Steuern sparen mit der Familie

Schriftliche Verträge mit den Kindern oder der Ehefrau schließen? Was auf dem ersten Blick ungewöhnlich und fremd anmutet, kann die Steuerbelastung insgesamt deutlich vermindern. Doch dazu bedarf es viel Wissen im Detail. Arbeitsverträge mit Familienangehörigen senken den Gewinn und damit auch die Gewerbesteuer. Durch günstige Mietverträge mit den Kindern können Verluste erzielt werden, die steuermindernd wirken. Die Übertragung von Nießbrauchsrechten ermöglicht die Verteilung von Einkommen und die Übertragung von Ersparnissen vermeidet Kapitalertragsteuer. Vorliegender Ratgeber gibt vielseitige Hinweise zur Reduzierung der Steuerlast innerhalb der Familie und weist auf vertragliche Besonderheiten hin.
  • Einführung
  • Arbeitsverträge zwischen Angehörigen
  • Direktversicherungen
  • Mietverträge zwischen Angehörigen
  • Eigenheimzulage bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung
  • Nießbrauchverträge zwischen Angehörigen
  • Vorbehaltsnießbrauch
  • Zuwendungsnießbrauch
  • Kapitalübertrag auf Kinder
  • Abgeltungsteuer und Nachwuchs

Einführung

Auch mit einer gezielten Vertragsgestaltung zwischen Familienmitgliedern oder einer Vermögensübertragung auf Angehörige kann die Steuerbelastung der gesamten Familie gesenkt werden. Dies aber verlangt viel Wissen im Detail. So stehen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, die jedoch zu einem großen Teil nur Wenigen bekannt sind.

Der vorliegende Ratgeber gibt Hinweise zur Reduzierung der Steuerlast, die ganz besonders für Familien interessant sind.




Arbeitsverträge zwischen Angehörigen

Bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist es eher schon die Regel als die Ausnahme, dass der Ehepartner im Büro mitarbeitet oder Botendienste übernimmt. Aber auch für so manchen Angestellten mit einer selbstständigen Nebentätigkeit oder einer bestimmten Berufstätigkeit rechnet sich die Anstellung eines Familienangehörigen. Denn das Arbeitsentgelt bleibt einerseits in der Familie, andererseits schmälert diese "Betriebsausgabe" die Steuerschuld. Hierbei liegen folgende Überlegungen zu Grunde:

  • Das Unternehmen setzt die Zahlungen als Betriebsausgabe voll gewinnmindernd ab, was auch die Gewerbesteuer senkt.
  • Über die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung wird der Partner abgesichert, diese Beträge sind ebenfalls Betriebsausgaben.
  • Der angestellte Partner kann auf der Gegenseite zumindest den Werbungskosten-Pauschbetrag nutzen.
  • Noch besser sieht es aus, wenn es sich um eine GmbH handelt. Liegt die individuelle Einkommensteuerprogression unter der Gesamtbelastung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag, gibt es aus diesem Gefälle einen Vorteil.

Bei Verträgen zwischen engen Verwandten muss genau auf die Vertragsgestaltung und die tatsächliche Durchführung der im Vertrag getroffenen Vereinbarungen geachtet werden. Hinter dieser Art der Zusammenarbeit vermuten die Finanzbehörden gern "Scheingeschäfte" oder einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch. Je ungenauer die Verträge sind, desto leichter fällt es den Finanzämtern, solche Arbeitsverhältnisse abzulehnen. Folge ist, dass gezahlte Vergütungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, da das Finanzamt diese Zahlungen als steuerlich irrelevante private Unterhaltsleistungen oder im Bereich der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen einstuft. Daher müssen Verträge prinzipiell so ausgestaltet sein, als ob es sich um ein Vertragsverhältnis zwischen Fremden handelt.

Nach den Regelungen in R 4.8 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) sowie H 4.8 der Einkommensteuer-Hinweise (EStH) müssen unter anderem folgende Bedingungen beachtet werden:

  • Der Arbeitsvertrag muss schriftlich abgefasst sein und eine genaue Aufgabenbeschreibung beinhalten.
  • Es müssen Sozialabgaben einbehalten und abgeführt werden. Allerdings kann die Ehefrau auch im Rahmen einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung tätig werden.
  • Die Gehaltszahlungen müssen regelmäßig auf ein gesondertes Konto des Angehörigen erfolgen. Das gemeinsame Konto von Eheleuten wird in der Regel nicht anerkannt.
  • Das Arbeitsverhältnis muss wirtschaftlich sinnvoll und nachvollziehbar sein. Die getroffenen Vereinbarungen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Dazu gehört unter anderem, dass die vereinbarte Lohnzahlung nicht zu hoch ist.

