Rund um`s Auto Teil 2

Das tägliche Pendeln zum Arbeitsplatz können Steuerpflichtige in der Regel als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Der vorliegende Ratgeber informiert - mit zahlreichen Beispielen - über die Entfernungspauschale. Er geht auch auf die Sonderregelungen für Behinderte und Selbstständige ein und beleuchtet die Vor- und Nachteile von Firmenwagen, Fahrgemeinschaften und Fahrkostenzuschüssen. Die Auswirkungen der seit 2007 gekürzten Pendlerpauschale sind berücksichtigt.
  • Einführung
  • Entfernungspauschale für Arbeitnehmer
  • Entfernungspauschale bei Behinderten
  • Benutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel
  • Fahrgemeinschaften
  • Anrechnung von Arbeitgeberleistungen
  • Mehrere Dienstverhältnisse
  • Firmenfahrzeug
  • Zuzahlung zum Dienstwagen
  • Dienstliche Nutzung des Privat-Pkw
  • Entfernungspauschale für Selbstständige
  • Entfernungspauschale für Familienheimfahrten
  • Abgeltungswirkung
  • Übersicht: Entfernungspauschale ab 2007
  • Anhang: Berechnungsbeispiele

Einführung

Arbeitnehmer konnten für ihre Fahrten zur Arbeit unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel bis Ende 2006 eine Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Die Entfernungspauschale gab es für jeden Kilometer, den die Arbeitsstätte von der Wohnung entfernt liegt. Abgegolten ist damit also ein Kilometer Hinweg zur Arbeitsstätte und ein Kilometer Rückweg zur Wohnung.

Ab dem Steuerjahr 2007 kann die Entfernungspauschale durch das Steueränderungsgesetz 2007 nur noch beschränkt abgezogen werden. Die Pendelfahrten werden gesetzlich als gemischte Aufwendungen definiert. Da die auch die private Lebensführung betreffen, sind sie grundsätzlich nicht beruflich veranlasst und dürfen daher vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden. Nunmehr gelten alle Fahrten zu Arbeitsstelle, Betrieb oder Praxis als privat veranlasst und nur als Geste des guten Willens dürfen über einen Härteausgleich Wege ist ab dem 21. Kilometer über eine Entfernungspauschale "wie" Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden.

"Rumd um`s Auto Teil 2" informiert ausführlich über die Berechnung der Entfernungspauschale.
Wer mehr zu Kraftfahrzeugsteuer und die Mineralölsteuer erfahren will, sollte den ersten Teil des Ratgebers lesen.



Entfernungspauschale für Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung für die Wege zur Arbeit eine Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Diese Entfernungspauschale beträgt seit dem 1. Januar 2004 pro Entfernungskilometer 0,30 Euro. Sie gilt auch für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen (BMF-Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.12.2006, Aktenzeichen: IV C 5 - S 2351 - 60/06, veröffentlicht in: BStBl. 2006 Band I, Seite 778).

Am 1. Januar 2007 wurde hinsichtlich der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Systemänderung vorgenommen. Danach werden die Wege zwischen Wohnung und Büro nunmehr der Privatsphäre (die Arbeit beginnt am Werkstor) zugerechnet. Zum Ausgleich von Härtefällen können Fernpendler ab dem 21. Kilometer der Entfernung die Entfernungspauschale wie bisher in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer wie Werbungskosten abziehen.

Die anzusetzende Entfernungspauschale ist wie folgt zu berechnen:
Zahl der Arbeitstage x (Entfernungskilometer abzüglich 20 Entfernungskilometer) x 0,30 Euro.

Die Entfernungspauschale wird nur für jeden vollen Kilometer der Entfernung gewährt. Angefangene Kilometer werden nicht berücksichtigt. Beträgt der Weg beispielsweise 14,8 Kilometer, muss - streng genommen - auf 14 Kilometer abgerundet werden.

