinssatz steigt mit fortschreitender Laufzeit kontinuierlich an, so dass im letzten Anlagejahr die höchsten Zinsen gezahlt werden. Aus diesem Grund ist die Quote der vorzeitigen Rückgabe äußerst gering. Die lohnt immer dann, wenn sich der Umtausch in höherverzinsliche Schatzbriefe auszahlt, der Marktzins also allgemein angestiegen ist. Allerdings beginnt durch die Wiederanlage eine neue einjährige Sperrfrist zu laufen.

Bundesschatzbriefe werden in zwei Formen ausgegeben.

  • Bei Typ A beträgt die Laufzeit sechs Jahre. Die Zinsen werden jährlich ausgezahlt und steigen stufenweise an. Die Erträge sind jährlich als Kapitaleinnahmen zu versteuern und zu unterliegen dem Zinsabschlag von 30Prozent, sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt.
  • Beim Typ B beträgt die Laufzeit mit sieben Jahren zwölf Monate mehr. Hier fließen die Zinsen dem Anleger erst im Zeitpunkt der Endfälligkeit oder bei vorzeitiger Rückgabe in einem Betrag zu und steigen ebenfalls kontinuierlich an. Die Erträge sind zum Ende der Laufzeit oder bei einer vorherigen Rückgabe als Kapitaleinnahmen zu versteuern. Deren Höhe berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und den Einnahmen bei Fälligkeit oder vorzeitiger Einlösung.

Welcher Typ ist nun günstiger? Bei Typ A wird jährlich versteuert, abzüglich Zinsabschlag verbleibt weniger Kapital zur Wiederanlage. Bei Typ B erfolgt die Zinsansammlung zunächst abgabenfrei, zusätzlich wird der Zinseszinseffekt genutzt. Bei Fälligkeit oder vorzeitiger Rückzahlung ist dann aber der höhere Gesamtertrag auf einen Schlag zu versteuern. Dies kann zu einem Überschreiten des Sparerfreibetrags pro Person führen, der möglicherweise bei laufender Auszahlung jedes Jahr unterschritten wird. Die geplante Absenkung des Sparerfreibetrags sollten Sie jedoch in die Betrachtung mit einbeziehen.

Die Bundesschatzbriefe werden wie alle anderen Wertpapiere im Depot einer Bank oder Sparkasse verwahrt. Dass hierbei Gebühren und Spesen berechnet werden, ist selbstverständlich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese Papiere gebührenfrei bei Bundeswertpapierverwaltung in Bad Homburg verwalten zu lassen. Voraussetzung hierfür ist die Eröffnung eines Schuldbuchkontos, wobei die Einrichtung und die anschließenden Käufe und Rückgaben ebenfalls kostenlos erfolgen. Das Formular gibt es im Internet (www.bundeswertpapiere.com).

Bundesschatzbriefe stellen für Privatanleger ein hervorragendes Produkt dar, um konservativ und kostengünstig zu sparen. Durch die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit sind die Schätze auch flexibel und ein gutes Mittel gegen Zins- und Kursrisiken. Üppige Renditen oder steuerliche Vorteile sind allerdings nicht zu erwarten, bei herkömmlichen Festverzinslichen allerdings zumeist auch nicht.


Steuerstundungsmodelle

Mit der Einführung des § 15b in das Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Gesetzgeber 2005 eine neue gesetzliche Vorschrift im Zusammenhang mit so genannten Steuerstundungsmodellen eingeführt. Immer mehr Steuerpflichtige haben durch die Zeichnung von Steuerstundungsmodellen versucht, ihre Steuerbelastung zu reduzieren. Es handelt sich dabei um geschlossene Fonds in Form von Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen (z. B. Medienfonds, New Energy Fonds, Wertpapierhandelsfonds). Dies führte jährlich zu erheblichen Steuerausfällen.

Betriebswirtschaftlich stellen diese Modelle meist wenig sinnvolle Investitionen dar, die ohne die damit verbundenen steuerlichen Vorteile nicht getätigt würden. Dem Steuerpflichtigen wird auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten, zumindest in der Anfangsphase der Investition die prognostizierten Verluste mit übrigen positiven Einkünften zu verrechnen. In vielen Fällen werden die von den Anbietern vorhergesagten späteren Gewinne, die zur Begründung der notwendigen Einkunftserzielungsabsicht erforderlich sind, nicht annähernd erreicht, so dass diese Investitionen bei Außerachtlassung der steuerlichen Effekte insgesamt nur zu Verlusten führen.

Nach der Neuregelung sind Verluste aus solchen Steuerstundungsmodellen nicht sofort abzugsfähig, sondern nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar. Die Beteiligung am jeweiligen Steuerstundungsmodell stellt die Einkunftsquelle dar.