Steuertipp: Auch Angestellte können in bestimmten Fällen ihren Ehegatten als Arbeitnehmer beschäftigen. Beispielsweise kann die Ehefrau eines Vertreters, dessen Gehalt teilweise erfolgsabhängig ist, den Ehemann beruflich unterstützen und die Reiseplanung und Reisekostenabrechnungen für ihn übernehmen, Schreibarbeiten erledigen, Buchhaltung und Telefondienst durchführen. Möglich ist auch die Reinigung des Arbeitszimmers durch den anderen Partner gegen Bezahlung.



Direktversicherungen

Steuerlich interessant sind Direktversicherungen. Hier zahlt der Arbeitgeber monatlich Teile des Lohns als Prämie direkt in eine Lebens- oder Rentenversicherung für den Arbeitnehmer ein.

Bei Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2005 konnten und können auch ab 2005 die Beiträge bis zu 1.752 Euro im Jahr pauschal mit 20 Prozent versteuert werden. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die pauschale Kirchensteuer von meist sieben Prozent, macht insgesamt rund 22,5 Prozent.
Sofern der Beitrag aus einer Sonderzahlung, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, finanziert wird, fallen keine Sozialabgaben an. Diese Sozialversicherungsfreiheit wurde Ende 2007 auf Jahre nach 2008 zeitlich unbegrenzt ausgeweitet. Davon profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Diese Pauschalversteuerung hat zur Folge, dass die spätere Auszahlung als Kapitalzahlung steuerfrei bleibt und als Rente nur mit dem günstigen Ertragsanteil zu versteuern ist. Sofern Ihr Versicherungsvertrag nicht ausschließlich eine Kapitalzahlung vorsieht und Sie dem Arbeitgeber bis zum 30.6.2005 eine Erklärung über die Fortführung der Pauschalversteuerung abgeben hatten, kann dieses Modell auch weiterhin verwendet werden.

Bei neuen Verträgen, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen werden, bleiben Versicherungsbeiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2006 / 2007: 2.520 Euro, 2008: 2.544 Euro) steuerfrei und bei Umwandlung aus dem Weihnachts- oder Urlaubsgeld sozialversicherungsfrei. Diese Sozialversicherungsfreiheit wurde Ende 2007 auf Jahre nach 2008 zeitlich unbegrenzt ausgeweitet.
Darüber hinaus kann ein Betrag bis zu 1.800 Euro steuerfrei belieben, der allerdings generell sozialversicherungspflichtig ist.

  • Den Versicherungsbeitrag (bei Altverträgen maximal 1.752Euro) und die Pauschalsteuer darauf (zirka 390Euro) kann der Arbeitgeber als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Bei einem Steuersatz von 60Prozent (einschließlich Gewerbesteuer) beträgt die Steuerersparnis rund 1.280Euro.
  • Sofern das Jahresgehalt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt (2006/ 2007: 42.750Euro), spart der Arbeitgeber Sozialabgaben.
    Falls das Jahresgehalt höher ist, aber noch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt (2006/ 2007: 63.000Euro im Westen, 54.600Euro im Osten für 2007), spart der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Mit der Direktversicherung fördert der Arbeitgeber nicht nur die Altersversorgung seiner Mitarbeiter, sondern ohne allzu großen Kosten- und Verwaltungsaufwand auch deren Motivation und Betriebsbindung.

  • Die Kosten für die Direktversicherung sind überschaubar, da anders als bei Pensionszusagen eine Dynamisierung entfällt. Auch braucht die Direktversicherung nicht in die Bilanz aufgenommen zu werden. Außerdem darf der Arbeitgeber die Direktversicherung beleihen oder abtreten (§4b Einkommensteuergesetz).

Mietverträge zwischen Angehörigen

Immobilienbesitzer sind finanziell oft besser dran, wenn sie ihr Eigenheim an Angehörige vermieten (Mietverhältnisse zwischen nahen Angehörigen). Vorausgesetzt, sie erzielen ein hohes Einkommen und sind nicht auf die Erlöse aus der Vermietung des Immobilienbesitzes angewiesen.
Durch eine Vermietung an Angehörige können leichter Verluste realisiert werden - dies hilft beim Senken der eigenen Steuerlast.

