Steuerlastvergleich Teil 2

Die Wahl der Unternehmensform hat erhebliche steuerliche Auswirkungen. Die Belastung kann sich je nach Rechtsform erheblich unterscheiden. Das sollte bei der Wahl der Rechtsform für ein Unternehmen grundlegend berücksichtigt werden. Im zweiten Teil der Ratgebers mit dem Titel Steuerlastvergleich wird gegenübergestellt, wie die Höhe von Ertragsteuern (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuer) und Erbschaftsteuer von Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) variieren. Dabei kommt es entscheidend auf die persönlichen Verhältnisse und die Erzielung von Verlusten an und die geschäftliche Tätigkeit an.

  • Einleitung
  • Steuervorteile einer Personengesellschaft bei Verlusten
  • Steuervorteile einer Personengesellschaft bei Erbschaftsteuer
  • Änderungen bei Erbschaftsteuer
  • Steuervorteile einer Kapitalgesellschaft bei Leistungsbeziehungen
  • Steuervorteile einer Kapitalgesellschaft bei Anteilsverkauf
  • Anteilsverkauf durch Personengesellschaft
  • Zusammenfassung und Fazit

Einleitung

Bei der Wahl der richtigen Rechtsform für die eigene Firma spielen steuerliche Aspekte eine sehr entscheidende Rolle. Je nachdem, wie Gewinne verwendet werden, ob Verluste entstehen und welche Rolle der Unternehmer selbst im Unternehmen spielt, unterscheidet sich die Steuerbelastung im Einzelfall gravierend. Zudem ist auch die Steuerhöhe bei Vererbung, Schenkung und sonstige Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen recht unterschiedlich ausgestaltet.

"Steuerlastvergleich Teil 2" bringt Licht ins Dunkel und stellt konkret die Steuerbelastung von Personengesellschaften (Einzelunternehmen, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) und Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft) gegenüber.
Rechtliche Aspekte der Rechtsformwahl und die steuerlichen Unterschiede bei der Verwendung von Gewinnen werden bereits im ersten Teil des Ratgebers aufgezeigt.

Steuervorteile einer Personengesellschaft bei Verlusten

Macht eine Personengesellschaft in einem Jahr einen steuerlichen Verlust, werden diese roten Zahlen entsprechend den Anteilen auf die einzelnen Mitunternehmer verteilt. Bei den Gesellschaftern entstehen dann negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die können sie bei der eigenen Einkommensteuererklärung mit anderen positiven Einkünften ausgleichen, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder aus einem andren Unternehmen. Eine bis einschließend 2003 geltende Mindestbesteuerung ist entfallen. Hiernach konnten Verluste innerhalb des gleichen Jahres uneingeschränkt nur bis zur Höhe von 51.500 Euro mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.

Steuertipp: Gegen die Einschränkungen des Verlustausgleichs (1999 - 2003) bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Eine endgültige Entscheidung ist jedoch bis heute nicht gefällt worden. Sofern Steuerzahler betroffen sind, sollten Sie ihre Steuererklärung in jedem Fall durch einen Einspruch offen halten. Erfolg dürften sie dabei zumindest bei so genannten echten Verlusten haben. Das sind negative Einkünfte aus laufendem Einkommen, etwa als Selbstständiger oder Vermieter. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nämlich in mehreren vorläufigen Verfahren ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert, wonach der Verlustausgleich innerhalb der Einkunftsarteneingeschränkt war. Steuerpflichtigen muss vom Einkommen nach Steuern so viel verbleiben, dass die Bestreitung des Existenzminimums möglich ist. Hierbei geht es um negative Mieteinkünfte sowie gewerbliche Verluste (Beschlüsse des BFH vom 07.07.2004, Aktenzeichen: XI B 231/02, nachzulesen in: BFH/NV 2005, Seite 178; vom 06.03.2003, Aktenzeichen: XI B 7/02, veröffentlicht in: BStBl. 2003, Band II, Seite 516; vom 25.02.2005, Aktenzeichen: XI B 78/02, nachzulesen in: BFH/NV 2005, Seite 1279; vom 29.04.2005, Aktenzeichen: XI B 127/04).

