Steuern und Internet

Das Medium Internet ist bei der Arbeit und in der Freizeit ein nützlicher Helfer und Informant. Musik, Filme oder Software downloaden, Aktienkurse abfragen oder das Kinderzimmer über das Web verkaufen gehört zum Alltag. Doch wie steht es mit der Steuerpflicht? Wer muss wofür welche Steuern zahlen und welche Ausgaben kann man gegenrechnen? Hierüber machen sich die meisten Internetnutzer keine Gedanken, obwohl viele von ihnen betroffen sind. Der vorliegende Ratgeber gibt sowohl für Unternehmer als auch Privatpersonen eine Antwort. Thematisiert werden die Steuerpflicht von Unternehmen aus In- und Ausland beim Internethandel, die Kosten der eigenen Internetpräsenz und die Versteuerung von Umsätzen aus Internetvertrieb sowie privaten An- und Verkäufen.

  • Einleitung
  • Steuerpflicht von Unternehmen
  • Inländische Einkünfte ausländischer Unternehmen
  • Streitfall: E-Commerce
  • Streitfall: Webhosting
  • Internetauftritt der Firma
  • Kosten für Hard- und Software
  • Kosten für Internetpräsenz
  • Umsatzsteuerpflicht
  • Umsatzsteuerpflicht von Online-Umsätzen
  • Umsatzsteuer bei Leistung auf elektronischem Weg
  • Umsatzsteuer bei Internet-Vertrieb
  • Steuerliche Berücksichtigung von Online-Rechnungen
  • OECD-Abkommen
  • Private Internet-Auktionen
  • Umsatzsteuerpflicht von Privatauktionen
  • Kontrollen im Internet

Einleitung

Auf Grund neuer und immer schneller werdenden Techniken der Datenübertragung entwickelt sich das Medium Internet rasant zu einer globalen Plattform des Handels mit digitalen Waren wie Musik, Filmen, und Software, aber auch komplexen Dienstleistungen wie der Online-Rechtsberatung. Dies bietet der wachsenden Zahl von Internetnutzern den Vorteil, die Angebote - dank des elektronischen Zahlungsverkehrs durch Überweisung oder Kreditkartenzahlung - ohne nennenswerte Wartezeit in Anspruch zu nehmen.

Vorgänge, die sich bisher in der physischen Welt abgespielt haben, wie etwa der Kauf im Einkaufszentrum, verlagern sich deshalb immer mehr in die virtuelle Welt des Internets. Was mit dem bequemen Kauf von Büchern über Amazon begann, mündet im Handel von Belegen für die Steuererklärungen bei eBay. Die Medienbranche weltweit klagt über Umsatzeinbrüche durch das Downloaden von Musik und ganzen Filmen.

Auf der anderen Seite wirft diese "technologische Revolution" auch eine Reihe von Fragen bezüglich der Besteuerung von Internet-Geschäften auf. Die Deutsche Steuergewerkschaft schätzt die jährlichen Steuerhinterziehungen bei der Einkommen- und der Umsatzsteuer durch Internetunternehmen, die nicht beim Finanzamt angemeldet sind, auf zehn Milliarden Euro. Besonders hoch dürfte der Ausfall bei der Umsatzsteuer sein, da körperliche Grenzüberschreitungen im virtuellen Netz meist nicht vorgesehen sind. Da ist es nicht verwunderlich, dass sich insbesondere die Europäische Union (EU) dieser Problematik annimmt.

Neben dem Steuerrecht macht auch das Zivilrecht nicht Halt vor dem Internet. So dürfen seit dem 8. Dezember 2004 die Rücksendekosten unabhängig vom Bestellwert dem Kunden vertraglich auferlegt werden (§ 357 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), wenn:

  • der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40Euro nicht übersteigt
    oder
  • bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat.

In beiden Fällen trägt jedoch der Unternehmer die Rücksendekosten, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Selbstverständlich steht es Verkäufern frei, auch weiterhin die Kosten der Rücksendung zu übernehmen. Verbraucher haben die Rücksendekosten nur dann zu tragen, wenn dies zuvor im Kaufvertrag oder durch die AGB vereinbart worden ist.

Wer über das Internet eine Versicherung abschließt oder per Post einen Kredit aufnimmt, wird durch das Gesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen besser geschützt. Nunmehr besteht ein Anspruch auf umfassende Informationen zu dem jeweiligen Geschäft wie etwa Angaben über das jeweilige Produkt, Zinssatz, Kündigungsfrist und Vertragsmodalitäten. Zusätzlich kann ein Verbraucher ähnlich wie im Versandhandel den Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Ein Widerrufsrecht gilt auch, wenn der Anbieter seine Informationspflichten nicht erfüllt. Die neuen Regeln für den Fernabsatz gelten auch bei allen Verträgen über Finanzdienstleistungen, beispielsweise Girokonten, Kapitalanlage, Darlehensgewährung, Versicherungen und Altersvorsorge.

Die zunehmend über das Internet abgewickelten Umsatzgeschäfte werfen Fragen nach der richtigen steuerlichen Behandlung der Angebote und Abrechnungen auf. Die folgenden Kapitel gehen die einzelnen steuerlichen Aspekte ein, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets auftreten können.

Steuerpflicht von Unternehmen

Die Unternehmereigenschaft hat insbesondere Bedeutung für die Frage, wer Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss und wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Tätigkeit neben dem typischen Berufserwerb zusätzlich in der Freizeit erbracht wird.