Eine verbilligte Vermietung liegt vor, wenn die vereinbarte Miete im Vergleich zur ortsüblichen Marktmiete niedriger ist. Das bedeutet vom Grundsatz her, dass die Aufwendungen für die vermietete Wohnung nur anteilig als Werbungskosten absetzbar sind, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete.
Doch hier gibt es eine vorteilhafte Kulanzregelung in § 21 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG): Werbungskosten sind nur dann anteilig absetzbar, wenn die vereinbarte Miete seit 2004 weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Bei einer Miete von mindestens 56 Prozent der Ortsmiete können die Werbungskosten also in voller Höhe abgesetzt werden.

Zusätzlich ist seit dem 1. Januar 2004 aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) (Urteil des BFH vom 05.11.2002, Aktenzeichen: IX R 48/01) und eines Erlasses des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 29.07.2003, veröffentlicht in: BStBl. 2003 Band I, Seite 405) eine weitere bedeutsame Beschränkung zu beachten: Die Werbungskosten sind nur dann ohne Weiteres in vollem Umfang absetzbar, wenn die vereinbarte Miete mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die vereinbarte Miete hingegen im Bereich zwischen 56 und 75 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine Prognoserechnung über einen Zeitraum von 30 Jahren erforderlich, in der alle voraussichtlichen steuerpflichtigen Erträge und alle anfallenden abzugsfähigen Werbungskosten zu erfassen sind. Falls keine objektiven Umstände für die Schätzung erkennbar sind, können die künftigen Einnahmen und Ausgaben aufgrund der Zahlungen in den letzten fünf Jahren geschätzt werden.

Das Ergebnis der Ertragsprognose hat dann folgende steuerliche Konsequenz:

  • Nur wenn die Ertragsprognose positiv ist, sind die Werbungskosten in vollem Umfang abziehbar.
  • Ist die Ertragsprognose jedoch negativ, sind also die Werbungskosten im Prognosezeitraum insgesamt höher als die Mieteinnahmen, werden die Werbungskosten nur anteilig im Verhältnis der vereinbarten zur ortsüblichen Miete steuermindernd anerkannt.

Der BFH betont ausdrücklich, dass die negative Ertragsprognose nicht als "Liebhaberei" gewertet wird und deshalb nicht dazu führt, dass die gesamten Werbungskosten nicht absetzbar und die Mieteinnahmen nicht steuerpflichtig wären.

Wohnen Angehörige, beispielsweise volljährige Kinder oder die eigenen Eltern, in einer abgeschlossenen Wohnung im selben Haus, sollten in jedem Fall Mietverträge abgeschlossen werden. Denn nur bei Zahlung einer Miete sind die Kosten für die Wohnung als Werbungskosten abzugsfähig. Im Gegenzug entstehen zwar Einnahmen aus Vermietung, doch im Allgemeinen entsteht ein Verlust aus Vermietung, der mit anderen positiven Einkünften steuermindernd verrechnet werden kann.

Zu beachten ist, dass die Mietverträge mit Angehörigen einem Fremdvergleich standhalten müssen. Leider wird diese wichtige Voraussetzung für die Anerkennung des Mietverhältnisses und damit für den Werbungskostenabzug von Vermietern immer wieder auf die leichte Schulter genommen. Hartnäckige Vermieter versuchen dann ihr Recht vor den Finanzgerichten oder dem Bundesfinanzhof zu erlangen. Wenn aber das Mietverhältnis dem "Fremdvergleich" nicht standhält, bleibt der Werbungskostenabzug versagt.

Daher sollten Vermieter nachfolgende Punkte bei der Ausgestaltung und tatsächlichen Durchführung ihrer Mietverträge mit nahen Angehörigen unbedingt berücksichtigen:

  • Mietverträge möglichst schriftlich abfassen und wichtige Angaben wie vermietete Wohnfläche, Mietpreis sowie anteilige Nebenkosten festhalten.
  • Der Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen muss rechtlich wirksam geschlossen und gemäß der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden.
  • Beginn der Vermietung und Unterschrift der Vertragsparteien nicht vergessen.
  • Miete und Nebenkosten pünktlich und vollständig bezahlen, am besten per Lastschrift oder Überweisung.
  • Die Miete darf nicht entgegen der Vereinbarung statt monatlich jährlich oder in einem Gesamtbetrag für mehrere Jahre gezahlt werden.
  • Es dürfen keine nicht abgeschlossenen Wohnräume im Haus der Eltern sein, die an volljährige Kinder vermietet werden.
  • Angehörige dürfen sich nicht wechselseitig Räume vermieten.

