Ökosteuer
- Einleitung
- Gesetzlicher Überblick
- Höhe der Ökosteuern
- Stromsteuer
- Ermäßigungen bei der Stromsteuer
- Mineralölsteuer
- Biokraftstoffquote
- Erdgas
- Ökozulage bei der Eigenheimzulage
- Förderung von Rußfiltern
Einleitung
Die Ökosteuer ist eine Steuer auf den Energieverbrauch. Mit dem Steueraufkommen soll der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung stabilisiert werden. Gleichwohl stößt auch diese neue Steuer nicht unbedingt auf das Wohlwollen der zahlenden Bevölkerung, zumal die Energiepreise auch ohne den Steueranteil beständig anziehen. Hierauf werden dann die Verbrauchssteuern berechnet und obendrauf kommt auch noch 19 Prozent Mehrwertsteuer. Je höher also der Rohstoffpreis und die Ökosteuer, umso üppiger fällt auch die Umsatzsteuer aus.
Vor dem Hintergrund gestiegener Preise für Benzin und Diesel ist allerdings zu beachten, dass der hohe Ölpreis die Anreize zu sparsamem Energieverbrauch verstärkt. Weil aber die Energiesteuer als fester Steuersatz je Liter erhoben wird (Benzin: 65,4 Cent, Diesel 47,0 Cent), sinken bei rückläufigem Verbrauch die Einnahmen des Staates aus der Energiesteuer.
Die Ökosteuer ist nicht eine einzige Steuer. Vielmehr werden unter dem Begriff verschiedene Steuern zusammengefasst, insbesondere die Stromsteuer und die Mineralölsteuer. Mit einem jährlichen Aufkommen von rund 40 Milliarden Euro stellt die Energiesteuer die für den Staat bedeutendste Verbrauchsteuer dar. Der Grund liegt darin, dass die betreffenden Steuergegenstände nach wie vor die entscheidenden Energieträger unserer Gesellschaft sind.
Gesetzlicher Überblick
Mit dem am 1. August 2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnisse und zur Änderung des Stromsteuergesetzes (Energiesteuergesetz, veröffentlicht in: BGBl. 2006 Teil I, Seite 1534) wurde das bisherige Mineralölsteuergesetz durch ein grundlegend neu gestaltetes Energiesteuergesetz abgelöst und das Stromsteuerrecht geändert.
Damit besteht die so genannte Ökosteuer jetzt aus:
- Stromsteuergesetz, das als relativ schlankes Gesetz separat stehen bleibt
und - Energiesteuergesetz (EnergieStG).
Beide Gesetze wurden anschließend noch einmal durch das Biokraftstoffquotengesetz (BioKraft-QuG) geändert. Dabei wurden jedoch die bis dahin geltenden Regelsteuersätze nicht geändert, weil zum einen das durch die Maßnahmen im Rahmen der Ökologischen Steuerreform erzielte Steueraufkommen weiterhin für alterssicherungspolitische Mehrleistungen insbesondere zur Beitragssatzentlastung in der Rentenversicherung benötigt wird, zum anderen als Beitrag zu stabilen Energiepreisen.
Dabei kann Deutschland nicht autonom über die Ökosteuern bestimmen, sondern muss sich die heimischen Änderungen von der EU- genehmigen lassen. Die Frage, inwiefern steuerliche Regelungen (z.B. Ökosteuer, CO 2-Steuer, Kraftfahrzeugsteuer, Steueranreize) zum Schutz der Umwelt herangezogen werden sollen, steht seit Anfang der neunziger Jahre im Mittelpunkt umweltpolitischer Diskussionen. Die im Juni 1992 in Rio de Janeiro abgehaltene Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (der "Erdgipfel") hatte sich für eine globale Strategie zur Senkung der Emission von Treibhausgasen ausgesprochen, wobei unter anderem auch wirtschaftliche Instrumente eingesetzt werden könnten.
Am 1. Januar 2004 trat die EU-Richtlinie zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des vorhandenen gemeinschaftlichen Verbrauchsteuersystems über die Mineralöle hinaus auf alle Energieerzeugnisse sowie zur Anhebung der betreffenden gemeinschaftlichen Mindeststeuersätze in Kraft.
Die Richtlinie hat insbesondere folgende Zielsetzung:
- Abbau von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den EU-Staaten, die auf die unterschiedlichen Steuersätze zurückzuführen sind.