Die Entfernungspauschale wird unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel gewährt, also auch dann, wenn:

  • der Weg zu Fuß, mit dem Moped, Motorrad, Motorroller oder Fahrrad zurückgelegt wird.
  • das Auto einer anderen Person genutzt wird (z.B. das Auto des Lebensgefährten).
  • öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden.
  • eine Fahrgemeinschaft gebildet wird.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer fährt im Jahr 2006 mit dem Pkw 18,4 Kilometer (einfache Strecke, kürzester Weg) zur Arbeit.
Bei 225 Arbeitstagen ergibt sich folgende Rechnung:: 18 Kilometer x 0,30 Euro x 225 Tage = 1.215 Euro
Im Jahr 2007 kann er steuerlich nichts mehr geltend machen, da die Entfernung unter 20 Kilometern liegt.

Weitere Beispiele im Anhang.

Für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Eine längere Strecke kann jedoch geltend gemacht werden, wenn sie verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.10.1975, veröffentlicht in: BStBl. 1975 Band II, Seite 852). Die längere Wegstrecke gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel, deren Linienführung über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung läuft.

Die Entfernungspauschale kann für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Es ist also nicht zulässig, mehrere Fahrten an einem Tag geltend zu machen. Arbeitnehmern steht bei Übernachtungen am Arbeitsort nur der halbe Kilometerpauschbetrag zu, da die Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowohl die Hinfahrt als auch die Rückfahrt abdeckt (Urteil des Finanzgerichts München vom 05.09.2006, Aktenzeichen: 6 K 3644/04). Übernachtet der Arbeitnehmer an manchen Tagen am Arbeitsort und legt deshalb nur eine Fahrt mit seinem Auto zurück, so steht ihm daher an diesen Tagen nur der halbe Pauschbetrag zu.

Der absetzbare Jahresbetrag für die Entfernungspauschale ist seit dem 1. Januar 2004 begrenzt auf 4.500 Euro.
In folgenden Fällen aber kann dieser Höchstbetrag auch überschritten werden:

  • Sofern bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel höhere Kosten entstehen, sind diese gegen Einzelnachweis abziehbar (bis Ende 2006).
  • Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz greift die Begrenzung auf 4.500Euro nicht ein. Diese Arbeitnehmer müssen lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit dem eigenen oder ihnen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt haben. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist somit für den Ansatz eines höheren Betrages als 4.500Euro nicht erforderlich.
    Folge: Ein höherer Betrag ist absetzbar, wenn die entsprechende Fahrleistung - nicht jedoch die Kosten (!) - nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
  • Bei Benutzung eines Flugzeugs sind die tatsächlichen Kosten gegen Nachweis in voller Höhe abziehbar und nicht begrenzt auf den Jahreshöchstbetrag. Es ist auch nicht verfassungswidrig, dass bei Benutzung von Flugzeugen die tatsächlichen Kosten und bei Fahrten mit der Bahn lediglich Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden (Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18.07.2006, Altenzeichen: I51/2005).
  • Bei Fahrgemeinschaften kann der Höchstbetrag überschritten werden, soweit das eigene Fahrzeug für die Fahrten zur Arbeit eingesetzt wird.
  • Bei Nutzung einer Fähre sind die Fährkosten ab 2007 nicht mehr zusätzlich zur Entfernungspauschale abziehbar. Die Fährverbindung ist jedoch mit in die Entfernungsberechnung einzubeziehen. Die Fahrtstrecke der Fähre selbst ist dann Teil der maßgebenden Entfernung.
  • Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße dürfen ebenfalls nicht neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.
  • Fallen die Hin- und Rückfahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte auf verschiedene Arbeitstage, so kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass die Fahrten an einem Arbeitstag durchgeführt wurden.
  • Bei Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gilt der Jahreshöchstbetrag nicht.
  • Bei Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel (Pkw und öffentliche Verkehrsmittel) für die Fahrten zur Arbeit kann der Höchstbetrag überschritten werden, sofern für eine Teilstrecke der Pkw eingesetzt wird. Die auf 4.500 Euro begrenzte Entfernungspauschale ist hier für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Beide Beträge ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale, so dass auch in Mischfällen ein höherer Betrag als 4.500Euro angesetzt werden kann (BMF-Schreiben vom 01.12.2006, Aktenzeichen: IVC5 - S2351 - 60/06, veröffentlicht in: BStBl.2006 BandI, Seite778).