Aktuell hält der BFH sogar die gesamte Vorschrift des § 2 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Mindestbesteuerung wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit für verfassungswidrig und hat hierzu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt. Begründung: Die Vorschrift verwendet sprachlich kaum abgrenzbare, teilweise sogar unzutreffende, unvollständige und irreführende Gesetzesbegriffe. Sie darf daher nicht angewandt werden. Sollte die Vorschrift gegen die Normenklarheit verstoßen, würde sie nicht nur bei "echten" Verlusten keine Anwendung mehr finden, sondern auch bei Verlustzuweisungen und anderen "unechten" negativen Einkünften. Der Fall ist in Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 2 BvL 59/06 anhängig.

Nicht ausgleichbare und somit verbleibende Verluste können gemäß § 10d Absatz 1 EStG um ein Jahr zurückgetragen werden, wobei der Verlustrücktrag auf 511.500 Euro beschränkt ist. Ehegatten können Minusbeträge in doppelter Höhe zurücktragen. Der Steuerbescheid des Vorjahres wird dann entsprechend geändert. Die durch diesen Rücktrag noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte sind in den folgenden Jahren bis zur Höhe von einer Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent als Verlustvortrag abzuziehen. Ehegatten können zwei Millionen Euro geltend machen.

Beispiel zum Ansatz von Verlusten:

Verlust 2005


  2.000.000 Euro

Bisherige Einkünfte 2004 


     900.000 Euro

Rücktrag der Verluste nach 2004

maximal 511.500 Euro

-    511.500 Euro

Steuererstattung auf der Einkommenensbasis

900.000 Euro - 511.500 Euro

=    388.500 Euro

Verbleibender Vortrag

2.000.000 Euro - 511.500 Euro

   1.488.500 Euro

davon uneingeschränkt als Vortrag für 2005

maximal 1.000.000 Euro

-  1.000.000 Euro

Restbetrag

1.488.500 Euro - 1.000.000 Euro

=    488.500 Euro

Restbetrag absetzbar, wenn verbleibende Einkünfte mindestens

488.500 Euro / 60 %

      814.167 Euro


Der Steuerzahler hat für die Reihenfolge des Verlustabzugs ein Wahlrecht. Er kann den Rücktrag des Minusbetrages auf das Vorjahr beschränken oder aber auch ganz ausfallen lassen.
Begrenzt ist diese Verlustverwertung für beschränkt haftende Mitunternehmer einer Personengesellschaft. Verluste, die auf einen Kommanditisten (beschränkt haftender Gesellschafter) entfallen, können gemäß § 15a EStG nur bis zu seinem Haftungsbetrag berücksichtigt werden. Der verbleibende Verlust kann dann nur mit zukünftigen Gewinnanteilen verrechnet werden und somit konserviert.

Eine weitere Einschränkung ist nach § 2b EStG bei negativen Einkünften aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften vorgesehen. Solche Verluste dürfen überhaupt nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Von solchen Gebilden spricht man, wenn beim Erwerb oder der Begründung der Gesellschaft die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht.
Die Vorschrift des § 2b EStG ist durch einen neuen § 15b EStG abgelöst worden, sofern ein Gesellschafterbeitritt nach dem 10. November 2005 erfolgt ist. Weist die Gesellschaft nun in der Anfangsphase, bezogen auf das Eigenkapital, mehr als zehn Prozent Verluste aus, können die nur mit späteren Gewinnen aus derselben Firma, nicht aber mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Verluste, die eine Kapitalgesellschaft vorweist, sind nur bei ihr selbst berücksichtigungsfähig und wirken sich lediglich bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer aus. Sie können ins vergangene Jahr zurückgetragen oder in die kommenden Jahre vorgetragen werden und mindern dort das Einkommen.

Fazit: Für die Personengesellschaft ergibt sich im Verlustfall - im Vergleich zur Kapitalgesellschaft - ein eindeutiger Liquiditäts- und Zinsvorteil, wenn die Gesellschafter die Verlustanteile nutzen können.