- Steigerung der Anreize zur effizienteren Nutzung von Energie (um die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern und die CO 2-Emissionen zu reduzieren).
- Eröffnung einer Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Unternehmen Steueranreize als Gegenleistung für spezielle Maßnahmen zur Verringerung der CO 2-Emissionen zu gewähren.
Höhe der Ökosteuern
Ökosteuern werden seit dem 1. April 1999 erhoben und wurden in fünf Schritten jährlich bis 2003 erhöht. Die Einnahmen werden zur Stabilisierung und Senkung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingesetzt. Die Ökosteuer dient somit der Senkung der Lohnnebenkosten.
Die Regelsteuersätze betragen seit dem 1. Januar 2003 (§ 2 Energiesteuergesetz):
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Benzin |
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Benzin |
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Benzin |
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Dieselkraftstoff |
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Dieselkraftstoff |
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in der Land- und Forstwirtschaft verwendete reine Biokraftstoffe. |
steuerbefreit |
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Heizöl |
25,00 Euro je 1.000 Kilogramm |
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Schmieröl und andere Öle |
485,70 Euro je 1.000 Kilogramm |
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Gasöl |
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Ergas und gasförmige Kohlenwasserstoffe |
31,80 Euro je MWh |
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Flüssiggas |
409,00 Euro je 1.000 Kilogramm |
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andere Flüssiggase |
1.217,00 Euro je 1.000 Kilogramm |
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Kohle und Petrolkoks |
0,33 Euro je 1 GJ |
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Strom |
20,50 Euro je MWh |
Abweichend obiger Tabelle gelten allerdings für einige Energieformen bis 2018 stark verringerte Steuersätze:
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Ergas und gasförmige Kohlenwasserstoffe |
13,90 Euro je 1 MWh |
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gasförmige Kohlenwasserstoffe |
13,90 Euro je 1 |
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Flüssiggas |
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Stromsteuer
Bei der am 1. April 1999 eingeführten Stromsteuer handelt es sich um eine neue Verbrauchsteuer, die das Stromsteuergesetz (StromStG) regelt. Es kommt hier zu einer Doppelbesteuerung, da auf die Stromsteuer auch noch Umsatzsteuer erhoben wird. Die aus der Stromsteuer resultierenden Steuereinnahmen stehen ausschließlich dem Bund zu.
Als Verbrauchsteuer ist die Stromsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird. Sie wird aus verwaltungsökonomischen Gründen im Regelfall beim Versorger als Steuerschuldner erhoben, der sie anschließend über den Strompreis auf die Verbraucher abwälzen kann. Als Versorger bezeichnet das Stromsteuerrecht dabei denjenigen, der Strom an andere leistet. Der Versorger wird dann Steuerschuldner, wenn von ihm geleisteter Strom durch den Verbraucher aus dem Netz entnommen wird oder er seinerseits Strom zum Selbstverbrauch entnimmt.
Die Steuer entsteht dadurch, dass im Steuergebiet (Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland)
- vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird.
- der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt.
- Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnehmen.
Ausschlaggebend für die Besteuerung ist der Ort, an dem der Strom entnommen wird.
Die Lage der Produktionsstätte und des Sitzes des Stromversorgungsunternehmens spielen keine Rolle. Daher unterliegt auch im Ausland produzierter, aber in Deutschland verbrauchter Strom der Stromsteuer.
Erhoben wird die Steuer bei den Stromverkäufern (Stromversorgungsunternehmen).
Jedoch kann auch der Stromverbraucher die Steuer schulden, wenn er:
- selbst erzeugte Energie zum Eigenverbrauch entnimmt.
- aus anderen Staaten direkt Strom bezieht,
- widerrechtlich Strom verbraucht.
Der Steuerschuldner hat die Stromsteuer beim Hauptzollamt anzumelden.
Sie kann monatlich oder jährlich entrichtet werden. Auf Strom ist seit Beginn des Jahres 2003 2,05 Cent je Kilowattstunde (kWh) Stromsteuer zu entrichten. Dazu kommt obendrein noch die Mehrwertsteuer von 16 Prozent und ab 2007 von 19 Prozent, so dass die Kilowattstunde tatsächlich mehr kostet.
Ermäßigungen bei der Stromsteuer
Im Stromsteuergesetz sind Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze vorgesehen, um umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern. Zudem gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, damit es nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten kommt.
Von der Stromsteuer befreit ist Strom:
- der ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und aus Netzen oder Leitungen entnommen wird, die ausschließlich mit Strom aus solchen Energieträgern gespeist werden (Ökostrom- Netz).
