Heiraten oder Lebensgemeinschaft?
- Einleitung
- Steuerrechtliche Situation
- Einkommensteuer
- Unterhalt während der Beziehung
- Unterhalt nach Trennung
- Kinder und Steuern
- Kindergeld
- Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag
- Kinderbetreuungskosten
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Ausbildungsfreibetrag
- Vererben und Verschenken
- Grunderwerbsteuer
- Doppelte Haushaltsführung
- Aufwendungen für Haushaltshilfe
- Anerkennung schuldrechtlicher Verträge
- Zusammenfassender Vergleich
- Exkurs: Eingetragene Lebenspartnerschaft
Einleitung
Die Anzahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften wächst von Jahr zu Jahr. Viele Gründe, nicht zuletzt die zunehmende gesellschaftliche Akzeptanz der "wilden Ehe", machen das Modell "nichteheliche Lebensgemeinschaft" interessant.
Die steuerliche Gesetzgebung hat auf diese gesellschaftlichen Veränderungen bisher nur unzureichend reagiert. In vielfacher Hinsicht werden eheliche gegenüber nichtehelichen Verbindungen nach wie vor benachteiligt, so dass Heiraten zumindest aus steuerlicher Sicht doch einige Vorteile bringt. Doch - wie immer - muss der konkrete Einzelfall betrachtet werden.
Welche steuerlichen Vor- und Nachteile für oder gegen die Ehe sprechen, wird in diesem Ratgeber erörtert.
Zudem erfolgt ein Exkurs zu den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, die zivilrechtlich wie Ehepaare, steuerlich jedoch wie nichteheliche Lebensgemeinschaften behandelt werden.
Steuerrechtliche Situation
Das reale Leben schafft zu einem großen Teil Tatsachen, die einer rechtlichen Regelung bedürfen. Doch viel zu häufig lassen sich Gesetzgebung und Rechtsprechung für die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen reichlich Zeit. Ein Beispiel dafür ist die steuerrechtliche Würdigung nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Noch immer werden sie gegenüber der Ehe ungleich behandelt.
Doch mit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist Bewegung in die Diskussion gekommen. Das Gesetz regelt allerdings nur die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren. Es stellt die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft der Ehe zumindest zivil- und erbrechtlich nahezu in jedem Fall gleich. Der eingetragene Partner erbt wie der Gatte und auch bei einer Trennung gelten die Regelungen wie bei der herkömmlichen Scheidung.
Das gilt aber nicht für das Steuerrecht. Die steuerlichen Regelungen sollten in einem besonderen Gesetz, dem Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, geregelt werden, das jedoch politisch bislang nicht durchsetzbar war. Vorgesehen war unter anderem, für Lebenspartner ein Splittingvorteil von rund 20.000 Euro zu schaffen und dass Unterhaltszahlungen nach Beendigung der Lebenspartnerschaft im Wege des Realsplittings abgesetzt werden können. Immerhin kommt es durch die Reform der Erbschaftsteuer im Frühjahr 2008 zu deutlichen Entlastungen für Schenkungen und Erbschaften zwischen den Lebenspartnern.
Einkommensteuer
Das Einkommen wird nach dem Grund- oder Splittingtarif besteuert.
Der Steuertarif kennt eigentlich nur eine einzige Tarifformel, die auf das zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Diese Tarifformel wird als Grundtarif bezeichnet, der auch auf Ehepaare angewendet wird, die getrennt veranlagt werden.
Ehepartner haben aber grundsätzlich die Möglichkeit, sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen zu lassen. Dann wird das Splitting-Verfahren angewendet, bei dem der Grundtarif auch wieder die wesentliche Rolle spielt. Die Berechnung geschieht nämlich dabei in der Weise, dass das gemeinsame (zu versteuernde) Einkommen erst einmal halbiert wird. Auf diesen Betrag wird dann der Grundtarif wie bei Ledigen angewendet. Die fällige Steuer ermittelt sich nun, indem die Steuer laut Grundtarif einfach verdoppelt wird und zur Abgabe für Ehepaare führt.
Das Splitting-Verfahren können Paare unabhängig davon anwenden, in welchem Verhältnis die zusammenveranlagten Ehegatten das gemeinsame Einkommen erzielt haben. Ein Partner kann also auch keine Einkünfte haben und der andere Millioneneinnahmen.
Als Faustregel gilt: Das Splitting Verfahren führt zu einer Progressionsmilderung. Diese fällt umso höher aus, je weiter die jeweiligen Einkommen der Ehegatten auseinander liegen und je höher das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ist.
Beispiel:
In der folgenden Tabelle werden drei Fälle für das Jahr 2008 betrachtet. Ausgegangen wird immer vom gleichen Gesamteinkommen. Unterschiedlich ist jedoch der jeweils vom Mann und von der Frau erzielte Anteil am gesamten zu versteuernden Einkommen.
