Spendensteuerrecht

Gutes tun lohnt! Die Spende an gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Körperschaften braucht nicht ausschließlich ideeller Natur zu sein. Denn der Fiskus sorgt mit steuerlichen Entlastungen für einen weiteren Anreiz, sich für gemeinnützige und andere förderungswürdige Ziele zu engagieren. Die steuerlichen Vorzüge wurden zu Beginn des Jahres 2007 sogar noch massiv erhöht. Vorliegender Ratgeber informiert, wann und bis zu welchen Höchstgrenzen Geldspenden und Sachspenden steuerlich anerkannt werden und welche formellen Vorschriften Körperschaft und Spender beachten sollten. Eingehend werden auch besondere Formen wie Mitgliedsbeiträge und Tombolas erörtert und die möglichen Spendenempfänger aufgelistet.
  • Einleitung
  • Voraussetzungen für einen Spendenabzug
  • Merkmal "steuerbegünstigt"
  • Abzugsfähige Spenden bis 2006
  • Abzugsfähige Spenden ab 2007
  • Geld- und Sachspenden
  • Sonderregelung: Sachspende für Tombola
  • Mitgliedsbeiträge
  • Kleinbetragsspenden
  • Aufwandsspenden
  • Vertrauensschutz des Spenders
  • Zuwendungsbestätigung
  • Haftung
  • Anhang: Gemeinnützige Zwecke

Einleitung

Mitglieder und Spender, die Zuwendungen an gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Körperschaften gewähren, machen ihre Spenden oft von der steuerlichen Begünstigung abhängig. Da viele Vereine auf Spenden angewiesen sind, haben die Regelungen des Spendenrechts für sie eine erhebliche Bedeutung.

Zu den Fragen, wer die Zuwendungsbestätigung auszustellen hat, ob die Zuwendung des Spenders steuerlich absetzbar ist, wo mögliche Fehlerquellen liegen und was weiterhin zu beachten ist, gibt dieser Ratgeber Auskunft. Darüber hinaus beschreiben die nachfolgenden Abschnitte die steuerlichen Verbesserungen, die durch das Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements rückwirkend ab 2007 gelten sollen.

Voraussetzungen für einen Spendenabzug

Ausgaben, die freiwillig und unentgeltlich - also ohne Gegenleistung - für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke geleistet werden, werden steuerlich anerkannt. Nicht begünstigt aber sind Ausgaben, für die der Steuerpflichtige eine Gegenleistung erhält, weil dann die Spende eben nicht unentgeltlich erfolgt.

Steuerbegünstigte Spenden liegen vor, wenn:

  • die übergebenen Mittel einem gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder besonders förderungswürdigen Zweck dienen.
  • die Zuwendung freiwillig erbracht wird.
  • keine Gegenleistung gefordert und erbracht wird.

Merkmal "steuerbegünstigt"

Zuwendungen, das heißt Spenden (und in bestimmten Fällen zusätzlich auch Mitgliedsbeiträge), sind steuerlich absetzbar, wenn sie für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden.

Die folgenden Zwecke sind steuerbegünstigt:

  • Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke
  • Zuwendungen für kirchliche und religiöse Zwecke
  • Zuwendungen für mildtätige und wissenschaftliche Zwecke
  • Zuwendungen an politische Parteien
  • Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen

Gemeinnützige Zwecke verfolgen Vereine und Organisationen, die das Gemeinwohl fördern und teilweise öffentliche Aufgaben auf den verschiedensten Gebieten pflegen. Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke sind aber nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie besonders förderungswürdig anerkannt sind. Diese Anerkennung erfolgte bis Ende 2006 mit der Aufnahme in die Anlage 1 zu § 48 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).