Zu den erneuerbaren Energieträgern gehören Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse sowie Wasserkraft aus Wasserkraftwerken. - der zur Stromerzeugung verbraucht wird.
In Anlagen mit einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt erzeugter Strom unterliegt regelmäßig nicht der Stromsteuer, soweit der Strom vor Ort durch den Betreiber selbst verbraucht oder für andere objektbezogen zur Verfügung gestellt wird. - für Schiff- und Luftfahrt.
- für Pilotprojekte.
Begünstigt ist Strom für:
- den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr und im Verkehr mit Oberleitungsbussen (Besteuerung mit 11,42Euro je Megawattstund, das sind etwa 50Prozent des Regelsteuersatzes).
- Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (Ermäßigter Steuersatz in Höhe von 60Prozent des Regelsatzes).
- Werkstätten für behinderte Menschen und kommunale Eigenbetriebe, die im Bereich des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft tätig sind.
Mit der fünften Stufe der ökologischen Steuerreform, die 1999 begonnen hat, wurde der seit 1. Januar 2003 geltende derzeitige Steuersatz durch eine Anhebung der Stromsteuer um 0,26 Cent je Kilowattstunde erreicht.
Für Strom zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen, die vor dem 1. April 1999 installiert worden sind, musste bis 2006 nicht die volle Stromsteuer entrichtet werden. Dieser Strom unterlag einem ermäßigten Steuersatz von 12,30 Euro je Megawattstunde anstatt des Regelsatzes von 20,50 Euro. Die Steuerermäßigung ist allerdings zum 31. Dezember 2006 entfallen. Definitionsgemäß sind Nachtspeicherheizungen Geräte zur Raumheizung, die durch Umwandlung von elektrischer Energie erzeugte Wärme mittels eines dafür vorgesehenen Speichermediums längere Zeit speichern und bei Bedarf wieder abgeben können. Im Gegenzug zur Steuererhöhung wurde bis 2006 die Umstellung von der Nachtspeicherheizung auf andere Heizungssysteme mit jährlich zehn Millionen Euro gefördert. Bei Einführung der Stromsteuer im Jahre 1999 hatte die rot-grüne Bundesregierung die Steuerermäßigung noch damit begründet, dass häufig untere Einkommensschichten Nachtspeicherheizungen nutzen. Nach nur vier Jahren gilt dies offenbar nicht mehr.
Mineralölsteuer
Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die beim Kauf des Kraftstoffes (Benzin, Diesel) anfällt. Im Rahmen der Ökosteuer wurde nicht nur eine neue Steuer geschaffen, sondern es wurden auch die Steuersätze für die bestehende Mineralölsteuer angehoben. Bei dieser handelt es sich ebenfalls um eine Verbrauchsteuer, die vom Verkäufer zu entrichten ist.
Auch hier ergibt sich eine Doppelbelastung, da auf die Mineralölsteuer noch die Umsatzsteuer erhoben wird. Die letztendliche Steuerlast erhöht sich daher nochmals um die zu zahlende Umsatzsteuer. Hier muss der Verbraucher Steuer auf die Steuer zahlen.
Mit einem jährlichen Aufkommen von rund 41 Milliarden Euro stellt die Mineralölsteuer die für den Staat bedeutendste Verbrauchsteuer dar. Die Mineralölsteuer wird als fester Steuersatz je Liter erhoben (Benzin: 65,4 Cent, Diesel 47 Cent). Preissteigerungen an der Tankstelle ändern hieran nichts.
Schon vor Jahren war gesetzlich der Anstieg der Mineralölsteuer auf Benzin und Diesel zu Beginn 2003 - schon zum fünften Mal in Folge um 3,07 Cent je Liter - geregelt worden. Bei schwefelfreien Treibstoff lag der Ausgangssteuersatz zwar etwas niedriger, doch die Erhöhung im Jahre 2003 betrug ebenfalls 3,07 Cent je Liter. Die gleiche Erhöhung wurde bei verbleitem Benzin vorgenommen. Addiert man noch die Mehrwertsteuer von 19 Prozent hinzu, sind somit 3,65 Cent pro Liter mehr zu berappen.