|
zu versteuerndes Einkommen |
Steuerlast des Ehepaares |
Steuerlast einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft |
Steuerbelastungsunterschied |
||
|
gemeinsame Einkommensteuer |
je Partner |
gemeinsame Einkommensteuer |
|||
|
Mann |
100.000 Euro |
26.192 Euro |
34.068 Euro |
34.068 Euro |
7.876 Euro |
|
Frau |
0 Euro |
0 Euro |
|||
|
Mann |
70.000 Euro |
26.192 Euro |
21.486 Euro |
27.293 Euro |
1.101 Euro |
|
Frau |
30.000 Euro |
5.807 Euro |
|||
|
Mann |
50.000 Euro |
26.192 Euro |
13.096 Euro |
26.192 Euro |
0 Euro |
|
Frau |
50.000 Euro |
13.096 Euro |
Verdient also ein Ehepaar insgesamt 100.000 Euro und wird gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, berechnet sich die zu zahlende Steuer - unabhängig davon, welcher Ehegatte welchen Anteil einbringt - wird wie folgt:
- zu versteuerndes Einkommen (100.000Euro/ 2) = 50.000Euro
- Einkommensteuer (Splittingtarif 2008) = 13.096Euro
- gemeinsame Einkommensteuer (13.096Eurox 2) = 26.192Euro
Verdient in einer Lebenspartnerschaft der Lebenspartner der Frau das gesamte Einkommen (z. B.100.000 Euro), während die Frau sich um den Haushalt kümmert und über kein eigenes Einkommen verfügt, wird die zahlende Steuer wird wie folgt berechnet:
- zu versteuerndes Einkommen des Mannes =100.000Euro
- Einkommensteuer (Grundtarif 2008) Mann =34.068Euro
- Einkommensteuer (Grundtarif 2008) Frau =0Euro
- gemeinsame Einkommensteuer =34.068Euro
Der Vergleich zeigt, dass die Steuerlast für Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, gegenüber Ehepaaren ganz besonders hoch ist, wenn ein Partner kein Einkommen bezieht. Je näher die Einkünfte der Paare beieinander liegen, umso mehr verringert sich der steuerliche Unterschied. Der Belastungsunterschied ist gleich Null, wenn beide Partner das gleiche Einkommen beziehen. Die steuerlichen Nachteile für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind daher bei einer besonders hohen Differenz zwischen den erzielten Einkünften erheblich.
Eine noch weitere Entlastung gibt es bei vermögenden Ehepaaren. Denn oberhalb eines Einkommens von 250.000 Euro wirkt eine Reichensteuer von 45 Prozent statt dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Bei Ehepaaren greift der Zuschlag erst oberhalb von 500.000 Euro.
Ehegatten können jedes Jahr erneut entscheiden, ob sie eine gemeinsame Einkommensteuererklärung einreichen oder für jeden Gatten eine separate. Diese Wahl treffen sie über die Zusammenveranlagung oder die getrennte Veranlagung.
Machen Ehepaare keine Angaben zur Veranlagungsart, unterstellt das Finanzamt automatisch, dass die Zusammenveranlagung gewählt werden soll. Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist allerdings, dass nach den zivilrechtlichen Bestimmungen eine Ehe besteht und die Partner nicht dauernd getrennt leben. Nicht als getrennt lebend gelten die Partner, wenn einer lange Zeit im Krankenhaus verweilt oder eine Haftstrafe absitzt. Zusätzliche Voraussetzung für Ehepaare: Die beiden müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein.
Steuertipp: Paare, die nach einer Trennung einen Versöhnungsversuch starten, kommen für dieses Jahr erneut in den Genuss der Zusammenveranlagung. Dabei sind noch nicht einmal Mindestfristen zu beachten. Dies gilt sogar dann, wenn sich dieser Versuch im Nachhinein als erfolglos erweist und die Scheidung ausgesprochen wird.
Unterhalt während der Beziehung
Eheleute sind einander gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Dennoch werden solche Unterhaltszahlungen nicht steuermindernd berücksichtigt, weil die Eheleute ja vom Splittingtarif profitieren.
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hingegen sind rechtlich nicht zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet. Leisten sie dennoch Zahlungen an den Lebenspartner, kommt eine Steuerermäßigung nach § 33a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht. Dies ist allerdings nur möglich, wenn dem Lebensgefährten staatliche Leistungen wegen des Zusammenlebens mit dem Partner gekürzt oder gar gestrichen werden. In diesen Fällen sind Unterhaltsleistungen an den Lebensgefährten, dem Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Erziehungsgeld oder Wohngeld gekürzt wurde, bis zur Höhe des Unterhaltshöchstbetrages von 7.680 Euro absetzbar.
Nach dem Sozialrecht erfolgt eine Kürzung des Leistungsanspruches bei Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, wenn zwei Personen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen leben. Das Gesetz sieht hierin eine sittliche Verpflichtung zum Unterhalt der anderen Person. Zu einer Kürzung der Sozialleistungen kommt es jedoch erst, wenn der Partner den anderen hilfsbedürftigen Partner auch tatsächlich unterstützt.
Steuertipp: Eine Vereinfachung ergibt sich durch das BMF-Schreiben vom 28. März 2003, (Aktenzeichen: IV C 4 - S 2285 - 16/03, veröffentlicht in: BStBl. 2003 Band I, Seite 243): Jetzt ist der Steuerabzug von Unterhaltsleistungen auch dann möglich, wenn der Lebensgefährte keinen Antrag auf Sozialhilfe, Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II gestellt hat. Somit braucht also auch ein Kürzungs- oder Ablehnungsbescheid nicht mehr vorgelegt werden. In diesem Fall aber verlangt das Finanzamt eine schriftliche Versicherung des Lebensgefährten über dessen eigene Einkünfte und Bezüge sowie über dessen Vermögen.
Das Finanzamt verlangt außerdem, dass die unterstützte Person bedürftig ist. Dies ist sie bei keinen oder nur geringen Einkünften und Vermögen der Fall. Nicht als Vermögen sieht der Fiskus Beträge bis zu 15.500 Euro sowie das selbst genutzte Eigenheim an. Auch der Hausrat sowie persönliche Gegenstände müssen nicht berücksichtigt werden.