Steuervorteile einer Personengesellschaft bei Erbschaftsteuer

Werden eine Personengesellschaft, ein Einzelunternehmen, eine Partnerschaft oder Anteile an einem solchen Unternehmen durch Erbschaft oder Schenkung übertragen, ist dieser Vorgang steuerpflichtig. Dabei werden neben den persönlichen Freibeträgen, deren Höhe vom Verwandtschaftsgrad abhängig ist, weitere Vergünstigungen gewährt. So kommen ein Betriebsvermögensfreibetrag von 225.000 Euro (§ 13a Erbschaftsteuergesetz, ErbStG) und ein Bewertungsabschlag auf das verbliebene Produktivvermögen von 35 Prozent zum Einsatz. Für betriebliches Vermögen darf darüber hinaus stets die günstigste Steuerklasse I angewendet werden, seit 2004 wirkt die Entlastung allerdings nur noch mit 88 Prozent (§ 19a ErbStG).

Die genannten Vergünstigungen gelten auch bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, allerdings nur dann, wenn der Erblasser oder Schenker zu mindestens 25 Prozent an der Firma beteiligt war.

Die zu zahlende Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist bei Personenunternehmen in der Regel geringer als bei der Übertragung einer gleichwertigen Kapitalgesellschaft. Die Ursache hierfür liegt in den unterschiedlichen Verfahren, die bei der Wertermittlung zur Anwendung kommen. So wird die Personengesellschaft mit dem ertragsteuerlichen Steuerbilanzwert (Aktivposten ./. Passivposten = Vermögenssubstanz) bewertet. Dabei werden Immobilien nicht mit dem Bilanzansatz, sondern einem in der Regel deutlich geringeren Wert berücksichtigt.

Bei der Kapitalgesellschaft ist dagegen der gemeine Wert maßgebend, der eher einem aktuellen Verkehrswert entspricht. Dieser umfasst neben der Vermögenssubstanz auch die zukünftigen Ertragsaussichten. Dabei kommt bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften meist das so genannte Stuttgarter Verfahren zur Anwendung.

Folgendes Beispiel zeigt die unterschiedliche Bewertung.
Die Personengesellschaft wie auch die Kapitalgesellschaft erzielen einen Jahresgewinn von 100.000 Euro.
Sie besitzen ein Anlagevermögen von 1.500.000 Euro und Verbindlichkeiten von 1.000.000 Euro.

Berechnung für 2004

Personengesellschaft

Kapitalgesellschaft

Jahresgewinn

   100.000 Euro


Anlagevermögen

1.500.000 Euro


Verbindlichkeiten

1.000.000 Euro


Bewertungsverfahren

Stuttgarter Verfahren

Steuerbilanzwert

Wert des Unternehmens

   680.000 Euro

   500.000 Euro

Bewertungsunterschied

   180.000 Euro



Ist das zu bewertende Unternehmen besonders ertragsstark, vergrößert sich der Bewertungsunterschied wesentlich. Wird beispielsweise jährlich ein Gewinn von 250.000 Euro erzielt, erhöht sich der Unternehmenswert nach dem Stuttgarter Verfahren auf 1.340.000 Euro. Dagegen bleibt der Steuerbilanzwert der gleiche.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die derzeitigen Berechnungsgrundlagen bei der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig. Die Richter haben ein anhängiges Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen (Beschluss des BFH vom 22.05.2002, Aktenzeichen: II R 61/99). Die unterschiedliche Bewertung von vererbtem oder verschenktem Vermögens führt - wie oben aufgeführt - zu Verzerrungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das gilt nicht nur für betriebliches Vermögen, sondern auch für Immobilien oder land- und forstwirtschaftliche Flächen. Nun liegt es beim Bundesverfassungsgericht, für eine Vorgabe an den Gesetzgeber zu sorgen. Eine Entscheidung hierüber wird im Frühjahr 2007 erwartet.
Hinweis: Die betreffende Regelung soll Anfang 2007 durch eine Erbschaftsteuerreform komplett ausgetauscht werden. Einzelheiten zu den geplanten Änderungen enthält der nachfolgende Abschnitt.