Hinweis: Nach § 20 Absatz 1 Mineralölsteuergesetz sind Kraftstoffe, die eine Privatperson für ihren Bedarf in einem anderen EU-Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst nach Deutschland befördert, nur dann steuerfrei, wenn sie im Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter befördert werden. Eine ansonsten erfolgte Beförderung von Mineralöl ist atypisch und somit steuerpflichtig. Eine solche atypische Beförderung ist gegeben, wenn von Privatpersonen mehr als 20 Liter Benzin in einem Reservebehälter befördert werden (Urteil des Finanzgerichts München vom 15.03.2007, Aktenzeichen: 14 K 3282/05).
- Steuererhöhung für Heizöl:
Die Steuer auf leichtes Heizöl beträgt derzeit 61,35 Euro je 1 000 Liter. - Verbilligung des Agrardiesels:
Verbilligten Dieselkraftstoff sollen weiterhin Land- und Forstwirte tanken können. Ab Januar 2001 wurde daher ein gesenkter Steuersatz durch eine Vergütung von 0,30 DM jeLiter Dieselkraftstoff herbeigeführt. Nachdem sich der Vergütungsbetrag im Januar 2002 auf 0,1841 Euro (0,36007 DM) erhöht hatte, wird nunmehr seit Beginn des Jahres 2003 eine Vergütung von 0,21480 Euro je Liter gezahlt. - Steuerbefreiung von Biokraftstoffen:
Am 6. Juni 2002 hat der Bundesrat eine befristete Steuerbefreiung für alle biogenen Kraftstoffe beschlossen. Damit sind seit dem 1.Januar 2003 bis Ende 2008 alle Kraftstoffe aus Biomassen von der Mineralölsteuer befreit. - Steuer auf Erdgas:
Mit Beginn des Jahres 2003 wurde auch die Steuer auf Erdgas angehoben, und zwar auf derzeit 0,55 Cent je Kilowattstunde (kWh) - zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Erhöhung wurde damit begründet, dass die Erdgassteuer an die Mineralölsteuer auf Heizöl angeglichen werden soll. Vor gar nicht allzu langer Zeit hat man die Bürger noch mit dem günstigeren Steuersatz gelockt, auf umweltfreundliches Erdgas umzusteigen. Jetzt haben die Verbraucher dafür faktisch die Strafe erhalten. - Erdgas in Fahrzeugen:
Wird Erdgas als Kraftstoff in Fahrzeugen verwendet, gilt seit dem 1. Januar 2003 ein ermäßigter Steuersatz von 12,40 Euro je Megawattstunde. Die Höhe der Steuer soll bis zum Ende des Jahres 2020 unverändert bleiben. - Erhöhung der Steuer für Flüssiggas:
Die Steuer auf zum Heizen verwendetes Flüssiggas beträgt derzeit 60,60 Euro je 1.000 Kilogramm. Immerhin sollen noch rund 300.000 Haushalte auf diese Weise heizen.
Biokraftstoffquote
Durch das Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote ist die Mineralölwirtschaft seit dem 1. Januar 2007 verpflichtet, ergänzend zum Vertrieb von konventionellem Benzin- und Dieselkraftstoff eine Quotenregelung für den Vertrieb von Biokraftstoffen einzuführen. Hierbei wird die Mineralölwirtschaft ordnungsrechtlich verpflichtet, einen wachsenden Mindestanteil von Biokraftstoffen zu vertreiben.
Der Mindestanteil bezieht sich auf den gesamten jährlichen Absatz an Benzin- und Dieselkraftstoff eines Unternehmens einschließlich der diese ersetzenden Biokraftstoffe. Dabei sind getrennte Quoten für Benzin und Diesel vorgesehen.
Der Mindestanteil bei Biokraftstoffen zum Dieselabsatz muss auf den Energiegehalt berechnet 4,4 Prozent betragen.
Bei Ottokraftstoff (Benzin/Super) liegt der Anteil bei
- 2007: 1,2 Prozent
- 2008: 2 Prozent
- 2009: 2,8 Prozent
- 2010: 3,6 Prozent
Bei Nichterfüllung der Quoten sind Strafzahlungen zu leisten. Die Besteuerung von Biokraftstoffen beginnt mit 7 Cent für Biodiesel im Jahr 2007 und mit 8 Cent für Pflanzenöl im Jahr 2008 mit steigenden Sätzen bis zu einem Satz von knapp 45 Cent im Jahr 2012. Zum 1. Januar 2007 wird in Höhe der Beimischungsquote mit dem vollen Satz besteuert, der ermäßigte Satz gilt also nur für Mengen oberhalb der Beimischungsquote.