Dabei hat aber nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen sofort die steuerliche Nichtanerkennung zur Folge. Dies gilt insbesondere, wenn diese durch geschäftliche Unerfahrenheit der Beteiligten verursacht sind. Entscheidend sind vielmehr ernsthafte Vereinbarung und tatsächliche Durchführung. Der BFH hat festgestellt, dass formale Fehler in Verträgen zwischen nahen Angehörigen steuerlich irrelevant sind, wenn sich die Parteien an den Vertrag halten und nach Fehlererkenntnis für eine Korrektur sorgen (Urteil des BFH vom 07.06.2006, Aktenzeichen: IX R 4/04). Werden diese wichtigen Rahmenbedingungen beachtet, steht der steuerlichen Anerkennung des Mietverhältnisses nichts entgegen und die Werbungskosten können dann zu 100 Prozent geltend gemacht werden.

Zu den Werbungskosten zählen unter anderem:

  • Finanzierungsaufwand
  • Grundsteuer
  • Gebäudeabschreibung
  • Reparatur-, Erhaltungs- und Renovierungskosten
  • Versicherungen
  • laufende Betriebskosten

Steuertipp: Nach neuer BFH-Rechtsprechung kann ein Mietverhältnis auch mit einem unterhaltsberechtigten Kind abgeschlossen werden. Es ist unschädlich, wenn das Kind die Miete aus dem Barunterhalt oder durch Verrechnung mit dem Barunterhalt der Eltern zahlt (Urteil des BFH vom 19.10.1999, veröffentlicht in: BStBl. 2000 Band II, Seite 223). Ebenso ist es unschädlich, wenn das Kind die Miete aus einer einmaligen Geldschenkung der Eltern bestreitet (Urteil des BFH vom 28.03.1995, veröffentlicht in: BStBl. 1996 Band II, Seite 59).
Grund für diese großzügige Ansicht: Nach dem Zivilrecht steht es den Eltern frei, wie sie ihrem Kind Unterhalt gewähren. Sie können Barunterhalt oder Naturalunterhalt leisten, und sie können neben Barunterhalt auch eine Wohnung bereitstellen. Deshalb ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Eltern dem Kind zunächst Barunterhalt zukommen lassen und dann einen Teil dieses Unterhalts als Miete kassieren (Urteil des BFH vom 19.10.1999, veröffentlicht in: BStBl. 2000 Band II, Seite 224).

Ein Mietverhältnis wird allerdings nicht anerkannt, wenn das Kind mit seinen Eltern noch eine Haushaltsgemeinschaft bildet, beispielsweise bei Vermietung eines Zimmers in der Familienwohnung. Nicht anerkannt wird auch eine "Vermietung" von Wohnräumen an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder, wenn die Wohnräume keine abgeschlossen Wohnung bilden. Erforderlich ist hier eine eindeutige Trennung vom Haushalt der Eltern (Urteil des BFH vom 16.01.2003, veröffentlicht in: DStR 2003, Seite 284).

Probleme gibt's auch, wenn die Eltern an der Wohnung mehr Rechte haben als einem Vermieter zustehen, etwa ein Mitbenutzungsrecht an der Wohnung (Urteil des BFH vom 19.10.1999, veröffentlicht in: BStBl. 2000 Band II, Seite 224).

Beispiel:
Die Eltern erwerben am Studienort des Kindes eine Eigentumswohnung für 100.000 Euro (ohne Grund und Boden).

Jährliche Kosten einschließlich Abschreibung, angenommen

-  15.000 Euro

Vereinbarte Wohnungsmiete (mindestens 56 Prozent der ortsüblichen Miete): 200 Euro

+   2.400 Euro

Verlust aus Vermietung und Verpachtung

= 12.600 Euro


Bei einem Spitzensteuersatz von 40 Prozent beträgt die Steuerersparnis rund 5.000 Euro. Außerdem sparen die Eltern noch die Mietkosten für eine "Studentenbude". Hinzuweisen ist allerdings auf die oben genannte neue BFH-Rechtsprechung, nach der die Ertragsprognose über einen Zeitraum von 30 Jahren positiv sein muss.



Eigenheimzulage bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung

Immobilienbesitzer mit geringem Steuersatz fuhren in der Vergangenheit häufig mit Eigenheimzulage finanziell besser als mit Vermietung. Die staatliche Zulage konnte nämlich auch dann kassiert werden, wenn man nicht selbst in der Wohnung wohnt. Denn auch bei unentgeltlicher Wohnungsüberlassung an Angehörige bestand Anspruch auf die Eigenheimzulage.