Änderungen bei Erbschaftsteuer

Nach dem Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge sollen Betriebe bei Übergabe ihres Vermögens im Weg von Erbschaft oder Schenkung ab dem 1. Januar 2007 drastisch entlastet werden.

Bis Ende 2006 werden Personengesellschaften nur mit einem deutlich unter dem Verkehrswert liegendem Betrag angesetzt. Stille Reserven, selbst geschaffene Firmenwerte, Markenrechte oder Software werden überhaupt nicht berücksichtigt, Verbindlichkeiten hingegen können mit dem Nominalbetrag gegengerechnet werden.
Bei der Kapitalgesellschaft hingegen kommt es durch die Berechnung über das Stuttgarter Verfahren zu realitätsnäheren Wertansätzen (siehe vorheriger Abschnitt).
Zusätzlich gibt es für Kapital- und Personengesellschaften neben dem persönlichen noch einen besonderen Freibetrag von 225.000 Euro sowie einen pauschalen Bewertungsabschlag von 35 Prozent. Hinzu kommt noch, dass unabhängig vom Verwandtschaftsgrad annähernd die günstigste Steuerklasse I angesetzt wird. Das führt dazu, dass eine Firma mit einem realen Wert von einer Million Euro derzeit ohne Erb- und Schenkungsteuer auf die nächste Generation übergeht. Dabei spielt auch keine Rolle, ob die Bilanz eine Fabrikhalle oder Wertpapiere ausweist. Bei der Kapitalgesellschaft werden diese Vorteile aber nur gewährt, wenn der Ex-Besitzer zu mehr als 25 Prozent an dem Unternehmen beteiligt ist.

Ab 2007 soll Betriebsvermögen unabhängig von der Höhe ganz von der Erbschaftsteuer befreit werden, sofern der Nachfolger die erhaltene Gesellschaft anschließend zehn Jahre lang weiterführt. Für jedes fehlende Jahr in dem Zeitraum ist dann jeweils ein Zehntel der Steuer zu entrichten. Allerdings ist diese Vergünstigung noch an die weitere Voraussetzung geknüpft, dass anschließend die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Ist das nicht der Fall, reduziert sich der Steuererlass innerhalb des Zehnjahreszeitraums entsprechend.

Doch die in Aussicht gestellte Steuerfreiheit für alle Gesellschafter ist nicht immer attraktiv, sie soll nämlich soll nur für produktives Vermögen gelten. Handelt es sich beispielsweise um eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) , die ihre Erträge vorrangig aus Geldgeschäften oder der Vermietung von Grundstücken erzielt, ist sie vermögensverwaltend tätig. Dies wird nicht begünstigt und soll künftig steuerlich voll erfasst werden.
Klassischer Fall ist hier die GmbH & Co. KG, die kraft Gesetz gewerblich tätig wird und somit derzeit die Vorteile für Betriebsvermögen nutzt. Das geht ab 2007 nicht mehr, das Bankguthaben in der Bilanz wird dann so behandelt wie Wertpapiere im Privatbesitz. So steht also der Lockruf der Steuerfreiheit ab 2007 der Aussicht auf verschärfte Bewertung gegenüber.

Steuertippp: Unternehmer, die eine Beteiligung von Kindern oder Enkeln am Betrieb ohnehin schon konkret im Auge haben, sollten zumindest berechnen lassen, inwieweit das Finanzamt an einer vorzeitigen Vermögensübertragung beteiligt wird. Geht es auf Grund günstiger Bewertungsregeln und Anwendung der großzügigen Freibeträge und Abschläge leer aus, ist rasches Handeln die richtige Alternative. Denn ein Ausnutzen der aktuell geltenden Gesetze mit einem Nullsteuerergebnis ist die optimale Lösung, zumal damit auch den im Raum stehenden Risiken einer negativen Entscheidung aus Karlsruhe vorgegriffen wird.