Um die Steuerpflicht eines Unternehmens festzustellen, ist zunächst entscheidend, ob es sich bei dem Firma um ein inländisches Unternehmen oder ein ausländisches Unternehmen handelt, und in welchem Land die Gewinne angefallen sind.

Ein inländisches Unternehmen ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Das ergibt sich aus § 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Für die Umsatzsteuer hingegen ist entscheidend, wo die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird. Liegt der Ort im Inland, greift das deutsche Umsatzsteuerrecht.

Problematisch ist jedoch die Besteuerung der Gewinne ausländischer Unternehmen, die geschäftlich in Deutschland engagiert sind.

Inwieweit die Gewinne ausländischer Firmen, welche im Inland erzielt wurden, besteuert werden müssen, richtet sich primär nach dem zwischen beiden Staaten geschlossenen "Doppelbesteuerungsabkommen" (DBA), soweit ein solches besteht. Existiert ein solches DBA - etwa zu einigen Steueroasen - nicht, erfolgt die ertragsteuerliche Behandlung nach deutschem Steuerrecht.

Wenn die ausländischen Unternehmen in Deutschland nicht dauerhaft präsent sind, keine Betriebsstätten unterhalten und lediglich Direktgeschäfte von ihrem Sitz im Ausland tätigen, ergeben sich die geringsten Berührungspunkte mit dem deutschen Fiskus. Das ausländische Unternehmen ist aber grundsätzlich mit seinem im Inland erzielten Gewinn beschränkt steuerpflichtig (§§ 1 Absatz 4, 49 Absatz 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz, § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz).

Inländische Einkünfte ausländischer Unternehmen

Die entscheidende Frage für die Besteuerung ausländischer Unternehmen ist, wann Einkünfte des ausländischen Unternehmens als inländische Einkünfte gelten.

Inländisch sind Einkünfte, wenn sie einer inländischen Betriebsstätte, die beispielsweise den Vertrieb übernimmt, zuzuordnen sind (§§ 2 Nr. 1, 8 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz; §§ 1 Absatz 4, 49 Absatz 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz). Mit dem von der Betriebsstätte erwirtschafteten so genannten "Betriebsstättengewinn" ist das Unternehmen dann beschränkt steuerpflichtig.

Dieser von der Betriebsstätte erzielte Gewinn unterliegt ebenfalls der Gewerbesteuer, was sich aus § 2 Absatz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ergibt.

Streitfall: E-Commerce

Im Bereich des E-Commerce stellt sich häufig die Frage, ob überhaupt eine Betriebsstätte in Deutschland zu belegen ist. Viele Unternehmen verfügen gar nicht über inländische, mit Personal besetzte Einrichtungen wie etwa Produktionsanlagen oder Vertriebscenter. Vor allem auf dem Gebiet des Softwarevertriebs wird vielfach die Möglichkeit angeboten, gegen Kreditkartenzahlung Software oder Datenbanken von einem Server herunterzuladen.

Hochumstritten ist dabei, ob ein im Inland befindlicher Internetserver bereits ausreichend ist, um eine Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens zu begründen. Dieser Frage kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Denn in der Regel fällt die Besteuerung dem Betriebsstättenstaat zu. Bietet dieser geringe Tarife, wäre die Begründung einer Betriebsstätte mittels Server in diesem Land lukrativ.

Nach der Definition in § 12 der Abgabenordnung (AO) liegt eine inländische Betriebsstätte vor, wenn die Einrichtung einen oder eine Gesamtheit körperlicher Gegenstände umfasst, die sich für eine gewisse Dauer zu einem bestimmungsgemäßen Zweck im Inland befinden. Zudem ist erforderlich, dass das ausländische Unternehmen die Verfügungsmacht über die Einrichtung hat.

An diesem Punkt gehen für den Fall der Stationierung eines Servers im Inland die Meinungen auseinander:

  • Die Ansicht, die eine inländische Betriebsstätte bejaht, beruft sich im Wesentlichen auf das so genannte "Pipeline-Urteil" des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahre1996 (Urteil des BFH vom 30.10.1996, Aktenzeichen: IIR 12/92, veröffentlicht in: BStBl.1997, BandII, Seite12). In dieser Entscheidung hatte der BFH festgestellt, dass das im Inland gelegene vollautomatisierte Rohrleitungssystem einer niederländischen Transportfirma für Rohöl eine inländische Betriebsstätte darstelle.

Die ständige Anwesenheit von Firmenpersonal vor Ort bezeichnete der BFH dabei als nicht erforderlich. Aus diesen Ausführungen ziehen die Befürworter obiger Ansicht den Schluss, allein der Standort des Servers begründe eine Betriebsstätte. Das soll auch gelten, wenn digitalisierte Waren gegen Kreditkartenzahlung von einem Server abgerufen werden, also das E-Commerce Softwareprogramm automatisiert - ohne gesonderten Personaleinsatz - die Käuferanfragen bearbeitet.

  • Die Gegenansicht wendet ein, dass man zumindest dann von keiner Betriebsstätte ausgehen könne, wenn anstelle eines firmeneigenen Servers die Dienste einer so genannten Webhosting-Firma genutzt werden. Diese stellt dem Unternehmen gegen Entgelt den für den E-Commerce erforderlichen Serverspeicherplatz zu Verfügung. Die Webhostingfirma übe deshalb eine eigene Geschäftstätigkeit aus und sei dem ausländischen Unternehmen gegenüber nur bedingt weisungsgebunden, eine Verfügungsmacht der ausländischen Firma entfalle daher.