Zu den Angehörigen in diesem Sinne gehören die Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister, Nichten und Neffen, Schwager und Schwägerinnen, Onkel und Tanten, Verlobte, Pflegeeltern und Pflegekinder. Ferner wurde die Eigenheimzulage gezahlt, wenn der frühere Ehepartner kostenlos in der Wohnung wohnt.

Seit 1996 gab es acht Jahre lang eine Eigenheimzulage.
Die betrug:

  • 1Prozent der Kosten für Alt- oder Neubauten, maximal 1.250Euro pro Jahr.
  • zusätzlich 800Euro pro Jahr für jedes Kind, für das im Einzugsjahr Anspruch auf Kindergeld besteht.

Diese staatliche Förderung für Häuslebauer ist 2006 entfallen. Nur wenn das Datum auf Bauantrag oder Kaufvertrag noch aus 2005 stammt, gibt es die Zulage für acht Jahre. Im Falle des Bauantrags beginnt die achtjährige Förderung dann im Jahr der Fertigstellung, was auch erst 2007 vorliegen kann. Aber auch für schon längst bewohnte Altobjekte ist es auch heute noch nicht zu spät. Waren beispielsweise im ehemaligen Jahr des Erstbezugs die Einkommensgrenzen überschritten, kann das aktuell ganz anders sein. Sofern sich etwa durch Heirat oder Geburt neue Konstellationen ergeben, gibt es die Zulage 2006 für den noch verbliebenen Restzeitraum.

Wird also eine Wohnung mit Bauantrag oder Notarvertrag vor 2006 an den Nachwuchs kostenlos vermietet, kommt die Eigenheimzulage weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums in Betracht.



Nießbrauchverträge zwischen Angehörigen

Das ungewöhnliche Wort "Nießbrauch" bedeutet, dass ein Immobilienbesitzer eigene Objekte zu Lebzeiten auf Verwandte überträgt, ohne seine Ansprüche darauf zu verlieren. Der Alteigentümer bleibt entweder zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks (Zuwendungsnießbrauch) oder er kann das Grundstück weiterhin selbst nutzen (Vorbehaltsnießbrauch).

Wie kann man nun durch eine Nießbrauchsvereinbarung an Mietwohnungen seine Steuerlast senken?
Voraussetzung ist, dass der Nießbrauch (die Überschreibung der Immobilie) tatsächlich durchgeführt wird. Das heißt, er muss notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden. Die weiteren Voraussetzungen enthalten die nachfolgenden beiden Abschnitte.



Vorbehaltsnießbrauch

Die Finanzbehörden kennen zwei Fälle von Vorbehaltsnießbrauch und behandeln diese steuerlich unterschiedlich: Entweder wurde die Immobilie unentgeltlich, also durch Schenkung, erworben, oder sie wurde entgeltlich erworben, zum Beispiel wenn der neue Eigentümer Ausgleichszahlungen an Geschwister leistete.

  • Unentgeltlicher Vorbehaltsnießbrauch

Beim unentgeltlichen Vorbehaltsnießbrauch ändert sich steuerlich zunächst nichts. Denn während der Dauer des Nießbrauchs erhält der ursprüngliche Eigentümer weiterhin die Mieteinkünfte und kann die Werbungskosten steuerlich absetzen. Der neue Eigentümer geht leer aus.

Steuertipp: Bewohnt der Nießbraucher selbst das Gebäude, das er auf seine Angehörigen überträgt, ist es sinnvoll, dass der neue Eigentümer das Objekt wieder an den Nießbraucher zurück vermietet. Man muss lediglich im Übergabevertrag vereinbaren, dass der Nießbrauch nur Sicherungszwecken dienen soll. (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 03.02.1998, veröffentlicht in: BStBl. 1998 Band II, Seite 539).

Beispiel:
Eine Mutter schenkt ihrem Sohn das Haus, in dem sie selber wohnt und behält sich den Nießbrauch zum Zwecke der Sicherheit vor. Im Anschluss an die Eigentumsübertragung vermietet der Sohn das Gebäude an die Mutter für eine geringe Miete zurück. Die Miete darf aber nicht weniger als 56 Prozent (besser 75 Prozent) der örtlichen Vergleichsmiete betragen.
Vorteil: Der Sohn erzielt Einnahmen aus Vermietung und kann von diesen die Werbungskosten, wie beispielsweise die Abschreibung, die Betriebskosten und die Schuldzinsen abziehen.