Die vorgesehene Einschränkung steuerwirksamer Verlustverrechnung betrifft ausschließlich Steuerstundungsmodelle, deren Attraktivität für den Anleger vor allem auf den anfänglichen Verlustzuweisungen basiert. Für übliche unternehmerische Aktivitäten ohne solche Zielrichtungen ergeben sich dagegen keine steuerlichen Auswirkungen. Ein Existenzgründer beispielsweise, der in den beiden ersten Jahren Verluste macht, ist von der Neuregelung nicht betroffen. Es liegt kein Steuerstundungsmodell vor. Die Verluste bleiben in bisherigem Umfang abziehbar. Das gilt insbesondere auch für typische Verlustsituationen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung außerhalb modellhafter Gestaltungen.

Die Wirkungsweise der Verlustverrechnungsbeschränkung soll anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden:
Nach dem Erwerb eines Medienfondsanteils erfolgt eine Verlustzuweisung. Anders als bisher sind diese Verluste nicht mehr mit anderweitigen Einkünften verrechenbar. Sie gehen nicht verloren, können aber - ohne zeitliche Begrenzung - steuerwirksam nur mit späteren Gewinnen, die aus der Anlage in diesen Medienfonds erwachsen, verrechnet werden.

Die Regelung betrifft vorrangig gewerblich tätige geschlossene Fonds - Medienfonds (und hierzu artverwandte Fonds) sowie Wertpapierhandelsfonds -, die bisher mit hohen Verlustzuweisungsquoten Anleger zum Beitritt bewogen haben. Nicht betroffen von der Verlustverrechnungsbeschränkung sind solche Fonds, die nicht primär darauf angelegt sind, ihren Anlegern einen Verlust zuzuweisen, sondern die mit der Steuerfreiheit ihrer Renditen werben. Hier sind in erster Linie die vermögensverwaltenden Venture Capital und Private Equity Fonds zu nennen. Auch geschlossene Immobilien- und Lebensversicherungsfonds sind weniger betroffen, da sie zügig die Überschussphase erreichen.
Keine Auswirkung hat der neue § 15b EStG auf Schiffsfonds. Die müssen ihre Gewinne nach einer pauschalen Tonnagesteuer erfassen, unabhängig vom erwirtschafteten Ergebnis. Somit kann es hier überhaupt nicht zu Verlusten, sondern nur zu minimalen Abgaben kommen.

Die Anwendungsregelung sieht vor, dass die Attraktivität von Steuerstundungsmodellen mit Wirkung ab dem 11. November 2005 wirkungsvoll eingeschränkt wird. Ab diesem Stichtag sind die Verluste unter anderem aus Medienfonds, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamesfonds nur noch mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können. Steuerpflichtige, die vor dem 11. November 2005 einem Steuerstundungsmodell beigetreten sind, dessen Außenvertrieb ebenfalls vor dem 11. November 2005 begonnen hat, können Vertrauensschutz beanspruchen und ihre roten Zahlen wie bisher mit anderen Einkünften verrechnen.

Die Finanzverwaltung hat in einem Anwendungsschreiben Definitionen vorgegeben, was aus ihrer Sicht ein Steuerstundungsmodell ist (BMF-Schreiben vom 17.07.2007, Aktenzeichen: IV B 2 - S 2241-b/07/0001). Dies sollte als Richtschnur für Anleger gelten.



GmbH-Gründung zur Vermögensverwaltung

Auch privaten Investoren mit größerem Besitztum bietet sich eine interessante Möglichkeit - nämlich das Management von Privatvermögen in einer GmbH.
Hier die wesentlichen Vorteile:

  • Eine GmbH zahlt nur 25Prozent Körperschaftsteuer. Dieser Satz sinkt sogar ab 2008 deutlich um 10Prozentpunte auf 15Prozent.
  • Die Gesellschafter müssen ausgeschüttete Gewinne bis Ende 2008 nur zur Hälfte versteuern. Anschließend unterliegen sie in voller Höhe der Abgeltungsteuer.
  • Der Gewinn einer GmbH aus der Ausschüttung einer anderen Kapitalgesellschaft ist nahezu vollständig steuerfrei (95 %), solange der nicht wieder ausgeschüttet wird (denn dann erfolgt eine Besteuerung beim Anteilseigner).
  • Die Gewinne aus einem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind für eine GmbH im Regelfall kaum steuerpflichtig (solange diese Gewinne nicht ausgeschüttet werden, denn dann erfolgt eine Besteuerung beim Anteilseigner).

Neuemission von Anleihen

Zinsen aus Anleihen sind unter günstigen Voraussetzungen steuerfrei. Dazu muss man wissen, dass Anleihen nicht immer zu 100 Prozent herausgegeben werden, sondern oft unter diesem Prozentsatz. Zwar sind nur die Zinszahlungen steuerpflichtig. Und auch das Disagio, der Abschlag vom Nennwert, zählt laut Bundesfinanzministerium nicht zu den steuerfreien Kursgewinnen.