Entfernungspauschale bei Behinderten

Für behinderte Menschen besteht die Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend zu machen (§ 9 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz).

Begünstigt sind behinderte Menschen:

  • die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 haben
  • die einen GdB von mindestens 50 haben und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen "G" oder "aG")

Anstelle der Entfernungspauschale können Behinderte die tatsächlichen Kosten oder folgende Pauschsätze je Kilometer geltend machen, die vom benutzten Verkehrsmittel abhängig sind:

Pkw

0,30 Euro

Motorrad / Motorroller

0,13 Euro

Moped / Mofa

0,08 Euro

Fahrrad

0,05 Euro


Fahren Sie teilweise mit eigenem Pkw und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder in Fahrgemeinschaft zur Arbeit, gilt Folgendes:

  • Für die Tage, an denen Sie ausschließlich mit eigenem Pkw fahren, können Sie anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten oder die Dienstreisepauschale ansetzen.
  • Für die Tage, an denen Sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, sind die Entfernungspauschale oder die höheren nachgewiesenen Kosten für Bus oder Bahn absetzbar.
  • Für die Tage, an denen Sie mit Ihrem Pkw zu einem Treffpunkt fahren, um von dort aus mitgenommen zu werden, können für diese Fahrten Dienstreisepauschale und Entfernungspauschale nicht kombiniert werden. Vielmehr ist für die "Mitfahrtage" zu prüfen, ob Sie entweder die Teilstrecke mit der Dienstreisepauschale oder die Gesamtstrecke mit der Entfernungspauschale geltend machen. Also ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen zwischen den tatsächlichen Kosten für die Strecke mit Pkw und der Entfernungspauschale für die gesamte Strecke. Das für Sie günstigste Ergebnis können Sie ansetzen.

Hinweis: Die gekürzte Entfernungspauschale ab 2007 gilt auch für Behinderte. Sofern sie allerdings die tatsächlichen Kosten ansetzen, greift die Kürzung um 20 Entfernungskilometer nicht ein.

Benutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel

Oft nutzen Arbeitnehmer für die Fahrt zur Arbeitsstelle auch unterschiedliche Verkehrsmittel. So fährt Herr Meier zuerst fünf Kilometer mit dem Wagen zur Bahnstation und von dort die restlichen zehn Kilometer mit der S-Bahn zum Arbeitsplatz (Park & Ride). Frau Schuster wiederum benutzt manchmal für die Strecke zur Arbeit ihren eigenen Wagen, an anderen Tagen fährt sie nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wie ist hier vorzugehen?

In beiden Fällen ist zunächst die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Absetzbar sind entweder die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel oder die Entfernungspauschale. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist dies sogar pro Tag wählbar. Es erfolgt also ein taggenauer Vergleich zwischen den tatsächlichen Aufwendungen einerseits und der Entfernungspauschale andererseits. Absetzbar ist der höhere Betrag.

Ab 2007 ist diese Option entfallen, da der tatsächliche Fahrkartenpreis nicht mehr geltend gemacht werden kann. Maßgebend sind immer die 0,30 Euro der Pauschale ab Kilometer 21.
Ansonsten wird es kompliziert. In derartigen Mischfällen ist weiterhin zunächst die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser Entfernung wird dann die anzusetzende Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte berechnet, wobei 20 Entfernungskilometer unter den Tisch fallen.
Dabei sind die Teilstrecken wie folgt aufzuteilen:

  • Die Teilstrecke, die mit dem eigenen Kfz zurückgelegt wird, ist in voller Höhe anzusetzen, hierfür kann die verkehrsgünstigere längere Strecke verwendet werden.
  • Der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt. Die Kürzung um 20Entfernungskilometer ist zunächst bei der zuerst zurück gelegten Teilstrecke vorzunehmen.
  • Die anzusetzende Entfernungspauschale ist nun für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen Arbeitnehmer mit dem Auto pendeln.
  • Anschließend ist die Entfernungspauschale für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen er öffentliche Verkehrsmittel benutzt.
  • Beide Beträge ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale, so dass auch in Mischfällen ein höherer Betrag als 4.500Euro angesetzt werden kann.