Seit Anfang 2007 werden gemeinnützige Zwecke abschließend im neuen § 52 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) abschließend definiert. Der Katalog enthält auch alle Zwecke, die zuvor nach der aufgehobenen Anlage 1 zu § 48 Absatz 2 EStDV als besonders förderungswürdig anerkannt waren. Das ist etwa die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Religion, oder Denkmalschutz und Wohlfahrtswesen. Eine detaillierte Liste aller Zwecke finden Sie im Anhang dieses Ratgebers. Kirchliche und religiöse Zwecke liegen vor, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft zu fördern, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

Die Anerkennung als gemeinnützig durch das Finanzamt erfolgt nicht in einem besonderen Verfahren, sondern im Rahmen der normalen Veranlagung zur Körperschaftsteuer. Das Finanzamt überprüft dabei die Organisation bezüglich Satzung und tatsächlichem Geschäftsgebaren. Statt eines Körperschaftsteuerbescheids erlässt das Finanzamt dann einen "Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid".

Für neu gegründete Organisationen kann das Finanzamt bis zur erstmaligen Körperschaftsteuer-Veranlagung eine "vorläufige Bescheinigung" über deren Gemeinnützigkeit ausstellen, die bis zur Bekanntgabe des erstmaligen Freistellungsbescheids gilt, längstens jedoch für 18 Monate.

Abzugsfähige Spenden bis 2006

  • Kirchliche, religiöse und gemeinnützige (ohne kulturelle) Zwecke.
    Als Sonderausgaben können bis von 5Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn die Ausgaben zur Förderung kirchlicher, religiöser oder als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke getätigt werden.
  • Mildtätige, wissenschaftlich und kulturelle Zwecke:
    Auf 10Prozent erhöht sich der Betrag bei Ausgaben zur Förderung mildtätiger, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecke.
  • Großspendenregelung:
    Eine Einzelspende von mehr als 25.565Euro zur Förderung mildtätiger, wissenschaftlicher oder kultureller Zwecke, die im Jahr der Zuwendung den abzugsfähigen Höchstbetrag von 10Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte überschreitet, kann in das Vorjahr zurückgetragen und in die folgenden fünf Jahre vorgetragen werden. Dort wird sie dann jeweils bis zum Höchstbetrag von 10Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigt.

Beispiel:
Herr Anton spendet im Jahr 2005 35.000 Euro an eine wissenschaftliche Einrichtung. Im Jahr 2006 hat er Einkünfte von 92.000 Euro und im Jahr 2005 erzielte er Einkünfte von 90.000 Euro.
Wie kann er seine Spende steuerlich geltend machen?
Als Sonderausgabe setzt er 10 Prozent seines Einkommens also 9.200 Euro im Jahr 2006 an. Rückwirkend ist es möglich, 9.000 Euro als Sonderausgaben geltend zu machen. Den Restbetrag von 16.800 Euro trägt er in die folgenden fünf Jahre vor.

Bei Unternehmen ist der Abzug einer Großspende im Vorjahr und in den Folgejahren nur dann möglich, wenn die Spende nicht nur die Grenze von 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, sondern auch die andere in § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannte Grenze für Unternehmer überschreitet, nämlich zwei Promille (ab 2007 vier Promille) der Summe der Umsätze und Löhne und Gehälter. Diese Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt (Urteil des BFH vom 04.05.2004, veröffentlicht in: BStBl. 2004, Band II, Seite 736).

Abzugsfähige Spenden ab 2007

Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements bringt rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 großzügigere Regelungen beim Spendenrecht. Der Sonderausgabenabzug nach § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Spenden wird einheitlich auf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte angehoben, die bisherige Differenzierung nach Förderzwecken entfällt genauso wie die ehemaligen Sätze von fünf und zehn Prozent. Das bedeutet, dass Spenden und die begünstigten Mitgliedsbeiträge in Relation vom eigenen Einkommen absetzbar sind. Je höher das also ist, umso mehr Spenden können Steuerzahler geltend machen.

