Steueränderung 2007 im betrieblichen Bereich
- Einleitung
- 19 Prozent Umsatzsteuer
- Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Werkleistungen
- Änderungen beim Betriebs-Pkw
- Pauschalierung für Sachzuwendungen
- Erstattungsregel für Körperschaftsteuerguthaben
- Fester Termin bei Scheckzahlung
- Geänderte Lohnsteueranmeldung
- Neues Online-Melderegister
- Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro
- Erhöhte Buchführungsgrenze
- Verhältnis GmbH zu Gesellschafter
- Sonstige Umsatzsteueränderungen
- Sozialversicherungsentgeltverordnung
- Weitere Steueränderungen für Selbstständige
- Ausblick auf Unternehmensnachfolge
Einleitung
Hatte die neue Bundesregierung kurz nach ihrem Amtsantritt noch eine Reihe von steuerlichen Verbesserungen im betrieblichen Bereich etwa bei der degressiven Abschreibung für Anschaffungen (AfA) oder der Ist-Besteuerung beschlossen, stellt sich die Situation zum Jahreswechsel 2006/2007 ganz anders aus. Per Saldo kommt es für die Unternehmer, Freiberufler und Gesellschaften nur zu Nachteilen. Das reicht im betrieblichen Bereich von der Kürzung der Entfernungspauschale über den beschränkten Abzug des Arbeitszimmers bis hin zur Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte vom Fiskus.
Immerhin sind aber auch Verbesserungen zu vermelden, etwa die Erhöhung der Buchführungsgrenze und des Betrags für Kleinbetragsrechnungen oder die bessere steuerliche Wechselwirkung zwischen GmbH und ihren Gesellschaftern.
Dieses Gesamtpaket an Änderungen resultiert im Wesentlichen aus folgenden Maßnahmen:
- Haushaltsbegleitgesetz 2006
- Steueränderungsgesetz 2007
- Investitionszulagengesetz 2007
- Jahressteuergesetz 2007
- Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
- Föderalismusreform-Begleitgesetz
- Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
- Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
In diesem Ratgeber geht es detailliert um die steuerechtlichen Änderungen im betrieblichen Bereich, bei der Gewinnermittlung sowie bei der Umsatz- und Lohnsteuer aus Sicht der Arbeitgebers. Was sich für Privatpersonen, Familien, Arbeitnehmer, Kapitalanleger und Immobilienbesitzer ändert, verrät der gesonderte Ratgeber "Steueränderungen 2007 im betrieblichen Bereich".
19 Prozent Umsatzsteuer
Der allgemeine Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erhöht sich zum 1. Januar 2007 von 16 Prozent auf 19 Prozent.
Maßgebend für die Anwendung des gültigen Steuersatzes ist der Zeitpunkt, in dem der Umsatz als ausgeführt gilt. Daher ist der Steuersatz von 19 Prozent anzuwenden auf von diesem Zeitpunkt an bewirkte Umsätze:
- Lieferungen
- Sonstige Leistungen
- unentgeltliche Wertabgaben (Eigenverbrauch)
- Zuwendungen an Arbeitnehmer
- innergemeinschaftliche Erwerbe
- Einfuhren aus Drittländern
Der Zeitpunkt von Bezahlung, Auftragsvergabe, Vertragsabschluss oder Rechnungserteilung ist dabei unerheblich. Der Zeitpunkt einer Lieferung ist im Regelfall identisch mit dem Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand.
Besonderheiten bei Vorauszahlungen:
Erteilt ein Unternehmer über vor 2007 erhaltene Teilentgelte Rechnungen, die er nach 2006 ausgeführt, so ist hier noch der Steuersatz von 16 Prozent anzugeben. Der Leistungsempfänger kann die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Zahlung geleistet hat. In der Endrechnung ist die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung nach dem ab 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent auszuweisen und die fehlende Differenz von drei Prozent zusätzlich anzugeben.
Die Finanzverwaltung, konkret das Bundesministerium der Finanzen (BMF), hat eine Reihe von Übergangs- und Vereinfachungsregelungen gewährt (BMF-Schreiben vom 11.08.2006, Aktenzeichen: IV A 5 - S 7210 - 23/06, veröffentlicht in: BStBl. 2006, Band I, Seite 477):
- Werklieferungen oder -leistungen unterliegen insgesamt dem neuen Steuersatz, wenn sie nach 2006 fertig werden.