Fahrgemeinschaften

Sogar jedem Mitglied einer Fahrgemeinschaft wird die Entfernungspauschale gewährt. Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen den Tagen, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw benutzt, und den Tagen, an denen er mitgenommen wird:

  • Zunächst ist die Entfernungspauschale für die Tage zu berechnen, an denen der Arbeitnehmer im Fahrzeug eines anderen mitfährt. Der Gesamtbetrag ist hier auf 4.500Euro begrenzt.
  • Sodann wird die Entfernungspauschale für die Tage berechnet, an denen der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug einsetzt. Dieser Gesamtbetrag ist in unbegrenzter Höhe absetzbar.

Die Summe aus beiden Beträgen ergibt die insgesamt absetzbare Entfernungspauschale.

Umwegfahrten, also kleinere Umwege, die der Arbeitnehmer in Kauf nehmen muss, um die Mitglieder der Fahrgemeinschaft abzuholen, können in die Berechnung nicht einbezogen werden. Es ist auch hier die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.
Aber: Ereignet sich auf einer solchen Umwegstrecke ein Unfall, ist der Schaden gleichwohl als Werbungskosten absetzbar.

Der Wegfall der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer gilt für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft.


Anrechnung von Arbeitgeberleistungen

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder für die Nutzung des Pkw pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse, so mindern diese Arbeitgeberleistungen den abzugsfähigen Gesamtbetrag an Entfernungspauschale.

Solche Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers sind zwar steuerpflichtig, können aber vom Arbeitgeber pauschal mit 15 Prozent versteuert werden (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz, EStG). Das gilt aber nur soweit, als der Arbeitnehmer Werbungskosten ansetzen könnte.
Die Pauschalierung mindert sich ab 2007 durch die gekürzte Entfernungspauschale.

Die pauschal vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer gehört nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn und damit auch nicht auf die Lohnsteuerbescheinigung (BMF-Schreiben vom 30.08.2007, Aktenzeichen: IV C 5 - S 2378/07/0003, veröffentlicht in: BStBl. 2007 Band I, Seite 683).




Mehrere Dienstverhältnisse

Bei Arbeitnehmern, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen und die mehrere auseinander liegende Arbeitsstätten aufsuchen, ist die Entfernungspauschale für jeden Weg zur Arbeit anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Fährt der Arbeitnehmer jedoch von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte und unmittelbar von dort zur zweiten Arbeitsstätte, ist für die Entfernungsermittlung die Fahrt zur ersten Arbeitsstätte als Umweg bei der Fahrt zur zweiten Arbeitsstätte anzusehen. Die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer fährt zunächst von seiner Wohnung A zur ersten Arbeitsstätte B. Nachmittags fährt er von dort weiter zur zweiten Arbeitsstätte C. Von dort fährt er abends wieder in die Wohnung A zurück.
Die Entfernungen betragen: 
Von A nach B: 30 Kilometer (km)
Von B nach C: 40 km
Von A nach C: 50 km

Die Gesamtentfernung beträgt nun 30 km + 40 km + 50 km = 120 km,
die Entfernung zwischen seiner Wohnung und den Arbeitsstätten 30 km + 50 km = 80 km.
Die Hälfte der Gesamtstrecke beträgt aber nur 120 km / 2 = 60 km, sodass lediglich diese 60 km (seit 2007: 40 km) zur Berechnung der Entfernungspauschale zugrunde gelegt werden dürfen.


Firmenfahrzeug

Unternehmen überlassen häufig ihren Außendienstmitarbeitern oder Führungskräften ein Firmenfahrzeug nicht nur zur betrieblichen, sondern auch zur privaten Nutzung. Die private Nutzungsmöglichkeit wird aus steuerlicher Sicht als geldwerter Vorteil betrachtet. Dieser Vorteil wird durch die so genannte Ein-Prozent-Regelung ermittelt und wie Arbeitslohn versteuert.
Der Nutzungswert nach dieser Ein-Prozent-Methode setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

  • Für Privatfahrten wird monatlich einProzent des Listenpreises angesetzt.
  • Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird monatlich 0,03Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer hinzugerechnet.