Abziehbar sind die üblichen Leistungen für den laufenden Unterhalt. Dazu können auch einmalige Zahlungen gehören. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für Ernährung, Wohnung, Heizung, Kleidung, Hausrat, aber auch Ausbildungsmaßnahmen oder Versicherungsbeiträge. Es ist gleichgültig, ob die Unterhaltsleistung in Geld oder als Sachleistung gewährt wird.
Hinweis: Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den anderen Partner nur bis zum allgemeinen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung abziehen kann (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.07.2006, Aktenzeichen: III R 8/04).
Unterhalt nach Trennung
Werden Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner gezahlt, so können diese bis zu einer Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings geltend gemacht werden.
Zu beachten ist dabei allerdings:
- " Der begünstigte Ex-Gatte muss unbeschränkt steuerpflichtig sein und dem Realsplitting über die "AnlageU" zustimmen.
- Willigt der Partner in den Abzug als Sonderausgabe ein, so hat er diese Zuwendungen als sonstige Einkünfte in seiner Steuererklärung anzugeben und zu versteuern.
Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht keine Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen nach Beendigung der Lebensgemeinschaft. Daher können tatsächlich geleistete Zahlungen an einen Partner nach der Trennung steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Kinder und Steuern
Im Haushalt lebende eigene oder fremde Kinder kosten bekanntlich so einiges an Geld. Im Steuerrecht wird versucht, diese Mehrbelastungen durch Steuerbegünstigungen und finanziellen Zuwendungen abzufedern.
Zu nennen sind hier vor allem:
- das Kindergeld
- der Kinderfreibetrag
- der besondere Freibetrag für Betreuung, Erziehung, Ausbildung (BEA-Freibetrag)
- der ab2006 neu geregelte Steuerabzug für Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben sowie als Sonderausgaben
- der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen
- das Schulgeld
- Zulagen bei der Riester-Förderung und der Eigenheimzulage
Auf die Gestaltungsmöglichkeiten wird in den nachfolgenden Abschnitten detailliert eingegangen.
Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft bestehen dabei nicht, denn grundsätzlich erhalten die Elternteile die Förderung, unabhängig vom Familienstand.
Kindergeld
Jeder unbeschränkt Steuerpflichtige (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) hat einen Anspruch auf Kindergeld. Für die ersten drei Kinder beträgt das Kindergeld jeweils 154 Euro im Monat, ab dem vierten Kind werden 179 Euro gezahlt. Das Kindergeld wird nicht nur für den eigenen Nachwuchs gezahlt, auch für Pflegekinder und in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten und Enkelkinder kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Grundsätzlich gibt es Kindergeld für den minderjährigen Nachwuchs und darüber hinaus, wenn sich Sohn oder Tochter beispielsweise in Ausbildung befinden.
Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag
Für jedes Kind, das steuerlich zu berücksichtigen ist, besteht Anspruch auf einen Kinderfreibetrag. Zusätzlich gibt's seit 2002 einen "Sammelfreibetrag" für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Ob ein Steuerschuldner die beiden Steuerfreibeträge tatsächlich bekommt, hängt von der so genannten Günstigerprüfung im Vergleich zum erhaltenen Kindergeld ab, die das Finanzamt im Rahmen der Steuerveranlagung von Amts wegen durchführt.
Die Freibeträge werden nur berücksichtigt, wenn die Steuerersparnis höher ist als das während des Jahres erhaltene Kindergeld.
- Der Kinderfreibetrag beträgt für jedes Kind 3.648Euro.
- Der "Sammelfreibetrag" beträgt 2.160Euro.
Getrennt lebenden Eltern steht jeweils die Hälfte zu.
Zusammenveranlagte Eltern haben also Anspruch auf einen Steuerfreibetrag von insgesamt 5.808 Euro je Kind.
Kinderbetreuungskosten
Seit dem 1. Januar 2006 besteht die Möglichkeit, nachgewiesene Kinderbetreuungskosten unter steuerlich verbesserten Bedingungen abzusetzen. Damit wurde ein weiterer Schritt zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf gegangen. Vor allem soll so für Frauen die Aufnahme einer Berufstätigkeit erleichtert werden.
Eltern können den Aufwand für die Betreuung ihres Nachwuchses bis zum 14. Lebensjahr und bei eingetretener Behinderung bis zum 27. Lebensjahr steuerlich deutlich verbessert mit zwei Drittel und bis zu 4.000 Euro pro Kind geltend machen.
Das gilt:
- für Alleinerziehende mit Berufstätigkeit.
- wenn ein Elternteil berufstätig und er andere sich in Ausbildung befindet, krank oder behindert ist.
- wenn das Kind zwischen drei und sechs Jahre alt ist (Berufstätigkeit eines Elternteils reicht).
Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder Freizeitbetätigungen werden nicht gefördert. Dafür ist als Eigenanteil kein Sockelbetrag vorgesehen, um den kindbedingten Aufwand absetzen zu können. Die Kosten wirken sich daher bereits ab dem ersten Euro steuermindernd aus. Allein Erziehende sowie zusammen lebende Elternteile müssen aber erwerbstätig sein, um den Aufwand bei der entsprechenden Einkunftsart berücksichtigen zu können.