Hierbei stellt sich das Problem, dass die Webhostingfirmen in aller Regel nicht für jeden Kunden einen gesonderten Server betreiben, sondern mehrere Kunden Speicherplatz auf einem Server erhalten. Dann nämlich kann schon in Zweifel gezogen werden, ob noch das Merkmal der "Körperlichkeit" der Betriebsstätte erfüllt ist. Will man dies bejahen, käme man zu dem Ergebnis, dass je nachdem wie viele Webseiten auf dem betreffenden Server gespeichert sind, dieser Server eine Vielzahl von Betriebsstätten begründen könnte.

Ein Ende der Diskussion ist indes noch nicht abzusehen. Um Klarheit zu schaffen ist wohl der Gesetzgeber gefragt, eine Novellierung des § 12 AO durchzuführen. Bisher hält sich die Finanzverwaltung sehr zurück.

Immerhin gibt es eine Stellungnahme der OECD mittels einer Kommentierung zu Art. 5 OECD-MA. Danach liegt eine Betriebsstätte unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Es besteht eine feste Geschäftseinrichtung
  • Diese befindet sich in der Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen
  • Sie dient der Ausübung der Unternehmenstätigkeit
  • Die Betriebsstätte dient nicht nur der Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit

Auf einen Internetserver bezogen bedeutet dies, dass er grundsätzlich eine Betriebsstätte darstellen kann. Personal muss auch nach OECD-Auffassung nicht vorgehalten werden. Allerdings kann durch das einfache Webhosting (Überlassung von Speicher und Leitungskapazität im Rahmen eines Providervertrags ohne Bestimmung eines konkreten Servers) keine Betriebsstätte begründet werden.

Streitfall: Webhosting

Diskutiert wird, ob in den Fällen des so genannten "Webhostings" eine beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens begründet werden kann (§ 13 Abgabenordnung, § 49 Absatz 1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz). Hierzu müsste der Webhoster als ständiger Vertreter des ausländischen Unternehmens angesehen werden (§ 13 Satz 1 Abgabenordnung, AO). Der Webhoster hätte dann die Geschäfte des ausländischen Unternehmens nachhaltig zu besorgen und unterläge dessen Sachweisungen.

Welche Aufgaben der Webhoster für das ausländische Unternehmen wahrnimmt, ist unterschiedlich. Er kann entweder als reiner Zugangsanbieter auftreten und lediglich Serverspeicher bereitstellen. Da er dann selbst entscheidet, auf welchem Server der Speicherplatz bereitgestellt wird, dürfte eine Weisungsgebundenheit entfallen.

Übernimmt der Zugangsanbieter hingegen mehrere oder gar alle für die Internetpräsenz seines Kunden erforderlichen Funktionen, besteht die Gefahr des Eintritts der beschränkten Steuerpflicht.

Es ist immer im Einzelfall anhand des jeweiligen Webhostingvertrages zu prüfen, ob der Tatbestand des § 13 AO erfüllt ist.

Von der obigen Fallkonstellation isoliert zu sehen ist jedoch die Sachlage, wenn die Ware nicht in digitalisierter Form direkt über das Internet heruntergeladen werden kann, sondern das Internet lediglich das Medium darstellt, um die Ware in Form von körperlichen Gegenständen (z. B. Fernseher) zu vermarkten. Hier wird wohl die ganz überwiegende Ansicht ein Direktgeschäft der ausländischen Firma annehmen.

Internetauftritt der Firma

Die eigene Internetseite ist für viele Unternehmen und Selbstständige mittlerweile zur Selbstverständlichkeit geworden. Ein gelungener Internetauftritt hilft, neue Kunden zu gewinnen und die eigene Firma oder Kanzlei werblich optimal darzustellen. Je nach Umfang des Internetauftritts tätigen Unternehmen teilweise hohe Investitionen, um eine gelungene Online-Präsentation mit ansprechendem Layout zu ermöglichen.

Bevor die eigene Website online geht, sind meist schon eine Reihe von Kosten angefallen. Dabei entsteht der weitaus größte Teil der Aufwendungen für die Ausarbeitung eines Konzepts, Datenbeschaffung und -aufbereitung, Rechteverwaltung sowie Designarbeit. Im Rahmen der Gewinnermittlung stellt sich stets die Frage, wie diese Kosten steuerlich zu behandeln sind. Liegen sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen vor oder stellen die Aufwendungen einen zu aktivierenden Bilanzposten dar?

Die eigentlichen Aufwendungen für den Internetauftritt stellen nur aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter dar, wenn das Geschaffene selbstständig bewertbar ist und der Vorteil einen längerfristigen Nutzen hat. Entscheidend hierfür ist, ob der Vorteil nach der Verkehrsanschauung in seiner Einzelheit von wirtschaftlicher Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist. Es muss somit untersucht werden, ob der komplette Internetauftritt im Ganzen oder entsprechend der einzelnen Homepagemodule zu bewerten ist.

Einzelheiten enthalten die nachfolgenden Abschnitte.

Hinweis: Laut § 248 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie § 5 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen immaterielle Wirtschaftsgüter nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Folge: Erstellt das Unternehmen den Internetauftritt selber, besteht ein Aktivierungsverbot. In die Bilanz aufgenommen werden somit nur die Aufwendungen, die im Rahmen einer Auftragsproduktion an Dritte angefallen sind.