Der Listenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeug auf dem deutschen Markt. Dieser Wert ist auf volle 100 Euro abzurunden. Maßgebend ist der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung, sodass sich die Umsatzsteuererhöhung 2007 hier nicht nachträglich auswirkt. Der Listenpreis umfasst auch die Mehrwertsteuer sowie die Kosten für Extras, wie Autoradio, Sonderlackierung, Klimaanlage, Anhängerkupplung und Navigationsgerät. Nicht erfasst werden hingegen die Kosten für ein eingebautes Autotelefon einschließlich Freisprecheinrichtung, für Überführung und für Zulassung sowie für betriebsbedingte Sonderausstattungen (z. B. Firmenbeschriftung des Fahrzeugs, zweiter Pedalsatz bei einem Fahrschulfahrzeug, Werkstattausrüstung bei einem Wartungsfahrzeug).

Beispiel:
Der inländische Listenpreis für den Firmenwagen einschließlich Sonderausstattungen und Mehrwertsteuer beträgt 30.000 Euro. Die Arbeitsstätte liegt 25 Kilometer von der Wohnung entfernt.



monatlich

jährlich

Der Nutzungswert für Privatfahrten beträgt 1 % von 30.000 Euro


300 Euro

3.600 Euro

Der Nutzungswert für Fahrten zur Arbeit beträgt:
0,03 % von 30.000 Euro x 25 km


225 Euro

3.600 Euro

Steuerpflichtiger privater Nutzungswert


525 Euro

6.300 Euro

Als Werbungskosten absetzbar sind:

bis 2006: 220 Tage x 25 km x 0,30 Euro


1.650 Euro


ab 2007: 220 Tage x 5 km x 0,30 Euro


   333 Euro



Zuzahlung zum Dienstwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in mehreren Urteilen mit der Frage beschäftigt, ob und in welcher Weise Aufwendungen von Arbeitnehmer für den Firmenwagen mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden können. Dabei können Arbeitnehmer die ihnen im Zusammenhang mit dem überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen stets als Werbungskosten geltend machen, wenn der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Beim Ansatz von monatlich einem Prozent vom Listenpreis mindern pauschale Nutzungsentgelte.

  • Dieser Grundsatz gilt auch bei Zuzahlungen zum Kauf eines Firmenwagens, selbst wenn diese für ein wesentlich komfortableres Auto geleistet wurden. Denn dies wird über den entsprechend höheren Listenpreis bei der Lohnsteuer berücksichtigt (Urteil des BFH vom 18.10.2007, Aktenzeichen: VIR 59/06).
  • Vom Arbeitnehmer selbst getragene einzelne Aufwendungen wie etwa Treibstoffkosten, Leasingraten oder Versicherungen bleiben hingegen unberücksichtigt. Denn individueller Aufwand darf bei der pauschalen Listenpreismethode nicht berücksichtigt werden (Urteil des BFH vom 18.10.2007, Akteneichen: VI R 96/04).
  • Besteuert der Arbeitgeber den Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung pauschal, sind die vom Arbeitnehmer übernommenen individuellen Kosten bei der pauschalen Lohnsteuererhebung nicht mindernd zu berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht nur bei Privatfahrten auf eigene Rechnung tankt, sondern generell sämtliche Benzinkosten bezahlen muss (Urteil des BFH vom 18.10.2007, Aktenzeichen: VIR 57/06).

Dienstliche Nutzung des Privat-Pkw

Es ist keine Seltenheit, dass auch in großen Unternehmen der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug für betriebliche Zwecke nutzen muss. Die entstandenen Fahrtkosten können mit dem Pauschbetrag von 0,30 Euro zuzüglich 0,02 Euro für einen mitgenommenen Kollegen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden. Anstelle des Pauschbetrages kann auch der nachgewiesene tatsächliche Kilometer-Kostensatz erstattet oder steuerlich geltend gemacht werden.