Der Spendenabzug ist pro Jahr grundsätzlich in der Höhe begrenzt. Hinzu kommt jedoch für Großspenden ab 2007 die Möglichkeit, einen zeitlich unbegrenzten Vortrag nicht ausgeschöpfter Beträge in andere Jahre vorzunehmen. Dabei werden in einem Jahr nicht abziehbare Spenden vom Finanzamt per Bescheid festgesetzt und uneingeschränkt auf die Steuererklärungen der Zukunft vorgetragen Dort wirkt sich dann der zuvor nicht verbrauchte Betrag zusammen mit den neuen Spenden im Rahmen des 20-prozentigen Höchstbetrags aus.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit Lohn- und Mieteinkünften von 100.000 Euro spendet dem Heimatverein einmalig 30.000 Euro.


bis 2006

ab 2007

Höchstbetrag

100.000 Euro x 5 %

100.000 x 20 %

Steuerlich maximal abzugsfähig

    5.000 Euro

  20.000 Euro

Anzusetzen als Sonderausgaben

    5.000 Euro

  20.000 Euro

Rücktrag ins Vorjahr

    5.000 Euro


vortragbar auf fünf Jahre

  20.000 Euro


unbegrenzt vortragbar


  10.000Euro


Steuertipp: Eine Sonderregelung gibt es für bis Ende 2007 getätigte Großspenden. Das sind Einzelspenden von mindestens 25.565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke. Überschreitet eine solche Spende die Spendenhöchstsätze nach dem Rechtstand 2006, darf sie auf Antrag noch im vorangegangenen und in den fünf folgenden Jahren bis zu dieser Höhe abgezogen werden. Der Spender hat also für 2007 ein einmaliges Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht.

Geld- und Sachspenden

Steuerbegünstigt kann jede Geld- oder Sachspende sein.

  • Geldspende:
    Bei einer Geldspende handelt es sich um "Bares". Der Wert des Geldes muss mit der Zuwendungsbestätigung übereinstimmen.
  • Sachspenden:
    Sachspenden sind Wirtschaftsgüter aller Art. Der Spender muss bei Sachspenden der steuerbegünstigten Körperschaft das Eigentum an dem gespendeten Wirtschaftsgut verschaffen. Im Regelfall geschieht dies durch Einigung und Übergabe des Wirtschaftsgutes, juristisch: "Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsmacht".

Unabdingliche Voraussetzung für die Steuerbegünstigung sowohl von Sachspenden als auch Geldspenden ist, dass sie unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Nur dann darf der Verein dafür eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Die satzungsmäßigen Zwecke werden verwirklicht zum einen im ideellen Bereich des Vereins und zum anderen auch in einem Zweckbetrieb des Vereins. Ein Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der unmittelbar der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient. Das können sportliche Veranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen, Konzerte, Kunstausstellungen sein. Auch zwei Lotterien und Auslosungen pro Jahr gelten per Gesetz als Zweckbetrieb.

Sachspenden, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden, sind leider nicht absetzbar. Wirtschaftliche Geschäftbetriebe dienen der ideellen Vereinstätigkeit nur mittelbar, indem durch sie notwendige Gelder für den ideellen Bereich beschafft werden. Dazu gehören beispielsweise Vereinsfeste, Straßenfeste, Basare, Flohmärkte, Verkaufsveranstaltungen, Altmaterialsammlungen.

Auch Kleiderspenden an gemeinnützige Organisationen, die Kleidung für Bedürftige in speziellen Kleiderkammern bereithalten oder günstig abgeben, sind grundsätzlich absetzbar. Denn hier handelt es sich ebenfalls um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb. Gleiches gilt für Altkleidersammlungen, die wohltätige Organisationen (z. B. DRK) durchführen, um ihre Kleiderkammern oder Katastrophenlager aufzufüllen. Weil damit unmittelbar satzungsmäßige Zwecke verwirklicht werden, gilt dies als steuerbegünstigter Zweckbetrieb. Werden jedoch Altkleidersammlungen und andere Sammlungen (z. B. Altpapier, Alteisen) von Vereinen durchgeführt, um damit Finanzmittel für den ideellen Bereich zu erwirtschaften, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dann können Sie für Ihre Spende keine Zuwendungsbestätigung erhalten und folglich auch keinen Steuerabzug erreichen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.02.1992, veröffentlicht in: BStBl. 1992, Band II, Seite 693).

Bei neuen Wirtschaftsgütern muss vom Spender der Wert der Neuanschaffung durch Belege oder durch die Kaufquittung nachgewiesen werden. Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist der Wert anhand von Anschaffungspreis, Qualität, Alter und Erhaltungszustand des Wirtschaftsgutes im Zuwendungszeitpunkt zu schätzen. Wird ein Wirtschaftsgut gespendet, das unmittelbar zuvor aus dem Betriebsvermögen des Spenders entnommen wurde, darf der für die Sachspende ermittelte Wert den bei der Entnahme vorhandenen Wert nicht überschreiten.