- Bei Dauerleistungen wie etwa einem Mietvertrag, ist die Vereinbarung an den neuen Steuersatz anzupassen. Das gilt immer dann, wenn der Vertrag über die Dauerleistung als Rechnung angesehen wird. Der geänderte Vertrag muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs alle erforderlichen Pflichtangaben enthalten.
- Tritt ab 2007 eine Änderung der Bemessungsgrundlage für einen zuvor ausgeführten Umsatz ein (Skonto, Rabatt, Preisnachlass, Nachberechnung), so erfolgt die Berichtigung zum alten Steuersatz.
- Die Besteuerung der Umsätze im Gastgewerbe und Hotels in der Sylvesternacht2006 dürfen komplett dem alten Steuersatz zugerechnet werden. Das gilt aber nicht für die Übernachtung.
- Der Steuersätze von Fahrausweisen bemessen sich nach dem Verkaufstag. Bei Zeitkarten muss eine Aufteilung erfolgen.
- Taxiunternehmer können für die Nachtschicht an Silvester durchgängig noch ein Steuersatz von 16Prozent anwenden. Ausnahme: Sie erstellen Rechnungen mit dem neuen Steuersatz.
- Für Handelsvertreter ist das Datum maßgebend, an dem die von ihnen vermittelte Lieferung oder Leistung ausgeführt wird.
Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Werkleistungen
Besonders in der Baubranche und beim Anlagenbau werden in der Regel mehrere Werklieferungen und -leistungen über längere Zeiträume vereinbart und ausgeführt. Dabei ist es möglich, klar abgrenzbare Leistungen noch nach dem alten Steuersatz von 16 Prozent abzurechnen, wenn diese Teilarbeit spätestens Silvester 2006 fertig geworden ist.
Dabei sind folgende Begriffe zur Abgrenzung wichtig:
- Werklieferungen:
Sie sind ausgeführt, wenn dem Auftraggeber, beispielsweise dem Bauherren, die Verfügungsmacht an dem erstellten Werk verschafft worden ist. Das ist grundsätzlich mit der Übergabe und Abnahme des fertigen Werks erfolgt. Nicht maßgebend ist die baubehördliche Abnahme. Dabei ist der Steuersatz anzuwenden, der im Zeitpunkt der Abnahme gilt. - Werkleistungen:
Hier überwiegt als sonstige Leistung die Be- oder Verarbeitung. Sie gelten mit Fertigstellung oder Vollendung des Werks als ausgeführt. Die Vollendung des Werks wird zwar im Regelfall mit der Abnahme der Werkleistung zusammenfallen, diese ist hier aber nicht Voraussetzung. - Teilleistungen:
Sie sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Werklieferungen oder -leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird, und die statt der Gesamtleistung geschuldet werden. Dabei ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmer und Leistungsempfänger notwendig, dass eine Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufzuspalten und die Leistung entsprechend auszuführen. In diesem Fall können für separate Teilleistungen noch der Steuersatz von 16Prozent verwendet werden, auch wenn das Gesamtwerk erst 2007 abgenommen wird.
Damit die Teilleistungen noch mit dem Satz von 16 Prozent in Rechnung gestellt werden können, sind einige Voraussetzungen zu beachten (Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 19.09.2005, Aktenzeichen: S 7270, veröffentlicht in: DStR 2005, Seite 1737):
- Eine Leistung muss grundsätzlich wirtschaftlich teilbar sein.
- Ein Teil der Werklieferung muss vor der Steuererhöhung abgenommen worden sein.
- Eine abgrenzbare Werkleistung muss vor der Steuererhöhung vollendet oder beendet worden sein.
- Vor der Steuererhöhung2007 muss zudem vereinbart worden sein, dass entsprechende Teilentgelte entrichten werden.
- Eine Veränderung in der Vereinbarung muss noch im alten Jahr erfolgen.
- Die Teilentgelte müssen gesondert abgerechnet werden.
Änderungen beim Betriebs-Pkw
Selbstständige können die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, Kanzlei oder Praxis über eine Entfernungspauschale als Betriebsausgaben absetzen. Die beträgt pro Entfernungskilometer 0,30 Euro.
Ab dem 1. Januar 2007 wurde hinsichtlich der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Systemänderung vorgenommen. Danach werden die Wege zwischen Wohnung und Betrieb der Privatsphäre zugerechnet. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler ab dem 21. Kilometer der Entfernung die Entfernungspauschale wie bisher in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer wie Betriebsausgaben abziehen. (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.12.2006, Aktenzeichen: IV C 5 - S 2351 - 60/06).