Kosten für Hard- und Software

Hinsichtlich der für die Internetpräsenz notwendigen Hardware ergeben sich kaum Probleme, da es sich um ein selbstständig nutzbares materielles Wirtschaftsgut handelt. Dieses ist als Anlagevermögen zu erfassen und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei drei Jahren abzuschreiben. Im Jahr der Anschaffung darf dieses aber nur zeitanteilig für die noch verbleibenden Monate erfolgen. Nur wenn der PC weniger als netto 410 Euro kostet, darf (muss aber nicht) der Aufwand für ein solchen geringwertiges Wirtschaftsgut sofort in voller Höhe geltend gemacht werden (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz, EStG).

Schwieriger wird die steuerliche Behandlung von Peripherie-Geräten. Die kosten einzeln oft weniger als 410 Euro, so dass sie als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden könnten. Sofern sie zum PC gehören, müsste der Gesamtkaufpreis abgeschrieben werden. Hier stellt sich nun die Frage, ob es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, dass einer selbständigen Nutzung fähig ist oder es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingeführten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Eine dauerhafte und feste körperliche Verbindung ist für die Beurteilung nicht erforderlich. Verliert ein Wirtschaftsgut, das zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt wird, seine eigene Nutzungsfähigkeit, wenn es von den übrigen getrennt wird, so spricht dies für einen Nutzungszusammenhang und damit gegen die Annahme eines geringwertigen Wirtschaftsgutes.

Nach diesen Grundsätzen sind Peripherie-Geräte einer Computeranlage in der Regel zwar selbständig bewertungsfähig, aber nicht selbständig nutzungsfähig und damit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter. Denn die einzelnen Komponenten einer PC-Anlage sind ihren technischen Eigenschaften nach auf ein Zusammenwirken angelegt und verlieren mit einer Trennung von den übrigen Geräten regelmäßig ihre eigene Nutzungsfähigkeit. Dass zwischen diesen Geräten teilweise keine körperliche Verbindung besteht, ist unerheblich. Die Verbindung in Form eines kabellosen Datenflusses genügt.

Steuertipp: Eine Ausnahme bilden hierbei Kombi-Geräte, die unabhängig vom Rechner und den übrigen Peripheriegeräten auch als Fax und Kopierer genutzt werden können. Das Gleiche gilt für externe Datenspeicher, die unabhängig vom Rechner der Speicherung, dem Transport und der Sicherung von Daten dienen. Hierbei kann es sich grundsätzlich um geringwertige Wirtschaftsgüter handeln.

Die auf den PC installierte Software ist ein eigenständiges abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Sie bildet keine Einheit mit der Hardware, sondern ist als selbstständiges Wirtschaftsgut auszuweisen.

Kosten für Internetpräsenz

Wie steht es nun mit der steuerlichen Behandlung der laufenden Kosten eines Internetauftritts? Hiezu ist die Frage zu klären, ob diese Kosten aktivierungspflichtig sind oder als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand gewinnmindernd verbucht werden können. Herstellungskosten liegen vor, wenn etwas völlig Neues geschaffen wird, ein vorhandenes Wirtschaftsgut deutlich körperlich erweitert oder über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird.

Aufwendungen für Wartung, Pflege und Weiterentwicklung führen daher nur dann zu einem neuen Wirtschaftsgut, wenn das alte bereits vollkommen veraltet ist. Werden Funktion oder Zweck deutlich verändert, sind die Kosten für ein neu geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren, sofern sie von Fremden in Rechnung gestellt werden.

Umsatzsteuerpflicht

Der deutschen Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Umsätze, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt. Als Umsätze gelten hierbei Lieferungen und sonstige Leistungen. Entscheidend ist, ob der so genannte Leistungs- oder Erfüllungsort in Deutschland liegt. Der Sonderfall des innergemeinschaftlichen Erwerbs soll an dieser Stelle keine Rolle spielen.

Nach § 2 Absatz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig und nachhaltig ausübt - eine Gewinnabsicht muss nicht bestehen. Für die konkrete Bestimmung des Leistungsortes hält das UStG eine Vielzahl von Regelungen bereit, die der Lieferung oder sonstigen Leistung zugeordnet sind.

Die Richtlinie 2002/38/EG des Rates zur Änderung und vorübergehenden Änderung der 6. EG- Richtlinie bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter, elektronisch erbrachter Dienstleistungen vollzieht die Europäische Union (EU) einen großen Schritt, um die bisherigen Regelungen der "old economy" im Umsatzsteuerrecht an die rasante technische Entwicklung des Internets anzupassen. Mit Wirkung zum 1. Juli 2003 wurden die Vorgaben dieser Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. In das Umsatzsteuergesetz ist ein Passus aufgenommen worden, wonach "sonstige elektronische Leistungen" als sonstige Leistungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG einzustufen sind, die der Regelung in § 3a Absatz 3 UStG unterliegen (§ 3a Absatz 4 Nr. 14 UStG).

Der Ort einer Leistung, die auf elektronischem Wege erbracht wird, bestimmt sich für diese Leistungen wie folgt:

  • Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seine Unternehmen betreibt.
  • Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die Leistung im Drittlandsgebiet ausgeführt.
  • Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird.
  • Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung vorbehaltlich §3a Absatz3a UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Umsatzsteuerpflicht von Online-Umsätzen

Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr können problemlos an nahezu jedem Ort der Welt ausgeführt und auch empfangen werden. Wer im Internet Leistungen gegen Entgelt anbietet, muss bereits bei der Präsentation des Online-Angebots berücksichtigen, ob der Preis ohne, mit oder ausländischer Umsatzsteuer kalkuliert und ausgewiesen werden muss. Ob die Umsatzsteuer berücksichtigt werden muss, richtet sich nach der Unterscheidung zwischen On- und Offline.