Dies gilt für Fahrten zwischen:

  • der Wohnung des Arbeitnehmers und dem Ort der Dienstreise.
  • dem Betrieb und der auswärtigen Tätigkeitsstätte.
  • mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten.
  • der Wohnung des Arbeitnehmers und der Unterkunft am Ort der Dienstreise, wenn der Arbeitnehmer auswärts übernachtet.
  • dem Betrieb und der Unterkunft am Ort der Dienstreise, wenn der Arbeitnehmer auswärts übernachtet.
  • der auswärtigen Unterkunft und der Tätigkeitsstätte.
  • Zwischenheimfahrten im Rahmen einer länger dauernden Dienstreise..

Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem Pkw sind steuerpflichtig, sie können aber mit 15 Prozent pauschal versteuert werden.

Steuertipp: Die Anwendung des tatsächlichen Kilometer-Kostensatzes kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer ein besonders kostenintensives Auto fährt. Denn bei der Berechnung des Kilometersatzes sind alle angefallenen Kfz-Kosten aufzusummieren und durch die gefahrenen Gesamtkilometer eines Jahres zu dividieren. Es ist nicht ungewöhnlich, wenn sich dabei ein wesentlich höherer Kilometersatz als 0,30 Euro ergibt. Zu den Fahrzeugkosten zählen insbesondere Aufwendungen für Kfz-Versicherungen, Kfz-Steuer, Garagenmiete, Abschreibung, Reparatur und Wartung, Kreditzinsen, Treibstoff, TÜV, Reifen, Wagenpflege.



Entfernungspauschale für Selbstständige

Die Entfernungspauschale ist von Unternehmern und Freiberuflern bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben im Rahmen der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in gleicher Weise anzusetzen. Die Grundsätze zur Entfernungspauschale gelten auch für Selbstständige, die ein privates Kfz für ihre Fahrten zwischen der Wohnung und ihrem Betrieb nutzen. Dabei werden die als Betriebsausgaben verbuchten Fahrzeugkosten um den Kostenanteil, der auf die Fahrten zum Betrieb entfällt, gekürzt und diese Fahrten mit der Entfernungspauschale hinzugerechnet.

Die Entfernungspauschale mindert sich ab 2007 für Selbstständige wie bei Arbeitnehmern um die ersten 20 Kilometer.



Entfernungspauschale für Familienheimfahrten

Die Entfernungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung. Hier gilt die Begrenzung des abzugsfähigen Betrages auf 4.500 Euro nicht.

Hier erfolgt 2007 keine Kürzung, sodass auch über 2006 hinaus weiterhin alles ab dem 1. Kilometer zählt.

Für Flugstrecken und bei entgeltlicher Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers anzusetzen.




Abgeltungswirkung

Mit der Entfernungspauschale sind nach § 9 Absatz 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) alle Aufwendungen berücksichtigt, die für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dazu gehören beispielsweise auch Parkgebühren für das Abstellen des Kfz während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten sowie für die Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt.

Hingegen sind die Kosten eines Unfalls, der sich auf einer Fahrt zur Arbeit oder auf dem Heimweg ereignet, noch bis Ende 2006 zusätzlich zur Entfernungspauschale abziehbar.
Ab 2007 sind Unfallkosten ebenfalls mit der Pauschale abgegolten, auch auf Familienheimfahrten. Dies gilt auch für Unfälle auf einer Umwegstrecke, z.B. zum Abholen von Mitfahrern oder zum Tanken.


Übersicht: Entfernungspauschale ab 2007

Seit dem 1. Januar 2007 werden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beziehungsweise Betriebsstätte erst ab dem 21. Entfernungskilometer berücksichtigt. Für jeden vollen Entfernungskilometer, der 20 Kilometer (km) übersteigt, kann eine vom Verkehrsmittel unabhängige Entfernungspauschale von 30 Cent abgezogen werden.