Der Spender muss gegenüber der steuerbegünstigten Körperschaft ergänzende Angaben machen, ob die Spende aus dem Privatvermögen stammt und als Wert der Spende deshalb der Marktwert angesetzt wurde oder ob sie unmittelbar aus dem Betriebsvermögen stammt und mit dem Teilwert oder mit dem Buchwert bewertet wurde.

Wurde ein gespendetes Wirtschaftsgut für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke vom Steuerpflichtigen unmittelbar zuvor aus dem Betriebsvermögen entnommen, dann kann das Wirtschaftsgut abweichend vom Teilwert auch mit dem Buchwert entnommen werden. Hier handelt es sich um das so genannte Buchwertprivileg nach § 6 Absatz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), das für Sachspenden gilt. Stille Reserven werden nicht erfasst. Dadurch kann der Spender Einkommen- bzw. Körperschaft- und Gewerbesteuer sparen. Hierdurch wird allerdings der Wert der Sachspende auf den Buchwert ggf. zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt.

Sonderregelung: Sachspende für Tombola

Eine Tombola, die von gemeinnützigen Vereinen und Organisationen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke veranstaltet wird, gilt als Zweckbetrieb. Daher dienen Sach- und Geldspenden für eine Tombola dem steuerbegünstigten Zweck des Vereins und sind absetzbar.

Wird eine Tombolaveranstaltung mit Werbung verbunden, so sind mögliche Werbeeinnahmen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten. Im Übrigen bleibt die Tombola unter bestimmten Voraussetzungen ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb.

Bei Wohltätigkeitsveranstaltungen können das Eintrittsgeld oder überhöhte Zahlungen für Gegenstände und Leistungen nicht teilweise als Spende abgezogen werden. Um den Sonderausgabenabzug zu retten, sollte die Zahlung für Eintritt oder Kaufpreis (nicht abzugsfähig) und die darüber hinausgehende freiwillige Zuwendung (Spende) strickt getrennt werden. Das gelingt aber nur, wenn der Besuch einer Veranstaltung auch ohne Kauf oder erhöhtes Eintrittsgeld erlaubt ist. Die gemeinnützige Körperschaft sollte es den Gästen überlassen, ob und in welcher Höhe diese zusätzlich eine Spende leisten möchten.

Mitgliedsbeiträge

Ebenso wie Spenden können auch Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen steuerlich absetzbar sein. Dies gilt allerdings nur bei Organisationen, die gemeinnützige Zwecke "ohne Eigennutz" (Abschnitt A der Anlage 1 zur Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, EStDV), kirchliche und religiöse Zwecke, mildtätige und wissenschaftliche Zwecke fördern sowie bei politischen Parteien und unabhängigen Wählervereinigungen.

Nicht anerkannt werden Mitgliedsbeiträge bei Organisationen bzw. Vereinen, die gemeinnützige Zwecke "mit Eigennutz" fördern (Abschnitt B der Anlage 1 zur EStDV), so die Förderung des Sports, Förderung kultureller Betätigungen, Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie Förderung von bestimmten Freizeitbetätigungen.

Bei kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, wie z. B. Mitgliedschaften in Musik- und Gesangvereinen, Theaterspielvereinen und Theaterbesuchsorganisationen sowie den entsprechenden Fördervereinen sind - wie schon bisher - nur Spenden, nicht aber Mitgliedsbeiträge begünstigt.

Ab 2007 hat sich die Abzugsmöglichkeit für Mitgliedsbeiträge verbessert. Erstmals abzugsfähig als Spenden sind Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen zur Förderung kultureller Zwecke. Ausgeschlossen bleiben hingegen weiterhin Mitgliedsbeiträge für Vereine zur Förderung von Sport, Freizeit, Heimatpflege und -kunde, Brauchtum sowie Tier- und Pflanzenzucht. Bei kulturellen Zwecken ist es nunmehr unschädlich für den Abzug der Mitgliedsbeiträge, wenn Körperschaften wie Theater, Museen oder Musikschulen Vergünstigungen wie etwa verbilligten Eintritt oder Sonderveranstaltungen nur für Mitglieder bieten.