  • Entgeltlicher Vorbehaltsnießbrauch

Als entgeltlichen Nießbrauch bezeichnet man Immobilienübertragungen, bei denen tatsächlich Gelder fließen, beispielsweise Rentenzahlungen an den Übertragenden oder Ausgleichsgelder an die Geschwister.

Beispiel:
Die Eltern sind Eigentümer eines zurzeit vermieteten Einfamilienhauses. Sie übertragen das Grundstück auf den Sohn und behalten sich aber einen lebenslangen Nießbrauch vor. Im Gegenzug verpflichtet sich der Sohn, den Eltern eine lebenslange Rente in Höhe von 500 Euro monatlich zu zahlen.
Vorteil für die Eltern: Sie erzielen als Vorbehaltsnießbraucher weiterhin die Mieteinkünfte. Allerdings müssen sie die daneben vereinbarte monatliche Leibrente als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versteuern.
Nachteil beim Modell "Rente plus Nießbrauch": Der Sohn kann weder Werbungskosten geltend machen, da er ja keine Einnahmen erzielt, noch kann er die Rentenzahlung an die Eltern als Sonderausgaben abziehen.

Steuertipp: Bei Gleichstellungszahlungen an Geschwister gilt dasselbe wie bei Rentenzahlungen: Der neue Eigentümer kann die Ausgleichszahlung und eventuelle Kreditkosten nicht steuerlich geltend machen. Es empfiehlt sich, auf den Nießbrauch zu verzichten und Versorgungsleistungen zu vereinbaren. Dann können die Gleichstellungsgelder als zusätzliche Anschaffungskosten bei der Abschreibung des Gebäudes geltend gemacht werden.



Zuwendungsnießbrauch

Auch der Zuwendungsnießbrauch kann - wie der Vorbehaltsnießbrauch (siehe vorherige Abschnitte) entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden.

  • Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch

Diese Form des Nießbrauchs wird in der Regel dazu genutzt, nicht das Objekt selbst, sondern die Mieteinkünfte auf Kinder zu verlagern.

Der Nachteil: Bei der Übertragung der Mieteinkünfte geht für beide Seiten die Abschreibungsmöglichkeit für das Objekt verloren. Für den Übertragenden, weil er nun keine Einnahmen mehr erzielt, für die Kinder, weil sie nur die Mieteinnahmen bekommen, nicht aber das Gebäude selbst.

Steuertipp: Es ist sinnvoll, sämtliche Kosten der Immobilie auf die Kinder zu übertragen, denn nur die Kinder können zum Beispiel Renovierungskosten als Werbungskosten geltend machen, da nur sie über die Mieteinnahmen verfügen.

  • Entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch

Soll die Gebäudeabschreibung für den Eigentümer erhalten bleiben, muss der Zuwendungsnießbrauch entgeltlich vereinbart werden. Das heißt, die Kinder zahlen für die Übertragung der Mieteinnahmen.

Beispiel:
Die Eltern gewähren einem Kind für einen bestimmten Zeitraum den Nießbrauch an einer Mietwohnung und verlangen dafür 50.000 Euro.
Vorteil für die Eltern: Sie erzielen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 50.000 Euro, die sie über maximal zehn Jahre verteilen können. In diesem Fall bleibt für die Eltern die Gebäudeabschreibung erhalten und kann als Werbungskosten gegengerechnet werden.
Vorteil für das Kind: Es erzielt Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und kann alle mit der Immobilie zusammenhängenden Kosten (mit Ausnahme der Abschreibung) als Werbungskosten abziehen. Zusätzlich kann der Nießbraucher die Einmalzahlung von 50.000 Euro an die Eltern als Abschreibung auf das Nutzungsrecht steuerlich geltend machen. Allerdings muss der Betrag über die Zeitdauer des Nießbrauchs verteilt werden und kann nicht in voller Höhe sofort abgesetzt werden.

Befindet sich das nießbrauchsberechtigte, volljährige Kind noch in Ausbildung, kann die Übertragung der Mieteinnahmen den Verlust des Kindergeldes und anderer kindbedingter Steuervergünstigungen, wie Kinderfreibetrag, BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung), Ausbildungsfreibetrag, Kinderzulage zur Eigenheimzulage und Kinderzulage zur Altersvorsorgezulage zur Folge haben. Anspruch auf diese Leistungen besteht nur, solange die Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes ab 2004 nicht höher sind als 7.680 Euro.