Das neue Gesetz soll im Frühjahr 2007 in Kraft treten, rückwirkend zum 1. Januar. In diesem Zeitraum soll es ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht geben.

Steuervorteile einer Kapitalgesellschaft bei Leistungsbeziehungen

Teil 1 dieses Ratgebers enthält einen grundlegenden Vergleich der Gewinnbesteuerung bei Kapital- und Personengesellschaft. Bei dem Vergleichwurden allerdings zahlreiche Einschränkungen zugelassen.

Eine Annahme war, dass die Mitunternehmer beziehungsweise die Gesellschafter sonst keine weiteren Einkünfte erzielen.

Außerdem wurde von einer Ein-Mann-Gesellschaft ausgegangen. Sind an der Firma jedoch mehrere Personen beteiligt, wird der Gewinn bei einer Personengesellschaft verteilt. Das kann dann zu einer geringeren Progression führen. Bei einer Kapitalgesellschaft wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist der Steuersatz dagegen unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen immer gleich.

Aber noch ein weiterer, in die in der Praxis sehr häufig vorkommender Punkt wurde ausgeblendet: Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern wurden nicht berücksichtigt.

Auf recht vielfältige Art und Weise können Gesellschafter für ihr Unternehmen Leistungen erbringen, die dann wiederum vom Unternehmen vergütet werden. Das Vermieten von Anlagen oder Maschinen, das Verpachten von Grundstücken, aber auch das Überlassen eines Darlehns gehören dazu. Die angemessenen Vergütung für diese Leistungen (z. B. Gehalt für den geschäftsführenden Gesellschafter, Zinsen, Pacht- und Mietzahlungen) verringern den Gewinn der Kapitalgesellschaft und damit auch die gewerbesteuerliche sowie körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage.

Folgendes Beispiel verdeutlicht diesen Sachverhalt:
Ein unverheirateter Gesellschafter bezieht für seine Geschäftsführertätigkeit von der Kapitalgesellschaft 250.000 Euro Jahresgehalt.

Vergütung

   250.000 Euro

Gesamtsteuersatz der Kapitalgesellschaft (unterstellt)

x 38,64 %

Steuerersparnis für Kapitalgesellschaft

=   96.000 Euro


Zu bedenken ist aber: Die Steuer mindert sich zwar auf der Ebene der Gesellschaft, erhöht sich jedoch gleichzeitig auf der Ebene des Gesellschafters. Denn bei diesem führt die Gehaltszahlung zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, die dieser im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu versteuern hat. Daher muss in die Betrachtung auch diese Ebene mit einbezogen werden.

    Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit

   250.000 Euro

-  Werbungskosten-Pauschbetrag

-         920 Euro

= Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

= 249.080 Euro

x  Einkommensteuersatz (durchschnittliche Steuerbelastung von 30 Prozent unterstellt)

x 30 %

= Einkommensteuer

=    74.724 Euro


Betrachtet man also beide Ebenen, so kommt es zu einer Steuerentlastung von 21.876 Euro:

Steuerersparnis für Kapitalgesellschaft

      96.600 Euro

- Einkommensteuer des Gesellschafters

-     74.724 Euro

= Steuerentlastung

=    21.876 Euro


Bei geringerer Progression erhöht sich der Steuervorteil noch weiter.

Anders verhält es sich bei Personengesellschaften, bei diesen führen diese Einnahmen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Denn der Unternehmerlohn wirkt sich gewinnmäßig überhaupt nicht aus, gezahlte Zinsen oder Mieten an einen Gesellschafter werden diesem wieder als Sonderbetriebseinnahmen hinzugerechnet. Damit werden die Gewinne den Mitunternehmern direkt auf der Unternehmensebene zuzugerechnet. Es erfolgt keine Einkommensbesteuerung auf der privaten Gesellschaftsebene.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es natürlich nur bei einem niedrigen Gesamteinkommen zu dieser beträchtlichen Steuerentlastung kommt. Sobald der Gesellschafter ein wesentlich höheres Gehalt von der Kapitalgesellschaft bezieht oder sonst noch weitere Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Pachtgelder, Ausschüttungen der Gesellschaft) erzielt, erhöht sich die Steuerbelastung und der monetäre Vorteil, den diese Leistungsbeziehungen bieten, verringert sich. Auf der anderen Seite wirken sich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen mindernd aus.