Besondere Regelungen gelten für Mitgliedsbeiträge an politische Parteien. Im Rahmen der so genannten "Tarifermäßigung" kann die Einkommensteuer um 50 Prozent der Aufwendungen gesenkt werden. Eine Verminderung der Einkommensteuer ist um maximal 825 Euro bei Ledigen und 1 650 Euro bei Verheirateten möglich. Diese Regelung hat sich 2007 nicht verändert.

Kleinbetragsspenden

Um die steuerliche Anerkennung zu erreichen, muss eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorgelegt werden. In bestimmten Fällen aber genügt als Nachweis auch der Kontoauszug, Bareinzahlungsbeleg, Überweisungsbeleg oder Lastschrifteinzugsbeleg, wenn die Zuwendung nicht mehr als 200 Euro (bis 2006: 100 Euro) beträgt.
Dies gilt in folgenden Fällen:

  • bei Spenden an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle
  • bei Spenden an eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation, wenn die Organisation den Überweisungsträger hergestellt hat und darauf der steuerbegünstigte Zweck und die Angaben über die Körperschaftsteuerbefreiung aufgedruckt sind.
    Außerdem muss auf dem Überweisungsträger angegeben sein, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt
  • bei Spenden an eine politische Partei, wenn auf dem Beleg der Verwendungszweck aufgedruckt ist.
    Für Mitgliedsbeiträge ist - ohne betragsmäßige Beschränkung - auch eine Beitragsquittung ausreichend.

Früher haben die Finanzämter auch eine abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbelegs als Buchungsbestätigung anerkannt. Aus diesen Belegen ist der Buchungstag aber nicht eindeutig erkennbar. Außerdem gehen die Banken immer mehr dazu über, Überweisungsdurchschläge nicht mehr abzustempeln, oder sie stellen dem Steuerpflichtigen einen Stempel zur Verfügung, mit dem er die Durchschläge selbst abstempeln kann. Hierin sehen die Finanzämter ein Missbrauchspotenzial und wollen künftig die Überweisungsdurchschläge nicht mehr als geeigneten Nachweis akzeptieren, dass die Buchung tatsächlich durchgeführt wurde (OFD Karlsruhe vom 10.01.2003, nachzulesen in: DStR 2003, Seite 371).

Daher gilt für Spender: Sie sollten als Nachweis den Kontoauszug oder einen Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt" vorlegen. Darüber hinaus gibt es besondere Nachweise beim Online-Banking (Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 14.02.2006, Aktenzeichen: S 2223 - 145 - St 217, nachzulesen in: StEd 2006, Seite 302).

Der vereinfachte Spendennachweis gemäß § 50 Absatz 2 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) gilt ohne betragsmäßige Begrenzung für Spenden zur Linderung der Not in Katastrophenfällen bei Einzahlung oder Überweisung auf ein Sonderkonto von Wohlfahrtsverbänden und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, beispielsweise öffentliche Dienststellen von Bund, Ländern, Städten und Gemeinden, Kirchen, Handwerkskammern und anderen Berufskammern, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind:

  • Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.
  • Deutscher Caritasverband e.V.
  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.
  • Deutsches Rotes Kreuz e.V.
  • Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V.
  • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.
  • Deutscher Blindenverband e.V.
  • Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.
  • Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.
  • Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V.
  • Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V.

sowie deren Mitgliedsorganisationen.

Aufwandsspenden

Aufwandsspenden sind Verzichte auf Aufwandsersatzansprüche. Nicht darunter fallen beispielsweise die Überlassung von Räumen oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens sowie Leistungen, wie eine ehrenamtliche Tätigkeit. Diese können nicht wie eine Sachspende behandelt werden, da es dem Steuerpflichtigen hier am finanziellen Aufwand fehlt.