Bei Eltern in Ausbildung oder mit Behinderung oder Krankheit gibt es zwar ebenfalls den Abzug von zwei Drittel der Kosten bis maximal 4.000 Euro, aber nur als Sonderausgaben. Das gilt etwa für Eltern, bei denen einer arbeitet und der andere behindert ist. Die gleiche Regelung ist für Kinder zwischen drei und sechs Jahren vorgesehen. Hier können ebenfalls zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn nur ein Partner von zusammen lebenden Eltern erwerbstätig ist. Was der andere Partner macht, spielt keine Rolle.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Als Ersatz für den Wegfall des Haushaltsfreibetrages erhalten Alleinerziehende, die ohne Partner leben, seit 2004 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro. Aufgrund einer Gesetzesänderung vom 9. Juli 2004 wird der Entlastungsbetrag rückwirkend ab 1. Januar 2004 nicht nur bei mindestens einem minderjährigen Kind gewährt, sondern auch bei einem volljährigen Kind, für das noch Kindergeld gezahlt wird. Voraussetzung ist aber, dass der Alleinerziehende nicht die Voraussetzungen für die Besteuerung nach Splittingtarif erfüllt und keine Haushaltsgemeinschaft mit anderen erwachsenen Personen bildet - außer mit Kindern, die den Wehr- oder Zivildienst leisten.
Der Entlastungsbetrag wird nicht nur bei Haushaltsgemeinschaft mit leiblichen, Adoptiv- und Pflegekindern gewährt, sondern auch für ein Stiefkind oder Enkelkind, sofern für dieses Kind Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wird. Somit kann auch die allein lebende Großmutter, die das Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen hat und betreut, den Entlastungsbetrag bekommen. Außerdem haben auch verwitwete Personen Anspruch auf den Entlastungsbetrag, obwohl sie im Todesjahr des Ehegatten und im Folgejahr nach dem Splittingtarif besteuert werden (so genanntes Gnadensplitting nach § 32a Absätze 5 und 6 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, EStG).
Der Entlastungsbetrag wird - anders als der bis 2003 gewährte Haushaltsfreibetrag - nicht vom Einkommen, sondern von der "Summe der Einkünfte" abgezogen.
Der Entlastungsbetrag verringert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Der Entlastungsbetrag wird bereits während des Jahres beim monatlichen Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt, indem Alleinerziehende sich auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II eintragen lassen. Diese Steuerklasse II beinhaltet gegenüber Steuerklasse I einen Freibetrag von 109 Euro pro Monat.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat ein ausführliches Anwendungsschreiben zum Entlastungsbetrag veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 29.10.2004, Aktenzeichen: IV C 4 - S 2281 - 515/04, veröffentlicht in: BStBl. 2004 Band I, Seite 1042).
Ausbildungsfreibetrag
Für Kinder in Schul- und Berufsausbildung, für die Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag gewährt werden, besteht Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag für "Sonderbedarf" in Höhe von 924 Euro, wenn das Kind gleichzeitig:
- das 18. Lebensjahr vollendet hat
- außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist
Der "allgemeine" Ausbildungsbedarf wird bei allen Kindern in Schul- oder Berufsausbildung je nach Geburtsjahr bis zum 25. oder 27. Lebensjahr durch den BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung steuermindernd berücksichtigt (siehe hierzu Abschnitt "Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag").
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag nicht vorgelegen haben, vermindert er sich um ein Zwölftel.
Vererben und Verschenken
Wird kein Testament hinterlegt, tritt automatische die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Danach gehören nur die Angehörigen zu den Erben. Auch ein langjähriger Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geht danach leer aus. Dies ist die zivilrechtliche Situation im Erbfall, doch auch die steuerrechtlichen Gegebenheiten sehen nicht besser aus.
Wird der Lebenspartner testamentarisch begünstigt, so muss er eine wesentlich höhere Steuerlast tragen als der Ehepartner.
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gewährt Freibeträge und einen ermäßigten Steuersatz, wenn Vermögen innerhalb der Familie übertragen wird, wie die nachfolgende Tabelle zeigt.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Vermögenstransfer vor oder ab der Erbschaftsteuerreform 2008 erfolgt.
|
Steuerklasse |
Personenkreis |
bisher |
Reform |
Erhöhung |
|
I |
Ehegatte |
307.000 Euro |
500.000 Euro |
193.000 Euro |
|
Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder |
205.000 Euro |
400.000 Euro |
195.000 Euro |
|
|
Enkel, wenn deren Eltern verstorben sind |
205.000 Euro |
400.000 Euro |
195.000 Euro |
|
|
Enkel, wenn Eltern noch leben |
51.200 Euro |
200.000 Euro |
148.800 Euro |
|
|
Eltern und Großeltern im Erbfall |
51.200 Euro |
100.000 Euro |
48.800 Euro |
|
|
II |
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Eltern und Großeltern bei Schenkung, geschiedener Ehegatte |
10.000 Euro |
20.000 Euro |
10.000 Euro |
|
III |
Entfernt oder nicht Verwandte |
5.200 Euro |
20.000Euro |
14.800 Euro |
|
Eingetragener Lebenspartner |
5.200 Euro |
500.000 Euro |
494.800 Euro |
|
|
|
|
|
|
|
|
eingetragener Lebenspartner |
0 Euro |
256.000 Euro |
256.000 Euro |
|
|
Kinder, nach Alter gestaffelt |
bis 52.000 Euro |
bis 52.000 Euro |
0 Euro |
Nach der Steuerklasse richtet sich dann auch der Steuersatz, ebenfalls unterschiedlich nach derzeitigem und kommendem Recht.