  • Online-Umsätze sind alle Leistungen, die nur über das Internet bestellt, bezahlt und auch auf elektronischem Weg erbracht werden.
    Ihre umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich maßgeblich danach, wem gegenüber und wo die Leistung erbracht wird (siehe nachfolgender Abschnitt).
  • Bei Offline-Umsätzen wird ein Gegenstand über das Internet bestellt und bezahlt, allerdings erfolgt die Lieferung dann auf dem üblichen Versandweg.
    Da das Geschäft über das Internet lediglich initiiert wird, kommt es bei der Umsatzsteuer zu einer Behandlung, als wäre der Gegenstand ganz normal im Laden gekauft worden (siehe Abschnitt "Umsatzsteuer bei Internet-Vertrieb").
  • Bei Dienstleistungen wie etwa eine Gutachtertätigkeit, deren Resultat mittels E-Mail-Austausch besprochen oder auch übermittelt wird, dient das Internet nur zur Vorbereitung und Übertragung des Ergebnisses der Tätigkeit. Die eigentliche Leistung erfolgt "offline".
    Wird eine Leistung allerdings unmittelbar im Netz erbracht, handelt es sich um einen Online-Umsatz.

Einzelheiten enthalten die nachfolgenden Abschnitte.

Umsatzsteuer bei Leistung auf elektronischem Weg

Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung ist eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte, erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist, das bedeutet: die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich.

Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen umfassen im Wesentlichen:

  • die Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung, Websites, Webhosting, Fernwartung
  • die Bereitstellung von Bildern Fotos, Bildschirmschonern, Texten und Informationen, Musik (Herunterladen von Musik und Klingeltönen auf PC oder Handy, Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien)
  • die Bereitstellung von Datenbanken (z.B. die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen)
  • die Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen
  • Erbringung von Fernunterrichtsleistungen
  • Online-Versteigerungen, -Marktplatz oder -Einkaufsportal
  • Internet Service-Pakete
  • Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken vermitteln oder unterstützen (z.B. Website, Webpage)
  • von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateneingabe des Leistungsempfängers
  • sonstige automatisierte Dienstleistungen, für deren Erbringung das Internet oder ein elektronisches Netz erforderlich ist (z.B. Dienstleistungen, die von Onlinemarkt-Anbietern erbracht und die beispielsweise über Provisionen und andere Entgelte für erfolgreiche Vermittlungen abgerechnet werden)

Zu den auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen zählen insbesondere:

  • Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen hierzu gehören auch die automatisierte Online-Fernwartung von Programmen, die Fernverwaltung von Systemen, das Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und -abruf auf elektronischem Weg), Online-Bereitstellung von Speicherplatz nach Bedarf.
  • Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung Darunter fallt etwa die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Software (z.B. Beschaffungs- oder Buchhaltungsprogramme, Software zur Virusbekämpfung) und Updates, Bannerblocker (Software zur Unterdrückung der Anzeige von Webbannern), Herunterladen von Treibern (z.B. Software für Schnittstellen zwischen PC und Peripheriegeräten), automatisierte Online-Installation von Filtern auf Websites und automatisierte Online-Installation von Firewalls
  • Bereitstellung von Bildern, beispielsweise die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Desktop-Gestaltungen oder von Fotos, Bildern und Bildschirmschonern
  • Bereitstellung von Texten und Informationen
    hierzu zählen E-Books und andere elektronische Publikationen, Abonnements von Online-Zeitungen und Online-Zeitschriften, Web-Protokolle und Website-Statistiken, Online-Nachrichten, Online-Verkehrsinformationen und Online-Wetterberichte, Online-Informationen, die automatisch anhand spezifischer vom Leistungsempfänger eingegebener Daten generiert werden (z.B. regelmäßig aktualisierte Börsendaten), Bereitstellung von Werbeplätzen (z.B. Bannerwerbung auf Websites und Webpages).
  • Bereitstellung von Datenbanken, beispielsweise die Benutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen
  • Bereitstellung von Musik (z.B. die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Musik auf PC oder Mobiltelefone und die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Jingles, Ausschnitten, Klingeltönen und anderen Tönen)
  • Bereitstellung von Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien
    Zu diesem Bereich zählen die Gewährung des Zugangs zu oder das Herunterladen von Filmen und die Gewährung des Zugangs zu automatisierten Online-Spielen, die nur über das Internet oder ähnliche elektronische Netze laufen und bei denen die Spieler räumlich voneinander getrennt sind.
  • Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung.
    Ein Beispiel hierfür ist der Web-Rundfunk, der ausschließlich über das Internet oder ähnliche elektronische Netze verbreitet und nicht gleichzeitig auf herkömmlichen Weg ausgestrahlt wird.
  • Erbringung von Fernunterrichtsleistungen
    Nennenswert sind dabei der automatisierte Unterricht, der auf das Internet oder ähnliche elektronische Netze angewiesen ist, oder auch so genannte "virtuelle Klassenzimmer".
    Weiteres Beispiel: Arbeitsunterlagen, die vom Schüler online bearbeitet und anschließend ohne menschliches Eingreifen automatisch korrigiert werden.
  • Online-Versteigerungen (soweit es sich nicht bereits um Web-Hosting-Leistungen handelt) über automatisierte Datenbanken und mit Dateneingabe durch den Leistungsempfänger, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (z.B. Online-Marktplatz, Online-Einkaufsportal)
  • Internet Service-Pakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen (z.B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Webhosting, Zugang zu Chatlines)

Umsatzsteuer bei Internet-Vertrieb

Schließlich stellt sich die Frage nach der Steuerbarkeit von Umsätzen aus Geschäften, bei denen das Internet lediglich das Medium ist, um die Ware zu vermarkten.