Keine Spende ist damit auch die unentgeltliche Arbeitsleistung eines Vereinsmitglieds. Werden die Nutzungen und Leistungen hingegen entgeltlich erbracht, kann bei Verzicht auf den rechtswirksam (einklagbaren) entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch eine steuerbegünstigte Spende vorliegen. Wenn beispielsweise auf einen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung für eine erbrachte Arbeitsleistung oder eines Aufwendungsersatzes für verauslagte Aufwendungen in Form von Fahrt-, Telefon- und Portokosten bedingungslos verzichtet wird, handelt es sich um eine Aufwandsspende.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden fließt. Wichtig ist nur, dass ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Der Anspruch muss aber vor der zum Aufwand führenden bzw. zu vergütenden Tätigkeit eingeräumt werden. Er darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen und muss ernsthaft und rechtswirksam sein.

Vertrauensschutz des Spenders

Neugegründete Vereine, deren Satzung den Vorschriften der Gemeinnützigkeit entspricht, können vom Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung erhalten, die unter anderem zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Die Gültigkeit dieser Bescheinigungen ist regelmäßig auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten seit Ausstellung begrenzt. Zuwendungsbestätigungen, die aufgrund dieser Bescheinigung ausgestellt werden, genießen jedoch Vertrauensschutz für einen Zeitraum von drei Jahren.

Der gutgläubige Spender darf auf die Richtigkeit einer Spendenbescheinigung vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel und falsche Angaben erwirkt hat. Vertrauen kann der Spender auch, wenn in der Spendenbestätigung das angegebene Datum des letzten Freistellungsbescheides nicht länger als fünf Jahre oder das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Spendenbescheinigung zurückliegt.

Wenn sich eine Körperschaft aufgrund einer vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes für steuerfrei halten darf, kann sie auch steuerlich abzugsfähige Spenden in Empfang nehmen. Laut Bundesfinanzhof (B FH) können steuerbegünstigte Spenden bei vorläufiger Anerkennung der Gemeinnützigkeit nur unter dem Vorbehalt entgegengenommen werden (Urteil des BFH vom 07.05.1986, veröffentlicht in: BStBl. 1986, Band II, Seite 677), sodass über eine Steuerbefreiung der Körperschaftsteuer nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) erst im Veranlagungsverfahren entschieden wird.

Zuwendungsbestätigung

Unumgängliche materielle Voraussetzung für den Spendenabzug ist die Vorlage einer Zuwendungsbestätigung über eine steuerbegünstigte Spende. Solche Bestätigungen müssen nach amtlichem Muster ausgestellt werden. Formal darf die Zuwendungsbestätigung in keinem Fall eine DIN A 4-Seite übersteigen. Dabei sind jeweils gesonderte Muster für die Bestätigung von Geldzuwendungen beziehungsweise Mitgliedsbeiträgen einerseits und Sachzuwendungen andererseits vorgesehen. Für alle steuerbegünstigten Körperschaften gilt, dass die Einnahme der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufgezeichnet und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufbewahrt werden muss.

Werden Geldspenden geleistet, ist ein Zusatz zu machen, ob es sich um eine Aufwandsspende handelt. Ist dies der Fall, hat die steuerbegünstigte Körperschaft in der Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass ein Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen vorliegt.

Bei Sachspenden ist in der Zuwendungsbestätigung eine genaue Bezeichnung der Spende mit Alter, Erhaltungszustand, Kaufpreis, Herkunft des Wirtschaftsgutes (Privatvermögen oder Betriebsvermögen) erforderlich. In die Zuwendungsbestätigung müssen nicht in jedem Fall alle Formulierungen aufgenommen werden, die in den Mustern des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vorgesehen sind. Alle Angaben, die im Einzelfall nicht einschlägig sind, können weggelassen werden.

Formalie ist auch, dass die Zuwendungsbestätigung von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zuwendungen berechtigten Person unterschrieben wird. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Bestätigungen mit maschineller Unterschrift erstellt werden. Dies muss aber von dem für die Körperschaft zuständigen Finanzamt genehmigt werden.

Bei den Zuwendungsbestätigungen ist darauf zu achten, dass das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheides oder Steuerbescheides nicht länger als fünf Jahre oder das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt. Anderenfalls können solche Bestätigungen nicht mehr als ausreichender Nachweis für den steuerlichen Spendenabzug anerkannt werden.