Kapitalübertrag auf Kinder

Seit 2007 ist der Sparer-Freibetrag drastisch auf 750 Euro pro Person gesunken. Diesen Nachteil können Anleger ausgleichen, indem sie ihr Depot auf andere Wertpapiere ausrichten. Ohne Änderung des Sparverhaltens empfiehlt es sich, innerhalb der Familie über eine Aufteilung von Guthaben und Wertpapierdepots auf Eltern und Kinder nachzudenken. Neben einem eigenen Sparer-Freibetrag steht dem Nachwuchs noch der Grundfreibetrag von 7.664 Euro sowie Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschbetrag von insgesamt 87 Euro zu. Somit können Sohn oder Tochter Kapitaleinnahmen von 8.501 Euro verbuchen, ohne dass Steuern anfallen.

Kalkulieren Eltern bislang beispielsweise mit einem Sparvolumen von 500.000 Euro und einer durchschnittlichen Verzinsung von vier Prozent, fallen jährlich 20.000 Euro Kapitaleinnahmen ein. In Höhe von rund 18.400 Euro greift der Fiskus ab 2007 mit dem persönlichen Steuersatz zu. Werden nun im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge an die beiden Kinder je 200.000 Euro übertragen, fallen hier auf die jeweils 8.000 Euro Zinsen keine Abgaben an. Eine beim Finanzamt beantragte Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) sorgt dann dafür, dass auf sämtliche Erträge kein Zinsabschlag einbehalten wird. Die Eltern müssen anschließend mit 2.400 Euro nur noch 13 Prozent der vorherigen Kapitaleinkünfte deklarieren. Diese und ähnliche Rechenspiele innerhalb der Familie sorgen dafür, dass die Nachsteuerrendite weiterhin hoch bleiben kann.

Da der Übertrag von Kapitalvermögen an den eigenen Nachwuchs bis zu einem Betrag von 205.000 beziehungsweise künftig 400.000 Euro je Kind schenkungsteuerfrei bleibt, sind hier ebenfalls keine Überraschungen zu erwarten. Der Freibetrag kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden, für eine weitere Vermögensübertragung oder im Erbfall. Bei unentgeltlichen Zuwendungen an Minderjährige sind jedoch zivilrechtliche Vorschriften und steuerliche Vorgaben zu beachten. Eltern können den Nachwuchs selber vertreten, wenn lediglich Wertpapiere oder Sparguthaben geschenkt werden. Denn in diesem Fall ist ein solches Insich-Geschäft für das Kind nur mit Vorteilen verbunden.

Etwas anderes gilt jedoch bei Schenkungen mit Auflage oder dem Übertrag von Gesellschaftsbeteiligungen. Hier bedarf es eines Ergänzungspflegers. Grundsätzlich unterliegen die Eltern bei der anschließenden Verwaltung des Kindervermögens keiner Einschränkung, wenn sie die Vollmacht für die Konten der nunmehr vermögenden Minderjährigen übernehmen. Das gilt auch dann, wenn der Besitz von Vater und Mutter stammt. Dabei sind lediglich die allgemeinen Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzuwenden, gegen die Eltern sicherlich regelmäßig nicht verstoßen. Diese zivilrechtlich einfach zu beachtenden Voraussetzungen gelten auch aus Steuersicht.

Nach der Schenkung muss für einen Dritten erkennbar sein, dass tatsächlich ein Besitzerwechsel bei den Spargeldern stattgefunden hat. Das gelingt durch Anlage von Konten und Depots auf die Namen der Kinder. Da die Eltern das Vermögen für Minderjährige lediglich verwalten, aber nicht darüber verfügen dürfen, müssen die Wertpapiererträge ebenfalls den Sprösslingen zufließen. Über diese Erlöse dürfen Vater oder Mutter dann wieder zu Gunsten des Kinderdepots investieren.

Laut Bundesgerichtshof (BGH) dürfen Eltern die Gelder nach der Schenkung zurückfordern, die Bank muss das Guthaben zurück überweisen(Urteil des BGH vom 15.06.2004, Aktenzeichen: XI ZR 220/03). Wer dieses Urteil allerdings verwenden möchte, muss steuerlich negative Konsequenzen einkalkulieren. Denn damit wird dem Finanzamt klar, dass die Gelder die elterliche Sphäre nie endgültig verlassen haben. Die Zurechnung der Kapitalerträge auf die Kinder wird für alle noch nicht verjährten Jahre rückgängig gemacht und führt zu kräftigen Nachzahlungen bei Vater und Mutter inklusive Steuerzinsen. Erlaubt ist hingegen die Rückforderung wegen grobem Undank des Nachwuchses oder einem akuten Notbedarf des Schenkers, in diesem Fall also der Eltern.
Nicht empfehlenswert sind vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte wie eine Schenkung unter Widerrufvorbehalt. Diese Einschränkung führt steuerlich nicht zur Zurechnung der Einkünfte beim Beschenkten.