Steuervorteile einer Kapitalgesellschaft bei Anteilsverkauf

Beim Verkauf von Unternehmensanteilen durch eine Kapitalgesellschaft müssen zwei Ebenen berücksichtigt werden: Zum einen die Gesellschaftsebene und zum anderen die Gesellschafterebene.

  • aus Sicht der Gesellschaft:
    Veräußerungsgewinne werden seit 2004 zu 95Prozent steuerfrei vereinnahmt, da fünfProzent pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten.
  • aus Sicht des Gesellschafters:
    Verkaufsgewinne unterliegen zur Hälfte der Einkommensteuer, sofern die Beteiligung mindestens einProzent beträgt (§17 Einkommensteuergesetz, EStG).

Dabei sind beim Gesellschafter noch einige Besonderheiten zu beachten:

  • Zum 1.Januar 2002 ist die steuerfreie Beteiligungsgrenze auf einProzent gesunken. Wer mindestens einProzent am Stammkapital hält, muss den Veräußerungsgewinn nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuern. Dabei sind 50Prozent des Gewinns als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuerpflichtig, unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer. Bis Ende 2001 waren Gewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist noch steuerfrei, wenn der veräußernde Gesellschafter in den letzten fünfJahren mit weniger als zehnProzent am Stammkapital beteiligt war.
  • Bei einer Beteiligung bis einProzent ist nur ein privates Veräußerungsgeschäft binnen Jahresfrist zur Hälfte steuerpflichtig, sofern die Freigrenze von 512Euro überschritten wird.
  • Verkaufsverluste können mit anderen Einkünften verrechnet werden, sofern es sich nicht um Spekulationsgeschäfte handelt.
  • Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz von Veräußerungspreis und Anschaffungskosten und mindert sich um Kosten, die beim Verkauf anfallen.
  • Vom Gewinn kann ein Freibetrag in Höhe von 9.060Euro abgezogen werden. Der gilt allerdings für die gesamte Gesellschaft und nur bei Beträgen bis zu 45.190Euro. Werden lediglich Anteile verkauft, ist der Freibetrag entsprechend zu mindern.

Beispiel 1:
Ist die GmbH A an der GmbH B beteiligt und veräußert diese ihre Beteiligung, so ist der Veräußerungsgewinn im Jahr 2004 zu 95 Prozent steuerfrei.
Verbleiben diese Gewinne jedoch nicht bei der GmbH, sondern werden sie an die Gesellschafter "Mayer" und "Müller" ausgeschüttet, so müssen 50 Prozent des Gewinns (Halbeinkünfteverfahren) von den Gesellschaftern versteuert werden.

Beispiel 2:
Verkauft Gesellschafter A seinen zehnprozentigen Anteil an der GmbH B, ist der Gewinn zur Hälfte steuerpflichtig, dabei kann ein anteiliger Freibetrag angesetzt werden.

    Beteiligung

  10 Prozent

    Verkausgewinn

   5.000 Euro

-  Höchstgrenze: 10 Prozent von 36.100 Euro

-  3.610 Euro

= übersteigender Betrag

= 1.390 Euro

   Freibetrag: 10 Prozent von 9.060 Euro

      906 Euro

-  übersteigender Betrag

-  1.390 Euro

= verbleibt

=        0 Euro

   Gewinn

   5.000 Euro

-  Freibetrag

-         0 Euro

= Gewinn fürs Finanzamt

= 5.000 Euro

   Zu versteuern sind 50 Prozent des Gewinns (Halbeinkünfteverfahren)

= 2.500 Euro


Positiv zu vermelden ist, dass Verluste - anders als bei Spekulationsgeschäften - mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen, allerdings auch nur zur Hälfte. Ein Minus macht sich somit sofort steuermindernd bemerkbar, Beteiligte brauchen nicht zu warten, bis entsprechende positive Verkaufserlöse anfallen.
Ein Minusbetrag entsteht neben dem Verkauf auch bei der Liquidation der Firma in Form des Auflösungsverlustes.