Unterschiede bei der Entfernungspauschale 2006/2007:

Entfernung in km

Pauschale bis 2006

Pauschale ab 2007

20

1.320 Euro

      0 Euro

30

1.980 Euro

   660 Euro

40

2.640 Euro

1.320 Euro

50

3.300 Euro

1.980 Euro


Für die Berechnung gilt:

  • Für die Wege, für die kein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw benutzt wird, ist die Entfernungspauschale - wie 2006 auch schon - auf 4.500Euro im Kalenderjahr begrenzt.
  • Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die das pauschale Kilometergeld übersteigen, sind nicht mehr abzugsfähig.
  • Menschen mit einer Behinderung (Grad der Behinderung mindestens 70 oder Grad der Behinderung mindestens 50 und Merkzeichen "G") können statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen für den gesamten Weg zu Arbeitsstätte, also auch für die ersten 20km geltend machen. Bei Nutzung eines Pkw wird ohne Einzelnachweis eine Pauschale von 60Cent je vollen Entfernungskilometer berücksichtigt.
  • Wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung werden wie bisher mit einer Entfernungspauschale von 0,30Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Wohnort berücksichtigt. Die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Wohnort ist also nicht um 20km zu kürzen.
  • Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei einer Familienheimfahrt sind nicht mehr abzugsfähig.
  • Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit oder auf einer Familienheimfahrt sind ab 2007 nicht mehr zusätzlich zur Entfernungspauschale abziehbar.

Kaum war die Gesetzesänderung in Kraft getreten, schon gab es heftigen Streit unter den Experten über die Zulässigkeit der Kürzung. Mittlerweile haben sich mehrere Finanzgerichte (FG) eingeschaltet, einige wie Niedersachsen (Beschluss des Niedersächsischen FG vom 27.02.2007, Aktenzeichen: 8 K 549/06, abgedruckt in: EFG 2007, Seite 690) und Saarland (Beschluss des FG des Saarlandes vom 22.03.2007, Aktenzeichen: 2 K 2442/06, abgedruckt in: EFG 2007, Seite 853) halten die Kürzung für zulässig, andere wie die Finanzgerichte Baden-Württemberg (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 07.03.2007, Aktenzeichen: 13 K 283/06), Mecklenburg-Vorpommern (Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 23.05.2007, Aktenzeichen: 1 K 497/06) und Köln (Beschluss des FG Köln vom 29.03.2007, Aktenzeichen: 10 K 274/07) sowie auch der Bundesfinanzhof (Beschluss des BFH vom 23.08.2007, Aktenzeichen: VI B 42/07) sehen einen möglichen Verstoß gegen die Verfassung. Endgültige Klarheit wird vermutlich erst die Entscheidung aus Karlsruhe bringen, erste Verfassungsbeschwerden sind bereits anhängig (Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen: 2 BvL 1/07 und 2 BvL 2/07).

Steuertipp: Und was machen Berufspendler nun angesichts des gekürzten Kilometergeldes? Das Finanzamt akzeptiert jetzt die Entfernungspauschale angesichts der unklaren Rechtslage im Wege der Aussetzung vorläufig auch für die ersten 20 Kilometer (BMF-Schreiben vom 04.10.2007, Aktenzeichen: IV A 4 - S 0623/07/0002). Arbeitnehmer können sich das komplette Kilometergeld als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen oder als geminderte Einkommensteuer-Vorauszahlung berücksichtigen lassen. Das bringt dann netto erst einmal mehr. Es stellt sich jedoch die Frage der Eilbedürftigkeit und ob Berufstätige dieses Angebot des Fiskus annehmen sollten. Im Rahmen des anschließenden Steuerbescheids kürzt das Finanzamt wieder und es kommt zu einer Nachforderung. Hiergegen braucht kein Einspruch eingelegt zu werden, die Festsetzung erfolgt zu diesem Punkt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Amts wegen nur vorläufig (BMF-Schreiben vom 08.10.2007, Aktenzeichen: IV A 4 - S 0338/07/0003).
Es empfiehlt sich daher, gleich den vorläufigen Steuerbescheid 2007 abzuwarten und in Ruhe auf die Entscheidung aus Karlsruhe zu warten. Entscheiden die Verfassungsrichter gegen den Gesetzgeber, geht Berufspendlern nichts verloren. Sie bekommen die zuviel gezahlte Steuer zurück und obendrauf noch üppige Erstattungszinsen von sechs Prozent pro Jahr.



Anhang: Berechnungsbeispiele

Es werden für die Beispiele jeweils 225 Arbeitstage im Jahr angenommen.