Die anzusetzende Entfernungspauschale wird ab 2007 wie folgt berechnet:
|
Entfernungskilometer |
|
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- |
20 Entfernungskilometer |
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= |
ansetzbare Entfernungskilometer |
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x |
0,30 Euro |
|
x |
Zahl Arbeitstage im Jahr |
Für Selbstständige hat dies eine Reihe von negativen Auswirkungen. Nur bei längerem Pendeln darf die übersteigende Strecke wie Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Strecke mit dem Pkw, Rad, Bus oder Bahn zurückgelegt wird.
Wer näher als 21 Kilometer an Arbeitsplatz oder Werkstatt wohnt, darf nichts mehr, alle anderen deutlich weniger absetzen.
Das teurere Busticket zählt auch nicht mehr separat.
Passiert auf der gesamten Pendelfahrt ein Unfall, akzeptiert der Fiskus zudem weder Reparaturen noch Wertminderungen. Sie sind selbst dann mit dem geminderten Kilometergeld abgegolten, wenn sich der Schaden erst ab dem 21. Kilometer ereignet.
Schon seit Anfang 2006 ist Freiberuflern, Landwirten, Unternehmern und Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft (KG), Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die pauschale Ermittlung des privaten Kfz-Privatanteils untersagt, wenn sie das Fahrzeug nicht zu mehr als 50 Prozent für Firmenzwecke nutzen.
Damit Unternehmer und Freiberufler die Listenpreisregelung auch ab 2006 weiterhin nutzen können, müssen sie dem Finanzamt die überwiegend betriebliche Verwendung des Pkw nachweisen.
Gelingt das nicht, sind die Kosten stets exakt aufzuteilen und es kommt im Ergebnis zu einem deutlich höheren Gewinn.
Um den Nachweis der Aufteilung zwischen beruflichen und privaten Strecken zu erbringen, erlaubt die Finanzverwaltung zwar vereinfachte Nachweise. Die führen Unternehmer, Anwälte oder Ärzte aber nur dann wieder zur attraktiven Listenpreis-Methode, wenn hierüber die 50-Prozent-Hürde geschafft wird. Liegen schon die täglichen Touren zwischen Wohnung und Betrieb über der Hälfte der Gesamtfahrleistung, muss überhaupt kein weiterer Nachweis her. Damit ist die überwiegend betriebliche Verwendung bereits erreicht.
Für diese Rechnung zählt auch ab 2007 weiterhin alles ab dem ersten Kilometer, trotz Kürzung der Pauschale. Dieses Ergebnis lässt aber nur auf den ersten Blick Freude aufkommen. Denn dann wird die Pendelfahrt zur Arbeit pauschal mit der gesamten Strecke Gewinn erhöhend angesetzt, als Betriebsausgaben zählt aber nur alles ab Kilometer 21.
Steuertipp: Stellen hingegen Betriebe ihren Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung, sind alle Nettokosten als Betriebsausgabe und zusätzlich die hierauf entfallende Vorsteuer absetzbar. Das gilt auch, wenn der Angestellte den Pkw nur für die Freizeit oder ausschließlich zu Fahrten ins Büro nutzt.
Pauschalierung für Sachzuwendungen
Ab 2007 können Sachzuwendungen - im Gegensatz zu Geldzuwendungen - pauschal mit 30 Prozent Steuer plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom Zuwendenden übernommen werden, was auf der Gegenseite die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Empfänger abdeckt.
Diese neue Option gilt für:
- betrieblich veranlassten Zuwendungen an Personen, zu denen kein Dienstverhältnis besteht (z.B. Kunden, Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer), die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.
- Geschenke, auch wenn die vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind.
- betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
- gewährte Vorteile anlässlich des Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen.
Diese neue Gestaltungsmöglichkeit der Steuerübernahme können sowohl Unternehmer und Freiberufler als auch Kapital- und Personengesellschaften nutzen.
Das Wahlrecht zur Pauschalierung muss pro Jahr für alle Zuwendungen einheitlich ausgeübt werden und gilt nur, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage für die Steuer sind grundsätzlich die tatsächlich beim Zuwendenden hierfür angefallenen Bruttokosten, also einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.
Lukrativ für den Empfänger: Er muss die pauschal besteuerten Sachzuwendungen in seiner eigenen Steuererklärung nicht mehr angeben, sie bleiben bei der Ermittlung seiner Einkünfte außer Ansatz.