Beim Kauf körperlicher Gegenstände und standardisierter Software, die auf Datenträgern gespeichert ist, liegt eine Lieferung über die gewohnten Vertriebswege vor.
Das gilt beispielsweise für Lieferungen von

  • Gegenständen, bei denen lediglich die Bestellung und Auftragsbearbeitung auf elektronischem Weg angebahnt und abgewickelt wurde
  • Datenträgern (CD-ROM, Disketten, CD, DVD, Audiokassetten, Videokassetten)
  • Druckerzeugnissen wie Büchern, Newsletters, Zeitungen und Zeitschriften
  • Spielen auf CD-ROM

Da das Geschäft lediglich über das Medium Internet initiiert, aber letztlich davon losgelöst abgewickelt wird, ist auch die Umsatzsteuer nach ihren gängigen Grundsätzen im Preis zu berücksichtigen. Das bedeutet: Bei allen - auch online initiierten - Liefergeschäften werden letztlich Waren "bewegt". Hat die Lieferung beziehungsweise die Warenübergabe ihren Ausgangspunkt in Deutschland, muss der Unternehmer die deutsche Umsatzsteuer ausweisen, es sei denn, es greifen gesetzlich vorgesehene Steuerbefreiungen ein wie im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferungen und der Ausfuhrlieferungen.

Erfolgt die Lieferung vom Ausland aus (z. B. Vereinigte Staaten), so ist die Lieferung im Ausland ausgeführt, da die Versendung dort beginnt ( § 3 Absatz 6 Umsatzsteuergesetz, UStG). Der Umsatz aus dem Geschäft ist dann nicht steuerbar. An das Betreiben des Servers kann nicht angeknüpft werden.

Bei der Ausführung sonstiger Leistungen wie der Lieferung von Individualsoftware auf Datenträgern gilt wiederum § 3a Absatz 1 UStG mit den Ausnahmen des Absatzes 2. Grundsätzlich gilt die Leistung als dort ausgeführt, von wo der Unternehmer seine Unternehmungen betreibt. Somit sind Leistungsort die Vereinigten Staaten (Ursprungslandprinzip), die Umsätze also nicht steuerbar.

Steuerliche Berücksichtigung von Online-Rechnungen

Lassen sich Kunden ihre Rechnung über Mail statt per Post zustellen, erhalten sie oft einen Bonus vom Lieferanten. So lockt etwa die Telekom hierbei mit Freiminuten. Für Privattelefonierer mag diese Umstellung lukrativ sein, doch Unternehmer müssen aufpassen. Denn bei einer Rechnung mittels EDV ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Dies gelingt nur bei qualifizierter elektronischer Signatur oder im EDI-Verfahren. Zu den Voraussetzungen hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 29.01.2004, Aktenzeichen: IV B 7 - S 7280 - 19/04, veröffentlicht in: BStBl. 2004, Band I, Seite 258) ausführlich geäußert.

Über die bei Online-Rechnungen verlangte Technik verfügen viele Firmen aber nicht. Eine Rechnung im Dateianhang zur E-Mail erfüllt die Bedingungen selbst mit Schreibschutz nicht. Auch der anschließende Ausdruck verhilft nicht zum Vorsteuerabzug. Unternehmer sollten daher stets zusätzlich eine Rechnung in Papierform verlangen und diesen Anspruch nicht vertraglich aufgeben.

Ausnahmen von dieser strickten Sichtweise gibt es bei Fahrausweisen. Buchen Unternehmer das Bahn- oder Flugticket online, muss anschließend lediglich die Bildschirmanzeige ausgedruckt und aufbewahrt werden. Erforderlich ist allerdings zusätzlich, dass mit der Internet-Buchung gleichzeitig auch die Zahlung sichergestellt ist, etwa über Kreditkarte, Bankeinzug oder ein Kundenkonto.

Steuertipp: Lassen sich Unternehmer ihre Telefonrechnung über Mail statt per Post zustellen, bringt das zwar oft ein paar kostenlose Extras, dafür ist aber kein Vorsteuerabzug möglich. Durch die 2004 verschärften Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung ist online nur eine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren zulässig. Unternehmer sollten daher stets zusätzlich eine Rechnung in Papierform verlangen oder bei technischer Voraussetzung auf das Angebot der Telekom eingehen, die Abrechnung mittels elektronischer Signatur online zustellen zu lassen.

Auch im Bereich des Home- oder Online-Banking sind Besonderheiten zu beachten. Hierbei erhält der Bankkunde vom Kreditinstitut einen so genannten elektronischen Kontoauszug auf seinen PC übermittelt. Mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszugs auf Papier genügen Buchführungspflichtige den bestehenden Aufbewahrungspflichten nicht, da es sich um ein originär digitales Dokument handelt. Der elektronische Kontoauszug muss daher durch Übertragung der Inhalts- und Formatierungsdaten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger archivieren werden.