1. Fahrten mit dem eigenen Pkw

Ein Arbeitnehmer fährt täglich mit dem eigenen Wagen zur Arbeit. Die einfache Entfernung beträgt 70 Kilometer (km).

Berechnung 2006

Berechnung 2007

70 km x 0,30 Euro x 225 Tage = 4.725 Euro*

50 km x 0,30 Euro x 225 Tage = 3.375 Euro

* Die Begrenzung von 4.500 Euro entfällt in diesem Fall, da der Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw nutzt.




2. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Ein Arbeitnehmer fährt täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Arbeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 70 km. An tatsächlichen Ticketkosten für die öffentlichen Verkehrsmittel fallen insgesamt 3.000 Euro an.

Berechnung 2006

Berechnung 2007

70 km x 0,30 Euro x 225 Tage = 4.725 Euro.

50 km x 0,30 Euro x 225 Tage = 3.375 Euro

Die Entfernungspauschale ist hier günstiger als die tatsächlichen Kosten. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt jedoch eine Begrenzung auf 4.500 Euro. Absetzbare Werbungskosten: also 4.500 Euro.

Die Höhe der tatsächlichen Kosten ist unerheblich.



3. Fahrten mit einem Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln

Ein Arbeitnehmer fährt täglich mit seinem eigenen Wagen von seiner Wohnung in die Stadt zu einem U-Bahnhof (38 km). Von dort aus benutzt er die Bahn bis zu seiner Arbeitsstätte (12 km). Die Teilstrecken bilden in diesem Fall auch die kürzeste Verbindung.

Beechnung 2006

Berechnung 2007

Anzahl km insgesamt:: 38 + 12 = 50

Anzahl km insgesamt:: 38 + 12 = 50

50 km x 0,30 Euro x 225 Tage = 3.375 Euro

30 km x 0,30 Euro x 225 Tage = 2.025 Euro.



4. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Ein Arbeitnehmer fährt täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln von zur Arbeit. Die einfache Entfernung von der Wohnung beträgt 6 km. Das Ticket kostet monatlich 50 Euro.

Berechnung 2006


Berechnung 2007


Entfernungspauschale

tatsächliche Kosten

Entfernungspauschale

tatsächliche Kosten

6 km x 0,30 Euro x 225 Tage = 405 Euro

Fahrkartenpreis: 12 x 50 Euro = 600 Euro

0 km x 0,30 Euro x 220 Tage = 0 Euro

nicht ansetzbar

Als Werbungskosten zu berücksichtigen: 600 Euro


Als Werbungskosten zu berücksichtigen: 0 Euro




5. Fahrten in Fahrgemeinschaft

Ein Arbeitnehmer hat sich mit zwei Kollegen zu einer Fahrgemeinschaft zusammengeschlossen. Er holt seine Kollegen von deren Wohnungen ab und nimmt sie mit zum Arbeitsplatz. Aufgrund der dadurch entstanden Umwegfahrten beträgt die Gesamtstrecke zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte 48 km. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen seiner Wohnung und Arbeitsstätte beträgt für ihn jedoch 40 km.

Berechnung für den Fahrer 2006

Berechnung für den Fahrer 2007

40 km x 0,30 Euro x 225 Tage = 2.700 Euro

20 km x 0,30 Euro x 225 Tage = 1.350 Euro



6. Mehrere Dienstverhältnisse

Ein Arbeitnehmer fährt vormittags von seiner Wohnung A zur Arbeitsstätte B, nachmittags weiter zur Arbeitsstätte C und abends zur Wohnung A zurück. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km, zwischen B und C 40 km und zwischen C und A 50 km.
Die Gesamtentfernung beträgt 30 + 40 + 50 km = 120 km.
Die Entfernung zwischen Wohnung und den beiden Arbeitsstätten 30 + 50 km = 80 km.
Das ist mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung (120 km / 2 = 60 km).
Absetzbar sind deshalb nur:

Berechnung für den Fahrer 2006

Berechnung für den Fahrer 2007

60 km x 0,30 Euro x 225 Tage = 4.050 Euro

40 km x 0,30 Euro x 225 Tage = 2.700 Euro

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