Der Zuwendende kann die übernommene Pauschalsteuer grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe absetzen, sie wird wie ein Geschenk behandelt.
Etwas anders gilt jedoch, wenn der Empfänger ein eigener Arbeitnehmer ist. Dann ist die Abgabe ans Finanzamt Gewinn mindernd zu berücksichtigen.
Erstattungsregel für Körperschaftsteuerguthaben
Seit Anfang 2006 konnte eine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) wieder auf das noch vorhandene Körperschaftsteuerguthaben zurückgreifen, das zwischenzeitlich per Gesetz eingefroren war. Dieses Polster stammt noch aus der Zeit des Übergangs auf das neue Halbeinkünfteverfahren Ende 2000. Das Guthaben mindert die Körperschaftsteuer effektiv um ein Sechstel der vorgenommenen Gewinnausschüttung.
Dies gilt allerdings nicht unbegrenzt, denn maximal darf ein 1/14 des vorhandenen Rechnungspostens berücksichtigt werden. Hat eine GmbH beispielsweise noch ein Guthaben von 10.000 Euro, kann hiervon 1/14 und somit 714 Euro verwendet werden. Damit die sich voll auswirken, muss die Gesellschaft sechsmal soviel ausschütten, also 4.286 Euro.
Dieses Verfahren ändert sich nach dem Jahreswechsel. Das noch vorhandene Körperschaftsteuerguthaben wird letztmalig auf den 31. Dezember 2006 ermittelt und dann ab 2008 über zehn Jahre hinweg bis 2017 gleichmäßig verteilt ausgezahlt. Eine Ausschüttung ab 2007 hat daher keine Auswirkung mehr auf eine Minderung der Körperschaftsteuer. Der Anspruch wird vom Finanzamt für den gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt. Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und vorherige Jahre wird die anteilige Erstattung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids ausbezahlt, für den Folgezeitraum dann am 30. September des jeweiligen Jahres.
Fester Termin bei Scheckzahlung
Wird bis Ende 2006 ein offener Steuerbetrag per Scheckeinreichung beim Finanzamt noch am letzten Fälligkeitstag beglichen, gilt dies zum einen als Zahlung und bringt zum anderen über die spätere Abbuchung vom Konto einen Zinsvorteil.
Für ab dem 1. Januar 2007 beim Finanzamt eingehende Schecks kommt es jedoch zu einer gesetzlichen Fiktion. Hiernach gilt die Steuerzahlung immer erst am dritten Tag nach dem Eingang des Schecks als bewirkt. Damit muss er zum Beispiel für die Umsatzsteuervor- und Lohnsteueranmeldung am 10. eines Monats bereits drei Tage vorher im Briefkasten der Behörde liegen. Das Gleiche trifft auch auf die quartalsmäßige Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen zu.
Hinweis: Da es im Gegensatz zu Überweisung oder Lastschrifteinzug keine Schonfrist von drei Tagen gibt, fallen sofort Säumniszuschläge von ein Prozent je angefangenem Monat an, wenn der Fälligkeitstermin auch nur einen Tag überschritten wird.
Daher sollten Unternehmen und Arbeitgeber erwägen, anstelle der bislang üblichen Scheckzahlung auf Überweisung oder Lastschrifteinzug umzustellen. Hier kann dann auch weiterhin die Schonfrist von drei Tagen genutzt werden.
- Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren hat den Vorteil, dass sichergestellt ist, dass Verzögerungen bei der Einziehung nicht zu Lasten von Betrieben gehen, eine Überwachung der Zahlung entfällt und die Forderung frühestens am Fälligkeitstag eingezogen wird.
- Bei einer Überweisung auf ein Konto der Finanzbehörde ist maßgebend, wann der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird. Dabei muss die Firme selbst dafür sorgen, dass sie die Buchung rechtzeitig anweist.
Geänderte Lohnsteueranmeldung
Bis Ende 2006 war die Lohnsteuer in einer Summe in der jeweiligen Lohnsteueranmeldung anzugeben. Daher wurden die normale und die pauschale zusammen gerechnet. Bei der pauschalen Lohnsteuer handelt es sich um die Abgabe, die der Arbeitgeber selbst übernimmt und nicht auf der Steuerkarte der Mitarbeiter bescheinigen darf.
Ab 2007 sind beide Lohnsummen separat anzumelden. Für den amtlichen Vordruck der Lohnsteuer-Anmeldung ab 2007 ist hierfür jeweils eine gesonderte Zeile vorgesehen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24.08.2006, Aktenzeichen: IV C 5 - S 2533 - 45/06, veröffentlicht in: BStBl. 2006, Band I, Seite 498).