Die folgenden Steuersätze gelten für Biodiesel zur Verwendung als Kraftstoff ab dem:
- 01.08.2006: 7,1 Cent.
- 01.01.2008: 13,4 Cent.
- 01.01.2009: 19,7 Cent.
- 01.01.2010: 26,0 Cent.
- 01.01.2011: 32,3 Cent.
- 01.01.2012: 44,9 Cent.
Reines Pflanzenöl als Kraftstoff wird seit 2008 besteuert, dabei gelten folgende Steuersätze ab dem:
- 01.01.2008: 8,15 Cent.
- 01.01.2009: 16,55 Cent.
- 01.01.2010: 24,95 Cent.
- 01.01.2011: 32,30 Cent.
- 01.01.2012: 44,90 Cent.
Biodiesel und Pflanzenöl zur Verwendung als Kraftstoff in der Landwirtschaft sind weiterhin vollständig steuerbefreit.
Biodiesel und Pflanzenöl, die als Heizstoff verwendet werden, sind bis zum 31.12.2009 steuerfrei. Ab 2010 werden sie wie leichtes Heizöl mit 6,135 Cent pro Liter besteuert.
Erdgas
Die Erdgasbesteuerung besteht aus einem ermäßigter Steuersatz von 5,50 Euro pro Megawattstunde für Erdgas oder gasförmige Kohlenwasserstoffe, wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden.
Die Energiesteuer auf Erdgas entsteht mit Entnahme von Erdgas zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz. Solange keine Entnahme aus dem Leitungsnetz erfolgt, entsteht also auch noch keine Energiesteuer. Das gilt auch noch bei der Belieferung eines Lieferers, da der das Erdgas nicht aus dem Leitungsnetz entnimmt.
Für die Steuerentstehung ist nicht Vorraussetzung, dass der Lieferer in Deutschland ansässig ist.
Steuerschuldner ist:
- grundsätzlich der Lieferer, wenn dieser im Steuergebiet seinen Sitz hat und das gelieferte Erdgas nicht durch einen anderen Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen wird.
- ansonsten der das Erdgas aus dem Leitungsnetz Entnehmende.
Für verflüssigtes Erdgas bestehen eigenständige Normen.
Sobald das Erdgas zur Verflüssigung aus dem Leitungsnetz entnommen wird, kommt es zu einer fingierten Entnahme als Verbrauch. Erdgas kann nach § 44 Energiesteuergesetz (EnergieStG) steuerfrei verwendet werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis vorliegt und Erdgas von einem Gasgewinnungsbetrieb auf dem Betriebsgelände vom Inhaber des Betriebs zur Aufrechterhaltung des Betriebs verwendet wird. Diese Befreiung gilt allerdings nicht, wenn es zum Antrieb von Fahrzeugen genutzt wird.
Ökozulage bei der Eigenheimzulage
Die Ökozulage im Eigenheimzulagengesetz bezieht sich auf Häuser und Wohnungen, für deren Bau die Wärmeschutzverordnung von 1994 gilt, und wurde gewährt bis Ende 2002. Waren die Voraussetzungen vor dem 31.12.2002 erfüllt, gibt's die Zulage bis zum Ablauf des achtjährigen Förderzeitraums. Gefördert wurden (und werden in Altfällen):
- Energiesparende Anlagen (z. B. Wärmepumpen, Solar und Wärmezurückgewinnungsanlagen) mit einem Betrag von zirka 255 Euro.
- Niedrigenergiehäuser mit einem Betrag von zirka 204 Euro.
Bauherren und Käufer von neuen Wohnimmobilien haben das Recht auf beide Varianten der Ökozulage. Beim Kauf eines gebrauchten Hauses oder einer gebrauchten Wohnung kann nur die erste Alternative in Anspruch genommen werden. Keine Ökozulage wird für Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen gewährt.
Seit dem 1. Februar 2002 ist die neue Energieeinsparverordnung in Kraft. Sie gilt bei Bauanträgen oder Bauanzeigen nach diesem Datum. Welche Auswirkung hat diese Verordnung nun auf die Öko- und Wärmeschutzzulage?