Anders kann die Entscheidung dann ausfallen, wenn das Kreditinstitut zusätzlich Monatssammelkontoauszüge in Papierform zusendet. Somit wäre eine weitere Kontrollmöglichkeit geschaffen und den gesetzlichen Anforderungen ist Genüge getan. Im Privatkundenbereich besteht keine Aufbewahrungspflicht.

OECD-Abkommen

Die OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development - die Spitzenorganisation westlicher Industrieländer zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung) hat zur Auslegung des Begriffs der "steuerlichen Betriebsstätte" einen Beschluss gefasst. Zur Umsetzung dieses Beschlusses sind in den OECD-Mitgliedsstaaten keine neuen Gesetze erforderlich, so dass die Regelung für die Internet-Anbieter gültig ist. Die Neuregelungen schlagen sich in einer Änderung des OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen nieder. Dieser ist für die Auslegung der zwischen Deutschland und anderen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen wesentlich.

Eine Betriebsstätte liegt vor, wenn gleichzeitig:

  • das Unternehmen über einen eigenen oder geleasten Server in dem anderen Land verfügt
  • der Server für eine bestimmte Zeit an einem Platz aufgestellt ist
  • die Geschäftstätigkeit, die mit dem Server ausgeübt wird, keine Hilfstätigkeit ist

Im Einzelnen bedeutet das folgendes:

Das Unternehmen muss über den Server verfügen können und nicht nur einen gewissen Speicherplatz bei dem Serverprovider gemietet haben. Ist daher die Website auf einem Server eines Internet Service Providers eingerichtet, so führen diese Verträge üblicherweise nicht dazu, dass der gesamte Server und sein Standort dem Unternehmen zur Verfügung stehen. Daher ist der Internet-Service-Provider grundsätzlich nicht als Betriebsstätte eines anderen Unternehmens anzusehen.

Private Internet-Auktionen

Dank eBay und einigen anderen Anbietern boomt der private Handel im Netz. Die Deutschen bieten und erwerben online alles, was in Haus und Garten benötigt wird - und dies bis zu 24 Stunden pro Tag. Die Teilnehmer an solchen Auktionen machen sich in der Regel keine Gedanken über die steuerlichen Auswirkungen ihrer neuen Leidenschaft. Sie gehen von Vorgängen auf der Privatsphäre aus. Doch der Schritt zur Steuerpflicht ist in vielen Fällen nicht weit, da das Handeln zumeist die Grenzen einmaliger privater Verkäufe übersteigt.

Grundsätzlich kann die Er- oder Versteigerung drei Folgen haben:

  • Erlöse im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes nach §23 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Erträge im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gemäß §15 EStG
  • ein nur gelegentliches Handeln mit Gebrauchsgegenständen

Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Verkäufer selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht auftritt sowie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Maßgebende Kriterien sind dabei die Gewinnerzielung und die Nachhaltigkeit. Ob letzteres bei zehn Verkäufen im Jahr bereits zutrifft, darf bezweifelt werden. In den meisten Fällen werden jedoch Gegenstände des privaten Gebrauchs veräußert. Da hier nach Meinung der Finanzverwaltung keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist keine gewerbliche Tätigkeit gegeben und die Prüfung der Nachhaltigkeit kann entfallen.

Im Falle der gewerblichen Einstufung, etwa beim regen Handel mit Second-Hand-Kleidern, besteht auch Gewerbesteuerpflicht. Allerdings muss der Gewinn den Freibetrag von 24.500 Euro übersteigen.

Als privates Veräußerungsgeschäft werden Verkäufe binnen Jahresfrist erfasst. Was bei Aktien und Termingeschäften eindeutig ist, gilt noch lange nicht für Gegenstände des privaten Gebrauchs. Da Steuerpflichtige in der Vergangenheit hier Verluste - etwa aus einem Pkw-Verkauf - geltend gemacht hatten, zog die Finanzverwaltung die Notbremse. In mehreren Verfügungen (z. B. Erlass der Oberfinanzdirektion Münster vom 09.01.2002, Aktenzeichen: S 2256 - 43 - St 22-31) wird darauf hingewiesen, das solche Gegenstände einem Wertverzehr unterliegen und Wertsteigerungen eher ausgeschlossen sind. Demnach unterliegt der Verkauf von Möbeln oder Babysachen nicht der Vorschrift des § 23 EStG.

Etwas anders gilt jedoch bei Antiquitäten oder Gemälden, bei denen eher ein Wertzuwachs zu erwarten ist. Hier muss die Steuerpflicht bejaht werden.

Steuertipp: Internet-Verkäufer müssen sich überlegen, wie sie ihre Aktivitäten per Saldo einschätzen. Kommt es übers Jahr gerechnet eher zu Verlustgeschäften, sollte die Auffassung der Finanzverwaltung nicht hingenommen werden. Das Minus aus Geschäften binnen Jahresfrist wird in der Steuererklärung aufgelistet. Ergeben sich hingegen Gewinne, kommt die Meinung der Verwaltung zum Ansatz.

Hinweis: Der Online-Handel über Auktions- und Handelshäuser wie eBay erfordert auch von der Finanzverwaltung neue Methoden. Denn zahlreiche Verkäufer bieten regelmäßig Waren und Dienstleistungen über die Internet-Plattform an und werden dadurch gewerblich tätig. Die von den so genannten "Powersellern" erzielten Umsätze und Gewinne werden häufig den Finanzbehörden nicht angezeigt.