Es bleibt aber aus Vereinfachungsgründen steuerfrei, wenn folgende Prozentsätze des Nennwerts nicht überschritten werden:

Laufzeit unter 2 Jahren:

1 % Disagio

Laufzeit von 2 bis unter 4 Jahren:

2 % Disagio

Laufzeit von 4 bis unter 6 Jahren:

3 % Disagio

Laufzeit von 6 bis unter 8 Jahren:

4 % Disagio

Laufzeit von 8 bis unter 10 Jahren:

5 % Disagio

Laufzeit von 10 Jahren und mehr:

6 % Disagio


Liegt das Disagio über den vorgenannten Sätzen, wird dieses im Zeitpunkt der Einlösung versteuert. Dann handelt es sich um eine so genannte Disagio-Anleihe, die nach den Regeln für Finanzinnovationen zu versteuern ist.

Wer Anleihen mit Disagio innerhalb der Grenzwerte kauft, erhält je nach Laufzeit der Anleihe eine Steuerersparnis, da eine Rückgabe am Ende der Laufzeit zu 100 Prozent erfolgt und er somit das Disagio steuerfrei einstreicht.



Ab 2009: Abgeltungsteuer

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 beinhaltet auch konkret alle Pläne zur Abgeltungsteuer, die ab Neujahr 2009 mit pauschal 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag an den Start gehen wird. Das bringt völlig neue Steuerregeln für die Geldanlage, da es gleichzeitig zu einem Wegfall der Spekulationsfrist kommt, sodass Verkaufsgewinne generell steuerpflichtig werden. Immerhin müssen Anleger ihre Aktien oder Fonds Ende 2008 nicht fluchtartig aus dem Depot werfen, um die Spekulationsfrist zu retten. Denn vor 2009 erworbene Wertpapiere können weiterhin nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden, insoweit gibt es mit Ausnahme von Zertifikaten einen Bestandsschutz.

Durch dieses bereits in Kraft getretene Gesetz wird es künftig für Anleihen attraktiver, bei Aktien deutlich ungünstiger und Zertifikate bleiben erstmalig nicht steuerfrei. Im Rahmen der Abgeltung wird die Steuer auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne mit einem festen Satz von 25 Prozent erhoben. Das bedeutet für Anleger mit hohem Einkommen eine deutliche Verbesserung. Der Steuerabzug wird direkt von der Bank vorgenommen. In der Steuererklärung tauchen diese Kapitalerträge dann nicht mehr auf. Liegen Sparer mit ihrer individuellen Progression unter den Pauschalsätzen, können sie die Einnahmen wie bisher auf Antrag in der Steuererklärung angeben. Dann wird die Abgeltungsteuer wie heute der Zinsabschlag angerechnet.

Sparerfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag bleiben und werden zum neuen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Person zusammengefasst. Bis zu dieser Höhe wird keine Abgeltungsteuer einbehalten. Ändern wird sich hingegen der Umgang mit Börsenverlusten, sie mindern künftig sogar Zinseinnahmen. Da auch noch die Spekulationsfrist entfällt, zählen rote Zahlen unabhängig von der Haltefrist. Insoweit fallen dann keine Abgaben an. Vor Einführung der Abgeltungsteuer aufgelaufenen Altverluste gehen auch nicht verloren, sie dürfen noch bis 2013 mindernd berücksichtigt werden.

Lediglich inländische Geldhäuser können zum Einbehalt verpflichtet werden, Auslandsbanken bleiben wie schon beim Zinsabschlag außen vor. Kapitaleinnahmen und Börsengeschäfte von jenseits der Grenze sind daher weiterhin zu deklarieren. Hier wirkt sich die Abgeltungsteuer ebenfalls aus, das Finanzamt besteuert sie dann pauschal mit 25 Prozent nach. Da Kapitaleinnahmen und Börsengewinne nur noch der separaten Abgeltungsteuer unterliegen, fehlen sie künftig im Steuerbescheid, sofern Anleger keinen Ansatz wünschen. Das ergibt insgesamt geringere Gesamteinkünfte, was zu einer Minderung der Progression für Löhne, Mieten oder Gewinne führt.

Für Erträge aus Anleihen und Rentenfonds müssen Anleger mit hoher Progression über die Abgeltungsteuer weniger zahlen, dafür erhöhen sich die Abgaben bei Aktien und Zertifikaten. Das liegt vor allem am Wegfall der Spekulationsfrist und dem gestrichenen Halbeinkünfteverfahren für Dividenden und Aktienverkäufen. In schlechten Börsenzeiten profitieren Sparer allerdings über die bessere Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten. Die können dann nicht nur entsprechende Gewinne binnen Jahresfrist, sondern unabhängig von der Haltedauer auch Zinserträge mindern.

Schlechter stehen künftig auch Investmentfonds da. Im Fonds realisierte Kurserträge sind derzeit unabhängig von Haltefristen steuerfrei. Da dies entfallen soll, werden insbesondere Aktienfonds für die langfristige Altersvorsorge unattraktiver. Da die Spekulationsfrist für Grundstücke in diesem Zusammenhang nicht gestrichen wird, können offene Immobilienfonds hingegen ihre Vorteile ausspielen.

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