- Beim Bauherrn:
Wer aufgrund eines vor dem 1. Februar 2002 gestellten Bauantrags oder einer vor diesem Datum erstatteten Bauanzeige eine Wohnung herstellt und vor dem Bezug und noch vor dem 1. Januar 2003 den Einbau begünstigter Energieeinsparanlagen abschließt, kann die ökologischen Zusatzkomponenten zur Eigenheimzulage weiter bis zu 8 Jahre lang erhalten. Dasselbe betrifft den Bau eines Niedrigenergiehauses, das vor dem 1. Januar 2003 fertig gestellt wurde. - Beim Erwerber:
Auch der Käufer eines Hauses oder einer Wohnung mit begünstigten Energieeinsparanlagen bekommt die Ökozulage acht Jahre lang, wenn der Verkäufer den Bauantrag vor dem 1. Februar 2002 gestellt hat und das Haus, beziehungsweise die Wohnung bis zum Ende des zweiten Jahres nach der Fertigstellung und noch vor dem 1. Januar 2003 übertragen wird. Gleiches gilt für eine Wohnung im Niedrigenergiehaus, die bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und noch vor dem 1. Januar 2003 gekauft wurde. Wer ein Haus nach dem Jahr der Fertigstellung erwirbt und dieses vor dem Bezug mit begünstigten Energieeinsparanlagen nachrüstet, muss den allgemeinen Auslauftermin zum 31. Dezember 2002 beachten. Der Umbau eines gebrauchten Hauses in ein Niedrigenergiehaus wird nicht mit der Wärmeschutzzulage begünstigt.
Förderung von Rußfiltern
Am 1. April 2007 ist eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Kraft getreten. Hiernach bekommen Halter von bis Ende 2006 zugelassene Diesel-Fahrzeugen einen Steuernachlass von 330 Euro, wenn sie ihren Wagen bis spätestens 31. Dezember 2009 mit einem Rußfilter nachrüsten. Der Wert der Steuerbefreiung soll in etwa die Hälfte der Nachrüstungskosten abdecken.
Für besonders emissionsarme Diesel-Pkw, die bereits bis Ende März 2007 nachgerüstet wurden, erhalten die Halter die Vergünstigung ebenfalls ab April 2007.
Die Steuerbefreiung gilt dann so lange, bis der Betrag von 330 Euro erreicht ist. Bei einem Wechsel des Halters darf der neue Eigentümer eine noch nicht abgelaufene Befreiung übernehmen.
Für die neue Förderung werden keine bestimmten Techniken gefordert. Vielmehr geht es nur darum, Anreize für Fahrzeuge mit einen möglichst geringen Partikelausstoß zu schaffen.
Wer das steuerliche Angebot zur Nachrüstung seines Diesel-Pkw nicht annimmt, muss einen jährlichen Aufschlag auf die Kfz-Steuer von 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter Hubraum zahlen, was beim Drei-Liter-Auto 36 Euro im Jahr ausmacht. Das gilt für nicht nachgerüstete Diesel-Pkw in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2011. Für Neufahrzeuge ohne Filter, die nicht den künftigen Euro-5-Partikelwert von 5 Milligramm je Kilometer einhalten, ist ebenfalls der Zuschlag zu zahlen.
Es gelten also folgende Regelungen zu Dieselfahrzeugen:
- Erstzulassung vor dem 1.Januar 2007 und Nachrüstung mit entsprechender Partikelminderung (PM 01, PM 0 bis 4): 330Euro befristete Steuerbefreiung
- Ausstattung mit entsprechender PM 5-Technik vor Erstzulassung: keine Steuererhöhung
- Keine Nachrüstung auf den Ausstoß von Partikelmasse: Zuschlag 1,20Euro je angefangene 100Kubikzentimeter Hubraum
Dabei sind folgende steuerliche Termine und Besonderheiten zu beachten.
Die Steuerbefreiung
beginnt an dem Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde die emissionsbezogenen Voraussetzungen erfüllt waren.
endet, sobald die Steuerersparnis den Betrag von 330 Euro erreicht hat.
wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.
wird dem Halter gewährt, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2007 zugelassen war. Im Falle eines späteren Halterwechsels wird der noch nicht verbrauchte Teil dem neuen Halter gewährt.
Die Kraftfahrzeugsteuerstellen der Finanzämter erteilen seit April 2007 für die nicht nachgerüsteten Dieselfahrzeuge neue Steuerbescheide mit der erhöhten Kfz-Steuer. Neu zugelassene Pkw, deren Schadstoffausstoß den neuen Anforderungen (Euro-4-Norm) genügen und deren Partikelausstoß die Grenzwerte nicht überschreiten, sind von der erhöhten Kfz-Steuer nicht betroffen.