|
Vermögen bis |
Klasse I |
Klasse II |
Klasse III |
|||
|
alt |
neu |
alt / neu |
alt |
neu |
alt |
neu |
|
52.000 Euro |
75.000 Euro |
7 % |
12 % |
30 % |
17 % |
30 % |
|
256.000 Euro |
300.000 Euro |
11 % |
17 % |
30 % |
23 % |
30 % |
|
512.000 Euro |
600.000 Euro |
15 % |
22 % |
30 % |
29 % |
30 % |
|
5.113.000 Euro |
6.000.000 Euro |
19 % |
27 % |
30 % |
35 % |
30 % |
|
12.783.000 Euro |
13.000.000 Euro |
23 % |
32 % |
50 % |
41 % |
50 % |
|
25.565.000 Euro |
26.000.000 Euro |
27 % |
37 % |
50 % |
47 % |
50 % |
|
darüber hinaus |
30 % |
40 % |
50 % |
50 % |
50 % |
Die Aufstellung zeigt deutlich, dass im Erbfall, aber auch bei einer Schenkung, der nichteheliche Lebenspartner wesentlich schlechter gestellt ist. Denn Lebenspartner können nur einen Freibetrag von 5.200 Euro beziehungsweise 20.000 Euro geltend machen, Ehepartner dagegen 307.000 Euro beziehungsweise 500.000 Euro. Zudem steht dem Ehepartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag in der Höhe von 256.000 Euro zu (§ 17 Absatz 1 ErbStG). Damit erhöht sich der Freibetrag auf 563.000 Euro.
Kindern aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht genauso wie Kindern aus einer Ehe bei der Erbschaftsteuer ein Freibetrag von 205.000 Euro (400.000 Euro nach der Reform) zu. Zudem wird in Abhängigkeit vom Alter des Kindes (zwischen 0 Jahre und 27 Jahre) ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 10.300 Euro bis 52.000 Euro gewährt (§ 17 Absatz 2 ErbStG).
Beispiel (Rechtsstand Ende 2007):
Wie gravierend der Belastungsunterschied im Fall einer Erbschaft ist, zeigt folgender Vergleich:
Es wird davon ausgegangen, dass der Erblasser seinem Ehegatten beziehungsweise seinem nichtehelichen Lebenspartner im Fall A ein Vermögen von einer Million Euro und im Fall B ein Vermögen von 250.000 Euro hinterlässt.
|
Ehegatte |
nichtehelicher Lebenspartner |
|||
|
Fall A |
Fall B |
Fall A |
Fall B |
|
|
Erbschaft |
1.000.000 Euro |
250.000 Euro |
1.000.000 Euro |
250.000 Euro |
|
Freibetrag |
./. 307.000 Euro |
./. 307.000 Euro |
./. 5.200 Euro |
./. 5.200 Euro |
|
Versorgungsfreibetrag |
./. 256.000 Euro |
./. 256.000 Euro |
0 Euro |
0 Euro |
|
steuerpflichtiger Erwerb |
437.000 Euro |
0 Euro |
994.800 Euro |
244.800 Euro |
|
Steuersatz |
15 % |
0 % |
35 % |
23 % |
|
Erbschaftsteuer |
65.550 Euro |
0 Euro |
348.180 Euro |
56.304 Euro |
Steuertipp: Soll im Todesfall Vermögen an den Lebenspartner übergehen, dann hilft nur eines, um diese enorme erbschaftsteuerliche Belastung des Lebenspartners zu verringern: Heiraten oder hilfsweise eine Adoption anstreben! Auch eine schenkungsweise Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten ist nicht besonders lohnend, da der steuerfrei übertragbare Betrag recht gering ist.
Grunderwerbsteuer
Bei der Übertragung von Eigentum an einem inländischen Grundstück wird Grunderwerbsteuer fällig. Ehepartner sind unter Umständen von dieser Steuer befreit. Für Lebenspartner besteht dagegen grundsätzlich keine Möglichkeit für eine Steuerbefreiung.
Der Erwerbsvorgang ist für Ehepartner von einer Besteuerung befreit, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt.
- Das Grundstück wird vom Ehepartner erworben.
- Nach einer Scheidung kommt es zu Vermögensauseinandersetzungen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen erwirbt der frühere Ehepartner das Grundstück.
- Der Erwerber eines Grundstückes ist in gerader Linie mit dem Verkäufer verwandt. Kinder, aber auch Stiefkinder, gelten als in gerader Linie verwandt.
- Das Grundstück gehört zu einer fortgesetzten Gütergemeinschaft und ein Teilnehmer der Gütergemeinschaft erwirbt das Grundstück zwecks Teilung des Gesamtgutes. Als Teilnehmer einer Gütergemeinschaft gilt auch der neue Ehegatte des überlebenden Ehegatten.
- Ein Grundstück gehört zum Nachlass. Der Nachlass soll geteilt werden und aus diesem Grund erwirbt ein Miterbe das Grundstück. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Ehepartner des Miterben das Grundstück erwirbt.
Auch der Ehepartner des Erblassers ist steuerbefreit beim Erwerb eines Grundstückes aus dem gemeinsamen Nachlass. Dies gilt allerdings nur, wenn die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt haben und dies nun aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten oder auf Wunsch des überlebenden Ehegatten nicht fortgesetzt wird.
Die Grunderwerbsteuerbefreiung erfasst nur Grundstückserwerbe zwischen Partnern einer Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts. Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind danach nicht von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Nichtgewährung - auch wenn aus dieser gemeinsame Kinder hervorgegangen sind - verstößt nicht gegen das Grundgesetz (Urteil des BFH vom 25.04.2001, Aktenzeichen: II R 72/00, veröffentlicht in: BStBl. 2001 Band II, Seite 610).