Die Großzügigkeit des Fiskus hat allerdings Grenzen. Um das Minus steuergünstig nutzen zu können, müssen die Gesellschafter mindestens fünf Jahre lang wesentlich - also mit mindestens einem Prozent - beteiligt gewesen sein. Hatten diese beispielsweise im Jahre 2002 nur 0,8 Prozent Anteile und kaufen 2003 1,5 Prozent hinzu, können bei einer Veräußerung im Jahre 2004 lediglich die Verluste aus dem Erwerb des Jahres 2003 abgesetzt werden.

Anteilsverkauf durch Personengesellschaft

Personengesellschaften, die Anteile an Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften veräußern, unterliegen grundsätzlich der vollen Besteuerung.

Vom Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz (UnStFG) wurden Personengesellschaften bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen besonders benachteiligt, da eine Veräußerung in jedem Fall eine Steuerpflicht auslöste. Dieses soll zumindest teilweise dadurch aufgefangen werden, indem der beim Verkauf erzielte Veräußerungsgewinn nach § 6b Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zu einem Betrag von 500.000 Euro nicht sofort versteuert werden muss. Die Gesellschaft darf den Gewinn nämlich auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften neuen Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter übertragen. Ist dies nicht möglich, kann dieser Vorgang auch noch in den beiden folgenden Jahren erfolgen. Bei angeschafften oder hergestellten Gebäuden bleiben hierzu vier Jahre Zeit.

Auch Gewinne aus der Veräußerung oder der Aufgabe von Personengesellschaften oder Anteilen daran unterliegen unter Berücksichtigung einiger Vergünstigungen voll der Besteuerung. Das sind ein Freibetrag von maximal 45.000 Euro (seit 2004) nach § 16 Absatz 4 EStG und eine Steuerermäßigung von 44 Prozent (seit 2004) auf den normalen Steuersatz nach § 34 EStG. Diese Vorteile werden aber erst ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gewährt - und auch nur einmal im Leben. Dies führt per Saldo zu einer Benachteiligung von Personengesellschaften im Veräußerungsfall.

Folgende Vergünstigungen sind möglich:

  • Die Besteuerung nach der Fünftel-Regel.
    Das bringt in der Regel nur eine leichte Senkung der Progression und wirkt sich bei hohen Einkommen überhaupt nicht mehr aus.
  • Ein Freibetrag von 45.000Euro:
    Der Freibetrag wird nur gewährt, sofern der Unternehmer beim Verkauf das 55.Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Betrag vermindert sich um den Teil des Gewinns, der die Grenze von 136.000Euro übersteigt.
  • Ein halbierter Steuersatz.
    Der ist allerdings seit 2004 seinen Namen nicht mehr wert, denn der Satz beträgt nun 56Prozent des durchschnittlichen Satzes. Er wirkt beim Verkauf ab dem 55.Lebensjahr oder dauernder Berufsunfähigkeit auf die den Freibetrag übersteigenden Beträge. Mindestens wird aber der Eingangssteuersatz angesetzt. Diese Vergünstigung muss beantragt werden und gilt pro Steuerzahler nur einmal im Leben.
  • Die Steuerfreiheit von 50Prozent auf den Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
    Sind diese in einer Betriebsveräußerung enthalten, müssen sie separat angegeben werden. Denn dieser Vorteil gilt unabhängig vom Alter des Unternehmers mehrfach und unterliegt nicht einem Mindeststeuersatz. Schon beim Verkauf von ein paar Aktien greift die Steuerfreiheit auf den halben Gewinn.