Nach den Geschäftsbedingungen darf das Auktionshaus eBay als Teledienstanbieter die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder speichern und bewahrt die jeweiligen Angebote des Verkäufers entsprechend den Aufbewahrungsbestimmungen auf. Ergeben sich im Rahmen des Besteuerungsverfahrens Hinweise auf derartige Tätigkeiten, können die Finanzämter den Diensteanbieter um Auskunft über den jeweiligen Nutzer ersuchen.

Umsatzsteuerpflicht von Privatauktionen

Da es bei der Umsatzsteuer nicht auf die Erzielung von Gewinnen ankommt, greift hier die Steuerpflicht schon eher. Jeder private Handel unterliegt daher schon der Umsatzsteuer, wenn er nachhaltig betrieben wird oder werden soll. Dies bedeutet, dass mehrere Verkäufe im Jahr schon für die Steuerpflicht ausreichen - vor allem dann, wenn solche Geschäfte auch langfristig geplant sind.

Immerhin gibt es eine Kleinunternehmerregel.
Laut § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) fällt keine Umsatzsteuer an, wenn:

  • der Gesamtumsatz des Vorjahres maximal 17.500Euro beträgt
    und
  • der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000Euro nicht übersteigt.

Hierbei besteht ein Wahlrecht. Denn sofern die Befreiungsregel in Anspruch genommen wird, kann auch keine Vorsteuer aus dem Erwerb der Gegenstände geltend gemacht werden. Dies können private Internet-Verkäufer vermeiden, indem sie zur Steuerpflicht optieren. Das gelingt, indem eine Steuererklärung mit Umsätzen und Vorsteuerbeträgen erstellt wird. An die Entscheidung sind Kleinunternehmer dann fünf Jahre gebunden.

Kontrollen im Internet

Die Finanzverwaltung benutzt zur Recherche im Internet das sehr effiziente Programm Xpider auf der Jagd nach Steuersündern. Hiermit wird automatisiert überprüft, ob die im elektronischen Geschäftsverkehr tätigen Unternehmen auch steuerlich registriert sind. Dies ist zulässig durch § 5 Absatz 1 Nr. 17 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG), wonach die Beobachtung von elektronisch angebotenen Dienstleistungen zur Unterstützung der Landesfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erlaubt ist. Diese Vorschrift wurde durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingefügt.

Die Suchmaschine Xpider wird zur Sicherung des Steueraufkommens eingesetzt, mit Schwerpunkt auf Risikobranchen und Online-Auktionsplattformen. Dabei lassen sich Angebote und Verkäufe sowie Nachweise über die Art und Menge der veräußerten Waren recherchieren. Anschließend erfolgt ein automatischer Abgleich der Suchergebnisse mit den internen Datenbanken der Finanzverwaltung, ob eine Unternehmereigenschaft vorliegt und diese Firma bereits steuerlich erfasst ist. Dabei werden die Aufzeichnungen über nicht steuerlich registrierte Unternehmungen beweissicher in einer bei Gericht verwertbaren Form gespeichert und den zuständigen Landesfinanzbehörden übermittelt.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat sich in diesem Zusammenhang zum Auskunftsersuchen an Auktions- und Handelshäuser im Internet geäußert (Schreiben des BayLfSt vom 07.06.2006, Aktenzeichen: S 0230 - 10 St 41 M) und darauf verweisen, dass der Online-Handel über Auktions- und Handelshäuser einen breiten Raum im elektronischen Handel (E-Commerce) einnimmt. Eine zunehmende Zahl von Verkäufern bietet regelmäßig Waren und Dienstleistungen über die Internet-Plattformen an und kann dadurch gewerblich/ unternehmerisch tätig werden. Diese Verkäufer sind, falls ein Gewerbe nicht angemeldet worden ist, mit dieser Tätigkeit vielfach steuerlich nicht erfasst. Liegen Steuererklärungen nicht vor oder werden die aus den Verkäufen erzielten Gewinne und Umsätze den Finanzbehörden in den Steuererklärungen nicht oder nicht vollständig angegeben, kommt es zu Steuerverkürzungen. Diesen ist durch entsprechende Sachverhaltsermittlungen entgegenzuwirken.

  • Einzelauskunftersuchen:
    Ergeben sich Hinweise zu einem steuerlich bedeutsamen Leistungsaustausch, können die Finanzämter den Telediensteanbieter als Dritten um Auskunft über den jeweiligen Nutzer ersuchen.
  • Sammelauskunftersuchen:
    Zur Sicherstellung des Gebots der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung sind auch Sammelauskunftsersuchen an die Internet-Auktionshäuser möglich. Diese Sammelauskunftsersuchen gehören in den Aufgabenbereich der allgemeinen Steueraufsicht und werden insbesondere von den Steuerfahndungsstellen wahrgenommen.
    Konkrete Anhaltspunkte für ein Sammelauskunftsersuchen können sich auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren ergeben, beispielsweise im Rahmen einer Internetrecherche.
    Besteht Ermittlungsbedarf in Gestalt eines Sammelauskunftsersuchens, ist gegebenenfalls mit der zuständigen Fahndungsstelle Verbindung aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen.
  • Die Anbieter sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
    Die Erfüllung eines solchen Auskunftsersuchens ist auch zumutbar und erfüllbar, weil Internet-Auktionshäuser die personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder speichern und die jeweiligen Angebote der Verkäufer aufbewahren dürfen. Somit sind ausreichende Unterlagen vorhanden.
  • Die Steuerfahndung kann auch ohne den Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit ermittelnd tätig werden, wenn dies der Aufklärung unbekannter Sachverhalte im Besteuerungsverfahren dient (Vorfeldermittlungen).

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