Doppelte Haushaltsführung
Muss aus beruflichen Gründen ein bisher einheitlicher Haushalt auf zwei Haushalte aufgeteilt werden, so kann dieser Mehraufwand als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgesetzt werden. Ob die Partner in einer ehelichen oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, ist für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ohne Bedeutung, wenn beide bisher in einem gemeinsamen Haushalt lebten und nun aus beruflichen Gründen ein Partner eine Zweitwohnung am neuen Arbeitsort beziehen muss.
Probleme bei der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung kann es allerdings geben, wenn das Paar nicht verheiratet ist, zudem an getrennten Orten lebt und nun eine der Wohnungen zum gemeinsamen Wohnsitz erklärt.
Beispiel:
Anna lebt und arbeitet in München, Hanno dagegen in Nürnberg. Beide kennen sich seit längerem und wollen nun eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründen. Dafür beschließen sie, die Wochenenden immer gemeinsam in München zu verbringen. Anna und Hanno erklären die Münchner Wohnung zu ihrem gemeinsamen Wohnsitz. Das Finanzamt versagt in diesem Fall die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung mit der Begründung, dass keine berufliche Veranlassung für den Wohnsitzwechsel bestünde. Würde das Paar jedoch heiraten und dann eine Wohnung zum gemeinsamen Wohnsitz erklären, gäbe es keine Probleme mit der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.
In folgenden Fällen kann jedoch eine doppelte Haushaltsführung anerkannt werden:
- Eine steuerwirksame "doppelte Haushaltsführung" ist auch dann anzuerkennen, wenn eine ledige Arbeitnehmerin mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung in der Nähe ihres Beschäftigungsortes bezieht, ihren ursprünglichen Hausstand bei den Eltern aber beibehält (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 07.10.1998, Aktenzeichen: 2K 313/97).
- Im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie wird eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung in Fällen der Eheschließung ausnahmsweise auch in Sonderfällen angenommen. Das gilt, wenn beide Partner im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind und dort wohnen und anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Domizile oder eine neue Wohnung an einem anderen Ort zum Familienhausstand machen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 04.04.2001, Aktenzeichen: VI R 133/99, veröffentlicht in: BFH/NV 2001 Seite 1384).
- Lebt ein Mann mit seiner nichtehelichen Lebenspartnerin und einem gemeinsamen Kind in einem Haushalt, arbeitet er aber an einem anderen Ort, wo er ein möbliertes Zimmer bewohnt, so kann er den Aufwand dafür im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen - auch wenn der Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung von der Partnerin geschlossen wurde, der Mann sich aber an der Miete beteiligt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12.09.2000, Aktenzeichen: VIR 165/97, veröffentlicht in: BStBl.2001 BandII, Seite29).
- Auch wenn ein lediger Arbeitnehmer (hier: ein Schauspieler) während einer zeitlich befristeten Beschäftigung an seinem Arbeitsort eine zweite Wohnung bezieht und darin mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebt, muss ihm das Finanzamt steuermindernd einen doppelten Haushalt anerkennen, wenn er seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor "zu Hause" hat (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22.02.2001, Aktenzeichen: VIR 192/97).
- Verlegt ein Ehepartner seinen Familienwohnsitzes innerhalb eines Ortes, indem er zur neuen Partnerin in der Nachbarschaft zieht, können die Kosten der doppelten Haushaltsführung für die Wohnung am Beschäftigungsort auch nach dem innerörtlichen Umzug weiterhin abgesetzt werden (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 04.04.2006, Aktenzeichen :VIR 11/02, veröffentlicht in: BStBl.2006 BandII, Seite714). Ist die doppelte Haushaltsführung einmal beruflich veranlasst, kommt es auf nachfolgende private Wohnungswechsel nicht mehr an. Dieses Urteil können insbesondere Arbeitnehmer nutzen, die eine Änderung ihrer Wohnverhältnisse planen, etwa wegen Familiennachwuchs, Heirat oder Trennung.
- Bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften ist die Gründung eines doppelten Haushalts ebenfalls beruflich veranlasst ist, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. Dieses Ereignis löst dann die gleichen positiven Steuerfolgen wie eine Hochzeit aus. Sind also unverheiratete Partner vor der Geburt an verschiedenen Orten berufstätig und wohnen auch dort, können sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen und somit zu einer doppelten Haushaltsführung kommen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.03.2007, Aktenzeichen: VIR 31/05, veröffentlicht in: BStBl.2007 BandII, Seite533).
Aufwendungen für Haushaltshilfe
Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind als außergewöhnliche Belastung besonderer Art - ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung - absetzbar, und zwar dann, wenn eine der drei nachfolgenden persönlichen Voraussetzungen gegeben ist:
- Sie oder Ihr Ehegatte haben das 60.Lebensjahr vollendet.
Absetzbar sind bis zu 624Euro im Jahr. - Sie, Ihr Ehegatte, eines Ihrer Kinder oder eine andere Person Ihres Haushalts ist krank und deswegen eine Haushaltshilfe erforderlich.
Absetzbar sind bis zu 624Euro. - Sie, Ihr Ehegatte, eines Ihrer Kinder oder eine andere Person Ihres Haushalts ist schwer behindert oder hilflos.
Absetzbar sind bis zu 924Euro.