Diese neue Maßnahme kostet zwar nicht mehr Geld, macht aber mehr Arbeit. Zudem eröffnet sie der Finanzverwaltung ab 2007 die Gelegenheit, die vom Arbeitgeber insgesamt bescheinigte Lohnsteuer, die in der Veranlagung auf die Einkommensteuer angerechnet wird, mit der von ihm angemeldeten Lohnsteuer abzugleichen. Damit können mögliche Betrugsfälle aufgedeckt und bekämpft werden.
Zudem ist der Arbeitgeber über den geänderten § 41b Absatz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet, bei Berücksichtigung der gekürzten Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (Besondere Tabelle) in allen Fällen den Großbuchstaben B zu übermitteln oder zu bescheinigen.
Neues Online-Melderegister
Ab 2007 verändert sich der Umgang mit dem Handelsregister, durch neue Regelungen zur Offenlegung von Jahresabschlüssen und Sanktionen für Verstöße hiergegen. Ab dem 1. Januar 2007 gibt es nämlich ein neues Online-Meldewesen für alle publizitätspflichtigen Gesellschaften. Hierzu werden die örtlichen Handelsregister auf EDV umgestellt und bundesweit vernetzt.
Sämtliche relevanten Daten müssen GmbH und andere Gesellschaften dann grundsätzlich nur noch elektronisch einreichen. Das gilt für Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und sonstigen offenlegungspflichtigen Unterlagen. Diese werden dort gespeichert und bekannt gemacht. Dies führt zu einer Kostensenkung, da nur noch Gebühren des elektronischen Bundesanzeigers anfallen.
Die Informationen wandern in ein zentrales deutsches Unternehmensregister, das zusätzlich noch Unternehmensinformationen aus öffentlichen Registern und Datenbanken sammelt und unter www.unternehmensregister.de weltweit für die Öffentlichkeit zugänglich macht.
Die künftig mögliche Online-Abfrage von Jedermann hat zur Folge, dass Interessenten öfters nach Firmendaten suchen.
Besonders brisant ist auch die neue Verpflichtung, den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers online einzureichen und bekanntzumachen. Dabei entfällt der bisherige Weg über das Handelsregister. Der Bundesanzeiger übermittelt den Jahresabschluss nebst Anlagen an das Unternehmensregister, sodass auch diese Bilanzdaten über das Internet allgemein und jederzeit zugänglich sind. Wird der Jahresabschluss nicht innerhalb von zwölf Monaten vollständig eingereicht, meldet sich das Bundesamt für Justiz. Denn die fristgerechte Einreichung der Unterlagen wird automatisch überprüft, Verstöße führen zu einem Ordnungsgeldverfahren.
Dieses neue automatische Meldeverfahren von Verstößen hat gravierende praktische Auswirkungen. Derzeit werden die Unterlagen meist nur zögerlich eingereicht, denn ein Verstoß fällt nur auf, wenn ein Dritter die Daten vom Handelsregister einsehen will. Wird kein Antrag gestellt, bleibt eine Nichteinreichung folgenlos. Künftig fällt dies nicht nur automatisch auf, über das Internet können Kunden, Geschäftspartner und Dritte die Bilanzdaten auch ganz einfach aus dem neuen Unternehmensregister ausforschen.
Die neuen Regelungen zur Offenlegung gelten bereits für die Abschlussunterlagen der Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. Als Übergangsregelung wird es den Bundesländern jedoch erlaubt, dass alle oder einzelne beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichenden Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in Papierform eingereicht werden können.
Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro
Die maßgebliche Grenze für Rechnungen über Kleinbeträge steigt ab dem 1. Januar 2007 von 100 Euro auf 150 Euro.
Der erhöhte Betrag (brutto inklusive Umsatzsteuer) ist auf Rechnungen anzuwenden, denen eine Lieferung oder sonstige Leistung ab dem Neujahrstag zu Grunde liegt (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.10.2006, Aktenzeichen: IV A 5 - S 7285 - 7/06).
Die neue Kleinbetragsregelung darf aber auch schon für 2006 ausgestellte Rechnungen verwendet werden, wenn dieser ein erst 2007 ausgeführter Umsatz zu Grunde liegt. Das kommt etwa bei Anzahlungen zum Einsatz.