Abgeltungsteuer und Nachwuchs

Der Kapitaltransfer von Eltern auf den Nachwuchs ist derzeit in vollem Gange, um die Renditenachteile des seit Jahresbeginn auf 750 Euro gesunkenen Sparerfreibetrags auszugleichen. Der familieninterne Depotübertrag geschieht unter dem Aspekt, Steuerfreibeträge mehrfach zu nutzen und gleichzeitig die Progression der Eltern zu senken. Bei dieser lohnenden Sparstrategie wird aber vergessen, dass sich die Spielregeln 2009 ändern werden und durch die Abgeltungsteuer von pauschal 25 Prozent völlig neue Aspekte auf den Tisch kommen.
Die müssen Eltern bereits jetzt mit einkalkulieren, denn die Gelder sind dauerhaft transferiert und können später nicht einfach wieder per Anweisung von den Kinderkonten zurückfließen. Denn damit wird dem Finanzamt klar, dass die Gelder die elterliche Sphäre nie endgültig verlassen haben. Dann wird dieses Modell rückwirkend nicht anerkannt und es erfolgt eine Nachforderung über die zuvor eingesparten Steuern nebst Zinsen.

Die derzeitige Rechnung geht meist davon aus, dass der Nachwuchs deutlich mehr Kapitalerträge brutto für netto kassieren kann. Insbesondere jüngeren Familienmitglieder stehen mangels anderer Einkünfte neben dem eigenen Sparerfreibetrag noch der Grundfreibetrag von 7.664 Euro sowie Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschbetrag von insgesamt 87 Euro zur Verfügung. Somit können Sohn oder Tochter Kapitaleinnahmen von 8.501 Euro verbuchen, ohne dass Steuern anfallen. Gleichzeitig sinkt die Progression der Eltern auf Mieten, Lohn oder Firmengewinne, da Zinsen und Dividenden im Steuerbescheid fehlen.

Sowohl die mehrfache Nutzung von Freibeträgen als auch die Progressionsentlastung bei den Eltern zählen 2009 nicht mehr. Künftig werden Kapitalerträge losgelöst vom übrigen Einkommen pauschal mit 25 Prozent versteuert und erhöhen auch nicht mehr die Progression auf die sonstigen Einkünfte. Für den elterlichen Steuerbescheid spielt es dann keine Rolle mehr, ob sie die Anleihen und Sparguthaben noch besitzen oder zuvor an die Kinder verschenkt haben. Auch beim Nachwuchs tritt nur ein geringer Entlastungseffekt ein, da die Kapitalerträge oberhalb des geplanten neuen Sparerpauschbetrags von 801 Euro stur mit 25 Prozent Abgeltungsteuer erfasst werden. Damit reduziert sich der gesamte Spareffekt aus dem Kapitaltransfer auf steuerfreie Jahreszinsen oder Dividenden bis 801 Euro, kein wirklicher Grund für massive Vermögensumschichtungen innerhalb der Familie.

Doch Eltern sollten ihre Sparplanungen nicht gleich wieder verwerfen, das neue System offeriert nämlich eine Auswegklausel: Der Nachwuchs darf seine Kapitaleinnahmen auf Antrag weiterhin in die Steuererklärung aufnehmen. Dann werden die Abgaben so berechnet, als würde es überhaupt keine Abgeltungsteuer geben. Das hat die positive Folge, dass neben den 801 Euro auch wieder die übrigen entlastenden Frei- und Pauschbeträge ins Spiel kommen und die Zinsen und Dividenden bis 8.501 Euro weiterhin unbelastet bleiben.

Steuertipp: Das freiwillige Ausfüllen der alljährlichen Steuererklärung kann sogar auch noch ganz entfallen. Reichen die Kinder ihrer Bank eine Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) ein, wird überhaupt keine Abgeltungsteuer fällig und Auszahlungen erfolgen brutto für netto. Dabei wirkt sogar der heute bereits vom Finanzamt ausgestellte Freibrief 2009 weiter, da er in der Regel für drei Jahre gilt. Allerdings lässt sich ein Spareffekt nicht ins neue Recht retten. Die Progression der Eltern wird durch den Kapitaltransfer künftig nicht zusätzlich entlastet, da die Zinserträge ohnehin in ihrem Steuerbescheid fehlen werden, Das nimmt aber nur wenig Charme vom familieninternen Sparmodell zur Steigerung der Nettorendite.

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