Haftung

Der Vertrauensschutz beim Spendenabzug bedingt zugleich einen Haftungstatbestand auf der Empfängerseite. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Als Haftende können sowohl die spendenempfangende Körperschaft als auch die für die handelnden natürlichen Personen in Betracht kommen. Eine Haftung der steuerbegünstigten Körperschaft scheidet dann aus, wenn die Tätigkeit der natürlichen Personen der steuerbegünstigten Körperschaft nicht zugerechnet werden kann.

Es gibt zwei Arten der Haftung:

  • Ausstellerhaftung:
    Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn bei Sachspenden ein höherer als der wirkliche Wert bescheinigt wird oder wenn eine Zuwendungsbestätigung ohne geleistete Spende ausgestellt wird. Um solchem Haftungsrisiko entgegenzuwirken, achtet das Finanzamt bei der vorläufigen Bescheinigung in der Regel auf eine 18 Monate-Befristung. Nach Ablauf der 18 Monate darf der Verein unter Bezugnahme auf diese Bescheinigung keine steuerbegünstigten Spenden mehr in Empfang nehmen (Ausstellerhaftung). Der Vertrauensschutz des gutgläubigen Spenders bleibt unberührt.
  • Veranlasserhaftung:
    Wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (z.B. eine Spende für Ausbildungsseminare des Vereins wird für die Vereinsgaststätte eingesetzt), erfüllt den Tatbestand dieser Haftungsnorm. Die Veranlasserhaftung ist im Vergleich zur Ausstellerhaftung verschuldensunabhängig.

Der Spender darf also auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben (z. B. Wertangabe bei Sachspenden) erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war (z. B. der "Spende" steht eine Gegenleistung gegenüber - Kauf einer Eintrittskarte für eine Wohltätigkeitsveranstaltung). Ziel der Regelung ist die Absicherung eines Spenders, dem die Steuervergünstigung auch dann erhalten bleiben soll, wenn der Spendenempfänger die Zuwendung rechtswidrig nicht für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder der Spendenempfänger nicht als gemeinnützig anerkannt ist und der Spender hiervon nichts gewusst hat.

Hinweis: Neben der Haftung des Vereins bzw. steuerbegünstigten Körperschaft führen Missbräuche beim Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen zum Verlust der Gemeinnützigkeit.

Anhang: Gemeinnützige Zwecke

Dieser Abschnitt enthält ein Verzeichnis der Zwecke, die als gemeinnützig für die Allgemeinheit anerkennt werden. Die Aufzählung des nachstehenden Katalogs ist abschließend. Er enthält jetzt auch alle Zwecke, die zuvor nach der jetzt aufgehobenen Anlage 1 zu § 48 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) als besonders förderungswürdig anerkannt waren.

Welche Zwecke der Gesetzgeber fördert, wird ab 2007 im neuen § 52 Absatz 2 Abgabenordung (AO) definiert.
Das ist die Förderung:

  • von Wissenschaft und Forschung.
  • der Religion.
  • des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
  • der Jugend- und Altenhilfe; " von Kunst und Kultur.
  • des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  • des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
  • des Umwelt-, Küsten- und des Hochwasserschutzes.
  • des Wohlfahrtswesens.
  • der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte.
  • des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer.
  • Förderung des Suchdienstes für Vermisste.
  • der Rettung aus Lebensgefahr.
  • des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung.
  • internationaler Gesinnung und der Toleranz.
  • des Tierschutzes.
  • der Entwicklungszusammenarbeit.
  • von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
  • der Fürsorge für Strafgefangene.
  • der Gleichberechtigung von Frauen und Männer.
  • des Schutzes von Ehe und Famili.
  • der Kriminalprävention.
  • des Sports (Schach gilt als Sport).
  • der Heimatpflege und Heimatkund.
  • der Tier- und Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei.
  • des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.
  • der Soldaten- und Reservistenbetreuung.
  • des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
  • des demokratischen Staatswesens..
  • des bürgerschaftlichen Engagements für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.

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