Ein wesentlicher Grund für die Gesetzesänderung sind die hohen Benzinpreise, sodass der Besuch immer öfters mehr als 100 Euro kostet. Dann kam es über die bis Ende 2006 geltende Kleinbetragsregelung dazu, dass aus der Tankquittung keine Vorsteuer gezogen werden konnte. Denn im dreistelligen Bereich muss eine formal korrekte Rechnung des Tankwarts vorliegen, die auch Name und Anschrift des Kunden enthalten muss. Da die auf den EDV-Belegen meist fehlt, kann keine Vorsteuer nicht geltend gemacht werden. Ab Neujahr entfällt dieses Problem, wenn die Tankfüllung bis zu 150 Euro brutto kostet.
Günstig wirkt sich der erhöhte Grenzbetrag auch bei anderen tagesüblichen Bargeschäften aus, wenn der Unternehmer beispielsweise Bürobedarf oder im Supermarkt einkauft. Dann reicht der Kassenbeleg immer öfters zum Vorsteuerabzug, sofern der Einkauf betrieblich ist.
Aber die Kleinbetragsregelung ist kein Freibrief für den Vorsteuerabzug.
Eine Angabe muss die Rechnung in jedem Fall enthalten:
- Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers, nicht aber seine eigene Steuernummer und auch keine Angaben vom Kunden
- Ausstellungsdatum
- Menge und die Art der Lieferung oder Hinweis auf die ausgeführte Dienstleistung
- Bruttobetrag
- Angabe des Steuersatzes, nicht aber der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrags
- Bei einer Steuerbefreiung den Hinweis auf die entsprechende Vorschrift
Erhöhte Buchführungsgrenze
Die steuerliche Buchführungspflichtgrenze steigt ab 2007 von 350.000 Euro auf dann 500.000 Euro. Damit können neben Freiberuflern auch vermehrt Nicht-Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) auf die einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung umsteigen. Hierbei erlaubt das Finanzamt statt einer ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzerstellung lediglich eine schlichte Geldverkehrsrechnung, bei der Einnahmen und Ausgaben erst bei Zu- und Abfluss und damit im Zahlungszeitpunkt erfasst werden. Besondere Buchhaltungsvorschriften sowie die anschließende Bilanzerstellung entfallen.
Das bringt Unternehmern Vorteile, wenn sie die neue Höchstgrenze nicht überschreiten:
- Die Erfassung der laufenden Geschäftsvorfälle wird deutlich einfacher.
- Die Kosten für die Bilanzerstellung entfallen.
- Umlaufvermögen muss nicht durch eine Inventur erfasst werden, sie können von einigen Ausnahmen wie Grundstücken abgesehen schon bei Bezahlung als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
- Betriebseinnahmen müssen erst bei Zahlung versteuert werden, was einen Liquiditätsvorteil bringt.
- Eine Gewinnverlagerung je nach eigener Progression ist durch die gezielte Bezahlung von Rechnungen vor oder nach dem Jahreswechsel möglich.
Die Einnahme-Überschuss-Rechnung entspricht der Ermittlung der Einkünfte etwa bei der Vermietung oder beim Arbeitslohn:
Erhaltene Einnahmen
- bezahlte Kosten
= Gewinn / Verlust
Allerdings ist das Finanzamt seit dem vergangenen Jahr nicht mehr ganz so großzügig bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung. Zur Dokumentation der vereinfachten Gewinnermittlung wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung zwingend eine "Anlage EÜR" verlangt. Die hierüber zu deklarierenden Betriebsangaben liegen aber deutlich unter den Auflistungen in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bei Buchführungspflichtigen.
Steuertipp: Sofern unmittelbar an Neujahr 2007 ein Umstieg von der Bilanz auf die Überschussrechnung in Frage kommt, sind einmalig Gewinnkorrekturen vorzunehmen. Hierüber wird dann sichergestellt, dass es weder zur Doppelerfassung von Erträgen und Kosten kommt, noch Einnahmen oder Ausgaben nicht berücksichtigt werden.
Gebührenpflichtige Auskunft
Im September 2006 wurde die Regelung zur verbindlichen Auskunft über die steuerliche Beurteilung von bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten in der Abgabenordnung (AO) erstmals gesetzlich fixiert. Diese Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird als Dienstleistung der Finanzverwaltung ab 2007 kostenpflichtig. Die neue Gebühr ist erstmals für die Bearbeitung von nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangenen Anträgen zu erheben.
Die Gebühren richten sich nach dem anfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand und den steuerlichen Auswirkungen beim Antragsteller. Der soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen.
Laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) gilt (BMF-Schreiben vom 08.12.2006, Aktenzeichen: IV A 4 - S 0224 - 12/06):
- Die Mindestgebühr beläuft sich dabei auf 121Euro, was bei einem Gegenstandswert bis zu 5.000Euro gilt.
- Der Gegenstandswert ist auf 30Millionen Euro begrenzt.
- Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50Euro je angefangene halbeStunde und mindestens 100Euro.
Begründet wird diese Maßnahme damit, dass das Steuerrecht immer komplizierter wird und es in Folge daraus zu einem erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand in den Behörden kommen wird.
Steuertipp: Normale Auskünfte vom Finanzamt sind von der Gebührenpflicht nicht betroffen, sie bleiben weiterhin gebührenfrei. Das gilt beispielsweise für steuerliche Fragen zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit oder den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Auch der Besuch im Servicezentrum eines Finanzamts kostet unverändert nichts.
Betroffen sind daher vor allem Bürger und Unternehmen, die gravierende finanzielle Entscheidungen treffen wollen und hierfür vorab grünes Licht für die geplante steuerliche Gestaltung benötigen.
Verhältnis GmbH zu Gesellschafter
Werden Lohn-, Miet- oder Zinszahlungen einer GmbH an ihre Gesellschafter im Nachhinein - etwa im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung - als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eingestuft, wird dies zwar in der Regel im Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft gewinnerhöhend berücksichtigt. Der Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters kann aber meist nicht mehr geändert werden, da er schon bestandskräftig ist.
Hieraus ergaben sich bislang zwei negative Folgen:
Bei der Kapitalgesellschaft werden Betriebsausgaben als vGA nicht mehr zum Abzug zugelassen, was voll erhöhend auf den steuerpflichtigen Gewinn durchschlägt.
Die Einkünfte des Beteiligten bleiben unverändert, obwohl es für die Gewinnausschüttung das Halbeinkünfteverfahren gibt. Es kommt also nicht zu einer Umqualifizierung von voll steuerpflichtigen Lohn-, Miet- oder Zinszahlungen in zu 50 Prozent steuerfreie Kapitaleinnahmen.
Hintergrund hierfür war bislang die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach weder die Einkommen- noch die Körperschaftsteuervorschriften insoweit eine korrespondierende Besteuerung anordnen.
Nunmehr ist gesetzlich sowohl im Einkommen- als auch im Körperschaftsteuergesetz gewährleistet, dass beim beteiligten Gesellschafter auch dann das Halbeinkünfteverfahren angewendet werden kann, wenn auf Gesellschaftsebene erst im Nachhinein eine vGA festgestellt wird. Dabei spielt keine Rolle, ob der Steuerbescheid schon bestandskräftig ist.
Aber auch der umgekehrte Sachverhalt ist jetzt geregelt, wonach die Vergünstigungen des Halbeinkünfteverfahrens beim GmbH-Gesellschafter nur unter der Voraussetzung zu gewähren sind, dass die vGA auf Ebene der Kapitalgesellschaft steuerlich erfasst und im Bescheid berücksichtigt ist.
Sonstige Umsatzsteueränderungen
- Wohnungsumzüge:
Unternehmer dürfen die Vorsteuer aus betrieblich veranlassten Kosten für Wohnungsumzüge abziehen. Das gilt auch für an Arbeitnehmer erstattete Kosten. Voraussetzung ist jedoch wie üblich die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung. - Bewirtungskosten:
Unternehmer dürfen die Vorsteuer aus betrieblich veranlassten Bewirtungskosten in voller Höhe absetzen. Das wird nun gesetzlich klar gestellt. - Rechnungsangaben:
Auf Rechnungen ist verpflichtend der Tag von Lieferung oder Leistung anzugeben, selbst wenn dieser mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt. Bei Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen muss das nur dann erfolgen, wenn der Tag bei Rechnungsstellung bekannt ist. - Vorsteuerberichtigung:
Die Definition von Berichtigungsobjekten für die Vorsteuer ist in den §§15a Absatz3 und4 Umsatzsteuergesetz (UStG) für Umsätze ab 2007 teilweise neu geregelt worden. - Zusammenfassende Meldung (ZM):
Die ZM ist ab 2007 auf elektronischem Wege abzugeben. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten. Soweit es auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet, gilt dies automatisch auch für die ZM.