Beispiel zum halben Steuersatz auf Firmenverkäufe:

laufender Firmengewinn

= 100.000 Euro

Veräußerungserlös

= 120.000 Euro

Alter

    60 Jahre

Familienstand

    ledig


Die steuerliche Rechnung


   Veräußerungsgewinn

= 120.000 Euro

-  Freibetrag

-    45.000 Euro

= zu versteuernder Veräußerungsgewinn

=   75.000 Euro

+ laufender Gewinn

+ 100.000 Euro

= Summe der Einkünfte

= 175.000 Euro

-  Sonderausgaben

-      5.000 Euro

= zu versteuerndes Einkommen

= 170.000 Euro

   darauf entfallende Steuer

     67,655 Euro

   ergibt einen Steuersatz von

   39,8 Prozent

x halber Steuersatz von 56 Prozent

= 22,3 Prozent

   normales Einkommen 170.000 Euro - 75.000 Euro

   95.000 Euro

   Steuer herauf laut Tabelle

= 33.905 Euro

+ ermäßigtes Steuer: 75.000 Euro x 22,3 Prozent

+ 16.725 Euro

= Gesamtbetrag

= 50.630 Euro

Ergebnis: Der halbierte Steuersatz bringt per Saldo eine Ersparnis in Höhe von 17.025 Euro.



Hinweis: Der halbierte Steuersatz - im vorherigen Beispiel 22,3 Prozent - darf nicht unter den Eingangssteuersatz fallen, für 2004 also nicht unter 16 Prozent. Kommt es in Ihrem Fall zu einer Begrenzung, kann auch die Option der Besteuerung nach der Fünftel-Methode ein günstigeres Ergebnis bringen.

Zusammenfassung und Fazit

Aus steuerlicher Sicht ist die Wahl der optimalen Rechtsform vom Umfang des erwarteten Gewinns, der Einkommensverwendung und der Leistungsvergütungen abhängig. Zudem müssen auch die Steuerfolgen bei der Veräußerung des Unternehmens und im Erbfall und bei Schenkung beachtet werden.

Deshalb gilt:

  • Auf die Höhe des erwarteten Gewinns achten!
  • Bei Kapitalgesellschaften ist die Steuerbelastung unabhängig von der Gewinnhöhe immer gleich, bei Personenunternehmen wirkt die Progression.
  • Die Gesamtsteuerbelastung bei der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter ist immer von der Gewinnverwendung abhängig.
  • Bei einer Vollausschüttung ist grundsätzlich eine Personengesellschaft geeigneter.
  • Bei Verlusten ist eine Personengesellschaft in der Regel steuergünstiger.
  • Leistungsvergütungen (z.B. Geschäftsführergehälter) sind mit berücksichtigen.
  • Sind an die Gesellschafter Leistungsvergütungen (z.B. Gehälter, Zinsen, Mieten) zu zahlen, so ergibt sich bei geringen weiteren Einkünften der Gesellschafter ein Steuervorteil bei der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG).
  • Der Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften wird in der Regel steuerlich stärker gefördert als die Veräußerung von Personengesellschaften.
  • Auswirkungen eines Erb- oder Schenkungsfalls beachten!
    Bei Schenkung und Erbschaft sind Kapitalgesellschaften im Regelfall schlechter gestellt. Hier ergeben sich aufgrund des ungünstigeren Bewertungsverfahrens Nachteile für Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften kommt nur der Substanzwert zum Ansatz, bei Kapitalgesellschaften dagegen der Substanz- und der Ertragswert.

Zusammenfassender Vergleich:

Kriterien

Kapitalgesellschaft
(GmbH, AG, Ltd.)

Personengesellschaft
(GbR, OHG, KG)

Vollausschüttung des Gewinns an eine natürliche Person

-

+

Thesaurierung bei hohen Gewinnen

+

-

Thesaurierung bei niedrigen Gewinnen

-

+

Vereinbarung von Leistungsvergütungen mit dem Gesellschafter

+

-

Veräußerung von Beteiligungen mit Gewinn

+

-

Veräußerung von Beteiligungen mit Verlust

-

+

Berücksichtigung eines laufenden Verlustes

-

+

Finanzierung des Beteiligungserwerbs

-

+

Gesellschafter-Fremdfinanzierung

-

+

vorweggenommene Erbfolge

-

+



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