Steuertipp: Interessant ist, dass die Haushalthilfe keine fremde Person sein muss, auch die Zahlungen für Hilfeleistungen von Familienangehörigen können geltend gemacht werden, sofern diese einen eigenen Haushalt haben. Hier ermöglicht das Gesetz einige Gestaltungsspielräume, da eine vertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses nicht notwendig ist. Allerdings muss es sich um ein ernst gemeintes Hausgehilfenverhältnis handeln. Leistungen, die im Rahmen eines Familienverhältnisses als normal gelten, werden nicht anerkannt. Hilft der Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, so können auch seine Leistungen berücksichtigt werden.
Schon seit Jahren kann der Lebensgefährte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) als Haushaltshilfe anerkannt werden (Urteile des BFH vom 19.05.1999 und 13.01.2000, Aktenzeichen: XI R 120/96, veröffentlicht in: BStBl. 1999 Band II, Seite 764 und Aktenzeichen: III R 36/95, abgedruckt in: BFH/NV 2000, Seite 1328). Leider erkennen die Finanzämter den Lebensgefährten - im Gegensatz zum BFH - nicht ohne Wenn und Aber an: Sie wollen den Lebensgefährten nur dann als Haushaltshilfe akzeptieren, wenn der Steuerpflichtige schwer behindert ist. "In diesem Fall handelt es sich nicht um ein Entgelt für typische hauswirtschaftliche Arbeiten, sondern um behinderungsbedingte Mehraufwendungen" (BMF-Schreiben vom 13.09.2001, veröffentlicht in: BStBl. 2001 Band I, Seite 615).
Anerkennung schuldrechtlicher Verträge
Ist beispielsweise ein Ehepartner der Arbeitgeber des anderen oder gibt etwa der eine Ehepartner dem anderen ein Darlehen, so müssen die in diesem Zusammenhang stehenden Verträge einem Fremdvergleich standhalten. Dies ist notwendig, da Ehepartnern grundsätzlich gleiche Interessen unterstellt werden und der jedem Vertrag mit Dritten innewohnende Interessengegensatz fehlt. Rechtsgültig und damit steuerlich anerkannt werden die Verträge daher nur, wenn sie ernsthaft gewollt sind und auch tatsächlich durchgeführt werden.
Dieser vorgenannte Fremdvergleich ist bei Verträgen zwischen Partnern, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, nicht notwendig. Der Gesetzgeber vertritt die Ansicht, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine wirtschaftliche Rechtsbeziehung verbindet. Zudem bestehe keine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltszahlung und auch die gesetzliche Erbfolge trete nicht in Kraft.
Zusammenfassender Vergleich
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Steuerlicher Tatbestand |
Was ist günstiger: Ehe oder nichteheliche Lebensgemeinschaft? |
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Einkommensteuer |
Die Ehe bringt steuerliche Vorteile, wenn keine gleichen Einkommensverhältnisse gegeben sind. |
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Unterhaltspflichten |
Für den finanziell schlechter gestellten Partner bietet die Ehe mehr Sicherheit, da eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung auch nach der Scheidung oder der Trennung besteht. Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft liegt dagegen keine Verpflichtung vor, für den anderen Unterhalt zu zahlen. Steuerliche Berücksichtigung von Kindern. Hier kommt es zur Gleichstellung der Ehe mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. |
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Kinder und Steuern |
Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern ist bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Ehe gleichgestellt. |
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Vererben und Verschenken |
wird der Lebenspartner mit einem Erbe bedacht, so muss er auf das ererbte Vermögen eine wesentlich höhere Steuer zahlen als der Ehepartner. |
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Grunderwerbsteuer |
Nur Ehepartner werden beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Grunderwerbsteuer befreit. |
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Doppelte Haushaltsführung |
Die Anerkennung einer doppelten Haushaltführung kann für Lebenspartner schwierig sein, wenn eine Wohnung zur Hauptwohnung erklärt wird und dies eine doppelte Haushaltführung begründen soll. |
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Beschäftigung einer Haushalthilfe |
Hier werden Ehepartner und Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleich gestellt. |
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Anerkennung schuldrechtlicher Verträge |
Schuldrechtliche Verträge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen keinem Fremdvergleich standhalten. Daraus ergibt sich ein eindeutiger Vorteil für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. |
Steuertipp: Auch wenn im ersten Moment vieles für die Ehe spricht, kommt es doch immer auf den konkreten Einzelfall an. Besonders wichtig für eine Beurteilung sind die Einkommenssituation und die Vermögenslage der Partner. Ist das gegenseitige Vererben von Vermögen gewollt, empfiehlt sich auf jeden Fall das Eingehen einer Ehe. Steuern können aber auch gespart werden, wenn die Einkommensunterschiede zwischen den Partnern erheblich sind. Abschließend sollte noch erwähnt werden, dass die Ehe selbstverständlich niemals ausschließlich unter steuerlichen Aspekten gesehen werden soll.