Weitere Steueränderungen für Selbstständige
- Gewerbliche Infektion:
Die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Untergesellschaft führt auf Ebene der beteiligten Obergesellschaft in vollem Umfang zur Gewerblichkeit. Diese so genannte gewerbliche Abfärberegel wird gesetzlich in §15 Absatz3 Nr.1 Einkommensteuergesetz (EStG) normiert. - Kaufleute:
Steuerlich werden aus Vollkaufleuten nur noch Kaufleute. Damit unterliegen Kleingewerbetreibende nicht den Vorschriften des Handelsrechts und auch nicht den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften. - Bilanzänderung:
Ein Gewerbebetrieb darf seine Bilanz auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der steuerlichen Vorschriften nicht entspricht. Diese Änderung ist allerdings nicht mehr zulässig, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zu Grunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. - Steuerentstrickung:
Wird ein Wirtschaftsgut in eine ausländische Betriebsstätte überführt, erfolgt eine Sofortbesteuerung im Inland durch Aufdeckung nicht realisierter stiller Reserven. Hierfür darf jedoch auf Antrag ein bilanzieller Ausgleichsposten gebildet werden, der über fünfJahre zu je einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen ist. Diese zeitliche Streckung gilt aber nur Betriebsstätten in der Europäischen Union. - Schätzungszuschlag
Nach einem neuen §4 Absatz5 Nr.12 EStG dürfen Schätzungszuschläge vom Finanzamt nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. - Nachweis der Altersvorsorge:
Für ab 2007 gezahlte betriebliche Altersversorgungsaufwendungen werden die Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten ausgeweitet.
Ausblick auf Unternehmensnachfolge
Nach dem Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge sollen Betriebe bei Übergabe ihres Vermögens im Weg von Erbschaft oder Schenkung ab dem 1. Januar 2007 drastisch entlastet werden.
Derzeit gibt es für Kapital- und Personengesellschaften neben dem persönlichen noch einen besonderen Freibetrag von 225.000 Euro sowie einen pauschalen Bewertungsabschlag von 35 Prozent. Hinzu kommt noch, dass unabhängig vom Verwandtschaftsgrad annähernd die günstigste Steuerklasse I angesetzt wird. Das führt dazu, dass eine Firma mit einem realen Wert von einer Million Euro derzeit ohne Erb- und Schenkungsteuer auf die nächste Generation übergeht. Dabei spielt auch keine Rolle, ob die Bilanz eine Fabrikhalle oder Wertpapiere ausweist. Bei der Kapitalgesellschaft werden diese Vorteile aber nur gewährt, wenn der Ex-Besitzer zu mehr als 25 Prozent an dem Unternehmen beteiligt ist.
Nunmehr soll Betriebsvermögen unabhängig von der Höhe ganz von der Erbschaftsteuer befreit werden, sofern der Nachfolger die erhaltene Gesellschaft anschließend zehn Jahre lang weiterführt. Für jedes fehlende Jahr in dem Zeitraum ist dann jeweils ein Zehntel der Steuer zu entrichten.
Allerdings ist diese Vergünstigung noch an die weitere Voraussetzung geknüpft, dass anschließend die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Ist das nicht der Fall, reduziert sich der Steuererlass innerhalb des Zehnjahreszeitraums entsprechend.
Doch die in Aussicht gestellte Steuerfreiheit für alle Unternehmer ist nicht immer attraktiv, sie soll nämlich soll nur für produktives Vermögen gelten. Handelt es sich beispielsweise um einen Betrieb, die seine Erträge vorrangig aus Geldgeschäften oder der Vermietung von Grundstücken erzielt, ist er vermögensverwaltend tätig. Dies wird nicht begünstigt und soll künftig steuerlich voll erfasst werden.
Klassischer Fall ist hier die GmbH & Co. KG, die kraft Gesetz gewerblich tätig wird und somit derzeit die Vorteile für Betriebsvermögen nutzt. Das geht ab 2007 nicht mehr, das Bankguthaben in der Bilanz wird dann so behandelt wie Wertpapiere im Privatbesitz. So steht also der Lockruf der Steuerfreiheit ab 2007 der Aussicht auf verschärfte Bewertung gegenüber.
Hinweis: Der Gesetzentwurf steht noch unter dem Vorbehalt der in Kürze anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur bevorzugten Bewertung von Unternehmen und Immobilien. Im Bereich des Grundbesitzes wird es zur Gegenfinanzierung der Steuerausfälle über eine Gesetzesänderung wahrscheinlich zu einer höheren Bemessungsgrundlage kommen.