Exkurs: Eingetragene Lebenspartnerschaft
Seit August 2001 regelt das Lebenspartnerschaftsgesetz die Gemeinschaft gleichgeschlechtlicher Personen, wonach die Paare den Ehegatten nahezu gleichgestellt sind. Sie können Stiefkinder adoptieren, erhalten Unterhalt und Versorgung wie Eheleute, dürfen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und haben bei Tod oder Trennung dieselben Rechte wie Ehegatten. Doch wenn es um die Steuern geht, trennen sich die Welten. Der Splittingtarif ist für die Lebenspartnerschaft tabu. Das ist rechtlich zulässig, hat aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteile des BFH vom 26.01.2006, Aktenzeichen: III R 51/05, veröffentlicht in: BStBl. 2006 Band II, Seite 515 und vom 19.10.2006, Aktenzeichen: III R 29/06, nachzulesen in: BFH/NV 2007, Seite 663). Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Ehe im Vergleich zu anderen Formen des Zusammenlebens steuerlich besonders zu fördern. Es verstößt auch nicht gegen das aus Art. 3 Grundgesetz abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den anderen Partner nur bis zum als außergewöhnliche Belastung abziehen kann (Urteil des BFH vom 20.07.2006, Aktenzeichen: III R 8/04, veröffentlicht in: BStBl. 2006 Band II, Seite 883).
Aber auch ohne Splitting und mit getrennten Steuerformularen ergeben sich für die Partner der noch relativ jungen Lebensform einige Auswirkungen. So sind beispielsweise Unterhaltsleistungen und finanzielle Unterstützungen an den Partner der Lebensgemeinschaft als außergewöhnliche Belastung absetzbar, was auch vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bestätigt wird (BMF-Schreiben vom 28.03.2003, Aktenzeichen: IV C 4 - S 2285 - 16/03, veröffentlicht in: BStBl. 2003 Band I, Seite 243). Das gelingt Ehepaaren nicht. Sofern eine Person eine seit 2005 mögliche Rürup-Rente abschließt, kann er hiermit ohne negative Folgen auch seinen gleichgeschlechtlichen Partner als Hinterbliebenen absichern.
Doch die negativen steuerlichen Auswirkungen überwiegen. So lässt sich bei gemeinschaftlichen Konten oder Depots der Zinsabschlag nicht vermeiden, da ein gemeinsamer Freistellungsauftrag lediglich bei Ehepaaren erlaubt ist. Auch für die Eltern kann es Folgen haben, wenn ihr Kind eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft begründet. Denn grundsätzlich erhalten Eltern kein Kindergeld mehr, sofern der Nachwuchs heiratet. Dieser Ausschluss gilt auch, wenn Sohn oder Tochter eine Lebenspartnerschaft eingehen. Das Paar kann auch nicht den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen. Zwar wird es nicht zusammen veranlagt, bildet aber eine für den Abzug schädliche Haushaltsgemeinschaft.
Vergleichbares gilt für die seit 2006 deutlich verbesserten Abzugsmöglichkeiten von haushaltsnahen Dienstleistungen. Beauftragt das Paar einen Handwerker, können nicht beide Partner den Höchstbetrag in ihrer separaten Steuererklärung angeben. Denn diese Vergünstigung wird nur pro Haushalt gewährt, so dass der Abzugsbetrag geteilt werden muss.
Das Finanzamt schaut generell besonders kritisch auf Verträge zwischen nahen Angehörigen. Zu dieser Gruppe zählen auch eingetragene Lebenspartnerschaften. Ihre Verträge müssen somit wie unter fremden Dritten abgefasst werden und marktüblich sein.
Trennen sich die Partner, führt dies zu einer Beendigung der Lebenspartnerschaft, wobei es auch zum Zugewinnausgleich kommt. Andere als Ehepaare können die vereinbarten Unterhaltszahlungen aber nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieses Realsplitting steht ebenfalls nur geschiedenen Ehepaaren zu.
Die Nachteile beim Finanzamt machen sich aber ganz besonders im Todesfall negativ bemerkbar. Zwar erben Lebenspartner nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wie Ehegatten, doch steuerlich gelten sie als nicht verwandt. Folglich kommen die ungünstigste Steuerklasse, Minifreibeträge und hohe Abgabenlasten ans Finanzamt zum Zuge. Selbst bei kleinen Erbschaften oder Geschenken kommt es schnell zur Steuerpflicht, da lediglich ein Freibetrag von 5.200 Euro gilt und der Steuersatz sofort mit 17 Prozent startet. Die Konsequenzen beachten viele Partner nicht, wenn sie ihren gleichgeschlechtlichen Bund begründen.
Allerdings gibt es für die Lebenspartner auch einige aktuelle Verbesserungen im Erb- und Schenkungsfall, da der Fiskus das Zivilrecht zum Teil auch auf die Steuer anwendet. So bleibt der Zugewinnausgleich bei der Trennung ohne Abgaben. Das gilt auch im Todesfall, sofern der überlebende Partner statt seiner Erbschaft den ihm zustehenden Ausgleich verlangt. Es gibt sogar einen Vorteil im Vergleich zur Ehe. Werden dem Partner beispielsweise Immobilien mit Nutzungs- und Rentenlasten übergeben, können die Barwerte dieser Verbindlichkeiten nicht mindernd abgezogen werden, wenn der Ehegatte begünstigt ist. Diese Einschränkung müssen Lebenspartner nicht beachten, so dass sie den Erwerb um die Belastungen kürzen können.
Hat einer der gleichgeschlechtlichen Partner eigene oder angenommene Kinder, gilt hierfür die günstige Steuerklasse I, auch wenn diesem Nachwuchs vom Lebenspartner etwas vermacht wird.
Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform gibt es zudem weitere Verbesserungen für eingetragene Lebenspartner. Sie bleiben zwar in der ungünstigen Steuerklasse III, können aber den persönlichen Freibetrag sowie einen Versorgungsfreibetrag wie Ehegatten ansetzen. Sie dürfen sich auch steuerfrei das selbst bewohnte Eigenheim schenken.